{"status":"available","doknr":"OLD256379","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0408.7B2111.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"7 B 2111/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde und die Anschlussbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen tragen der Antragsteller neun Zehntel und der Antragsgegner und die \nBeigeladene je ein Zwanzigstel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das \nBeschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern, \nsoweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat.\n\n3\n\nZu Unrecht wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen \nVerstoß der genehmigten neun Stellplätze gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verneint hat. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, die Zahl und Lage der im \nHintergelände genehmigten Stellplätze sei nach den einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der \ngenannten Vorschrift nicht zu beanstanden, weil in direkter Nachbarschaft entsprechende \nVorbilder vorhanden seien. Der vom Antragsteller betonte Umstand, die Garagen auf den \nwestlichen Nachbargrundstücken führten auf seinem Grundstück nicht zu Lärm- und \nGeruchsbelästigungen, gebietet keine andere Beurteilung. Nach der vom Verwaltungsgericht \nzutreffend wiedergegebenen einschlägigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden \nGerichts kommt es für die Zumutbarkeit insbesondere maßgeblich darauf an, was die \nBetroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits \nhinzunehmen oder zu erwarten haben (Unterstreichung durch den Senat). Maßgebend ist \nmithin nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen, sondern auch der \nUmstand, inwieweit der betreffende - hier rückwärtige - Bereich bereits auf anderen \nGrundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und damit zugleich als Quelle \nvon Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Eine solche Vorprägung ist hier ohne weiteres \nzu bejahen, da die Nordwestseite der T. Hauptstraße an zahlreichen Stellen beidseitig \ngrenzständige Straßenrandbebauung mit Durchfahrten in das Hintergelände und dort \nbefindliche Stellplätze aufweist. Davon, dass es hier üblich und von der Konzeption der \nBebauung her vorgegeben wäre, dass die Stellplätze nahe der Straße untergebracht sind, kann \nkeine Rede sein. In dieser Situation konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, seinen \nGartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu \nkönnen.\n\n4\n\nFehl geht auch der Einwand des Antragstellers, das der Beigeladenen genehmigte \nVorhaben habe seinem Grundstück gegenüber erdrückende Wirkung.\n\n5\n\nDie beidseitig grenzständigen Häuser T. Hauptstraße 229 und 231 prägen die \nmaßgebliche Umgebung mit und markieren damit die Obergrenze des Rahmens, den das \nVorhaben der Beigeladenen ausschöpfen darf. Bei den hiernach gegebenen Vorbildern konnte \nder Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass die Schließung der westlich seines Grundstücks \nvorhandenen Baulücke gleichsam in Form einer abgetreppten Bebauung erfolgen würde. \nHinsichtlich der Bautiefe bildet die Bebauung auf seinem eigenem Grundstück zudem ein \nweiteres Vorbild.\n\n6\n\nDie vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet \nnicht schon deshalb eine andere Beurteilung, weil sie eine andere Fallkonstellation betrifft. In \njenem Fall ging es nicht darum, dass - wie hier - an eine bereits vorhandene grenzständige \nBebauung unmittelbar angebaut wird, sondern um freistehende, als Solitäre wirkende Silos, \ndie das benachbarte Grundstück überragten.\n\n7\n\nDer Hinweis der Beschwerde, der Antragsgegner habe im Baugenehmigungsverfahren die \nursprünglich vorgesehene Ausgestaltung des Vorhabens der Beigeladenen als rücksichtslos \ngewertet, trifft zwar zu. Dabei ging es nach den Ausführungen in dem an die Beigeladene \ngerichteten Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 17. November 2006 jedoch nicht \num die Dimensionen des Hauptbaukörpers, sondern allein um den Umstand, dass die \nrückwärtigen Dachterrassen beidseitig bis an die Grenzen des Grundstücks der Beigeladenen \nherangeführt werden sollten. Insoweit hat die Beigeladene ihr Vorhaben dahin modifiziert, \ndass die seitlichen Begrenzungen der Dachterrassen um mehr als drei Meter von den \nseitlichen Grundstücksgrenzen abgerückt wurden.\n\n8\n\nUnbegründet sind auch die Anschlussbeschwerden des Antragsgegners und der \nBeigeladenen. Das diesbezügliche Vorbringen gibt keinen Anlass, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts insoweit zu ändern, als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragsteller hinsichtlich der im Dachgeschoss an der Rückseite des Gebäudes \ngenehmigten beiden Dachterrassen angeordnet hat.\n\n9\n\nEinschlägig für die abstandrechtliche Beurteilung des mit Bauschein vom 13. Februar \n2007 genehmigten Vorhabens ist § 6 BauO NRW in der am 28. Dezember 2006 in Kraft \ngetretenen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615).\n\n10\n\nInsoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die genehmigten \nDachterrassen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers eine den Berechnungsregeln des \n§ 6 BauO NRW entsprechende Abstandfläche einhalten müssen, weil sie zu diesem \nGrundstück hin nicht grenzständig angelegt sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO \nNRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich \ngegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften \nohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück \nohne Grenzabstand gebaut wird. Ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen lässt \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW es lediglich zu, dass grenzständig gebaut oder ein \nAbstand eingehalten wird, wobei im letztgenannten Fall der insoweit erforderliche \nGrenzabstand nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW zu ermitteln ist.\n\n11\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 - 7 B 1354/07 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n12\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die genehmigten \nDachterrassen nicht nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW abstandrechtlich privilegiert sind. \nBautechnisch bilden die Dachterrassen, die vor die Rückfront des Gebäudes vorkragen, eine \nEinheit. Sie weisen insgesamt eine Breite von 3,47 + 0,24 + 3,47 = 7,18 m auf und \nüberschreiten damit bei weitem das Maß von einem Drittel der gesamten rückwärtigen \nAußenwand des Gebäudes von 15,11 m, nämlich von 5,04 m. Schon wegen dieser \nUnvereinbarkeit mit Nr. 3 der genannten Vorschrift scheidet eine abstandrechtliche \nPrivilegierung der Dachterrassen aus. Es kann daher letztlich dahinstehen, ob das \nVerwaltungsgericht die fehlende abstandrechtliche Privilegierung der Dachterrassen \nzutreffend aus ihrer Unvereinbarkeit mit dem zweiten Halbsatz von § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO \nNRW hergeleitet hat. Insoweit mag manches dafür sprechen, dass bei einem zurückgesetzten \n(Dach-)Geschoss - wie im vorliegenden Fall - als \"jeweilige Außenwand\", vor die Vorbauten \nwie Balkone nicht mehr als 1,50 m vortreten dürfen, nur die Außenwand anzusehen ist, die \nauf derselben Geschossebene liegt wie der Vorbau (Balkon).\n\n13\n\nVgl.: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 RdNr. 260 \nm.w.N..\n\n14\n\nEiner abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht, weil eine \nabstandrechtliche Privilegierung der Dachterrassen bereits aus dem angeführten Grund \nausscheidet.\n\n15\n\nHaben die Dachterrassen im Dachgeschoss nach alledem eine den Berechnungsregeln des \n§ 6 BauO NRW entsprechende Abstandfläche einzuhalten, kann die im vorliegenden \nVerfahren kontrovers diskutierte Frage dahinstehen, ob die Abstandfläche nach dem \n(Normal)Maß von 0,8 H gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 1. Spiegelstrich BauO NRW zu ermitteln \nist, oder ob die Beigeladene das für sie günstigere Maß von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 \nBauO NRW in Anspruch nehmen kann. Selbst wenn man von Letzterem ausgeht, halten die \nbautechnisch als Einheit zu wertenden Dachterrassen die erforderliche Abstandfläche nicht \nein. Nach den vom Antragsgegner selbst angestellten Ermittlungen in seinem (nachträglichen) \nAbweichungsbescheid vom 4. März 2008 ist bei Ansatz von 0,4 H eine Abstandfläche von \n5,33 m erforderlich. Tatsächlich ist nach den genehmigten Bauvorlagen jedoch nur ein \nGrenzabstand von 3,895 m vorhanden.\n\n16\n\nDie Anschlussbeschwerden haben schließlich auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil der \nAntragsgegner für die rückwärtigen Dachterrassen im obersten Geschoss des strittigen \nVorhabens zwischenzeitlich mit dem bereits erwähnten Bescheid vom 4. März 2008 eine \nAbweichung zugelassen hat. Eine Abweichung von den Vorgaben des § 6 BauO NRW gemäß \n§ 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der nunmehr maßgeblichen Fassung kommt nach der \nübereinstimmenden Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts regelmäßig \nnur bei einer grundstücksbezogenen Atypik in Betracht.\n\n17\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027, und \nvom 12. November 2007 - 7 B 1354/07 -, JURIS-Dokumentation.\n\n18\n\nVon einer solchen Atypik kann hier keine Rede sein. Der Umstand, dass die Beigeladene \nauf die vom Antragsgegner selbst - ersichtlich nicht ohne Grund - als rücksichtslos gewertete \ngrenzständige Ausgestaltung der Dachterrassen verzichtet hat, ist kein Grund dafür, die \ngesetzlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW nicht einzuhalten.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1 \nsowie 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Bei der Kostenverteilung hat der Senat \nberücksichtigt, dass die Bedeutung der Anschlussbeschwerden im Vergleich zu dem mit der \nBeschwerde verfolgten Begehren des Antragstellers relativ gering ist.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-08/7-b-2111-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-08/7-b-2111-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256379","retrieved":"2026-07-09 02:20:12.339688+00:00"}}