{"status":"available","doknr":"OLD256332","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0409.11A1386.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"11 A 1386/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März \n2005 wird geändert: Der Leistungsbescheid des früheren Bergamtes S. \nvom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 14. Mai 2002 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 220.828,28 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht für \nSicherungsarbeiten an einem Wetterschacht, die das seinerzeit zuständige \nBergamt S. durch Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges \nhat durchführen lassen.\n\n4\n\nDie Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der W. AG Eigentümerin des \nehemaligen Steinkohle-Bergwerkfeldes G. X. in E. , das 1884 \naufgefahren und 1903 stillgelegt worden ist. Zur Schachtanlage gehörte der \nWetterschacht G. X. , der mit Ziegelmauerwerk ausgekleidet ist und \neine Teufe von über 100 m sowie einen Durchmesser von 2,25 m hat. Er wurde \nzu einem unbekannten Zeitpunkt teilweise verfüllt und in den Jahren 1927/28 \nmit zwei Stahlbetonplatten abgedeckt. Der Schachtkopf des Wetterschachtes \nliegt unter der nördlichen Fahrbahn der in Ost-West-Richtung verlaufenden \nBundesstraße 1 (B 1) im Bereich der mittleren Spur. Die B 1 ist im Bereich des \nWetterschachtes zweibahnig mit je drei Fahrstreifen ausgebaut, wobei die \nbeiden Richtungsfahrbahnen durch einen begrünten Mittelstreifen getrennt \nwerden. \n\n5\n\nSeit 1985 bemühte sich die Bergbehörde um eine Erkundung des \nWetterschachtes, die aber zunächst nicht weiterbetrieben wurde. Weitere \nNachforschungen ab 1993 führten zunächst zu einer genauen örtlichen \nLokalisierung des Schachtes im Juli 1997. Auf der Grundlage einer von der Fa. \nE1. erstellten Leistungsbeschreibung führte das Bergamt S. ein \nsowohl Erkundungs- als auch Sicherungsmaßnahmen umfassendes \nAusschreibungsverfahren durch und beauftragte im April 1998 die Fa. G.- und \nI. mit den Erkundungsmaßnahmen. \n\n6\n\nUm die entsprechenden Arbeiten zu ermöglichen, wurde die \nVerkehrsführung auf der nördlichen Fahrbahn der B 1 geändert. Von den drei \nFahrstreifen wurden der mittlere und der südliche gesperrt. Der Verkehr wurde \nüber den nördliche Fahrstreifen und eine auf dem ansonsten begrünten \nMittelstreifen angelegte Behelfsfahrbahn geführt.\n\n7\n\nDie W. AG wurde fernmündlich und schriftlich am 8. Juli 1998 über die \ngeplanten Untersuchungen und einen für den 12. Juli 1998 ins Auge gefassten \nTermin zur Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse informiert, „um wegen \nder Lage des Schachtes (Fahrbahn der Bundesstraße 1) ggf. sofortige \nSicherungsmaßnahmen einleiten zu können\".\n\n8\n\nDie Erkundungsmaßnahmen fanden in der Zeit vom 10. bis 13. Juli 1998 \nstatt. In einem Bericht vom 13. Juli 1998 kam die Fa. E1. zu dem Ergebnis, \ndass die Standsicherheit der Tagesoberfläche im unmittelbaren \nSchachtbereich des Wetterschachtes nicht nachweisbar und somit nicht \ngewährleistet sei. Nach einem Besprechungstermin am gleichen Tag, zu dem \nauch ein Vertreter der W. AG eingeladen worden war, der aber wegen eines \nanderen Termins hieran nicht teilnahm, gab das Bergamt die Durchführung der \nSicherungsmaßnahmen durch Verfüllen der Resthohlräume mit Baustoff und \nVerpressen mit Zementinjektion in Auftrag. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 \nwurde die W. AG über das Ergebnis der Untersuchungsarbeiten und die \nDurchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie die geschätzte Höhe der \nhierfür anfallenden Kosten in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde ihr mitgeteilt, \ndass nach Abschluss der Maßnahme eine Kostenanforderung erfolgen werde. \n\n9\n\nMit Leistungsbescheid vom 20. November 2001 gab das Bergamt S. \nder Klägerin auf, die Kosten für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen \nan dem Wetterschacht in Höhe von 431.902,59 DM zu erstatten. Den \nWiderspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n14. Mai 2002 zurück. \n\n10\n\nDie hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit \nUrteil vom 3. März 2005 (ZfB 2005, 234 ff.) abgewiesen.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die \nKlägerin unter anderem geltend, die Voraussetzungen für die Durchführung \neiner Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges hätten nicht \nvorgelegen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Leistungsbescheid des \nfrüheren Bergamtes S. vom 20. November 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Mai 2002 aufzuheben. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach vorheriger Anhörung der \nBeteiligten über die zulässige Berufung der Klägerin durch Beschluss, weil er \nsie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält.\n\n19\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid vom 20. November 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das \nangefochtene Urteil ist zu ändern und der Klage stattzugeben. \n\n20\n\nDas ehemalige Bergamt S. , an dessen Stelle im Laufe des \nVerfahrens die beklagte Bezirksregierung getreten ist, hat der Klägerin zu \nUnrecht die Erstattung der Kosten für die Sicherungsmaßnahmen an dem \nWetterschacht aufgegeben, die von der Bergbehörde durch Ersatzvornahme im \nWege des sofortigen Vollzuges vorgenommen worden sind. \n\n21\n\nDer Leistungsbescheid kann nicht auf die §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 \nVwVG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW gestützt werden, \nwonach der Pflichtige der Vollzugsbehörde die Kosten einer Ersatzvornahme \nzu erstatten hat. Die Kostenerstattungspflicht nach diesen Vorschriften \nerfordert nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \neine rechtmäßige Ersatzvornahme. \n\n22\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 1977 - IV A 734/76 -, OVGE 33, \n155 (156 f.), vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -, Langtext in juris, Rdnrn. 30 \nff., und vom 30. Juli 1998 - 20 A 5664/96 -, Langtext in juris, Rdnrn. 20 ff., \njeweils m. w. N. \n\n23\n\nEine - wie hier - ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführte \nErsatzvornahme (§§ 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW) setzt voraus, dass die \nAnwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr \nnotwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse \nhandelt. Mit einem derartigen sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet \nwerden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des \nbehördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 \nVwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort \nvollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und \nFestsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden \nder Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen \nGrad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes \nRechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere \ndann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW \nverbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur \nGefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also \nallein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1998 \n\n25\n\n- 20 A 5664/96 -, a. a. O., m. w. N. \n\n26\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für \neinen sofortigen Vollzug hier nicht gegeben. Die Sicherung des \nWetterschachtes war hier nicht in einem Maße außergewöhnlich dringlich, dass \ndem Pflichtigen nicht durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme die \nDurchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer kurz bemessenen \nFrist hätte aufgegeben werden können. \n\n27\n\nDer mögliche Adressat einer bergbehördlichen Verfügung war der Behörde \nbekannt. Die W. AG, d. h. die Rechtsvorgängerin der Klägerin, wurde \njedenfalls seit Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts von der \nBergbehörde stets als Ansprechpartnerin angesehen und etwa zu den \ngeplanten Erkundungsmaßnahmen bereits im Jahr 1994 angeschrieben. Das \nBergamt S. hatte ferner in Abstimmung mit dem Landesoberbergamt \ndie (ehemaligen) Eigentumsverhältnisse an dem Bergwerkfeld geklärt und \nspätestens seit dem Jahr 1997 die W. AG als ordnungspflichtige \nZustandsstörerin angesehen. \n\n28\n\nDer Erlass einer Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme wäre der \nBehörde möglich gewesen. \n\n29\n\nDer Bergbehörde war auf Grund von Gesprächen seit 1996 bewusst, dass \nder Vorteil einer Sicherung des Schachtes durch die Stabilisierung der \nFüllsäule im Verhältnis zu einer Sicherung durch die Erneuerung der \nSchachtkopfabdeckung darin lag, dass dieselbe Firma, die die \nUntersuchungsbohrung vornehmen würde, sofort auch die \nSicherungsmaßnahmen würde ausführen können. \n\n30\n\nFerner war der Bergbehörde spätestens seit dem Schreiben der Fa. E1. \nvom 25. Februar 1998 und der von ihr erstellten Leistungsbeschreibung vom \n23. März 1998 der genaue technische Ablauf von Erkundungs- und \ngegebenenfalls anschließenden Sicherungsmaßnahmen durch die als \ntaugliches Mittel zur Gefahrenabwehr anzusehende Stabilisierung der Füllsäule \nbekannt. Die vorgenannte Leistungsbeschreibung war daher Gegenstand des \nvom Bergamt durchgeführten Ausschreibungsverfahrens, mit dem neben den \nErkundungsmaßnahmen zugleich schon die Sicherungsmaßnahmen \nausgeschrieben wurden. Das Bergamt selbst ging also seit diesem Zeitpunkt - \nwie auch nach Außen durch Pressemitteilung vom 25. Juni 1998 bekundet - \ndavon aus, dass unmittelbar im Anschluss an die Erkundungsbohrungen \nzeitnah Sicherungsmaßnahmen durchzuführen sein würden, wenn die \nErkundung zu der Feststellung einer mangelnden Gewährleistung der \nStandsicherheit der Tagesoberfläche führt. Dass seitens der Bergbehörde im \nAnschluss an die Erkundung unmittelbar folgend Sicherungsmaßnahmen fest \neingeplant waren, und zwar unabhängig von dem Ergebnis der \nErkundungsmaßnahmen, ergibt sich aus einem Vermerk über eine \nBesprechung am 7. Juli 1998 betreffend den Ablaufplan mit Vertretern der \nbeteiligten Firmen E1. und G.- und I., in dem es ausdrücklich heißt: „Am \nMontag sollen die Sicherungsarbeiten beginnen\". \n\n31\n\nEs wäre angesichts der konkreten zeitlichen Abläufe und Erkenntnisse der \nBergbehörde durchaus möglich gewesen, bereits vorsorglich eine \nOrdnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung \nder Ersatzvornahme vorzubereiten und diese, nachdem auf Grund der \nErkundungsuntersuchungen in der Zeit vom 10. bis zum 13. Juli 1998 positiv \nfeststand, dass das Mauerwerk des Schachtes nicht tragfähig und die Stabilität \nder Plattenabdeckung fraglich war sowie dass in der Schachtverfüllung \nLockermassen vorhanden waren, unverzüglich zu erlassen. Das Bergamt hat \nden Erlass einer solchen Ordnungsverfügung aber nicht einmal ansatzweise \nerwogen, vielmehr von vornherein die Durchführung der \nSicherungsmaßnahmen in eigener Regie geplant, wie die unverzügliche \nBeantragung von Haushaltsmitteln belegt.\n\n32\n\nEventuelle kurzfristige Verzögerungen, die durch den Erlass einer \nOrdnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entstanden \nwären, hätten die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr \nnicht aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt. Entgegen der Begründung \ndes Leistungsbescheides vom 20. November 2001 (Seite 3 Mitte) war der \n„Sofortvollzug der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ... aufgrund der \nOberflächennutzung durch den Straßenverkehr auf der B 1\" nicht im konkreten \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 13. Juli 1998 zwingend \ngeboten.\n\n33\n\nEs mag mit der beklagten Bergbehörde und dem Verwaltungsgericht zwar \ndavon ausgegangen werden, dass die Gefahr eines Absackens der \nLockermassenfüllsäule im ehemaligen Wetterschacht bestand. Wie in dem \nangefochtenen Leistungsbescheid weiter ausgeführt ist, konnte auf Grund der \nzuvor gewonnenen „Untersuchungsergebnisse ... die Standsicherheit der \nTagesoberfläche im unmittelbaren Schachtbereich nicht nachgewiesen \nwerden\". Ein mögliches Abgehen der Lockermassenfüllsäule im Wetterschacht \nerforderte indes keine sofortige Abhilfe derart, dass nicht mit der Anordnung \nund Durchführung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten \nVollzug einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung hätte zugewartet \nwerden können. Der Schachtkopf des nur 2,25 m Durchmesser aufweisenden \nWetterschachtes lag nach dem Ergebnis der Lokalisierungsuntersuchung im \nJuli 1997 etwa mittig - mit einer leichten Verschiebung nach Süden hin - unter \ndem mittleren Fahrstreifen der nördlichen Fahrbahn der B 1. Sowohl dieser \nFahrstreifen als auch der südlich anschließende Fahrstreifen waren indes \nbereits für die Durchführung der Erkundungsmaßnahmen für den Kfz-Verkehr \ngesperrt worden. Der gesamte Verkehr über die B 1 lief zudem auf Grund der \nAnordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nur verlangsamt über \nden nördlichen Fahrstreifen und die zusätzlich eingerichtete Behelfsspur auf \ndem (zuvor begrünten) Mittelstreifen. Selbst das von der Fa. E1. in ihrem \nBericht vom 13. Juli 1998 - ohnehin nur im schlimmsten Fall - für möglich \ngehaltene Abgehen der Lockermassen-Füllsäule in der Größenordnung von \nerheblich mehr als einigen Metern, insbesondere im Fall von Wasserzutritten, \nhätte also allenfalls den Bereich betroffen, der ohnehin für den Kfz-Verkehr \ngesperrt war. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass die beiden - wenn auch \nmöglicherweise nicht mehr völlig belastungsfähigen - Stahlbetonplatten der \nursprünglichen Schachtabdeckung noch vorhanden waren. Für die Gefahr des \nEntstehens eines größeren Einsturztrichters, der auch benachbarte Bereiche \nerfasst hätte, lässt sich dem Bericht der Fa. E1. vom 13. Juli 1998 und auch \ndem sonstigen Akteninhalt nichts entnehmen. \n\n34\n\nHiernach kann also keine Rede davon sein, dass der Erlass einer für sofort \nvollziehbar erklärten Ordnungsverfügung unter Festlegung kürzester \nAusführungsfristen und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme (§ 63 \nAbs. 2 VwVG NRW) zu einer wesentlichen Verzögerung und damit der \nVerhinderung einer effektiven Gefahrenabwehr geführt hätten. Das Bergamt \nselbst hatte für die Durchführung der Sicherungsmaßnahme einen Zeithorizont \nvon 4 Wochen vor Augen. Zudem hätte die W. AG, wenn sie die Arbeiten \nnicht selbst hätte ausführen wollen, auf die bereits vorliegenden Angebote der \nauch von der Bergbehörde als fachlich kompetent eingestuften Unternehmen \nzurückgreifen können, ohne als private Auftraggeberin an das Erfordernis \neines vorausgehenden Ausschreibungsverfahrens gebunden zu sein. \n\n35\n\nAnhaltspunkte für die Annahme, dass die W. AG die ihr im Wege einer für \nsofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung aufzugebenden Maßnahmen \nnicht oder nicht rechtzeitig selbst ausgeführt hätte oder durch Dritte hätte \ndurchführen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass ein \nVertreter der W. AG an dem Besprechungstermin vom 13. Juli 1998 nicht \nteilgenommen hat, rechtfertigt diese Vermutung nicht, da der Vertreter der W. \nAG sich wegen einer Terminskollision hatte entschuldigen lassen. \n\n36\n\nDie Kosten der rechtswidrig durchgeführten Ersatzvornahme kann die \nBeklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne \nAuftrag oder des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ersetzt \nverlangen; denn ein Rückgriff auf diese Rechtsinstitute scheitert daran, die §§ \n59, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW \nhinsichtlich der Ersatzvornahmekosten eine abschließende Spezialregelung \nenthalten.\n\n37\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -, a. a. O., \nRdnr. 48.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 130a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 3, 72 Nr. 1 \nzweiter Halbsatz GKG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/11-a-1386-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/11-a-1386-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256332","retrieved":"2026-07-09 02:20:07.458516+00:00"}}