{"status":"available","doknr":"OLD256378","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0408.6A5232.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"6 A 5232/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der vom Kläger behauptete Anspruch auf \nSchadensersatz in Höhe eines erhöhten Ortszuschlages für das dritte Kind scheitere bereits \ndaran, dass eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Dienstherrn nicht \nfestgestellt werden könne. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das beklagte Land ihn in \npflichtwidriger Weise davon abgehalten habe, im Hinblick auf seine drei Kinder eine \namtsangemessene Alimentation in Form eines erhöhten Ortszuschlages rechtzeitig geltend zu \nmachen.\n\n5\n\nSoweit der Kläger dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon \nausgegangen, dass die Pflichtverletzung seitens des Dienstherrn nicht erwiesen sei, ist damit \ndie Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage \ngestellt. Die behauptete Pflichtverletzung des beklagten Landes leitet der Kläger aus einer \nvermeintlich ihm gegenüber bestehenden besonderen \"Informationspflicht\" des Dienstherrn \nher, deren Ausgestaltung und Inhalt nach seinem Vortrag allerdings ebenso im Unklaren \nbleiben wie deren rechtliche Grundlage. Insbesondere benennt er keine Anhaltspunkte dafür, \ndass die in Bezug genommenen allgemeinen Regelungen der §§ 25 VwVfG NRW und 85 \nLBG NRW das beklagte Land im vorliegenden Fall zu mehr verpflichtet haben, als auf ein \nAuskunftsersuchen des Klägers hin richtige Auskünfte zu erteilen. Dass das beklagte Land \ndieser Pflicht zuwider gehandelt hat, indem es dem Kläger im Hinblick auf die rechtzeitige \nGeltendmachung amtsangemessener Alimentation unrichtige Auskünfte erteilt hat, hat die im \nRahmen der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts durchgeführte Vernehmung der \nZeugen Oberregierungsrat a.D. F. und Regierungsamtfrau a.D. L. gerade nicht \nergeben. Die Beweisaufnahme war - was der Kläger nicht bestreitet - insoweit unergiebig. \nNichts anderes gilt für die schriftliche Stellungnahme des inzwischen verstorbenen \nRegierungsdirektors T. . Die Ausführungen des Klägers, wonach es auf der Grundlage der \nim erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Tatsachen im Rahmen eines Freibeweises \ngleichwohl als erwiesen anzusehen sei, dass er bei dem beklagten Land telefonisch um \nInformation gebeten und daraufhin eine falsche Auskunft erhalten habe, legen keinen Verstoß \ndes Verwaltungsgerichts gegen die von den Gerichten nach § 108 Abs. 1 VwGO bei der \nEntscheidungsfindung anzuwendenden Grundsätze nahe, sodass auch diesbezüglich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan sind.\n\n6\n\nDer Kläger bezweifelt zu Unrecht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndass er die behauptete Pflichtverletzung des beklagten Landes beweisen müsse. Grundsätzlich \nhat derjenige, der einen Anspruch erhebt, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen \nund notfalls zu beweisen, wobei deren Nichterweislichkeit zu seinen Lasten geht. Der Kläger \nräumt selbst ein, dass die behauptete Pflichtverletzung des Dienstherrn hier zu den Tatsachen \ngehört, die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründen sollen. Weshalb es \ngleichwohl abweichend von der üblichen Beweislastverteilung dem Dienstherrn obliege, \nnachzuweisen, dass er ihn - den Kläger - richtig informiert habe, ist nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. In der \nRechtsprechung ist lediglich anerkannt, dass derjenige, der eine Aufklärungs- oder \nBeratungspflicht verletzt hat, unter Umständen das Risiko der Unaufklärbarkeit des \nUrsachenzusammenhanges zumindest insoweit trägt, als in Frage steht, wie der andere Teil \ngehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre.\n\n7\n\nVgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 B 19.07 -; Bayerischer \nVGH, Beschluss vom 27. August 2007 - 3 B 06.3366 -.\n\n8\n\nDiese Rechtsprechung gibt für die vom Kläger verlangte Beweislastumkehr nichts her, \ndenn sie setzt - woran es nach den vorstehenden Ausführungen fehlt - eine festgestellte \nPflichtverletzung voraus. Das Argument des Klägers, eine Informationspflicht, die nicht \nzugleich eine Beweislastumkehr im Hinblick auf ihre Befolgung beinhalte, laufe immer ins \nLeere, da dem Geschädigten der Nachweis ihrer Missachtung kaum möglich sei, vermag die \nRichtigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Beweislastverteilung nicht zu \nerschüttern. Der Kläger knüpft erneut an eine angebliche Informationspflicht des beklagten \nLandes an, die er nicht dargelegt hat. Was die somit allein in Rede stehende Nachweisbarkeit \nunrichtiger Auskünfte angeht, überzeugt die Argumentation des Klägers schon deshalb nicht, \nweil der Beamte es in der Hand hat, die begehrte Auskunft in schriftlicher Form zu \nerbitten.\n\n9\n\nNicht ersichtlich ist, weshalb allein der Umstand, dass die Bekanntgabe des Erlasses des \nFinanzministeriums zur Behandlung von Anträgen auf Erhöhung des Ortszuschlages vom \n20. Dezember 1990 von den verschiedenen Ressorts der Landesverwaltung möglicherweise \nunterschiedlich gehandhabt wurde, eine Pflichtverletzung des beklagten Landes darstellen \nsoll, die über Art. 3 Abs. 1 GG den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch \nauslöst. Der Kläger trägt lediglich vor, dass es rechtlich nicht erforderlich gewesen sei, die \nBeamten der Versorgungsämter über den Erlass zu informieren. Die Beamten hätten keinen \nAnspruch auf diese Information gehabt. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die \noffenbar unterschiedliche Informationspraxis der Ressorts gegenüber ihren Bediensteten \nentgegen der näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der sich der Kläger \nnicht auseinandergesetzt hat, als eine willkürliche Ungleichbehandlung zu seinen Lasten \nanzusehen ist.\n\n10\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nauf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n11\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n12\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n13\n\nSoweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht dargelegt. Zur \nDarlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf \ndie es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n14\n\nDiesen Anforderungen genügt der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen \nFragen,\n\n15\n\nob und in welchem Umfang dem Beklagten eine Informationspflicht gegenüber dem \nKläger oblag,\n\n16\n\nob die Informationspflicht zu einer Beweislastumkehr beim Schadensersatzanspruch des \nKlägers führt,\n\n17\n\ninwieweit Landesbeamte unterschiedlicher Verwaltungszweige bei Informationspflichten \ngleich behandelt werden müssen,\n\n18\n\nnicht. Die beiden ersten Fragen sind jeweils auf den Einzelfall des Klägers bezogen und \nzudem in der gestellten Form weitgehend unbestimmt, sodass auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens nicht erkennbar ist, weshalb sie einer grundsätzlichen Klärung im \noben beschriebenen Sinne zugänglich sein sollen. Die dritte Frage ist derart allgemein \nformuliert, dass ihre grundsätzliche Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit von \nvornherein verneint werden kann. Überdies lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht \nentnehmen, dass eine der Fragestellung entsprechende Beantwortung dieser Frage in einem \nBerufungsverfahren entscheidungserheblich wäre.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-08/6-a-5232-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-08/6-a-5232-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256378","retrieved":"2026-07-09 02:20:12.217522+00:00"}}