{"status":"available","doknr":"OLD256335","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0409.9A111.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"9 A 111/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Dezember 2004 \nwird geändert. \n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten vom 12. März 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Juni 2003 werden \naufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt ein Tierheim. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die \nartgerechte Unterbringung und Betreuung von Hunden und Katzen, die er als Fund- oder \nAbgabetiere übernimmt und um deren weitere Vermittlung er sich bemüht. Zu diesen Tieren \ngehörten unter anderem ein Rottweiler und ein Bullterrier, die der Kläger am 11. März 2003 \ndem Amtstierarzt des Beklagten zur Verhaltensprüfung vorstellte, um eine Befreiung vom \nAnlein- und Maulkorbzwang erhalten zu können. Für die Durchführung beider \nVerhaltensprüfungen erhob der Beklagte mit Gebührenbescheiden vom 12. März 2003 auf der \nGrundlage der Tarifstelle 30.5 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) jeweils eine Gebühr in Höhe von 50,- \nEUR.\n\n3\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen diese Bescheide wies die Bezirksregierung Arnsberg \nmit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003 zurück. Sie erläuterte, dass nur die Tarifstelle \n30.5 AGT herangezogen werden könne, weil die seinerzeit geltende Tarifstelle 18a.1.7 AGT \nfür Verhaltensprüfungen nach der Landeshundeverordnung nach Aufhebung dieser \nVerordnung nicht mehr greifen könne. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 50,- EUR \ninnerhalb des eröffneten Gebührenrahmens entspreche der Tarifstelle 18a.1.7 AGT für \nVerhaltensprüfungen nach der Landeshundeverordnung und stehe im Übrigen in Einklang mit \nder Neufassung dieser Tarifstelle im Hinblick auf das Inkrafttreten des Landeshundegesetzes \nim Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung.\n\n4\n\nAm 20. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: \nDie Gebührenerhebung für Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Anlein- und \nMaulkorbzwang sei rechtswidrig, weil die Regelungen des Landeshundegesetzes, nach denen \nfür Hunde bestimmter Rassen ein Anlein- und Maulkorbzwang angeordnet sei, \nverfassungswidrig seien und gegen Europarecht verstießen. Er benötige deshalb keine \nBefreiung, um seine Hunde ohne Maulkorb und Leine zu führen, so dass ihm auch die \nVerhaltensbegutachtung nicht hätte abverlangt werden dürfen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 12. März 2003 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Juni 2003 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat im Kern ausgeführt: Es sei gerechtfertigt, abhängig von ihrer Rasse bestimmte \nHaltungsanforderungen an Hunde zu stellen, um die Bevölkerung vor möglichen Gefahren zu \nschützen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Gebührenpflicht \ndes Klägers beruhe auf der Tarifstelle 30.5 AGT zur AVerwGebO NRW. Für die \nDurchführung der in Rede stehenden Verhaltensprüfung nach dem Landeshundegesetz sei \nnach Außerkrafttreten der Landeshundeverordnung am 1.1.2003 keine besondere \nGebührentarifstelle vorgesehen gewesen. Den zentralen Einwand des Klägers, die an \nHunderassen anknüpfenden Haltungsanforderungen seien verfassungs- und \neuroparechtswidrig, sah das Verwaltungsgericht im Gebührenstreit als unerheblich an. \nGrundsätzlich sei die Rechtmäßigkeit der einer Gebührenerhebung zugrunde liegenden \nSachentscheidung im Verfahren gegen die Sachentscheidung zu prüfen. Bei schlicht-\nhoheitlichem Verwaltungshandeln könne es ausnahmsweise geboten sein, die Rechtmäßigkeit \nim Gebührenstreit zu prüfen, wenn der Betroffene keinen anderweitigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen könne. Die Überprüfung sei allerdings \njedenfalls darauf beschränkt, ob die Gebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung durch die \nBehörde gemäß § 14 Abs. 2 GebG NRW nicht erhoben werden dürfe. In der Befolgung des \nLandeshundegesetzes liege jedoch keine unrichtige Sachbehandlung. Der Kläger sei im \nÜbrigen nicht rechtsschutzlos gestellt. Er habe die Möglichkeit, die Verfassungs- und \nGemeinschaftsrechtswidrigkeit außerhalb des Gebührenstreits auf andere Weise klären zu \nlassen.\n\n11\n\nMit seiner zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der \nAnsicht, maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung sei der \nZeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, weil sich aus dem materiellen \nGebührenrecht, insbesondere aus § 11 GebG NRW, nichts anderes ergebe. Daher sei nicht die \nTarifstelle 30.5 AGT, sondern die Tarifstelle 18a.1.7 AGT zugrunde zu legen. In der \nGebührenerhebung nach dieser Tarifstelle liege eine gleichheitswidrige, unverhältnismäßige \nund europarechtswidrige Behandlung von Haltern der Hunde Bullterrier und Rottweiler \ngegenüber Haltern von Hunden vergleichbarer Rassen wie Boxer, Deutsche Dogge oder \nDeutscher Schäferhund. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung komme es entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts darauf an, dass die Rechtsnorm, durch die die \ngebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst werde, ihrerseits verfassungsgemäß und damit \nwirksam sei. Andernfalls sei er rechtlos gestellt, wenn er bereits vor Abschluss jahrelanger \nVerfahren vor den Verwaltungsgerichten seine Hunde artgerecht ohne Maulkorb und \nLeinenzwang halten wolle. Eilrechtsschutz sei zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen von \neiniger Schwierigkeit nicht geeignet. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nnebst Anlagen (ein Hefter und eine Videokassette) sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg. Die Gebührenfestsetzungen vom 12. \nMärz 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2003 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDer maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nGebührenfestsetzungen richtet sich wegen des Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung \nhierzu nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246; Beschluss \nvom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, NVwZ-RR 1996, 20.\n\n21\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, \nfür die ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen \nBehörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hieraus \nergibt sich die Antwort auf die Frage, inwieweit sich die Gebühr in Übergangsfällen nach \nbisherigem oder nach neuem Recht richtet. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2007 - 9 A 4024/05 -, juris, vom 24. Juni \n1998 - 9 A 2976/97 -, OVGE 47, 50, und vom 30. November 1983 - 3 A 2247/82 -; siehe \nauch Nr. 3.5.2 der inzwischen aufgehobenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur \nDurchführung des Gebührengesetzes NRW vom 28. April 1975, MBl. 914, zur \nursprünglichen Fassung von § 11 Abs. 1 GebG.\n\n23\n\nAusgehend davon ist hier auf die Rechtslage abzustellen, die bei Beantragung bzw. \nBeendigung der durchgeführten Verhaltensprüfungen am 11. März 2003 maßgeblich war. \n\n24\n\nDie zu diesem Zeitpunkt noch geltende Tarifstelle 18a.1.7 des AGT zur AVerwGebO \nNRW in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223) i.V.m. § 2 \nAbs. 1 GebG NRW und § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW kommt als Rechtsgrundlage nicht in \nBetracht. Sie betraf nur die Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde „zur \nErmöglichung einer Entscheidung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW\", obwohl die \nLandeshundeverordnung - LHV NRW - nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Landeshundegesetz vom 18. \nDezember 2002 (GV. NRW. S. 656) - LHG NRW - bereits zum 1. Januar 2003 außer Kraft \ngetreten war. Die Tarifstelle wurde erst durch die Dritte Verordnung zur Änderung der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Mai 2003 an die durch das \nLandeshundegesetz NRW geänderte Rechtslage angepasst. \n\n25\n\nDie Gebührenerhebung konnte auch nicht auf die Tarifstelle 30.5 AGT gestützt werden. \nDiese regelt die Gebührenpflicht für „Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle \nvorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden \nbesonderen öffentlichen Interesse dienen.\" \n\n26\n\nDiese Tarifstelle stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \ntrotz ihrer sehr weitgehenden Formulierung einen wirksamen Auffangtatbestand dar und \nwiderspricht insbesondere nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen über die Bestimmtheit \ngesetzlicher Grundlagen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 9 A 2976/97 - und Urteil vom \n30. November 1983 - 3 A 2247/82 -; ihre Zulässigkeit ist in Literatur und Rechtsprechung \numstritten, vgl. Susenberger/Weißauer, GebG NRW, Stand: Dezember 2006, § 1 GebG NRW \nAnm. 17; VG Minden, Urteil vom 15. Juli 1999 - 9 K 1895/98 -.\n\n28\n\nUnabhängig davon, ob weiterhin von der Wirksamkeit der Tarifstelle 30.5 AGT \nauszugehen ist, bedarf sie im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG \nNRW und das darin zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zumindest \neiner einschränkenden Auslegung. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen \nAmtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung \nder §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen. Damit verlangt das Gesetz dem \nVerordnungsgeber die Festlegung einzelner gebührenpflichtiger Amtshandlungen ab und gibt \nzumindest für den Regelfall ein gewisses Maß an inhaltlicher Bestimmtheit vor. Zwar gelingt \nes angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit aller zu erfassender Vorgänge nicht \nimmer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Wo dies \nnicht möglich ist, mögen auch allgemeiner gefasste Gebührentatbestände noch den \nAnforderungen an die gebotene Bestimmtheit genügen können, wenn die verbleibenden \nZweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln beantwortet werden können. Das \nBestimmtheitsgebot verlangt aber vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so \ngenau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit \nRücksicht auf den Normzweck möglich ist. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222, m.w.N. aus \nder Rechtsprechung des BVerfG.\n\n30\n\nDiesen Vorgaben entsprechend hat sich der Verordnungsgeber bemüht, den Katalog der \ngebührenpflichtigen Amtshandlungen so erschöpfend wie möglich zu fassen. Demgegenüber \nsoll und darf die Tarifstelle 30.5 AGT allenfalls solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht \nkonkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden \nkonnten. \n\n31\n\nVgl. Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 2 Anm. 6 f. sowie Erläuterungen zur AVwGebO \nNRW, Allgemeines, Anm. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1983 - 3 A 2247/82 -\n.\n\n32\n\nSie bedarf deshalb zumindest einer entsprechenden einschränkenden Auslegung. \nGemessen hieran kommt die Tarifstelle 30.5 AGT im hier maßgeblichen Zeitpunkt am \n11. März 2003 für Verhaltensprüfungen im Vorfeld einer Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 \nLHG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Für den Normgeber war nämlich konkret \nvoraussehbar, dass sich ab dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW die Frage der \nGebührenpflichtigkeit solcher ausdrücklich gesetzlich angeordneter Verhaltensprüfungen und \nweiterer Amtshandlungen im Bereich des Hunderechts stellen würde. Diese Amtshandlungen \nließen sich auch erkennbar präzise regeln, so dass keine Notwendigkeit bestand, insoweit auf \ndie Auffangtarifstelle 30.5 AGT zurückzugreifen. Vielmehr bedurfte es nur geringer \nUmformulierungen der zur Landeshundeverordnung NRW ergangenen \nVorgängerbestimmungen. Demnach war es ohne Weiteres möglich, einschlägige konkrete \nGebührentatbestände gleichzeitig mit dem Landeshundegesetz in Kraft treten zu lassen. Der \nGesetzgeber hätte beispielsweise die Änderung des Allgemeinen Gebührentarifs bereits zum \nGegenstand des Gesetzgebungsverfahrens machen können und sie auf diese Weise als \nFolgeänderung gleichzeitig mit dem Landeshundegesetz in Kraft treten zu lassen, wie dies \nauch sonst teilweise praktiziert wird.\n\n33\n\nVgl. etwa Art. 2 des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Lande \nNordrhein-Westfalen vom 29. März 2007, GV. NRW. S. 142.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 Sätze 1 \nund 2 ZPO.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/9-a-111-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/9-a-111-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256335","retrieved":"2026-07-09 02:20:07.716728+00:00"}}