{"status":"available","doknr":"OLD256333","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0409.6A931.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"6 A 931/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts \nHamm vom 25. Januar 2002 im Verfahren 5 Sa 1051/01 angenommen, dass die \nAufwendungen des Klägers für zwei neue Brillengläser nicht beihilfefähig seien. Es handele \nsich nicht um die Reparatur, sondern um die Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe, für die nur bei \neiner Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien eine Beihilfe gewährt werden \nkönne. Eine solche Änderung der Sehschärfe sei beim Kläger nicht festgestellt worden.\n\n5\n\nDem hält der Kläger lediglich entgegen, für die Abgrenzung von Reparatur und \nErsatzbeschaffung sei hier auf die Brille als ein aus Gestell und Gläsern bestehendes \nGesamtkonstrukt abzustellen. Nur in dieser Form sei die Brille funktionsfähig. Durch den \nAustausch der Gläser werde die Funktionsfähigkeit der schadhaft gewordenen Brille \nwiederhergestellt, sodass von einer beihilfefähigen Reparatur auszugehen sei.\n\n6\n\nDamit hat der Kläger die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nentsprechenden Weise dargelegt. Er hat sich weder hinreichend fallbezogen mit den Gründen \ndieses Urteils auseinandergesetzt noch die die Entscheidung tragenden Rechtssätze mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Vielmehr wiederholt er lediglich sein \nzentrales Vorbringen erster Instanz, das über bloße Behauptungen kaum hinausgeht. Dabei \nversäumt er es, auf die sich mit seinem Vorbringen befassende Argumentation des \nVerwaltungsgerichts einzugehen, das hier unter Rückgriff auf die Begrifflichkeiten der \neinschlägigen Beihilfeverordnung und unter Aufbereitung des Reparaturbegriffs das \nVorliegen einer Reparatur mit nachvollziehbarer Begründung verneint hat.\n\n7\n\nSoweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese ebenfalls nicht dargelegt. \nZur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, \nauf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n8\n\nDer Kläger hat weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Beantwortung er in \neinem möglichen Berufungsverfahren für erforderlich hält, noch genügt sein Vortrag im \nÜbrigen den vorstehenden Anforderungen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/6-a-931-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/6-a-931-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256333","retrieved":"2026-07-09 02:20:07.537325+00:00"}}