{"status":"available","doknr":"OLD256377","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0408.6A2254.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"6 A 2254/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung einen Anspruch der Klägerin auf \nNeubescheidung ihres Antrags auf Einstellung beziehungsweise Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe angenommen. Sie halte die für sie als schwerbehinderte \nLaufbahnbewerberin maßgebliche höhere Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW ein. \nDas zwischen ihr und dem beklagten Land bereits bestehende Dauerbeschäftigungsverhältnis \ndürfe dem Einstellungsgesuch im Rahmen der Ermessensausübung nicht entgegen gehalten \nwerden, weil die vom beklagten Land angeführte finanzielle Doppelbelastung im Rahmen der \nVersorgung im Ruhestand keine tragfähige Ermessenserwägung darstelle. Die Anführung \nfiskalischer Interessen widerspreche dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, die gerade \nweniger strenge haushaltsrechtliche Maßstäbe für schwerbehinderte Laufbahnbewerber \nvorsehe.\n\n5\n\nDie vom beklagten Land im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen \nEinwände greifen nicht durch.\n\n6\n\nDer Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO \nNRW bezüglich der Einhaltung des Höchstalters bei der Einstellung eines schwerbehinderten \nBewerbers allein voraussetzt, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist. \nWeitergehende Einschränkungen sind nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen, so dass auch \nLaufbahnbewerber, die sich - wie die Klägerin - bereits in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes befinden, vom \nAnwendungsbereich der Regelung erfasst sind.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 -, NWVBl. 2003, 229, \nBeschluss vom 31. März 2006 - 6 A 349/05 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 -\n.\n\n8\n\nEin genereller Ausschluss von bereits im Dauerbeschäftigungsverhältnis beschäftigten \nSchwerbehinderten aus haushaltswirtschaftlichen Gründen kann entgegen der Auffassung des \nbeklagten Landes auch nicht im Ermessenswege erfolgen. Eine auf diese Weise \nvorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs steht im Widerspruch zum Zweck \nder Vorschrift, die gerade eine Begünstigung von schwerbehinderten Laufbahnbewerbern \nunabhängig vom Bestehen eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses vorsieht.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006, a.a.O.\n\n10\n\nAnderenfalls würde ein Personenkreis, der nach dem Tatbestand der Norm gerade erfasst \nsein soll, im Ermessenswege generell vom Anwendungsbereich wieder ausgeschlossen. Die \ndamit möglicherweise im Einzelfall verbundenen finanziellen Belastungen für das beklagte \nLand sind nach dem Normzweck in Kauf zu nehmen.\n\n11\n\nSoweit das beklagte Land einwendet, auch in anderen Konstellationen könne einer \nAusnahme von der Höchstaltergrenze im Rahmen der Ermessensausübung das Bestehen eines \nDauerbeschäftigungsverhältnisses entgegen gehalten werden, verkennt es, dass es in diesen \nFällen - anders als hier - gerade Zweck der Regelung (sogenannter Mangelfacherlass vom 22. \nDezember 2000) war, ausschließlich neue, das heißt noch nicht unbefristet im Schuldienst des \nbeklagten Landes beschäftigte Lehrkräfte zur Deckung des Unterrichtsbedarfs \neinzustellen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 4840/04 -; Beschluss vom 20. März \n2008 - 6 A 2566/06 -, m.w.N. (die Zulässigkeit einer Rechtfertigung mit fiskalischen \nInteressen gerade offen lassend).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 \nGKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-08/6-a-2254-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-08/6-a-2254-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256377","retrieved":"2026-07-09 02:20:12.098088+00:00"}}