{"status":"available","doknr":"OLD256415","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0407.19B154.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"19 B 154/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf \nderen Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat.\n\n3\n\nMit seinem Hauptantrag auf Neubewertung der nicht bestandenen Ersten Staatsprüfung \nund dem Hilfsantrag auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Sondererziehung \nund Rehabilitation erstrebt der Antragsteller eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache. \nLetztere kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm \nein Abwarten der Entscheidung im bereits anhängigen Klageverfahren schlechthin \nunzumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.\n\n4\n\nDer Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf das ihm vorliegende Angebot, zum \n1. Februar 2008 in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden. Abgesehen davon, dass der \nEinstellungstermin bereits verstrichen ist, kann er aufgrund einer stattgebenden Entscheidung \nim Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst \nnicht erreichen. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle einer \nihm günstigen vorläufigen Neubewertung oder nach einer vorläufigen Wiederholung der \nmündlichen Prüfung im Fach Sondererziehung und Rehabilitation und dem erfolgreichen \nBestehen dieses Prüfungsteils in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird. In beiden \nFällen wird ihm über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung lediglich ein vorläufiges Zeugnis \nausgestellt, weil die Frage eines Anspruchs auf Neubewertung oder Wiederholung eines \nPrüfungsteils nur im anhängigen Klageverfahren abschließend geklärt wird. Aufgrund eines \nvorläufigen Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Staatsexamens ist aber nach den \nAngaben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eine Einstellung in den nordrhein-\nwestfälischen Vorbreitungsdienst für ein Lehramt unmöglich. Damit fehlt es am \nAnordnungsgrund.\n\n5\n\nEbenso in Bezug auf die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst auf der \nGrundlage eines vorläufigen Zeugnisses: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B \n552/01 -, juris, Rdn 10.\n\n6\n\nDenn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners \nals Mitarbeiter im Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-\nWestfalen eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat oder nicht hinreichend kompetent ist, die \nAuskunft zu erteilen. Die gegenteilige „Anmerkung\" des Antragstellers ist auch nicht \nansatzweise substantiiert worden. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der \nAntragsteller in einem weiteren (beamtenrechtlichen) Verfahren einen Anspruch auf \nEinstellung in den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses über \ndas Bestehen des Ersten Staatsexamens durchsetzen könnte.\n\n7\n\nVgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, a. a. O., \nRdn. 11.\n\n8\n\nAuch der Antragsteller hat hierzu keine Ausführungen gemacht.\n\n9\n\nEin Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, es sei \nihm nicht zumutbar, eine (vollständige) Wiederholungsprüfung abzulegen, weil die Gefahr \nbestehe, dass diese ebenso wie die Erstprüfung fehlerhaft durchgeführt werde. Denn der \nAntragsgegner gehe fehlerhaft davon aus, dass es sich bei den mündlichen Prüfungen in \nSondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten sowie Sondererziehung und \nRehabilitation der Sprachbehinderten nicht im Sinne der §§ 25 Satz 4, 51 Abs. 3 Satz 1 der \nLehramtsprüfungsordnung in der vom Verwaltungsgericht - zutreffend - zugrundegelegten \nFassung (LPO a. F.) um eine Prüfung handele. Der Antragsteller hat bereits nicht dargelegt, \ndass er sich in absehbarer Zeit einer Wiederholungsprüfung, die seine Meldung voraussetzt (§ \n27 Abs. 3 Satz 1 LPO a. F. ), unterzieht. Es ist derzeit nicht absehbar, dass sich - die \nFehlerhaftigkeit der Auslegung der §§ 25 Satz 4, 51 Abs. 3 Satz 1 LPO a. F. durch den \nAntragsgegner unterstellt - eine eventuelle fehlerhafte Durchführung der \nWiederholungsprüfung zum Nachteil des Antragstellers auswirkt. Dies lässt sich erst nach der \nBewertung seiner Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung feststellen. Soweit der \nAntragsteller, wie bei der Erstprüfung, die mündlichen Prüfungen nicht an einem Tag, \nsondern an mehreren Tagen ablegen muss, ist dies aus sich kein Aspekt, der es als schlechthin \nunzumutbar erscheinen lässt, sich der Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Auch der vom \nAntragsteller angeführte Gesichtspunkt, eine Wiederholung des gesamten Ersten \nStaatsexamens sei eine höhere Belastung als die Wiederholung eines Teils der nicht \nbestandenen Erstprüfung, ist aus sich kein Grund, der es gebietet, über die im vorliegenden \nVerfahren geltend gemachten Ansprüche auf Neubewertung und Wiederholung eines \nPrüfungsteils eine vorläufige Regelung zu treffen.\n\n10\n\nSonstige Aspekte, die einen Anordnungsgrund begründen, sind nicht ersichtlich. Der \nAntragsteller hat insbesondere nicht dargelegt, dass ihm ein vorläufiges Zeugnis über das \nBestehen des Ersten Staatsexamens andere schützenswerte Vorteile bringt als die von ihm \ngeltend gemachte, aber unmögliche Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Die Ablehnung \ndes Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat entgegen seiner Auffassung auch \nnicht zur Folge, dass sein Anspruch auf effektiven (Eil-)Rechtsschutzes in \nverfassungswidriger Weise leer läuft. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist \neine notwendige Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dieses Erfordernis steht mit Art. 19 Abs. 4 GG in \nEinklang. \n\n11\n\nSoweit der Antragsteller außerdem hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt hat, beantragt er sinngemäß die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, \nweil sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat. Der \nFeststellungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Es trifft zu, dass nach der \nSenatsrechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und \nLiteratur,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 19 B 604/06 -, m. w. N.,\n\n13\n\nim Falle der „Erledigung zwischen den Instanzen\" die Einlegung der Beschwerde zu dem \nZweck, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht ausgeschlossen ist. \nAllerdings kommt eine solche Erledigungserklärung nur unbedingt und damit nicht hilfsweise \nin Betracht. Denn der „Hilfsantrag\" des Antragstellers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt zu erklären, steht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Anträgen auf \nNeubewertung und Wiederholung eines Prüfungsteils: Der Antragsteller kann nicht die \nErledigung des Rechtsstreits feststellen lassen, den er mit dem Neubewertungs- und \nWiederholungsantrag fortsetzt.\n\n14\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 - 1 C 40.88 -, Buchholz 310, § 113 \nVwGO, Nr. 206, S. 36 (37 f.), m. w. N.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht \nder zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-07/19-b-154-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-07/19-b-154-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256415","retrieved":"2026-07-09 02:20:15.436058+00:00"}}