{"status":"available","doknr":"OLD256336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0409.9A1311.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"9 A 1311/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für die Erteilung eines \nBauvorbescheids mit der Begründung, persönliche Gebührenfreiheit zu genießen. \n\n3\n\nEr wurde durch Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. \nNRW. S. 754) - BLBG NRW - zum 1. Januar 2001 als teilrechtsfähiges Sondervermögen des \nLandes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Er ist \nwie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, kann im \nRechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie Beamte, \nAngestellte und Arbeiter beschäftigen. Seine Aufgabe ist es, Grundstücke und \ngrundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu \nerwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen \nZiele des Landes zu beachten. Nach der gemeinsamen Kabinettvorlage von \nFinanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom \n5. Dezember 2000 ist die Hauptaufgabe des Klägers im Rahmen der Eigentümerfunktion die \nwirtschaftliche Verwaltung des Grundstücksbestandes des Landes in einer \nVermieter-Mieter-Beziehung gegenüber den nutzenden Ressorts. Danach mieten die Nutzer \ndie von ihnen genutzten Liegenschaften für eine jeweils festgelegte Laufzeit an. Nach deren \nAblauf sollen sie ihren Unterbringungsbedarf auch unabhängig vom Kläger am Markt im \nRahmen ihrer Mietbudgets decken können. Bei neuen Unterbringungsfällen sind die Nutzer, \nsoweit sie über entsprechende Haushaltsmittel verfügen, in der Auswahl ihres \nVertragspartners frei. Der Kläger muss sich insoweit der Konkurrenz mit anderen privaten \nAnbietern stellen. \n\n4\n\nIm März 2004 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage betreffend die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit, das Hauptgebäude der S. -T. -Musikhochschule in E. (G.------straße \n110) um ein zweites Obergeschoss für die Nutzung als Übe- und Seminarräume aufzustocken \nsowie den sich ergebenden Stellplatzbedarf. Für die Erteilung des positiven Bauvorbescheids \nzog der Beklagte den Kläger unter dem 28. Juni 2004 zu einer Gebühr in Höhe von \n3.920,80 Euro heran. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der \nKläger geltend, er sei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW gebührenbefreit. Er sei im \nRahmen eines Kontrahierungszwangs für das Land tätig geworden. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 8. Februar 2005 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch zurück. Es bestehe keine Gebührenfreiheit, weil der Kläger ein grundsätzlich \nnicht gebührenbefreites Sondervermögen sei und er nicht im Rahmen eines \nKontrahierungszwangs gehandelt habe. Im Übrigen fehlten die nach § 8 Abs. 3 Satz 3 GebG \nNRW erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch die Aufsichtsbehörde. \n\n6\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, bei \nder hier in Rede stehenden Bewirtschaftung von Grundstücken bestehe keine \nKonkurrenzsituation, die eine Ausnahme von der Gebührenbefreiung nach sich ziehen könne. \nDas Fehlen von Ausführungsbestimmungen sei unschädlich. Bis zum Inkrafttreten des \nGesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens \"Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW\" habe \ndas Land die in Rede stehende Tätigkeit mit anderen Organisationseinheiten unter Befreiung \nvon Verwaltungsgebühren erledigt. Bei Umbaumaßnahmen wie im Streitfall sei er einem \nKontrahierungszwang unterworfen. Die Mieter der Bestandsimmobilien seien nicht im \nWettbewerb ermittelt worden, sondern durch Beschluss der Obersten Landesbehörden \nfestgelegt. Erst bei Neubaumaßnahmen orientierten sich die Mietzahlungen am Marktniveau. \nDa es hier um einen Erweiterungsbau an einer landeseigenen Bestandsimmobilie gehe, sei \npersönliche Gebührenfreiheit anzunehmen.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E. vom 8. Februar 2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat in Vertiefung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen geltend gemacht, die \nGebührenbefreiung trete nur ein, wenn die klägerische Tätigkeit auf Grund von öffentlich-\nrechtlichen Bindungen erfolge, die zugleich die Konkurrenz privater Anbieter ausschlössen. \nDas sei hier nicht der Fall. Entscheidend sei die rechtliche Möglichkeit einer \nWettbewerbssituation. Gewähre man bei baulichen Erweiterungsmaßnahmen \nGebührenbefreiung, verzerre sich durch diesen wirtschaftlichen Vorteil der spätere \nWettbewerb im Immobilienmarkt. Die Musikhochschule könne ihren Raumbedarf auch durch \nAnmietung auf dem allgemeinen Immobilienmarkt befriedigen, so dass kein \nKontrahierungszwang zu Gunsten des Klägers anzunehmen sei. Auch aus der gemeinsamen \nKabinettvorlage vom 5. Dezember 2000 ergebe sich, dass der Kläger bei der ihm \nübertragenen Aufgabe des Planens und Bauens nach kaufmännischen Grundsätzen im \nWettbewerb mit Privaten handeln solle. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der \nKläger sei nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW nicht von der Gebühr für die Erteilung des \nBauvorbescheids befreit. Die Vorschrift sei zwar nicht erst dann anwendbar, wenn \nAusführungsbestimmungen nach Satz 3 der Norm ergangen seien. Der Kläger sei aber nicht \nim Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen \ni.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW tätig geworden. Ein Mangel an Wettbewerbssituation im \nVerhältnis zu privaten Anbietern wegen öffentlich-rechtlicher Bindungen sei nur gegeben, \nwenn gerade diese Bindung die Tätigkeit des Klägers dem freien Marktgeschehen entziehe. \nDaran fehle es.\n\n13\n\nMit seiner zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, seine öffentlich-rechtliche \nBindung ergebe sich aus der Aufgabenzuweisung im Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz. \nDie Gesetzesbegründung zur Änderung des Gebührengesetzes verkenne die rechtliche \nSituation und den gesetzlichen Auftrag an ihn. Ein Wettbewerb mit privaten Dritten sei nur \ngegeben, wenn sich das Land bei ausschreibungspflichtigen Leistungen gegen eine eigene \nDurchführung entscheide und die Leistung auf dem freien Markt vergeben wolle. Ansonsten \nlaufe der Befreiungstatbestand leer. Das Land trage weiterhin unmittelbar die wirtschaftliche \nLast des Liegenschaftsmanagements. Dies rechtfertige die Gebührenbefreiung. Es könne nicht \nentscheidend sein, ob der Antrag im eigenen Namen oder im Namen des Landes gestellt \nworden sei. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung nimmt er auf das angefochtene Urteil und sein erstinstanzliches \nVorbringen Bezug. Ergänzend macht er geltend, die als konstitutiv anzusehenden \nAusführungsbestimmungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW seien nach wie vor nicht \nergangen. Im Übrigen sei der Kläger nicht im Rahmen einer sonstigen öffentlich-rechtlichen \nBindung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW für das Land tätig geworden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte in diesem sowie in dem durch Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren \n9 A 4923/05 und in den Verfahren 9 A 2180/06, 9 A 2181/06 und 9 A 2194/06 sowie VG \nGelsenkirchen - 17 K 3345/02 - und der in diesen Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nI. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere genügt die Vertretung des Klägers durch eine \nMitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt im Berufungsverfahren \nden Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO. Der Kläger darf sich in diesem Verfahren gemäß \n§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag im \nVerfahren 9 A 4923/05, auf dessen Begründung insoweit zur Vermeidung unnötiger \nWiederholungen Bezug genommen wird, näher ausgeführt.\n\n23\n\nII. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der \nGebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 8. Februar 2005 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW \ni.V.m. Tarifstelle 2.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs - AGT - zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 22. Juli \n2003 (GV. NRW. S. 428) - AVwGebO NRW -. Danach werden für die Entscheidung über die \nErteilung eines Vorbescheides 50,00 EUR bis 1/1 der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, \n2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 erhoben. Gemäß der Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.6 ist nach Prüfung \nsämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise 1/1 der Gebühr nach \nden Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 zu erheben. Dies stellt der Kläger nicht in Frage. \n\n24\n\nIhm steht indes entgegen seiner Auffassung keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 \nGebG NRW zu. Nach dieser Regelung sind unter anderem das Land und die juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des \nLandes verwaltet werden, von Verwaltungsgebühren befreit. Abs. 3 Satz 1 schließt diese \nGebührenfreiheit jedoch aus unter anderem für Sondervermögen und Bundesbetriebe im \nSinne des Art. 110 Abs. 1 GG sowie für gleichartige Einrichtungen des Landes. Dieser \nAusschluss gilt wiederum nach Satz 2 nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder \nLandesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher \nBindungen für das Land NRW, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare \njuristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils \nzuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes \nAusführungsbestimmungen (Satz 3).\n\n25\n\n1. Auch wenn grundsätzlich die Gebührenfreiheit des Landes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG \nNRW zumindest in entsprechender Anwendung auch für den nur teilselbständigen Kläger \nbesteht, wird sie durch die Sonderregelung in Abs. 3 Satz 1 GebG NRW letztlich \nausgeschlossen. Denn der Kläger ist eine einem Sondervermögen im Sinne des Art. 110 \nAbs. 1 GG gleichartige Einrichtung des Landes. Diese Verfassungsbestimmung enthält keine \nLegaldefinition, sondern verwendet den Begriff des Sondervermögens im Halbsatz 2 von Satz \n1 nur, um daran anknüpfend eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip zuzulassen, das \nnach Halbsatz 1 das Budgetrecht des Parlaments schützen soll. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, KStZ 2008, 17, bezogen auf dort \nebenfalls genannte Bundesbetriebe.\n\n27\n\nEine Definition von Sondervermögen findet sich in Nr. 2.1 zu § 26 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 - \nGMBl S. 307 -. Sie lautet: „Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile \ndes Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur \nErfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind.\"\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger bezogen auf das Land NRW, obwohl § 1 Abs. 1 \nBLBG NRW ihn als „teilrechtsfähig\" ausgestaltet. Das ändert nämlich letztlich nichts an \nseiner rechtlichen Unselbständigkeit. Alle als rechtlich unselbständig angesehenen \nSondervermögen genießen relative Rechtsfähigkeit, eben darin Vermögensfähigkeit. \n\n29\n\nVgl. Isensee, Staatsvermögen, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 122 \nRn.19.\n\n30\n\nVor allem aber ist insoweit entscheidend, dass das auf den Kläger gemäß § 2 Abs. 2 \nBLBG NRW übergegangene Liegenschaftsvermögen vom übrigen Landesvermögen \nabgesondert worden ist und der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 BLBG NRW einen eigenen \nWirtschaftsplan aufzustellen hat, der dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen ist. Diese \nhaushaltsrechtliche Verselbständigung und Rückbindung an den Landeshaushalt rechtfertigen \n- unabhängig von einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit, wie sie nach Nr. 1.1 zu \n§ 26 VV-BHO für Bundesbetriebe erforderlich ist, vgl. auch § 14 a Abs. 1 LOG NRW für \nLandesbetriebe - letztlich eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip nach Art. 81 \nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesverfassung NRW (entsprechend Art. 110 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 GG).\n\n31\n\nVgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Februar 2008, Art. 110 Rn. \n99.\n\n32\n\n2. Dem Kläger steht nicht deshalb Gebührenfreiheit zu, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG \nNRW die Geltung von Satz 1 ausschlösse. Zwar ist die Anwendung der Rückausnahme nach \nSatz 2 nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil für den Kläger noch keine \nAusführungsbestimmungen gemäß Satz 3 erlassen worden sind (a). Sie gilt für den Kläger \njedoch nicht, weil er nicht im Rahmen eines Kon-trahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-\nrechtlicher Bindungen für das - hier allein in Betracht kommende - Land NRW tätig \ngeworden ist (b).\n\n33\n\na) Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW \nverwendet werden, ist gerichtlich voll überprüfbar. Nur ausnahmsweise ist es im Hinblick auf \ndie nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu \nrechtfertigen, der zuständigen Stelle bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs \neinen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum \neinzuräumen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568. \n\n35\n\nEine derartige Einschätzungsprärogative der zuständigen (Verwaltungs-)Stelle hat die \nRechtsprechung bisher anerkannt bei Entscheidungen über die persönliche Eignung, Fähigkeit \nund Leistung sowie bei prüfungsspezifischen Wertungen, bei Entscheidungen, die auf \nwissenschaftlichen oder spezialisierten Wertungen beruhen und für die deshalb der \nGesetzgeber in verfassungskonformer Weise die Entscheidung durch entsprechend \nsachkundige Personen vorsieht, bei Entscheidungen, die der Gesetzgeber von besonderen, \nfachkundig zusammengesetzten, Kollegialorganen (zumeist mit Unabhängigkeit und \nWeisungsfreiheit ausgestattet) treffen lässt, bei Entscheidungen, die auf spezifischen \nPrognosen tatsächlicher oder wertender Art beruhen oder bei Entscheidungen, bei denen der \nGesetzgeber die Letztverantwortung für die Ausfüllung eines Rechtsbegriffs wegen einer \ninsoweit bestehenden größeren Sachkompetenz der Verwaltung oder der zuständigen Stelle \nzugeordnet hat.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 -, DVBl. 2006, 574, \nm.w.N.\n\n37\n\nKeine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor. Vielmehr ist die Verwaltung lediglich \nermächtigt worden, in Form von Ausführungsbestimmungen im Interesse einer einheitlichen \nVerwaltungspraxis Vorschriften des Innenrechts zu erlassen, nicht aber für die Auslegung von \nunbestimmten Gesetzesbegriffen nach außen verbindliche Rechtsnormen. \n\n38\n\nVgl. zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften BVerwG, Beschluss vom 4. August \n2006 - 2 B 12.06 -. \n\n39\n\nb) Der Kläger ist bei der Stellung der Bauvoranfrage im Zusammenhang mit der \nErweiterung der S. -T. -Musikhochschule nicht im Rahmen eines \nKontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land tätig \ngeworden.\n\n40\n\nFür die Gebührenfreiheit genügt nicht jegliche öffentlich-rechtliche Bindung, sondern nur \neine solche, die ähnlich einem Kontrahierungszwang bewirkt, dass keine (echte) \nWettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht. Dies ergibt sich schon aus \ndem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW. Danach steht die Formulierung \n„sonstige öffentlich-rechtliche Bindung\" im unmittelbaren (Sinn-) Zusammenhang mit dem \nBegriff des Kontrahierungszwanges. Hinter der gesetzgeberischen Entscheidung, für \nLandesbetriebe und Sondervermögen abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW \nGebührenfreiheit vorzusehen, wenn diese im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder \nsonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land tätig geworden sind, steht im Übrigen \nvor allem die folgende Erwägung: Landesbetriebe oder das Sondervermögen, das der Kläger \ndarstellt, sollen für ihre Tätigkeit, die früher durch gebührenbefreite staatliche Verwaltung \nwahrgenommen wurde, weiterhin gebührenbefreit sein, sofern wegen eines bestehenden \nKontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen (z. B. Organleihe) \nkeine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht, etwa wenn der \nKläger weiterhin als einziger Anbieter auftritt. Nur in diesen Fällen besteht nach Ansicht des \nGesetzgebers kein Bedürfnis für den nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW bezweckten \nKonkurrentenschutz. \n\n41\n\nVgl. Begründung zu § 8 Abs. 3 GebG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-\nDrs. 13/3192, S. 74 f.\n\n42\n\nBestätigt wird diese Auslegung der Vorschrift dadurch, dass nach dem nicht \naufgegebenen ursprünglichen Gesetzeszweck Sondervermögen ebenso wie nach der \nentsprechenden Bestimmung im Verwaltungskostengesetz nicht gebührenbefreit sein sollten, \n„weil sie im Zweifel eine Rolle in der Wettbewerbswirtschaft spielen und daher nicht besser \ngestellt werden sollten, als private Unternehmen.\" \n\n43\n\nVgl. Begründung zu § 8 Abs. 3 GebG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-\nDrs. 7/821, S. 26 f.; dazu auch Begründung zum Regierungsentwurf zum \nVerwaltungskostengesetz BR-Drs. 530/69, S. 13.\n\n44\n\nFür ein Tätigwerden im Rahmen „sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen\" reicht es \nhingegen nicht, dass der Kläger bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 2 \nAbs. 1 BLBG NRW die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten hat. Diese Bindungen \ngehen nicht über Bindungen hinaus, denen nach der oben unter 1. angeführten \nBegriffsdefinition jedes - im Grundsatz gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW gerade nicht \ngebührenbefreite - Sondervermögen unterliegt, weil es einzelne Aufgaben seines Trägers \nerfüllen soll. \n\n45\n\nIm Rahmen öffentlich-rechtlicher Bindungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG \nNRW, also außerhalb einer Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern, handelt der Kläger \nnur noch insoweit, als er - nach Innenrecht, das für alle an Nutzungsverhältnissen Beteiligten \nverbindlich ist - für eine gewisse Übergangszeit als wirtschaftlicher Eigentümer der an ihn \nabgegebenen Immobilien gegenüber den nutzenden Ressorts Vermieterfunktion \nwahrzunehmen hat, ohne dass er sich insoweit einem Wettbewerb stellen muss bzw. darf. \nDenn in dieser Hinsicht wird erst nach Ablauf der Übergangszeit wirtschaftlicher Wettbewerb \nhergestellt. Spätestens nach Auslaufen oder einvernehmlicher Aufhebung der befristeten \nMietverträge, die der Kläger unmittelbar nach seiner Errichtung mit allen Nutzern \ngeschlossen hat, hat sich der Kläger jedoch auch auf diesem Feld einem Wettbewerb mit \nanderen Anbietern zu stellen und seinerseits die Möglichkeit, die zuvor vermieteten \nGrundstücke anderweitig zu verwerten, wenn dies für ihn günstiger ist als die weitere \nVermietung.\n\n46\n\nVgl. Gemeinsame Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau \nund Wohnen, Kultur und Sport vom 5. Dezember 2000, in: Grundlagen des BLB NRW, \n3. Aufl. 2006, A.II.2., S. 12 ff.; Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf der \nLandesregierung zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb NRW\", LT-Drs. 13/189, S. 13 f. \n\n47\n\nFür Erwerb und Verkauf von Immobilien sowie Neubauten besteht diese \nWettbewerbssituation am allgemeinen Immobilienmarkt bereits seit Errichtung des Klägers. \nInsoweit soll er nach der Gesetzesbegründung flexibel am Markt arbeiten, sich im \nWettbewerb behaupten und Erträge erwirtschaften. Auch wenn der Kläger „der einzige \nAnbieter\" eines bestimmten Grundstücks ist, so hat er sich als solcher einem Wettbewerb mit \nGrundstücken anderer Anbieter vergleichbarer Nutzung, Größe und Lage zu stellen. \nEntsprechend besteht beim Erwerb von Immobilien bzw. bei Neu- oder Erweiterungsbauten \ngrundsätzlich ein Nachfragewettbewerb, selbst wenn im Einzelfall keine weiteren \nInteressenten für ein bestimmtes Grundstück vorhanden sein mögen. \n\n48\n\nHiervon ausgehend stand der Kläger bei Stellung der Bauvoranfrage im Zusammenhang \nmit der Erweiterung der S. -T. -Musikhochschule im Wettbewerb des allgemeinen \nImmobilienmarkts und unterlag keinen einem Kontrahierungszwang vergleichbaren \nöffentlich-rechtlichen Bindungen. Demnach kann er aus Gründen des Konkurrenzschutzes \nnicht in den Genuss der Privilegierung des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW gelangen. \n\n49\n\nDass das geplante Bauvorhaben von einer (Musik-)Hochschule genutzt werden sollte \nbzw. genutzt wird, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Einschätzung \ndes Verwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere aus der gemeinsamen Kabinettvorlage von \nFinanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom \n5. Dezember 2000 nicht, dass der Kläger in derartigen Fällen im Rahmen sonstiger öffentlich-\nrechtlicher Bindungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW) handelt. Gemäß dem vom \nVerwaltungsgericht in den Blick genommenen Abschnitt A. II. 4 der Kabinettvorlage war ein \nwesentliches Ziel des Gesetzgebers, die Verantwortlichkeit für die Gebäudebewirtschaftung \nin ihren Einrichtungen den Hochschulen zu belassen. Im Anschluss an die Beschreibung der \nAufgaben des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW heißt es in der genannten \nKabinettvorlage unter dem Abschnitt „Hochschulen / Medizinische Einrichtungen\":\n\n50\n\n„Zur Wahrung ihrer Autonomie werden bei nutzerspezifischen Bedürfnissen Maßnahmen im Einvernehmen \nmit den Hochschulen durchgeführt. Der Umfang wird im Wirtschaftsplan des Betriebes gesondert ausgewiesen. \n...\n\n51\n\nDie Hochschulen und medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, beim Abschluss von \nBaubetreuungsverträgen auch Angebote des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW einzuholen. Der Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb NRW hat die Möglichkeit, sein Angebot im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen noch \nzu optimieren.\"\n\n52\n\nDie gleiche Formulierung findet sich im Zusammenhang mit dem Abschluss von \nDienstleitungsverträgen betreffend Aufgaben des kaufmännischen, technischen und \ninfrastrukturellen Gebäudemanagements. Sie verdeutlicht, dass der Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb NRW nur ein Anbieter neben anderen ist und sich dem Wettbewerb mit \ndiesen stellen muss.\n\n53\n\nNichts anderes ergibt sich schließlich aus der Entschließung des Landtages vom 6. \nDezember 2000. Darin heißt es unter IV.:\n\n54\n\n„Dabei geht der Landtag von folgenden Eckpunkten aus: \nDie Hochschulen bleiben für die Gebäudebewirtschaftung in ihren Einrichtungen verantwortlich. Es gilt das \nVermieter-/Mieter-Modell. Dies beinhaltet auch, dass sich die Hochschulen hinsichtlich des Planens und Bauens \ndes Bau- und Liegenschaftsbetriebes bedienen. ...\n\n55\n\nBauunterhaltungsmaßnahmen und kleinere Baumaßnahmen können die Hochschulen eigenverantwortlich \ndurchführen. ...\n\n56\n\nDie Hochschulen entscheiden über die Prioritäten von Neubaumaßnahmen. ...\n\n57\n\nDer Landtag geht davon aus, dass im Zuge der weiteren Autonomisierung der Hochschulen ...\"\n\n58\n\nZum einen stellen diese Erwägungen bloße Erwartungen dar, die auch aus Sicht des \nLandtages einer konkreten Umsetzung bedurft hätten, um überhaupt Bindungswirkung zu \nentfalten. Derartiges - in welcher Form es auch immer in Betracht kommen mag - ist indes im \nweiteren Gesetzgebungsverfahren unterblieben. Zum anderen lässt sich den vorstehend \nwiedergegebenen Formulierungen allenfalls eine Bindung der betroffenen Hochschulen \nentnehmen, nicht jedoch eine solche des Klägers.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 \nZPO.\n\n60\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/9-a-1311-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/9-a-1311-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256336","retrieved":"2026-07-09 02:20:07.825011+00:00"}}