{"status":"available","doknr":"OLD256376","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0408.10D113.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"10 D 113/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6 \"N. -C. , G.-------\nweg /M. \" der Antragsgegnerin ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten jeweils zur \nHälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin. \nIm übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin betreibt den Verkehrsflughafen \"Düsseldorf International\". Sie \nwendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 6 \"N. -C. , G.-------weg /M. \" der Antragsgegnerin. \nDas ca. 0,8 ha große Plangebiet liegt etwa 5 km vom Flughafen Düsseldorf entfernt \ninnerhalb der nach der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für \nden Verkehrsflughafen Düsseldorf bestimmten Lärmschutzzone 2. \n\n3\n\nDer räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst im Wesentlichen \nden südlichen Teil des G1.-------weges und - östlich hiervon - das unbebaute \nFlurstück 1587 der Flur 10, Gemarkung C. . Nach Süden wird das Plangebiet \ndurch den bis zur E.---straße (L 30) reichenden Denkmalplatz sowie den unter \nDenkmalschutz stehenden M. , nach Osten durch die Wohnbebauung an der \nStraße Am M1. und nach Nordosten durch eine Straßenbahnlinie begrenzt. \nNach Norden schließen sich Pferdeweiden an. Westlich des Plangebiets befinden \nsich Wohngrundstücke der Straßen Am I. und G.-------weg .\n\n4\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6 setzt den G.-------weg sowie \n14 Parkplätze als öffentliche Verkehrsfläche fest. Für das oben genannte unbebaute \nFlurstück enthält der Plan die zeichnerische Festsetzung \"reines \nWohngebiet/Seniorenresidenz\". Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass \ngemäß § 3 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BauNVO nur die \n\"Nutzungsart Seniorenresidenz (Wohngebäude mit Betreuung und Pflege)\" zulässig \nist. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des \nBebauungsplans. Der Plan enthält des weiteren Festsetzungen zur Höhenlage von \nGebäude und Gelände, zum Maß der baulichen Nutzung (Zweigeschossigkeit, \nfestgesetzte Trauf- und Firsthöhen) und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Im \nübrigen ist eine Tiefgarage mit 38 Stellplätzen und eine Fläche für 9 oberirdische \nStellplätze ausgewiesen. Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen enthält zum Schutz \ngegen den örtlich vorhandenen Straßen- und Schienenverkehrslärm Regelungen \nzum Mindest-Bauschalldämm-Maß der Außenwände, die abhängig von der Lage der \nWände und dem Nutzungszweck der Räume 30 bis 40 dB(A) betragen. Für den \nöstlichen Teil der Südfassade ist zudem der Einbau einer Lüftungseinrichtung \nvorgesehen. Im weiteren heißt es unter Ziffer 7: \n\n5\n\n \n\"Diese Festsetzungen berühren nicht die höheren Anforderungen nach der \nSchallschutzverordnung zum Schutz gegen Fluglärm vom 05.04.1974 mit einem \nbewerteten Mindest-Bauschalldämm-Maß von 45 dB(A) für Außenbauteile innerhalb \nder Schutzzone des Verkehrsflughafens Düsseldorf.\" \n \n\n6\n\nIm Vorhaben- und Erschließungsplan ist auf dem Flurstück 1587 der Flur 10, \nGemarkung C. , die aus einem Gebäude bestehende \"T. Seniorenresidenz\" \nausgewiesen. Der Plan beinhaltet Ansichtszeichnungen dieser baulichen Anlage \nsowie einen Grundriss des Untergeschosses. \n\n7\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: \n\n8\n\nAm 11. Juni 2002 beantragte die Beigeladene die Einleitung eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens \"für das Grundstück 1587, Flur 10 in \nN. -C. sowie den zum Grundstück führenden Teil des G1.-------weges \". Sie \nbeabsichtige die Errichtung und den Betrieb einer Seniorenresidenz mit \n84 Wohneinheiten. Es sei eine intensive Betreuung und Versorgung der Bewohner \nvorgesehen. Aufgrund von Bedenken der Antragsgegnerin u.a. zum vorgesehenen \nBauvolumen überreichte die Beigeladene der Antragsgegnerin am 17. September \n2002 geänderte Planvorlagen. \n\n9\n\nAm 28. Mai 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Verfahren zur \nAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6 \"N. -C. , G.------\n-weg /M. \" einzuleiten.\n\n10\n\nIm Auftrag der Beigeladenen erstattete die Ingenieurgesellschaft C1. . aus \nE1. das schalltechnische Gutachten vom 24. Juli 2003. Hiernach werden an \nmehreren Fassaden der Seniorenresidenz die Orientierungswerte der DIN 18005 \ndurch den Straßenverkehr auf der E.---straße sowie den Schienenverkehr der \nS. tags und nachts um bis zu 9 dB(A) überschritten. Dies erfordere ein \nSchalldämm-Maß der Außenbauteile nach DIN 4109 von 30 bis 35 dB(A) für \nWohnräume. Da jedoch nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm für alle \nAußenbauteile bereits ein Dämm-Maß von 45 dB(A) einzuhalten sei, sei der \nerforderliche Schallschutz gewährleistet. Lediglich für die besonders lärmexponierte \nSüdfassade seien mechanische Be- und Entlüftungssysteme erforderlich. \n\n11\n\nIm Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wandte sich die Antragstellerin \ngegen die Planung, weil für die Seniorenresidenz wegen der Lage in der \nLärmschutzzone 2 ein allgemeines Bauverbot gemäß § 5 Abs. 1 \nSatz 1 FluglärmG bestehe. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 2. Juni 2004 lehnte die Bezirksregierung E1. gegenüber \nder Beigeladenen eine Zustimmung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ab. \nZur Begründung führte sie aus, die Seniorenresidenz dürfe als eine schutzbedürftige \nEinrichtung nach § 5 FluglärmG nicht errichtet werden. Die Voraussetzungen für eine \nausnahmsweise Zulassung des Vorhabens seien nicht gegeben. Planungsrechtlich \nzwingende Gründe für den gewählten Standort seien nicht erkennbar. \n\n13\n\nDaraufhin legte die Beigeladene eine gutachtliche Stellungnahme der \nIngenieurgesellschaft C2. vom 6. August 2004 zum Ausmaß des Fluglärms vor. \nDanach ist das Schalldämm-Maß von 45 dB(A) grundsätzlich hinreichend, um \ninnerhalb der Seniorenresidenz erhebliche Belästigungen auszuschließen. Dies gelte \nnicht nur für den mittleren fluglärmbedingten Außenpegel von ca. 60 dB(A), sondern \nauch für die mittleren Maximalpegel von 80 dB(A) und die Spitzenpegel von 90 \ndB(A). Im Hinblick auf die reduzierte Dämmwirkung bei gekippten Fenstern sei es \njedoch prüfenswert, inwiefern für Schlafräume zur Nachtzeit die Be- und \nEntlüftungsanlage hinreichend sei. \n\n14\n\nDer Landrat des Kreises O. teilte unter dem 13. Oktober 2004 der \nBeigeladenen auf ihre Anfrage mit, der ursprünglich bestehende \"Investitionsstau\" im \nSektor der stationären Altenpflege sei aufgelöst worden. Aufgrund zahlreicher \nInvestitionen stehe nunmehr für das gesamte Kreisgebiet dem wachsenden Bedarf \nan Heimplätzen auch eine Ausweitung des Angebotes gegenüber. Für den Bereich \nder Stadt N. gebe es jedoch bislang keinen weiteren Interessenten. Mit \nSchreiben vom 25. Oktober 2004 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber der \nBeigeladenen, die Zahl der Senioren über 75 Jahre in N. -C. werde von \ngegenwärtig 1734 Personen voraussichtlich auf 2312 Personen im Jahre 2015 \nsteigen. Das einzige Altenheim in diesem Stadtteil sei das K. T1. mit 120 \nHeimplätzen. Hieraus ergebe sich eine Deckungsquote von 6,9 %. Der Landrat des \nKreises O. fordere aber 8,8 % und damit 153 Plätze. Im Jahre 2015 sei mit einem \nBedarf für 204 Personen zu rechnen. \n\n15\n\nUnter Verweis auf diese Auskünfte bat die Beigeladene die Bezirksregierung \nE1. darum, eine Ausnahme vom Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG \nin Aussicht zu stellen. Der dringende Bedarf an Heimplätzen könne anderweitig nicht \nortsnah gedeckt werden. Die zwei in anderen N1. Stadtteilen vorhandenen \nAltenheime seien zu weit entfernt. Das - ebenfalls in der Lärmschutzzone 2 gelegene \n- K. T1. reiche für die Bedarfsdeckung nicht aus. Auf Nachfrage der \nBezirksregierung E1. teilte der Landrat des Kreises O. unter dem 24. Juni \n2005 mit, innerhalb von N. -C. wohnten im Bereich der Lärmschutzzone B \n(gemäß Landesentwicklungsplan \"Schutz vor Fluglärm\") 1347 Senioren über 75 \nJahre. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen zeige dies den Bedarf \nfür die vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen an. Unter dem 28. Juni 2005 \nerklärte die Antragsgegnerin gegenüber der Bezirksregierung E1. , in N. -\nC. gebe es keine städtischen Alternativflächen. Andere Entwicklungsansätze \nseien auch nicht in der Planung. Es bestehe ein zwingender Bedarf für die \nvorgesehene Pflegeeinrichtung.\n\n16\n\nDaraufhin stimmte die Bezirksregierung E1. gegenüber der Beigeladenen \nmit Schreiben vom 18. Juli 2005 der Aufstellung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin hinsichtlich der luftrechtlichen Belange \nim Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG zu. Gleichzeitig erklärte sie die Verfügung \nvom 2. Juni 2004 für gegenstandslos. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der \nvorliegenden Erklärungen der Antragsgegnerin und des Kreises O. sei der \ndringende Bedarf für die Seniorenresidenz nachgewiesen. Durch das Vorhaben \nwerde \"kein neues Baurecht im eigentlichen Sinne des Landesentwicklungsplans \ngeschaffen\". Gegen diese Zustimmung erhob die Antragstellerin nach erfolgloser \nDurchführung des Widerspruchsverfahrens am 25. Oktober 2005 Klage beim \nVerwaltungsgericht E1. (6 K 4651/05); das Berufungsverfahren ist nach einer \ndie Klage abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim erkennenden \nGericht anhängig (20 A 89/07). \n\n17\n\nAm 7. März 2006 beschloss der Ausschuss der Antragsgegnerin für Planung, \nWirtschaftsförderung und Liegenschaften die öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs. Die Antragstellerin beanstandete während der Offenlage die \nAusnahme vom Bauverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 FluglärmG. Allgemeine Bedarfs- \nund Zweckmäßigkeitserwägungen seien hierfür nicht ausreichend. Es sei nicht \nersichtlich, dass der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden könne. Die \nAntragstellerin müsse bei einer zukünftigen betrieblichen Erweiterung mit \nzusätzlichen Einwendungen und finanziellen Verpflichtungen rechnen. Das \nBauvorhaben verstoße gegen Ziffer 4.5.2. des Landesentwicklungsplans \"Schutz vor \nFluglärm\", wonach die hier vorliegende Schaffung neuen Baurechts für eine \nbesonders lärmempfindliche Bebauung in der Lärmschutzzone unzulässig sei. \n\n18\n\nDer vorbezeichnete Ausschuss der Antragsgegnerin entschied am 30. Mai 2006 \nüber die eingegangenen Anregungen. Zu den Einwendungen der Antragstellerin \nführte er aus, die Belange des Düsseldorfer Flughafens seien berücksichtigt worden. \nEs seien jedoch keine Nachteile für diesen ersichtlich. Zudem sei der dringende \nBedarf an Altenheimplätzen zu würdigen, der nicht anderweitig ortsnah gedeckt \nwerden könne. Im Hinblick darauf habe die Bezirksregierung E1. die \nAusnahme vom Bauverbot erteilt. Der Landesentwicklungsplan lasse \nausnahmsweise die Schaffung von Baurechten zu, wenn es sich - wie hier - um die \nAbrundung einer Baufläche handele. \n\n19\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene schlossen am 7. Juni 2006 einen \nDurchführungs- und Grundstücksübertragungsvertrag zum vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 6, N. -C. . Hiernach soll eine Seniorenresidenz mit 79 \nWohneinheiten errichtet werden. \n\n20\n\nAm 22. Juni 2006 stimmte der Rat der Antragsgegnerin diesem Durchführungs- \nund Grundstücksübertragungsvertrag zu. Am gleichen Tag beschloss er den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 als Satzung. Hierbei machte sich der Rat \nausweislich der Niederschrift zur Ratssitzung die vom Ausschuss für Planung, \nWirtschaftsförderung und Liegenschaften am 30. Mai 2006 beschlossene Abwägung \nzu eigen. Der Satzungsbeschluss wurde am 4. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht. \n\n21\n\nDer Bürgermeister der Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen am 16. August \n2006 für das Flurstück 1587 der Flur 10, Gemarkung C. einen Vorbescheid für \ndie Errichtung eines Altenwohnheims mit 80 Einheiten und \"vollstationärem \nDementenbereich\". Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 hat der Landrat \ndes Kreises O. den Widerspruch der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen \nerteilten Vorbescheid für das Vorhaben zurückgewiesen. Hiergegen hat die \nAntragstellerin beim Verwaltungsgericht E1. Klage erhoben (9 K 352/07).\n\n22\n\nAm 7. September 2006 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren \neingeleitet. Sie trägt vor, ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO ergebe sich \naus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Im Rahmen der nach § 1 Abs. \n6 Nr. 8a BauGB zu beachtenden Belange der Wirtschaft sei ihr Interesse an einer \nErweiterung oder Änderung des Flughafenbetriebes erheblich. Es liege ein \nAbwägungsdefizit vor, da die Antragsgegnerin die Hintergründe des Bauverbots \nunzureichend erfasst und fehlerhaft ein öffentliches Interesse an der \nSeniorenresidenz angenommen habe. Das Bauverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 \nFluglärmG diene auch der Standortsicherung des Flughafens. Es sei bei der \nBauleitplanung zwingend zu berücksichtigen. Die Ausnahmebestimmung des § 5 \nAbs. 1 Satz 2 FluglärmG sei drittschützend. Wegen der Zulassung des \nSeniorenheimes müsse sie mit zusätzlichen finanziellen Belastungen rechnen. Dies \nwerde durch die Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das \nParallelbahnsystem des Verkehrsflughafens E1. vom 9. November 2005 \nbelegt. In dieser sei sie dazu verpflichtet worden, die Aufwendungen für den Einbau \nschallgedämmter Belüftungsgeräte in dem - erst im Jahre 1997 durch eine \nAusnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG zugelassenen - K. -\nT1. in N. -C. zu tragen. In der Sache sei der vorhabenbezogene \nBebauungsplan unwirksam, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 \nFluglärmG nicht erfüllt seien. Eine Ausnahme komme wegen der besonderen \nSchutzbedürftigkeit der Bewohner von Altenheimen nur zur Verhinderung eines \nVersorgungsnotstandes in Betracht. Es bestehe kein Bedarf für ein weiteres \nAltenheim. Im übrigen könne dieses in N. an anderen, gleich geeigneten, \naußerhalb der Lärmschutzzone liegenden Standorten errichtet werden. Der \nBebauungsplan verstoße auch gegen den Landesentwicklungsplan zum Schutz vor \nFluglärm, wonach für besonders lärmempfindliche Einrichtungen die Schaffung \nneuen Baurechts unzulässig sei. Hier werde neues Baurecht geschaffen, da die \nZulassung der Seniorenresidenz ohne den Bebauungsplan nicht möglich sei. Im \nweiteren habe der Festsetzung eines reinen Wohngebiets die Überschreitung der \nzulässigen Immissionswerte um 9 dB(A) entgegengestanden. \n\n23\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n24\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 \"N. -C. , G.-------weg \n/M. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nSie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da § 5 FluglärmG keinen \nDrittschutz zugunsten des Flughafenbetreibers begründe. Er sei auch unbegründet. \nDem Vorhaben könne das Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FluglärmG nicht \nentgegengehalten werden, da die Verordnung über die Festsetzung des \nLärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen E1. wegen der zwischenzeitlich \ngeringeren Immissionsbelastung nicht mehr anwendbar sei. Im übrigen habe der Rat \nder Antragsgegnerin im Rahmen einer Prognoseentscheidung die Voraussetzungen \nfür eine Ausnahme vom Bauverbot annehmen dürfen, zumal die Bezirksregierung \nE1. der Aufstellung des Bebauungsplans zugestimmt habe. Der \nüberdurchschnittlich stark wachsende Anteil älterer Menschen in N. -C. \nbegründe einen steigenden Bedarf an Altenheimplätzen. Dieser müsse befriedigt \nwerden. Es sei im Hinblick auf die bestehenden Sozialkontakte der Senioren \ngeboten, die örtliche Nachfrage auch ortsnah zu befriedigen. Dies lasse sich den \nZielbestimmungen der § 2 SGB XI und § 1 Satz 2 LandesPflegeG NRW entnehmen. \nAlternative Standorte mit einer vergleichbaren günstigen zentralen Lage gebe es in \ndiesem Stadtteil nicht. Das Vorhabengrundstück liege nach dem \nGebietsentwicklungsplan im allgemeinen Siedlungsbereich. Es sei ohne den \nBebauungsplan grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubar. Im Rahmen der \nAbwägung seien die besondere Bedeutung des Flughafens und das Interesse der \nAntragstellerin berücksichtigt worden. Das Vorhaben beeinträchtige die \nwirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin nicht, da Entschädigungsansprüche \nnicht ersichtlich seien. \n\n28\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n29\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n30\n\nZur Begründung führt sie aus, eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergebe \nsich nicht aus § 5 FluglärmG. Dieser Bestimmung lasse sich kein Schutzkonzept \nentnehmen. Der Ausgleich fluglärmbedingter Nutzungskonflikte werde nur durch den \nRegelungsgehalt der nach dem Luftverkehrsgesetz zu erteilenden \nZulassungsentscheidung zur Errichtung und zum Betrieb eines Flughafens bewirkt. \nDie Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen das \nAbwägungsgebot. Zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigende \nabwägungsrelevante Belange seien nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass der \nAntragstellerin durch das streitige Vorhaben höhere Schallschutzaufwendungen \ndrohen könnten als durch eine andere nach § 34 BauGB zulässige bauliche Anlage. \nDie Antragstellerin müsse im Hinblick auf die Seniorenresidenz auch nicht mit \nzusätzlichen betrieblichen Beschränkungen rechnen, da der vorgesehene Standort \nnicht näher am Flughafen liege als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Für das \nAltenheim sei auch kein weitergehender Schallschutz als für sonstige Wohnnutzung \nerforderlich. In der Sache scheitere die Umsetzung des Bebauungsplans nicht am \nBauverbot des § 5 Abs. 1 FluglärmG. Die Tatbestandswirkung der erteilten \nAusnahme dürfe nicht ignoriert werden. Der erforderliche Bedarf für das geplante \nAltenheim ergebe sich aus der Altersstruktur in N. -C. . Es sei mit einer \nhinreichenden Nachfrage für die vorgesehene exklusive Seniorenanlage der \nBeigeladenen durch die zahlreichen wohlhabenden Senioren in N. -C. zu \nrechnen. Der Standort sei im Hinblick auf die Integration in den Ortsteil besonders \ngeeignet. Vergleichbare alternative Standorte gebe es nicht. Der \nLandesentwicklungsplan \"Schutz vor Fluglärm\" sei nichtig, weil die für die dort \ndargestellten Lärmschutzbereiche zugrunde gelegten Mindestschallpegel veraltet \nseien. Bereits bei der Bekanntmachung des Plans seien die gemessenen Werte \nniedriger gewesen als die angesetzten Pegel. Inzwischen sei die tatsächliche \nLärmbelastung noch geringer. Im übrigen werden durch den streitigen \nBebauungsplan keine neuen Baurechtsansprüche begründet, sondern lediglich \nmodifiziert. Die Festsetzung des reinen Wohngebietes sei auch nicht im Hinblick auf \ndie verkehrsbedingten Immissionen abwägungsfehlerhaft. Zum einen sei die \nvorhandene Bebauung stärker belastet als die Seniorenresidenz. Zum anderen \nkönne durch die Gebäudeanordnung, die Grundrissgestaltung und passiven \nSchallschutz die angemessene Wohnruhe ermöglicht werden. \n\n31\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 27. März 2008 die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen; auf die Niederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen. \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, die Planaufstellungs- und Verwaltungsvorgänge der \nAntragsgegnerin, die Pläne sowie die beigezogenen Genehmigungen zu den \nÄnderungen der Betriebsregelung für den Verkehrsflughafen E1. vom 21. \nSeptember 2000, 5. Juni 2003 und 9. November 2005 Bezug genommen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg. \n\n34\n\nA. Der Antrag ist zulässig. \n\n35\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede \nnatürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend \nmacht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt \nzu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Sie muss Tatsachen vortragen, \ndie es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des \nBebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. \n\n36\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin kommt jedenfalls eine \nVerletzung des ihr zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten \nBelange in Betracht. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat \ndrittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die \nAbwägung erheblich sind, und kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO sein. Abwägungserheblich sind solche private Belange, die in der \nkonkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Dieses \numfassende Recht des von der Planung Betroffenen ist erforderlich, weil auf der \nanderen Seite ein - in seinem Kern gerichtlich nicht überprüfbarer - \nGestaltungsspielraum besteht, der jeder Planung innewohnt. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. \n\n38\n\nDas Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bei Erweiterungen oder Änderungen \nihres Flughafenbetriebs keinen zusätzlichen Beschränkungen oder finanziellen \nVerpflichtungen wegen der Seniorenresidenz ausgesetzt zu sein, war in die \nAbwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange \neinzustellen. Solche Erweiterungen und Änderungen sind in Anbetracht des seit \nJahren erheblich wachsenden Luftverkehrs und prognostizierten Wachstumsraten \nvon jährlich fünf Prozent in den kommenden 20 Jahren,\n\n39\n\nvgl. Anlage 5 zum Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/508 \n-, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der \nUmgebung von Flugplätzen, sowie zu den Anträgen der Abgeordneten Kauch, \nHermann u.a., Bundestags-Drucksache 36/3813, S. 24,\n\n40\n\nbeim Flughafen E1. konkret zu erwarten. \n\n41\n\nDie Antragstellerin musste zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 22. Juni \n2006 wegen der Seniorenresidenz mit betrieblichen oder finanziellen Nachteilen im \nHinblick auf den durch ihren Flugbetrieb verursachten Lärm rechnen. Denn bei der \ngenannten Anlage handelt es sich um eine besonders schutzwürdige Einrichtung, für \ndie ein weitergehender Schutz vor Fluglärm geboten war als für die vorhandenen, \nden Immissionen der Flugzeuge bereits ausgesetzten Wohnhäuser. Dies gilt sowohl \nfür die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch für die derzeit geltende \nRechtslage.\n\n42\n\nBei der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung betrieblicher Änderungen eines \nFlughafens gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - sowie der \nPlanfeststellung für Änderungen von Flughäfen gemäß § 8 LuftVG ist der Schutz vor \nFluglärm nach § 6 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG zu berücksichtigen. \nNach § 9 Abs. 2 LuftVG sind dem Unternehmer im Planfeststellungsbeschluss die \nErrichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der \nBenutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile \nnotwendig sind. Den Bestimmungen der zur Zeit des Satzungsbeschlusses im Juni \n2006 geltenden §§ 6 ff. des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1999 \n(BGBl. I S. 550) - LuftVG a.F. - hat sich nicht entnehmen lassen, welche \nFluglärmbeeinträchtigungen einen relevanten \"Nachteil\" begründet haben und \nwelche zumutbar gewesen sind. Eine mögliche konkretisierende Regelung ist \nunterblieben, da von der Ermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 LuftVG zum \nErlass einer Rechtsverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm kein \nGebrauch gemacht worden ist. Die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen \nFluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) (FluglärmG a.F.) für die Einrichtung \nvon Lärmschutzzonen genannten gebietsbezogenen Werte von 67 dB(A) und 75 \ndB(A) waren nicht hinreichend aussagekräftig.\n\n43\n\nMangels normativer Werte war es Aufgabe der Zulassungsbehörden und \nGerichte zu entscheiden, wann Lärmbelästigungen in relevante Nachteile \numschlagen und welche Lärmschutzvorkehrungen zur Einhaltung der mit einer \ngerechten Abwägung nicht mehr überwindbaren Zumutbarkeitsgrenze notwendig \nsind. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit wurden für die einzelnen Flughäfen \nallgemein zulässige Dauerschall- und Maximallärmpegel für die Tag- und Nachtzeit \nbestimmt.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C. 79.76 -, DVBl 1978, 845 (851); Urteil \nvom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, BRS 70 Nr. 28.\n\n45\n\nDabei galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die \nlärmsensiblen Einrichtungen der Altenwohn- und Altenpflegeheime ein über die für \nWohnnutzungen allgemein geltenden Anforderungen hinausgehendes Schutzniveau, \num eine angemessene Kommunikation trotz altersbedingter Erschwernisse zu \nermöglichen und die vegetative Belastbarkeit der Betroffenen zu reduzieren. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.\n\n47\n\nDieses erhöhte Schutzniveau war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nmaßgeblich, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowohl die Errichtung eines \nAltenwohn- als auch eines Altenpflegeheims zulässt. Denn zu den ausgewiesenen \nWohngebäuden im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO gehören solche, die ganz oder \nteilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, sodass die Festsetzung \ndie typischen Altersheime in Form der Altenwohn- und Altenpflegeheime erfasst. \n\n48\n\n \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2175/05-; Beschluss vom 24. \nNovember 2006 - 7 A 1052/06 -. \n\n49\n\nDer besondere Lärmschutz für Altenwohn- und Altenpflegeheime konnte nach \ndem z.Z. des Satzungsbeschlusses geltenden Recht zu Lasten der Antragstellerin \ndurch passive Schallschutzmaßnahmen oder durch betriebsregelnde Maßnahmen \nerreicht werden. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O. \n\n51\n\nDer Betreiber eines Flughafens musste also damit rechnen, dass er jenseits der \nVerpflichtungen des § 9 FluglärmG a.F. zur Erreichung dieser niedrigeren Lärmwerte \nauch die Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen (Schalldämmfenster, \nBelüftungseinrichtungen) zu tragen haben könnte. Derartige über \n§ 9 FluglärmG a.F. hinausgehende Aufwendungen musste die Antragstellerin bereits \nin der Vergangenheit erstatten. Nach der Genehmigung des Ministeriums für Bauen \nund Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Betriebsregelung für \ndas Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens E1. vom \n9. November 2005 war die Antragstellerin verpflichtet, zur Sicherung niedriger \nInnenpegel in Altenheimen u.a. die Aufwendungen für den Einbau schallgedämmter \nBelüftungsgeräte in dem bereits in der Lärmschutzzone 2 bestehenden Altenheim \n(K. T1. ) in N. -C. zu tragen. \n\n52\n\nSchließlich musste die Antragstellerin zur Wahrung des Lärmschutzes in den \nschutzwürdigen Einrichtungen auch mit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes \ndurch betriebliche Beschränkungen (z.B. hinsichtlich der Zahl der nächtlichen \nFlugbewegungen) rechnen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die \nSeniorenresidenz. Denn mit der Errichtung dieses Altenheims rückt eine \nschutzwürdige Einrichtung in die unmittelbare Nähe des von der Antragstellerin \nbetriebenen Flughafens. In der südwestlichen Verlängerung der Start- und \nLandebahnen ist das geplante Vorhaben das nächste zum Flughafen liegende \nAltenheim. Das andere in N. -C. befindliche Altenheim - das K. -T1. \nan der T2. Straße - ist über einen Kilometer weiter vom Flughafen entfernt. Es \nist insoweit unerheblich, dass einige Wohnhäuser einen kürzeren Abstand zu den \nStart- und Landebahnen aufweisen, da - wie oben dargelegt - für Altenheime ein \nbesonderer Lärmschutz geboten gewesen ist. \n\n53\n\nDas Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist auch nicht im Hinblick auf die \nNeufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der \nBekanntmachung vom 31. Oktober 2007 entfallen. Die Antragstellerin hat bei \nbetrieblichen Erweiterungen und Änderungen wegen der Seniorenresidenz auch \nweiterhin mit Nachteilen zu rechnen. Zwar sind anders als nach dem bisherigen \nRecht nach § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LuftVG bei der Genehmigung bzw. der \nPlanfeststellung von Flughäfen die - niedrigeren - gebietsbezogenen Lärmwerte des \n§ 2 Abs. 2 FluglärmG zu beachten, die keine gesonderte Regelung für \nschutzbedürftige Einrichtungen enthalten. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist es aber der zuständigen Behörde bei der Festsetzung \nvon Lärmschutzbereichen nicht verwehrt, diese Lärmgrenzwerte zum Schutz \nlärmsensibler Einrichtungen zu unterschreiten.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007 - 4 A 1007.07 (4 A 1023.06) -, \njuris (dort Rn 29); kritisch hierzu: Wysk, Rechtliche Aspekte des neuen \nFluglärmgesetzes, Lärmbekämpfung 2007, 243 (248).\n\n55\n\nJedenfalls muss die Antragstellerin mit beschränkenden Maßnahmen des aktiven \nSchallschutzes rechnen. Nach § 13 Abs. 2 FluglärmG bleiben Vorschriften, die \nweitergehende Planungsmaßnahmen zulassen, unberührt. Solche \nPlanungsmaßnahmen sind bei der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung und \nPlanfeststellung von Flughäfen nach §§ 6, 8 LuftVG im Rahmen der \nluftverkehrsrechtlichen Abwägung möglich. Hier sind gerade zum Schutz \nlärmsensibler Einrichtungen Maßnahmen des - im FluglärmG nicht geregelten - \naktiven Schallschutzes (z.B. Nachtflugbeschränkungen) in Betracht zu ziehen. \n\n56\n\nVgl. Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, \na.a.O., S. 12, Anlage 1 zu dem Bericht, a.a.O., S. 19; Giemulla/Rathgeb, in: \nGiemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 1.1., Stand: \nDezember 2007, § 6 Rn 15c; Wysk, a.a.O.\n\n57\n\nB. Der Normenkontrollantrag ist begründet.\n\n58\n\nDer Plan ist materiell rechtswidrig. \n\n59\n\n1. Der Bebauungsplan steht nicht im Einklang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und \nsoweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \n\n60\n\na) Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, \nweil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche \nHindernisse im Wege stehen. Das ist hier der Fall, weil das Bauverbot des § 5 Abs. 1 \nSatz 1 FluglärmG - ungeachtet der Frage, ob diese Regelung drittschützend ist - ein \nderartiges rechtliches Hindernis darstellt. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 (zu \neinem landschaftsrechtlichen Bauverbot).\n\n62\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 FluglärmG dürfen im Lärmschutzbereich keine \nAltenheime - und andere schutzbedürftige Einrichtungen - errichtet werden. \n\n63\n\nDieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Bauverbot,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76, 598/76, 599/76 \nund 604/76 -, BVerfGE 56, 298 (314),\n\n65\n\nstellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. \n14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, da die Privatnützigkeit des Eigentums und die \nVerfügungsbefugnis erhalten bleiben. \n\n66\n\nVgl. Soell, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand der Bearbeitung: \nOktober 1991, § 8 FluglärmG Rn 4; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 \n-, BVerwG 125, 116 (261).\n\n67\n\nDas Bauverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 FluglärmG begründet keine völlige \nwirtschaftliche Entwertung des Eigentums. Es schließt lediglich grundsätzlich die \nBebauung des Grundstücks mit schutzbedürftigen Einrichtungen aus, nicht aber \ndessen sonstige wirtschaftliche Nutzung.\n\n68\n\nDie Voraussetzungen dieses Bauverbots sind gegeben. Die im Bebauungsplan \nausgewiesene Seniorenresidenz ist ein Altenheim und soll innerhalb der in §§ 2, 4 \nder Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den \nVerkehrsflughafen E1. vom 4. März 1974 (BGBl. I S. 657) \n(Lärmschutzbereichsverordnung) festgesetzten Schutzzone 2 dieses \nLärmschutzbereichs errichtet werden. \n\n69\n\nDer Wirksamkeit der getroffenen Festsetzung stehen die von der \nAntragsgegnerin erhobenen Bedenken an der fortdauernden Gültigkeit dieser \nVerordnung nicht entgegen. Der Umstand, dass nach der jüngsten \nBetriebsgenehmigung für den Flughafen E1. vom 9. November 2005 das \nGebiet mit einem zu erwartenden Dauerschallpegel von mindestens 67 dB(A) kleiner \nist als die in der Lärmschutzbereichsverordnung für den gleichen Pegel \nausgewiesene Schutzzone 2, begründet als solcher keine nachträgliche \nUnwirksamkeit der Verordnung. Entscheidend für die Festsetzung der Schutzgebiete \n- und damit auch für die fortbestehende Gültigkeit der Verordnung - ist gemäß § 3 \nFluglärmG der \näquivalente Dauerschallpegel unter Berücksichtigung von Art und Umfang des \nvoraussehbaren Flugbetriebs auf der Grundlage des zu erwartenden Ausbaus des \nFlughafens, also eine Lärmbelastung, die voraussichtlich in der Zukunft \n- etwa in einem Jahrzehnt - eintreten wird. \n\n70\n\nVgl. Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen bei der Durchführung des \nGesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 - Fluglärmbericht -, BT-\nDrucksache 8/2254, S. 13.\n\n71\n\nIn Anbetracht des zunehmenden Flugverkehrs und damit - entsprechend der \nbisherigen Entwicklung weiterhin - zu erwartender betrieblicher Erweiterungen des \nBetriebs des Verkehrsflughafens E1. drängt es sich nicht auf, dass der \ngenannte Dauerschallpegel auch in Zukunft nicht erreicht wird. Dies ist von der \nAntragsgegnerin auch nicht substantiiert behauptet worden. \n\n72\n\nb) Ein dauerhaftes rechtliches Hindernis für den Erlass eines Bebauungsplans ist \ntrotz grundsätzlichen Bauverbots dann nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen für \neine Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot objektiv vorliegen und deren \nErteilung auch sonst nichts entgegensteht. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O., Beschluss vom 9. Februar \n2004 - 4 BN 28.03 -, BRS 67 Nr. 1.\n\n74\n\nDer Senat ist nicht gehindert darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen \nfür eine Ausnahme vom Bauverbot nach der - gemäß Art. 3 des Gesetzes zur \nVerbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom \n1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986 (991)) bis zur Ausweisung neuer Lärmschutzgebiete \nfortgeltenden - Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG a.F. (§ 5 Abs. 1 Satz 3 \nFluglärmG n.F.) vorliegen, da er nicht durch eine möglicherweise erteilte Ausnahme \ngebunden ist. \n\n75\n\nZwar ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme infolge ihrer Tatbestandwirkung \nvon allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten zu beachten. Ob \neine bestandskräftige Ausnahme zu Recht erteilt worden ist, ob also eine \nAusnahmelage objektiv gegeben ist, dürfte das Gericht in einem solchen Fall nicht \nüberprüfen. Fehlt es jedoch an einer bestandskräftigen Entscheidung, so bildet die in \nder Ausnahme zum Ausdruck gekommene Beurteilung der Fachbehörde zwar ein \ngewichtiges Indiz, vermag das Gericht jedoch nicht zu binden. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004, a.a.O. \n\n77\n\nDie mit Schreiben der Bezirksregierung E1. vom 18. Juli 2005 erteilte \nZustimmung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt danach \nkeine den Senat bindende Ausnahme dar. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei \ndieser ohne ersichtliche Ermessensausübung und ohne jegliche Begründung (vgl. § \n35 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) erklärten Zustimmung überhaupt um eine förmliche \nAusnahmeerteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG a.F. handelt. Es mag sogar \neiniges dafür sprechen, dass die bloße Zustimmung zu dem streitgegenständlichen \nBebauungsplan nicht als die in § 5 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG a.F. vorgesehene \nEntscheidung zu verstehen ist, sodass es an einer solchen bisher gänzlich fehlt. Dies \nkann jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls ist keine Bindungswirkung eingetreten. \nDenn die Zustimmung hat bis heute keine Bestandskraft erlangt. Sie ist Gegenstand \ndes beim 20. Senat des erkennenden Gerichts anhängigen Berufungsverfahrens 20 \nA 89/07.\n\n78\n\nSollte das Schreiben der Bezirksregierung E1. vom 18. Juli 2005 als \nZustimmung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG a.F. anzusehen sein, so ist \ndiese rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme zur \nErrichtung des Altersheims \"Seniorenresidenz\" sind nicht gegeben. Nach § 5 Abs. 1 \nSatz 2 FluglärmG a.F. können Ausnahmen vom Bauverbot nur zugelassen werden, \nwenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst \nim öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Daran fehlt es hier.\n\n79\n\nEine Ausnahme vom Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG a.F. kann nur \ndann \"dringend geboten\" sein, wenn die Hinnahme fluglärmbedingter \nBeeinträchtigungen die einzige realistische Möglichkeit darstellt, die in der Vorschrift \ngenannten gewichtigen öffentlichen Interessen zu befriedigen. An das Vorliegen \ndieser Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen. \n\n80\n\nZur vergleichbaren Problematik im Prozessrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. \nJuni 2004 - 2 BvQ 70/03 -; Beschluss vom 1. Oktober 1963 - 1 BvR 415/63 -, BVerfG \n17, 120 (122); OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1997 -10a B 3010/96.NE -, \nBRS 59 Nr. 52.\n\n81\n\nDenn mit der Erteilung einer Ausnahme vom Bauverbot wird hingenommen, dass \ndie Nutzer der in der Lärmschutzzone errichten Baulichkeiten durch Fluglärm in \neinem Maße beeinträchtigt werden, der jedenfalls im Außenwohnbereich - im \nvorliegenden Fall mit sehr hohen durchschnittlichen Spitzenpegeln sowie mit einem \nzulässigen Dauerschallpegel oberhalb von 67 dB(A) - Gesundheitsrisiken nicht mehr \nausschließt. Eine derartige mit Sicherheit zu erwartende Beeinträchtigung kann aus \nGründen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, aber auch wegen der grundrechtlich \nrelevanten Betroffenheit der dem Lärm ausgesetzten Personen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG), nur in seltenen Ausnahmefällen hingenommen werden. Dies mag dann \ndenkbar sein, wenn ein Bedarf an wichtigen öffentlichen Infrastruktureinrichtungen \nschlechthin nicht an anderer Stelle befriedigt werden kann - wie dies bei zwingend \nwohnungsnahe zu errichtenden Kindergärten oder Grundschulen der Fall sein mag - \noder seiner Befriedigung an anderer Stelle kaum überwindbare Hindernisse \nentgegenstehen. \n\n82\n\nOb die Erteilung einer Ausnahme vom Bauverbot in diesem Sinne \"dringend \ngeboten\" ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen \nEinzelfalles entschieden werden. Dabei ist sowohl das Gewicht der zu \nbefriedigenden öffentlichen Interessen als auch die Frage zu berücksichtigen, \ninnerhalb welchen Zeitraums dieses Interesse innerhalb des Lärmschutzbereichs \neinerseits bzw. an anderer Stelle befriedigt werden kann. Zu bedenken ist auch, dass \nGemeinden, deren Gebiet überwiegend innerhalb von Fluglärmschutzzonen liegt, \ntrotz dieses Lagenachteils verpflichtet sind, die erforderlichen \nInfrastruktureinrichtungen zu schaffen; allerdings rechtfertigt dieser Umstand für sich \ngenommen eine Ausnahme von dem auch im öffentlichen Interesse bestehenden \nBauverbot nicht. Ebenso wenig vermögen wirtschaftliche Vorteile oder Gründe der \nPraktikabilität für sich genommen die Erteilung einer Ausnahme zu begründen. \nSchließlich ist bei der Anwendung der Vorschrift der gesetzgeberischen Wertung \neiner Unterscheidung zwischen Wohnungen und in stärkerem Maße \nschutzbedürftigen Einrichtungen Rechnung zu tragen; die letztgenannten sollen nach \nder eindeutigen Wertung des Gesetzgebers dort, wo bloßes Wohnen noch zulässig \nist, regelmäßig gerade nicht errichtet werden. Denn die Nutzer öffentlicher \nEinrichtungen oder - wie hier - von privat geführten Einrichtungen, deren \nVorhandensein im öffentlichen Interesse liegt, sind in besonderem Maße \nschutzwürdig, weil sie auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen in hohem \nMaße angewiesen sind und regelmäßig nur wenig Alternativen vorfinden; auch ist ein \nWechsel der einmal gewählten Einrichtung im Falle von Altenwohneinrichtungen \nhäufig nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich. Demgegenüber sind \nPrivatpersonen nicht in gleichem Maße darauf angewiesen, Bauland gerade im \nBereich einer Lärmschutzzone zu nutzen, auch wenn selbstverständlich nicht zu \nverkennen ist, dass gerade im Umfeld von Flughäfen das Angebot an weniger \nlärmbelasteten Flächen die Nachfrage in vielen Fällen nicht decken kann.\n\n83\n\nNach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist die Ausnahme vom Bauverbot hier \nnicht dringend geboten. Die Errichtung der Seniorenresidenz innerhalb der \nSchutzzone 2 des Lärmschutzbereichs stellt nicht die einzige realistische Möglichkeit \ndar, die - unbezweifelbar im öffentlichen Interesse liegende - Versorgung der \nBevölkerung mit Altenheimplätzen sicherzustellen. \n\n84\n\nBereits für einen ungedeckten Bedarf an Altersheimplätzen im Gesamtgebiet des \nS1. -Kreises O. - zu dem die Stadt N. gehört - fehlt jeglicher Anhaltspunkt. \nDer Landrat des Kreises O. hat in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2004 \nvielmehr ausgeführt, dass der früher bestehende Investitionsstau im Bereich der \nstationären Altenpflege durch die Errichtung einiger neuer Altenheime aufgelöst \nworden sei und dem wachsenden Bedarf an Heimplätzen eine Ausweitung des \nAngebots gegenüberstehe. \n\n85\n\nSelbst bei einer unzureichenden Zahl von Heimplätzen im - isoliert betrachteten - \nGebiet der Stadt N. wäre die Bedarfsdeckung nicht zwingend im \nLärmschutzbereich von N. -C. erforderlich. Denn jedenfalls ist die \nErrichtung eines Altenheims in einem anderen Stadtteil von N. außerhalb des in \nder Lärmschutzbereichsverordnung festgesetzten Lärmschutzbereichs grundsätzlich \nmöglich, da der größte Teil des Stadtgebiets außerhalb dieses Fläche liegt. Es fehlt \nauch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass in diesen Stadtteilen kein Altenheim in einer \nzentrumsnahen und verkehrsgünstigen Lage gebaut werden kann. \n\n86\n\nDie Errichtung eines Altenheims ist auch in N. -C. außerhalb des \nLärmschutzbereichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Denn auch außerhalb der \nLärmschutzzone stehen für die gemeindliche Planung der Antragsgegnerin Flächen \nzur Verfügung. Dies bedarf hier keiner weiteren Klärung, denn es ist nicht zwingend \nerforderlich, dass der vollständige Bedarf an Altenheimplätzen für die Bewohner von \nN. -C. ausschließlich innerhalb ihres Stadtteils gedeckt wird. Es genügt, \ndass die Heimplätze - wie hier - in einem angrenzenden zwei bis drei Kilometer \nentfernten Stadtteil geschaffen werden können. Dies steht der angestrebten \nortsnahen Versorgung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) nicht entgegen. Es ist auch \nnicht zwingend, dass sich das Altenheim in einer fußläufigen Entfernung zu den \nfrüheren Wohnungen der Heimbewohner und zum bisherigen Ortsmittelpunkt \nbefindet. Einen solchen Grundsatz, der ein dringendes Bedürfnis für eine Ausnahme \nvom gesetzlichen Bauverbot rechtfertigen könnte, gibt es nicht.\n\n87\n\nAbgesehen davon besteht auch innerhalb der Lärmschutzzone in N. -C. \nkein dringender Bedarf für die Errichtung der Seniorenresidenz mit 80 Plätzen. Denn \ndort ist ein Altersheim mit 120 Plätzen vorhanden. Unter Zugrundelegung der \neigenen Berechnung der Antragsgegnerin und des Landrates des Kreises O. hat \ndieses zur Zeit des Satzungsbeschlusses zur vollständigen Deckung ausgereicht. \nNach dem - auf Angaben der Antragsgegnerin beruhenden - Schreiben des Landrats \ndes Kreises O. vom 24. Juni 2005 lebten zu diesem Zeitpunkt 1347 Senioren über \n75 Jahre in der Lärmschutzzone. Nach der vom Kreis O. für erforderlich \nerachteten Deckungsquote stationärer Heimplätze von 8,8 % sind lediglich 118 \nPlätze nötig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein darüber \nhinausgehender dringender Bedarf besteht. Das bedeutet, dass die von der \nBeigeladenen geplante Seniorenresidenz zumindest zu einem erheblichen Teil auf \nInteressenten angewiesen wäre, die bisher außerhalb der Lärmschutzzone wohnen. \nTrotz der steigenden Zahl der Senioren über 75 Jahre gilt nach den vorgelegten \nZahlen der Antragsgegnerin dasselbe auch für das Jahr 2015. Voraussichtlich \nwerden dann im genannten Bereich 1734 Personen der betroffenen Altersgruppe \nwohnen (75 % von 2312 Personen in ganz N. -C. ). Aber selbst für diese \nbesteht bei einer Quote von 8,8 % nur ein Bedarf von insgesamt 153 Heimplätzen. \nDie von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als wichtig erachtete örtliche \nNähe des Altenheims zu den bisherigen Wohnungen der alten Menschen gebietet \ndie Errichtung der Seniorenresidenz an diesem Standort damit nicht. Denn aufgrund \nder gegebenen Bedarfsdeckung innerhalb der Lärmschutzzone ist davon \nauszugehen, dass der größte Teil von deren potentiellen Bewohnern nicht aus deren \nunmittelbarer Umgebung stammen wird. \n\n88\n\nDas Fehlen der Voraussetzungen für die Ausnahme vom Bauverbot im Rahmen \nder Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen \nErforderlichkeitsprüfung anzustellen hat,\n\n89\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.,\n\n90\n\nmusste sich der Antragsgegnerin aufdrängen. Dem stand das Schreiben der \nBezirksregierung E1. vom 18. Juli 2005 nicht entgegen, wonach die \nVoraussetzungen für eine Ausnahme gegeben seien. Denn diese Beurteilung \nberuhte nicht auf einer besonderen Kompetenz der Fachbehörde, über die die \nAntragsgegnerin nicht verfügt hat. Die Antragsgegnerin hat vielmehr selbst \nmaßgeblich hieran mitgewirkt. Die Bezirksregierung E1. hat sich insoweit \nentscheidend auf die Angaben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin und des \nLandrates des Kreises O. gestützt. Diese haben die Bezirksregierung erst dazu \nbewegt, abweichend von der ursprünglich bestehenden Auffassung die \nVoraussetzungen für eine Ausnahme zu bejahen. \n\n91\n\n2. Der vorhabenbezogene BebauungspIan verstößt auch gegen § 1 Abs. 4 \nBauGB, wonach Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. \n\n92\n\na) Nach § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in \nForm von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der \nLandes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder \nzeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung \noder Sicherung des Raumes. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und \nsachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen \nVoraussetzungen zu schaffen. Ihnen liegt eine landesplanerische Abwägung \nzwischen den durch die Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) verkörperten \nunterschiedlichen raumordnerischen Belangen zu Grunde. Einer weiteren Abwägung \nauf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich, sodass die sich \naus ihnen ergebenden planerischen Vorgaben verbindlich sind. Dem für eine \nZielfestsetzung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung ist genügt, \nwenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr \nbedarf. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -BRS 66 Nr. 5; OVG \nNRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2.\n\n94\n\nDie Ziele der Raumordnung werden in Nordrhein-Westfalen gemäß § 12 LPlG \nNRW u.a. in Landesentwicklungsplänen dargestellt. \n\n95\n\nDem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 steht danach ein Ziel der \nRaumordnung entgegen, weil er nicht im Einklang mit bindenden Planungsvorgaben \ndes Landesentwicklungsplans \"Schutz vor Fluglärm\" vom 17. August 1998 (GV NW \n1998, S. 512) (LEP) steht. \n\n96\n\nDer LEP bestimmt unter der textlichen Darstellung II.2., dass innerhalb der - in \neinem Plan ausgewiesenen - \"Lärmschutzzone B\" in der Bauleitplanung reine, \nallgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Dorf- und \nMischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, soweit in ihnen nach ihrer \nZweckbestimmung Wohnungen oder andere besonders lärmempfindliche Anlagen \noder Einrichtungen zulässig sind, nicht in einer Weise neu dargestellt bzw. \nfestgesetzt werden, die neue Baurechte entstehen lässt. Im Rahmen der \nDarstellungen des Gebietsentwicklungsplanes sind Ausnahmen zulässig, wenn es \nsich um die Abrundung einer Baufläche handelt. Hierbei können auch Festsetzungen \nfür Einrichtungen der wohnungsnahen Infrastruktur getroffen werden.\n\n97\n\nDiese die Bauleitplanung beschränkenden Vorgaben sind verbindlich, weil sie \neindeutig sind. Den zeichnerischen Darstellungen lässt sich der räumliche Bereich \nder Lärmschutzzone B (67 dB(A)) hinreichend präzise entnehmen. Auch die \ngenannten textlichen Vorgaben sind bestimmt bzw. eindeutig bestimmbar. \n\n98\n\nb) Der Senat hat - entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen - auch keine \nZweifel an der Wirksamkeit des LEP. Es ist insbesondere unschädlich, dass die zur \nZeit der Bekanntmachung dieses Plans im Jahre 1998 gemessenen \nFluglärmimmissionen an der zur Lärmschutzzone B gehörenden Messstation N. \n-C. den Pegel von 67 dB(A) um ca. 4 - 5 dB(A) unterschritten haben. Denn für \ndie Darstellung im LEP kommt es nicht auf seinerzeit vorgenommene Messungen an. \nDer LEP hat die Aufgabe, die langfristige Entwicklung lärmempfindlicher \nSiedlungsstrukturen in der Umgebung der Flughäfen mit der langfristigen \nEntwicklung des auf diesen Flugplätzen durchgeführten Flugbetriebes so zu \nkoordinieren, dass Konfliktsituationen vorsorglich vermieden werden. \nDementsprechend dokumentiert der LEP in Anknüpfung an einen vorgestellten \nEndausbauzustand und eine entsprechende Zahl an Flugbewegungen auf dem \nFlughafen, auf welchen Flugbetrieb die Umgebung des Flughafens bei ihren \nPlanungen und Vorstellungen Bedacht zu nehmen hat. \n\n99\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK - u.a., \nNWVBl 2005, 338 (341); Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BVerwG, \nBeschluss vom 18. August 2005 - 4 B 17.05 -, Buchholz, 442.40, § 10 LuftVG Nr. 13. \n\n100\n\nEs spricht auch nichts dafür, dass die genannten Vorgaben inzwischen \ngegenstandslos geworden sein könnten. Die tatsächliche Lärmentwicklung der \nvergangenen Jahre, die namentlich durch Fortschritte der Flugzeugtechnik im \nBereich der Lärmminderung gekennzeichnet war, bietet hierfür keine Anknüpfung. \nDies gilt insbesondere im Hinblick auf die bestehenden landesplanerischen \nZielvorstellungen - u.a. im Regionalplan für den Regierungsbezirk E1. (GEP \n99) -, die eine weitergehende Entwicklung des Flughafens und die erweiterte \nNutzung der bereits vorhandenen baulichen Kapazitäten anerkennen.\n\n101\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 136.05.AK-. \n\n102\n\nc) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6 widerspricht der textlichen \nDarstellung im LEP unter Ziffer II.2. Ausweislich der zeichnerischen Darstellungen \ndes LEP befindet sich das Bebauungsplangebiet in der Lärmschutzzone B. Mit der \nFestsetzung \"reines Wohngebiet/Seniorenresidenz\" weist der vorhabenbezogene \nBebauungsplan Nr. 6 die besonders lärmempfindliche Anlage eines Altenheims aus. \nDiese Festsetzung ist nach Ziffer II.2, S. 1 der textlichen Darstellungen des LEP \nunzulässig, weil hierdurch neue Baurechte geschaffen werden. \n\n103\n\nOhne den Erlass des Bebauungsplans ist die Errichtung der geplanten \nSeniorenresidenz bereits ungeachtet des Bauverbots nach § 5 Abs. 1 Satz 1 \nFluglärmG bauplanungsrechtlich unzulässig, ohne dass es einer abschließenden \nEntscheidung darüber bedarf, ob das Vorhabengrundstück im Außen- oder \nInnenbereich liegt. \n\n104\n\nNach § 35 Abs. 2 BauGB war das Vorhaben unzulässig. Es wäre unzumutbaren \nLärmbeeinträchtigungen ausgesetzt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB); zudem hätte \nes zu einer unerwünschten Zersiedlung geführt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). \n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87 sowie \nBeschluss vom 11. Oktober 1999 \n\n106\n\n- 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118.\n\n107\n\nDenn es hätte zu einer Ausdehnung des nördlichen Ortsrands von N. -\nC. in den bislang von Bebauung freigehaltenen Bereich geführt, denn eine \nunkontrollierte Ausweitung der Bebauung auf die nördlich vom Vorhabengrundstück \nentlang des G2.-------wegs gelegenen Flächen wäre zu befürchten gewesen. Die \nVorbildwirkung für eine Bebauung dieser Grundstücke liegt auf der Hand, zumal sie - \nähnlich wie das Vorhabengrundstück - durch die Straßenbahnlinie auf der einen \nSeite und den G.-------weg und die Bebauung Am I. auf der anderen Seite \nbegrenzt werden. \n\n108\n\nAuch nach § 34 Abs. 1 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, da es sich \nhinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt. Der als \"nähere Umgebung\" für das Einfügen des \nBauvorhabens maßgebliche Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur \nGenehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \nbeeinflusst. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden \nsoll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. bei dem Merkmal der Art \nder baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten \nGrundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter \nden von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich \nist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und \nUmgebung reichen. \n\n109\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 2473/03 -.\n\n110\n\nNach diesem Beurteilungsmaßstab umfasst die nähere Umgebung des \nPlangebiets - bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche - nach dem Eindruck \nvon der Örtlichkeit, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und den \nanderen Mitgliedern des Senats vermittelt hat, das durch den G.-------weg , die E.---\nstraße und die Straße Am M1. begrenzte Straßengeviert. Die \nStraßenbahnlinie trennt das Geviert von der östlich bzw. nordöstlich angrenzenden \nBebauung. Diese so bezeichnete nähere Umgebung wird von straßenrandnaher \nBebauung geprägt. Kein anderes Gebäude - einschließlich des angrenzenden \nM2. - weist dort eine Bautiefe auf, die mit derjenigen der geplanten \nSeniorenresidenz vergleichbar wäre. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass \nsich diese Beurteilung nicht ändern würde, wenn man auch die westlich und östlich \nangrenzende Bebauung (\"Am I. \", \"K1. .-L. -Straße\") in die nähere \nUmgebung einbeziehen würde. Denn auch deren Bautiefe ist deutlich geringer als \ndiejenige des geplanten Vorhabens. Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass \nim Jahre 2006 in der näheren Umgebung Gebäude in einer größeren Bautiefe \nvorhanden gewesen sind.\n\n111\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beigeladenen steht der Schaffung neuen \nBaurechts durch den Bebauungsplan nicht entgegen, dass im Plangebiet \nmöglicherweise bislang eine Bebauung in geringerer Bautiefe zulässig gewesen ist. \nDenn das ändert nichts daran, dass für eine Bebauung in der vorgesehenen Tiefe \nkein Baurecht bestanden hat, sondern erst durch den Bebauungsplan begründet \nwird. \n\n112\n\nDie Ausweisung eines \"reinen Wohngebiets/Seniorenresidenz\" ist auch nicht \nnach Ziffer II.2, S. 4 und 5 der textlichen Darstellungen des LEP ausnahmsweise \nzulässig. Es handelt sich nicht um den Fall der Abrundung einer Baufläche. Bei einer \nAbrundung kann es sich allenfalls um eine geringfügige Erweiterung einer \nvorhandenen Baufläche handeln. Die neu zugelassene Baufläche stellt aufgrund \nihrer Größe keine geringfügige Erweiterung dar. Zudem hat es bislang keine \nseparate Ausweisung einer Baufläche für eine Seniorenresidenz gegeben, die \nabzurunden ist. Im übrigen dürfen bei der Abrundung einer anderen Baufläche nach \nZiffer II.2., Satz 5 der textlichen Darstellungen des LEP lediglich Festsetzungen für \nEinrichtungen der wohnungsnahen Infrastruktur getroffen werden. Bei der geplanten \nlärmempfindlichen Einrichtung \"Altersheim\" handelt es sich aber nicht um eine \nwohnungsnahe Infrastruktur, wie dies z.B. bei Kindergärten der Fall ist. Zudem wird \nauch in der Begründung des LEP die besonders weitgehende Beschränkung der \nZulassung lärmsensibler Einrichtungen herausgestellt. Nach Ziffer 4.5.2 darf in der \nZone B für diese Anlagen grundsätzlich kein neues Baurecht begründet werden. \nWohnungsnahe Infrastruktur soll hiernach nur dann ausnahmsweise zulässig sein, \nwenn sie für die vorhandene Siedlungsstruktur dringend erforderlich ist. Ungeachtet \nder fehlenden Zugehörigkeit des Altersheims zur wohnungsnahen Infrastruktur ist die \nSeniorenresidenz für die vorhandene Siedlungsstruktur - wie oben dargelegt - auch \nnicht dringend erforderlich. \n\n113\n\nd) Ein für eine Abweichung von der verbindlichen Planungsvorgabe des LEP \nerforderliches Zielabweichungsverfahren nach § 24 LPlG NRW ist nicht durchgeführt \nworden. \n\n114\n\n3. Schließlich weist der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Abwägungsmängel \nauf, die ebenfalls zu seiner Unwirksamkeit führen.\n\n115\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wird verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht.\n\n116\n\nDie Abwägungsentscheidung, trotz der erheblichen Lärmbeeinträchtigung durch \nden Flugverkehr (Dauerschallpegel ca. 60 dB(A)) sowie des die Orientierungswerte \nder DIN 18005 überschreitenden Straßen- und Schienenverkehrslärms ein \"reines \nWohngebiet/Seniorenresidenz\" innerhalb des Lärmschutzbereichs von N. -\nC. festzusetzen, ist unabhängig von den bisherigen Ausführungen zu § 1 Abs. 3 \nund 4 BauGB fehlerhaft. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 \nüberschritten werden und desto höher die Immissionsbelastung ist, desto gewichtiger \nmüssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso \nmehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten \nauszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu \nverhindern.\n\n117\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 \n(241).\n\n118\n\nAls gewichtigen städtebaulichen Grund für die vorgenommene Planung hat die \nAntragsgegnerin lediglich angeführt, es sei dringend geboten, den Bedarf an \nAltenheimplätzen in N. -C. zu decken. Eine gleichwertige Alternative für \nden vorgesehenen Standort bestehe nicht. Diese angeführten Gründe rechtfertigen \ndie Ausweisung der Seniorenresidenz an diesem stark immissionsbelasteten \nStandort nicht, da sie unzutreffend sind. Wie oben dargelegt, ist es nicht dringend \ngeboten, einen Bedarf an Altenheimplätzen an dem vorgesehenen Standort im \nLärmschutzbereich in N. -C. zu decken. Insbesondere hätte sich ein \nalternativer Standort des Altenheims in einem lediglich 2 - 3 km entfernten Stadtteil \noder außerhalb der Fluglärmzone 2 in C. als ernsthafte Alternative aufgedrängt. \nDort steht dem Nachteil eines begrenzten Abstands zum bisherigen Wohnumfeld der \nSenioren der erhebliche Vorteil einer deutlich geringeren Lärmbeeinträchtigung \nentgegen. Zudem ist bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden, dass wegen des \nfehlenden Bedarfs für ein Altenheim mit 80 Personen innerhalb des \nLärmschutzbereichs ein großer Teil der Bewohner der geplanten Seniorenresidenz \naus anderen Gebieten der Stadt N. oder aus anderen Städten kommen wird. \nDamit fehlt diesen Bewohnern nicht nur die von der Antragsgegnerin und der \nBeigeladenen für die Standortwahl als wichtig erachtete unmittelbare räumliche Nähe \nzu ihrem bisherigen Wohnsitz. Vor allem hat dies zur Folge, dass viele bislang \naußerhalb des Lärmschutzbereichs wohnende Senioren erst in die Lärmschutzzone \nziehen müssen, um im Altenheim leben zu können. Die Aufnahme in eine besonders \nschutzwürdige Einrichtung bewirkt dementsprechend für viele Bewohner, dass sie \nerstmalig einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt werden. Dieser \nwesentliche Aspekt hätte bei der Entscheidung zur planerischen Festsetzung des \nAltenheims, dessen Bewohner einer besonders starken Lärmbeeinträchtigung \nausgesetzt sind, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.\n\n119\n\nDer dargelegte Abwägungsfehler ist auch beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BauGB. Der Mangel betrifft einen wesentlichen Punkt. Dieser ist \noffensichtlich, da er sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt. Zudem ist er auf das \nErgebnis von Einfluss gewesen. Hätte der Rat den betroffenen Belang \nordnungsgemäß berücksichtigt, hätte er voraussichtlich vom Erlass dieses \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans abgesehen. \n\n120\n\nDie dargelegten Mängel haben die Unwirksamkeit des Plans insgesamt zur \nFolge. \n\n121\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. \n\n122\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-08/10-d-113-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-08/10-d-113-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256376","retrieved":"2026-07-09 02:20:11.976465+00:00"}}