{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0406.7D110.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7. Senat","decided":"2008-04-06","aktenzeichen":"7 D 110/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7421-14 der \nAntragsgegnerin, der umfangreiche Bauflächen nordwestlich der Bahnstrecke C. \nF. (Teilbereich I) sowie nordöstlich hiervon einen separaten Bereich für \nAusgleichsflächen (Teilbereich II) ausweist.\n\nDie beiden derzeit unbebauten Teilbereiche des Bebauungsplans liegen im \nOrtsteil E. des Stadtbezirks I. der Antragsgegnerin. In E. führt die aus \ndem Stadtzentrum kommende Bahnstrecke zunächst nach Südwesten und schwenkt \nsodann in einen nach Westen führenden Verlauf ab. Der Teilbereich I des strittigen \nBebauungsplans reicht auf gut 450 m Länge bis an die West- bzw. Nordwestseite der \nBahnanlagen heran und erstreckt sich von hier ca. 180 bis 230 m nach Nordwesten \nbis an die vorhandene Bebauung nordöstlich des T.------H.---------wegs sowie an der \nD. -Straße und der S. -Straße. Im Südwesten wird der Teilbereich I vom \nT.------ H1.--------und der M. Straße begrenzt. Letztere führt von Norden \nnach Süden und kreuzt an der Südecke des Teilbereichs I die Bahnstrecke, wobei \nder T.---- rd. 100 m vor der Bahnstrecke spitzwinklig in die M. Straße \neinmündet. Die mehrfach abgestufte Nordgrenze des Teilbereichs I reicht \nunterschiedlich weit über einen Weg hinaus, der vom Knotenpunkt M. Straße / \nS1. -Straße nach Westen auf die Bahnstrecke zuführt. Der Teilbereich II liegt \nrd. 300 m nordöstlich des Teilbereichs I östlich der Bahnstrecke und erfasst ein etwa \ntrapezförmiges Areal mit einer Breite (in West-Ost-Richtung) von rd. 140 m und einer \nLänge (in Nord-Süd-Richtung) von 100 bis knapp 170 m. Der nachfolgende \nKartenausschnitt gibt die Grenzen der Teilbereiche I und II sowie ihre Umgebung \nwieder.\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\nDer Antragsteller zu 1. ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des von \nihm bewohnten Grundstücks M. Straße 6. Dieses Grundstück liegt an der \nOstseite der M. Straße südlich des auf dem vorstehenden Kartenausschnitt \nerkennbaren C1.---------wegs . Es ist damit vom Teilbereich I durch die Bahnstrecke \ngetrennt und über 80 m von der Südecke des Teilbereichs I entfernt. Das Wohnhaus \nliegt dicht an der M. Straße, zu der hin Wohnräume des Hauses ausgerichtet \nsind. Das Grundstück ist im Bebauungsplan Nr. 7420-28 der Antragsgegnerin als \nMischgebiet ausgewiesen.\n\nDer Antragsteller zu 2. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in der \nWohnanlage T.------ , die unmittelbar nördlich der Westecke des \nTeilbereichs I liegt. Die rd. 12 m vom T.------ entfernte Eigentumswohnung \nbefindet sich im 1. Obergeschoss der Wohnanlage und ist nach Südosten - zum \nPlangebiet des strittigen Bebauungsplans hin - ausgerichtet. Das Grundstück der \nWohnanlage war im Bebauungsplan Nr. 7421-10 der Antragsgegnerin aus dem Jahr \n1979 als reines Wohngebiet ausgewiesen worden, wobei dieser Bebauungsplan \nentlang der Süd- bzw. Südostseite der Bebauung zwischen T.------ und S2. \n-Straße noch eine vom T.------ zur M. Straße führende Verkehrsfläche \nauswies. Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7421-11 aus dem Jahr \n1994 wurden die überbaubaren Grundstücksflächen so geändert, dass der \nBaukomplex in der nunmehr vorliegenden Form errichtet werden konnte; zugleich \nwurde etwa die halbe Breite der südlich des Baukomplexes bislang festgesetzten \nVerkehrsfläche mit der Wohngebietsausweisung überplant. Der übrige Bereich der im \nBebauungsplan Nr. 7421-10 ausgewiesenen Verkehrsfläche ist erst durch den hier \nstrittigen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet bzw. öffentliche Grünfläche \n\"Spielplatz\" überplant worden.\n\nIm Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan insbesondere folgende \nFestsetzungen:\n\nDer Teilbereich I weist entlang der Bahnstrecke durchgehend einen 20 m breiten \nStreifen öffentliche Grünfläche \"Parkanlage\" aus. Hieran schließen sich nach Westen \nbzw. Nordwesten allgemeine Wohngebiete mit unterschiedlichen \nAusnutzungsmöglichkeiten an. Generell sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 \nund 5 BauNVO ausgeschlossen. Die Grundflächenzahl beträgt durchgehend 0,4. \n\nDie Geschossflächenzahl beträgt in den maximal dreigeschossig bebaubaren \nBereichen nahe dem T.------ 1,0 sowie in den übrigen maximal \nzweigeschossig bebaubaren Bereichen 0,8; für letztere ist eine höchstzulässige Zahl \nvon zwei Wohnungen je Wohngebäude vorgegeben. Die Trauf- und Firsthöhen sind \nfür die zwei- bzw. dreigeschossig bebaubaren Bereiche unterschiedlich festgesetzt. \nAuch sind für einige der in offener Bauweise bebaubaren Wohngebiete \nunterschiedliche maximale Baukörperlängen (25 bzw. 15 m) vorgegeben. Die \nüberbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.\n\nDer Plan weist weitere öffentliche Grünflächen \"Parkanlage\" am Nordrand des \nTeilbereichs I aus. Der nördlichste Bereich des Teilbereichs I neben der das \nBahngelände begleitenden Grünfläche ist als Fläche für den Gemeinbedarf \n\"Kindergarten\" ausgewiesen. Im Westen des Plangebiets - etwa östlich der \nvorhandenen Wohnbebauung T.------ - ist eine öffentliche Grünfläche \n\"Spielplatz\" festsetzt, an die sich südlich eine kleinere Fläche für \nVersorgungsanlagen \"Elektrizität\" anschließt.\n\nDas Erschließungssystem des Teilbereichs I soll neu gestaltet werden. Der \nvorhandene Straßenzug der M. Straße soll lediglich im Norden des \nPlangebiets auf einer Länge von rd. 50 m als uneingeschränkte öffentliche \nVerkehrsfläche erhalten bleiben, der anschließende gut 100 m lange Abschnitt \nentlang des festgesetzten Spielplatzes ist als Fuß- und Radweg überplant und der \nweitere rd. 100 m lange Abschnitt bis zur derzeitigen spitzwinkligen Einmündung des \nT.------ ist weitgehend mit Wohngebietsausweisungen überplant. Die \nHaupterschließung im Inneren des Plangebiets soll eine neue Straße übernehmen, \ndie in einem Abstand von 75 bis 30 m neben dem das Bahngelände begleitenden \nGrünstreifen verlaufen soll. Von hier sollen vier Stichstraßen nach Osten bzw. \nSüdosten bis zum Grünstreifen führen. Eine weitere Erschließungsstraße ist rd. 55 \nbis 80 m westlich der vorgenannten Haupterschließung vorgesehen, die vom T.------ \nbis zur rd. 220 m entfernten Grünfläche am Nordrand des Plangebiets führen und \nüber drei Verbindungen zu der Haupterschließungsstraße verfügen soll. Für den \nBereich der Verknüpfung der Haupterschließung mit dem T.------ \nist eine Aufweitung der Verkehrsfläche vorgesehen, so dass dort ein Kreisverkehr \nangelegt werden kann. Entlang der Nordostseite des T.------ und \nder M. Straße selbst ist im Bebauungsplan ein schmaler, weitgehend 1,50 m \nbreiter Streifen öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Hier soll neben dem bereits an \nder Nordostseite vorhandenen Parkstreifen ein Gehweg - ergänzend zu dem entlang \nder Südwestseite des T.------ und der M. Straße bereits \nvorhandenen Gehweg - angelegt werden.\n\nFür den Teilbereich II sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und \nzur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE1 und SPE2) ausgewiesen. \nDie hier vorzunehmenden Maßnahmen sind in den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans näher umschrieben, wobei die Maßnahmen im Bereich SPE1 zu \n86 % den allgemeinen Wohngebieten und der Fläche für den Gemeinbedarf sowie zu \n14 % den öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet sind.\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\nAm 18. September 2001 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen ersten \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7421-14, dessen Geltungsbereich \nnoch bis an den Sportplatz nördlich des C2. M1.---wegs heranreichen, mithin etwa \ndoppelt so groß wie der jetzige Teilbereich I sein sollte und auch das unbebaute \nAreal im Bereich des Spielplatzes östlich der Bahnstrecke mit erfasste. Gemäß \nBekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13. November 2002 fand \ndie frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form der öffentlichen \nDarlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nebst Anhörung in der \nZeit vom 25. November bis 6. Dezember 2002 statt; ferner wurde am 26. November \n2002 eine Bürgerversammlung durchgeführt. Es gingen zahlreiche negative \nStellungnahmen Privater ein; auch in der Bürgerversammlung sprach sich die \nüberwiegende Mehrheit der Anwesenden gegen die Planung aus. In den Jahren \n2002 bis 2005 wurden von der Antragsgegnerin diverse Untersuchungen und \nGutachten eingeholt.\n\nMit Anschreiben vom 8. August 2005 wurden die Behörden und sonstigen Träger \nöffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und aufgefordert, sich zum \nerforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Diese \nBeteiligung bezog sich auf einen gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom \n18. September 2001 deutlich verkleinerten Planbereich, der im Wesentlichen bereits \ndem letztlich beschlossenen Teilbereich I nebst Teilbereich II für die \nAusgleichsflächen entsprach; allerdings war die nunmehr im Norden ausgewiesene \nGemeinbedarfsfläche \"Kindergarten\" seinerzeit noch neben dem Spielplatz südlich \nder Wohnanlage T.------ vorgesehen. Es gingen verschiedene Stellungnahmen ein. \n\nAm 8. November 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen neuen \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und beschloss die Offenlegung des \nEntwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe, dass der Kindergarten in den \nBereich der geplanten Bahnhaltestelle \"I1.--------straße \" - mithin an den Nordrand \ndes Teilbereichs I - verlegt und am bisherigen Standort Wohnbebauung festgesetzt \nwerden sollte. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16. November 2005 wurden \nder (neue) Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 24. November bis \n23. Dezember 2005 bekannt gemacht. Von den Behörden und sonstigen Trägern \nöffentlicher Belange, die mit Anschreiben vom 16. November 2005 gemäß § 4 Abs. 2 \nBauGB beteiligt wurden, gingen diverse Stellungnahmen ein. Private reichten ca. 550 \nStellungnahmen ein und sprachen sich gegen die Bebauung des N. G. und \nfür den Erhalt des \"Naherholungsgebiets\" aus. Hierzu gehörten auch die \nAntragsteller, die jeweils dezidierte Stellungnahmen abgaben.\n\nAm 25. Oktober 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen auf der Grundlage einer umfangreichen \nBeschlussvorlage, in der die vorgeschlagene Nichtberücksichtigung der \nStellungnahmen näher begründet wurde. Der Rat beschloss, die von privater Seite \neingegangenen Stellungnahmen entsprechend nicht zu berücksichtigen; er stellte \nfest, dass diverse Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher \nBelange bereits berücksichtigt worden seien, und beschloss sodann den \nBebauungsplan als Satzung sowie die Übernahme der auf Grund der vorgetragenen \nAnregungen überarbeiteten Begründung als Satzungsbegründung. Diese \nEndfassung der Begründung enthält als gesonderten Teil II einen Umweltbericht \nsowie eine Auflistung der wesentlichen eingeholten umweltbezogenen \nStellungnahmen und Gutachten aufgelistet, nämlich\n\n- Verkehrsuntersuchung für das Neubaugebiet \"Am Bruch\" in C. -E. der \nJ. von August 2003 - im Nachfolgenden \"IVV-Gutachten\" genannt;\n\n- Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im \nGebiet des Bebauungsplanes Nr. 7421-14 \"B. der B1. GmbH vom \n17.06.2002 - im Nachfolgenden \"Lärmgutachten B2. \" genannt;\n\n- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 \"B8. \n\" der RMP Landschaftsarchitekten C. vom 27.07.2005 - im Nachfolgenden \n\"Landschaftspflegerischer Fachbeitrag\" genannt;\n\n- Abschlussbericht zur Kampfmittelräumung, C. -E. , Bebauungsplan \nNr. 6421-14 der M2. X. vom 27.01.2003;\n\n- Baugrunduntersuchungsergebnis Bebauungsplan Nr. 7421-14 \"B3. \" in C. -\nE. - Versickerung - des Ingenieurbüros für Geotechnik C. vom \n03.09.2002;\n\n- Numerische Stadtklimasimulation zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 \"B4. \" \nBundesstadt C. der H2. L. vom März 2004 - im Nachfolgenden \n\"Klimagutachten 2004\" genannt;\n\n- Untersuchung der klimatologischen Windverhältnisse im N. Feld als \nPlangrundlage zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Stadt C. \"B5. \" der H2. \nL. vom September 2002 - im Nachfolgenden \"Klimatologische Untersuchung \n2002\" genannt;\n\n- Archäologische Grunderfassung zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Stadt \nC. \"B6. \" der B7. GmbH L1. vom 09.02.2003;\n\n- Stellungnahme der BUND Kreisgruppe C. vom 09.09.2005 (Klima, \nSchallschutz, Grünplanung) und\n\n- Stellungnahme des Landschaftsverbands S3. vom 12.09.2005 \n(Kulturgüter).\n\nDer Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin vom 15. November 2006 bekannt gemacht.\n\nDie Antragsteller haben am 24. September 2007 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:\n\nIhr Antrag sei zulässig. Sie würden durch den Bebauungsplan in ihren Belangen \nverletzt, insbesondere durch die Beeinträchtigungen, die sie wegen der mit der \ngewählten Erschließungsvariante des Bebauungsplans einhergehenden Erhöhung \nan Verkehrslärmimmissionen zu erfahren hätten. Der Zuwachs sei - entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin - als erheblich anzusehen. Die abweichenden \nFeststellungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den \nBebauungsplan würden gerade dezidiert bestritten.\n\nWenn die Antragsgegnerin ihr Rechtsschutzinteresse verneine, weil ihr Antrag \nden Interessen der Bürgerinitiative diene, liege dies neben der Sache.\n\nIhr Antrag sei auch begründet.\n\nDer strittige Bebauungsplan sei schon nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nerforderlich. Insoweit reiche es zwar aus, wenn die Planung vernünftigerweise \ngeboten sei. Die Antragsgegnerin stelle den zur Rechtfertigung herangezogenen \nWohnraumbedarf in einer Weise dar, dass sogar von einer Notwendigkeit der \nPlanung auszugehen sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Zwar verweise die \nAntragsgegnerin auf den stark rückläufigen Wohnungsbau in der Stadt seit 2000. \nOhne nähere Ermittlungen könne jedoch nicht ohne weiteres von einem derartigen \nDruck auf den lokalen Wohnungsmarkt ausgegangen werden, der eine hinreichende \nErforderlichkeit für die Ausweisung neuer Baugebiete begründe. Nicht alle \nPrognosen zum Wohnraumbedarf bzw. zur Bevölkerungsentwicklung gingen von \neinem Zuwachs aus.\n\nDie Prognose der Antragsgegnerin zu den benötigten Wohnungszahlen innerhalb \nder nächsten 18 Jahre sei nicht nachvollziehbar und völlig utopisch. Die \nBerechnungen stützten sich auf den Referenzzeitraum von 2000 bis 2004, der durch \ndas C3. -C. -Gesetz geprägt gewesen sei; eine vergleichbare Entwicklung sei \nfür die Zukunft nicht zu erwarten. Die Antragsgegnerin ignoriere auch, dass bei \nAusnutzung von Baulücken ein hohes Potenzial ausgeschöpft würde. Für eine \nDeckung des hohen Fehlbedarfs von 11.350 Wohnungen seien in C. auch keine \nFlächen vorhanden.\n\nSelbst wenn man grundsätzlich von einem Bedarf für die Schaffung von \nWohnraum ausginge, schlage dieser nicht derart zu Buche, dass er im strittigen \nPlangebiet gedeckt werden müsse. Die Mehrzahl der nach dem C. /C3. -\nBeschluss entstandenen und weiterhin entstehenden Arbeitsplätze lägen im Bereich \nder Stadtbezirke C. und C4. . Diese seien von E. aus nur umständlich \nzu erreichen. Zur Reduzierung von Pendlerströmen müsse daher die Entwicklung \nvon Wohnraum an anderer Stelle, teilweise sogar außerhalb C5. , propagiert \nwerden. Die durch die Bebauung im Stadtbezirk I. erzeugten innerstädtischen \nPendlerströme würden die bestehenden Verkehrsprobleme u.a. auf der B 9 / S4.-----\nstraße weiter verstärken. Die Anbindungen an den ÖPNV seien an anderen - auch \nderzeit unbebauten - Stellen ähnlich oder sogar günstiger gegeben. Der \nEinbeziehung des geplanten Bahn-Haltepunktes I1.--------straße in die Erwägungen \nsei entgegenzuhalten, dass es noch keinen Anhaltspunkt für dessen Realisierung \ngebe. Auch die mit der Planausweisung beabsichtigte Bindung junger Familien an \ndas E1. Ortszentrum und die gleichzeitige Verhinderung der Abwanderung in \ndas Umland seien nicht stichhaltig. Es sei mehr als zweifelhaft, dass das Plangebiet \nangesichts der zu erwartenden Kostenbelastung der Bauherren (qm-Preise bis zu \n275,-- Euro zuzüglich Kosten für Erschließungs- und Kompensationsmaßnahmen) \ninsbesondere für junge Familien attraktiv sei. Zudem würden im näheren Umfeld des \nN. Feldes erhebliche Anstrengungen zur Entwicklung und Ausweisung von \nWohnbauland unternommen; insoweit sei auf zahlreiche Bereiche in nur wenigen \nKilometern Entfernung zum N. Feld zu verweisen. Dass eine \nBauleitplanung in anderen Bereichen zu deutlich stärkeren, insbesondere \nökologischen Nachteilen führe, sei nicht nachgewiesen oder auch nur schlüssig \ndargelegt. Demgegenüber stünden die im hier betroffenen Bereich angenommenen \ngeringen umweltrelevanten Auswirkungen im Widerspruch zur Realität. Bei dem \nPlangebiet könne auch nicht von einer \"unberuhigten Freifläche\" ausgegangen \nwerden; zudem sei es wegen der zu erwartenden Verkehrsprobleme für die \nErreichbarkeit der Nahversorgungs- und Infrastruktureinrichtungen nur bedingt für die \nAusweisung neuer Wohnbauflächen geeignet.\n\nDer bestehende Flächennutzungsplan könne nicht als Grundlage für die \nErforderlichkeit der Bebauungsplanung herangezogen werden. Er stamme aus den \n70er Jahren und gehe von einer aus heutiger Sicht unrealistischen Bevölkerungszahl \nvon 60.000 für den Stadtbezirk I. aus. Eine fachlich notwendige Anpassung des \nFlächennutzungsplans sei an fehlenden finanziellen Mitteln gescheitert. \nDemgegenüber spreche sich das für das gesamte Stadtgebiet entwickelte Integrierte \nFreiraumsystem (IFS) für die Freihaltung des Gebiets \"B9. \" aus. Wenn dieses \nIFS geringer gewertet werde als ein Jahrzehnte älterer, verstümmelter \nFlächennutzungsplan, sei das keineswegs vernünftig.\n\nEine Durchführung der Planung würde ferner zu einer Verletzung zwingender \nimmissionsschutzrechtlicher Bestimmungen führen, namentlich des § 41 BImSchG \ni.V.m. der 16. BImSchV. Es sei von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen \nStraße auszugehen, da die Erschließung des geplanten Wohngebiets durch die \nErrichtung des Knotenpunkts M. Straße / T.------ / P.-------- \nweg erfolgen solle, der einen baulichen Eingriff in den bisherigen Straßenkörper der \nM. Straße sowie des T.------ erfordere. Insoweit komme es \nallein darauf an, dass die Beeinträchtigung in typischer Weise mit dem Bau oder der \nÄnderung der Straße oder deren Betrieb verbunden sei und ihrer Art nach als \nFolgewirkung nicht außerhalb aller Erfahrung liegen dürfe. Mit diesem baulichen \nEingriff gehe ein Anstieg der gegenwärtig bereits erheblichen Nutzung insbesondere \nder M. Straße und des T.------ einher, der zu einer Überschreitung der \nanerkannten Grenzwerte für die Lärmsanierung von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) \nnachts führen werde. Aus der von ihnen vorgelegten Verkehrsuntersuchung - \"Regio-\nConsult-Gutachten 2007\" - folge, dass in einem Abstand von 5 bzw. 3 m zur \nFahrbahn der M. Straße auf Grund der Erhöhung der Verkehrsbelastung \nvon 5.313 Kfz/24 h auf 6.993 Kfz/24 h (Planfall I - mit unterstelltem Haltepunkt I1.-----\n--- straße ) bzw. 7.157 Kfz/24 h (Planfall II - ohne Haltepunkt I1.------- -\nstraße ) Immissionswerte von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts zu \nerwarten seien. Die Reduzierung der ursprünglichen Planung von 400 \nWohneinheiten auf ca. 240 Wohneinheiten habe immerhin eine Zunahme des \nVerkehrsaufkommens von 1.700 Kfz/24 h - nicht von nur 1.500 Kfz/24 h \nentsprechend der Annahme der Antragsgegnerin - zur Folge. Auch sei wegen des \nfehlenden Bahnhaltepunkts mindestens ein Zuschlag von 10 % erforderlich. \nInsgesamt ergebe sich eine zusätzliche Verkehrserhöhung um 1.896 Kfz/24 h.\n\nUnter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin 2006 durchgeführten \nVerkehrszählung, deren methodische Richtigkeit zweifelhaft sei, ergäbe sich in 5 \nbzw. 3 m Entfernung von der Straße nachts bei einem Lkw-Anteil von 0 % und \n50 km/h ein Lärmpegel von mindestens 60 dB (A); tagsüber steige der Lärm bei einer \nLkw-Anteil von 1 % auf 68 dB (A) an. Zu diesen Werten sei noch ein \nKreuzungszuschlag nach der RLS-90 von 2 dB (A) hinzuzurechnen. Durch das \ngeplante Neubaugebiet steige der Lärmpegel um 3 dB (A). Bereits \nLärmpegeländerungen von 1 bis 2 dB (A) würden vom menschlichen Ohr durchaus \nwahrgenommen.\n\nDie Antragsgegnerin verkenne ferner, dass als Maßstab für die Beurteilung der \n\"Hinnehmbarkeit\" ein Gesamtlärmwert der Umgebung heranzuziehen sei. Insoweit \nwerde ein erhöhter Lärmpegel auch vom Kindergarten, von spielenden Kindern und \nvon Fahrzeugen verursacht, mit denen Kinder zum Kindergarten gebracht und \nabgeholt würden.\n\nIm Hinblick auf den Schutz vor Lärm ergäben sich weitere beachtliche \nAbwägungsmängel. Für die von ihr gewählte Erschließungskonfiguration habe die \nAntragsgegnerin keine eigenständige Untersuchung zu den Lärmauswirkungen \nvorgenommen bzw. veranlasst, obwohl dies auf Grund des IVV-Gutachtens \nangezeigt gewesen sei. Daneben trete das Defizit einer unzureichenden Ermittlung \nder zu erwartenden verkehrlichen Belastung. Die Antragsgegnerin sei zwar davon \nausgegangen, dass die das Plangebiet umgebenden Erschließungseinrichtungen \nhoch belastet seien und insbesondere während der Verkehrsspitzenstunden \nvermehrt Staubildungen aufträten, so dass die Ausweisung neuer Baugebiete \nunweigerlich zu einer Erhöhung der Staugefahr führe. Wenn sie gleichwohl \nannehme, eine Überlastung der Erschließungseinrichtungen sei nicht zu erwarten, so \ndass die Beeinträchtigungen hinsichtlich der Verkehrsabläufe vertretbar und \nzumutbar seien, stünden dem die Ausführungen auf S. 6 des IVV-Gutach- \ntens entgegen. Der Empfehlung im IVV-Gutachten, eine zusätzliche verkehrliche \nBelastung der M. Straße zu vermeiden, sei die Antragsgegnerin nicht \nnachgekommen, weil ihrer Meinung nach wegen Reduzierung der im IVV-Gutachten \nangenommenen 400 Wohneinheiten auf 230 - 240 Wohneinheiten auf eine \nzusätzliche äußere Erschließung habe verzichtet werden können.\n\nEin weiterer Mangel liege in dem Verstoß gegen das planungsrechtliche \nOptimierungsgebot des § 50 BImSchG. In dessen Rahmen würden anerkannterweise \ndie schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 als maßgebliches Kriterium \nherangezogen. Die hiernach einschlägigen Werte für reine Wohngebiete und \nMischgebiete würden sehr deutlich überschritten. Demgegenüber könne nicht darauf \nverwiesen werden, dass nur eine geringe Zusatzbelastung entstehe, da die \nVorbelastung schon nahe an die Lärmsanierungsgrenze heranreiche und deutlich \nüber den Orientierungswerten der DIN 18005 liege.\n\nEin Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf den \nLärmschutz folge ferner daraus, dass eine Belastung von mehr als 70 dB (A) am Tag \nmit den Vorgaben des Gesundheitsschutzes und der grundrechtlichen \nSchutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht \nvereinbar sei. Den im IVV-Gutachten untersuchten Varianten 3 und 4 zur \nErschließung des Baugebiets, die auch im von ihnen vorgelegten Regio-Consult-\nGutachten 2007 positiver bewertet worden seien, sei abwägungsfehlerhaft kein \nVorrang gegeben worden.\n\nDie Planung verstoße ferner gegen die Verbote aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 \nBNatSchG sowie die Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB. Die Ermittlung des \nEingriffs in Natur und Landschaft sei unter dem Aspekt des Schutzes der Tierwelt \nunzureichend. Insoweit ergäben sich aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag \ngleich zwei im Ergebnis gravierende Fehler.\n\nDer Untersuchungsraum sei fehlerhaft eingegrenzt worden. So ließen sich im \nBereich der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bahntrasse ohne große \nMühen Zauneidechsen als nach dem Anhang IV zur FFH-Richtlinie geschützte Art \nbeobachten. Diese Art komme nicht nur im unmittelbaren Bahntrassenbereich vor, \nsondern auch im Plangebiet. Aus den besonderen Habitatansprüchen der \nZauneidechse ergebe sich, dass auch Bereiche des Plangebiets besiedelt werden \n(müssten), damit die Population an dieser Stelle fortbestehen könne. So benötige die \nArt etwa unbewachsene Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen, Kleinstrukturen \n- wie Steine, Totholz etc. - als Sonnplätze, Überwinterungsplätze in Erdspalten \nu.a.m.. Für den überwiegenden Teil dieser Teilhabitate eigne sich die Bahntrasse \nnicht. Demgegenüber berufe sich die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine \nKartierung vom 04./05.07.2002 im Bereich des geplanten Haltepunktes I1.--------\nstraße darauf, dass es im bzw. am Plangebiet keine Zauneidechsen gebe. Allein auf \ndieser Grundlage habe die Antragsgegnerin nicht für das gesamte Plangebiet davon \nausgehen dürfen, dass sämtliche Bereiche entlang der Bahntrasse keinen \nLebensraum für die Zauneidechse böten. Die Verhältnisse im Bereich des \nHaltepunkts seien nicht mit denen im Bereich B10. vergleichbar; so fehlten im \nBereich des Haltepunktes größere Altgrasbestände, Gehölze und Sonnenplätze. Auf \nGrund der ihr sonst vorliegenden Erkenntnisse habe die Antragsgegnerin den \nVerdacht des Vorkommens unterstellen und eine gezielte Untersuchung vornehmen \nmüssen. Mit Email vom 2. Dezember 2005 habe ein Diplom-Biologe u.a. über das \nVorkommen der Zauneidechse im Planbereich aufgeklärt. Die \nZauneidechsenpopulation im Plangebiet existiere dort bereits seit Jahren und \nvermehre sich auch vor Ort erfolgreich; es würden immer wieder Jungtiere \nbeobachtet.\n\nFehlerhaft sei auch der Untersuchungszeitraum für die Fauna, insbesondere die \nAvifauna. Die lediglich am 28. Oktober 2004 vorgenommene Kartierung reiche zur \nFeststellung der im Plangebiet vorkommenden Vögel nicht aus. So seien auf Grund \nzufälliger Beobachtungen während der Brutzeit 2007 für den Bereich des \nGehölzstreifens im Plangebiet der Brutverdacht für die Heckenbraunelle sowie die \nMönchs- und Dorngrasmücke geäußert worden; auch sei Anfang Juli der Gesang \neiner Gartengrasmücke gehört worden. Sicherheit über brütende Vogelarten hätte \nletztlich nur die Suche nach Nestern gebracht oder hilfsweise eine Revierkartierung \nmit mindestens sechsmaliger Begehung zu geeigneten Tageszeiten im Zeitraum von \nEnde März bis Anfang Juli. Der das Plangebiet in West-Ost-Richtung durchziehende \nGehölzstreifen stelle jedenfalls ein geeignetes Habitat für alle vier genannten Arten \ndar. Die Antragsgegnerin bzw. das von ihr beauftragte Gutachterbüro habe bei sach- \nund fachgerechter Prüfung erkennen können und müssen, dass aufgrund der \nHabitatansprüche und der Geländebeschaffenheit das (potentielle) Brutrevier der \ngenannten Arten vollständig im Plangebiet liege. Aufgrund der bereits ausgeführten \nBeobachtungen habe auch ein konkreter Brutverdacht bestanden.\n\nEs treffe zwar zu, dass es sich bei dem Plangebiet um ein überwiegend \nlandwirtschaftlich genutztes Gebiet handele, es gebe aber auch nicht-\nlandwirtschaftliche Vegetationsbestände, wie den sich in West-Ost-Richtung \nerstreckenden Gehölzstreifen. Bei Hinweisen auf das Vorkommen geschützter Arten \nhabe die Antragsgegnerin gezielt weitere Ermittlungen in diese Richtung durchführen \nmüssen. So bezeichne die Biotopkartierung des LÖBF das Biotop Nr. 5208-51 als \n\"wertvoll für Reptilien\".\n\nDie Ermittlungsdefizite führten zwangsläufig zu einem Defizit bei der Ermittlung \nder Eingriffe.\n\nDie Realisierung der Bebauung würde Brutstätten besonders geschützter Vogel \nvernichten, denn die im Plangebiet vorhandenen Hecken stellten Brutplätze für dem \nSchutz von § 41 Abs. 1 BNatSchG unterfallende geschützte Vogelarten i.S.v. Art. 1 \nder Vogelschutzrichtlinie und § 10 Abs. 2 Nr. 9, 10 BNatSchG dar. Einem Verstoß \ngegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 42 BNatSchG könne nicht - \nwie die Antragsgegnerin meine - dadurch entgangen werden, dass \nVorbereitungsmaßnahmen wie die Rodung des Baum-, Hecken- und \nStrauchbestands außerhalb der Brutzeit stattfinden sollten.\n\nAuch der Lebensraum der Zauneidechse werde in Teilen nachhaltig zerstört, \nzumal diese die als Eiablage- und Überwinterungsplätze geeigneten Strukturen \njährlich erneut nutze. Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des örtlichen \nVorkommens der Zauneidechse müsse der gesamte Grünstreifen entlang der \nBahnlinie völlig anders geplant werden. Selbst dann bliebe ihr Erfolg fraglich, da die \nTiere derzeit durch die Anwesenheit von Menschen kaum gestört würden. Bei \nRealisierung der geplanten 230 - 240 Wohneinheiten und des Kindergartens werde \ndie Grünfläche einer intensiven Nutzung durch Spaziergänger, Fahrradfahrer, \nspielende Kinder, freilaufende Hunde und Katzen etc. unterliegen; eine Sperrung der \nGrünflächen für die Menschen wäre weder planerisch sinnvoll noch den Anwohnern \nvermittelbar. Über Auswirkungen des Verlusts der Flächen auf die \nVernetzungsfunktion dieses Teilbereichs für die Population der Zauneidechse \nentlang der Bahnlinie könne nur spekuliert werden; jedenfalls wäre dies dann \nzwischen dem C2. Hauptbahnhof und den Bereichen bis jenseits der Stadtgrenze \nder längste Streckenabschnitt entlang der Bahnlinie mit so ungünstigen Bedingungen \nfür die Zauneidechse.\n\nDie Bebauungsplanung beschwöre hiernach einen artenschutzrechtlichen \nKonflikt herauf, der zur Unwirksamkeit der Satzung wegen Vollzugsunfähigkeit führe. \nDie Erteilung einer Befreiung gem. § 62 BNatSchG für die Umsetzung der Planung \nkomme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Auch sei \nnichts dafür ersichtlich, dass für die betreffenden Flächen keine Vorkehrungen und \nplanerischen Festsetzungen hätten getroffen werden können, die eine spätere \nRealisierung von Eingriffshandlungen vermeiden würden.\n\nDie Planung beeinträchtige auch das Landschaftsbild und führe zu einem Verlust \nan Erholungswert. Als Teil des N. Feldes gehöre das Plangebiet zu einem der \nwenigen verbliebenen großräumigen Naherholungsgebiete im C2. Stadtgebiet \nund werde auch nicht durch die umgebende Bebauung und Nutzung gestört. Die \nSichtachse und Weite des relativ strukturarmen Landschaftsbilds - auch in \nVerbindung mit dem sich nördlich anschließenden Bereich des N. Feldes - \nstehe im Gegensatz zur städtischen Bebauung und den damit verbundenen engen \nSichtachsen. Dieser Eigenwert des Landschaftsbildes sei nicht berücksichtigt \nworden; auch werde die noch offene Sicht der Bewohner der bisherigen \nRandbebauung versperrt. Mit dem Verlust des noch bestehenden Landschaftsbildes \ngehe auch ein Verlust an Wohn- und Lebensqualität für die umliegenden Baugebiete \neinher. Diese Bewertung liege im allgemeinen Interesse und werde von mindestens \n6.000 Bürgerinnen und Bürgern getragen, die durch ihre Unterschrift auf den \npolitischen Entscheidungsprozess vor der Ratssitzung vom 30. Juni 2005 hatten \nEinfluss nehmen wollten.\n\nDie Belange des Kleinklimas seien nicht hinreichend ergebnisoffen dargestellt \nworden. Aus allen seit 1990 für die Stadt, den Stadtbezirk I. und das Plangebiet \nerstellten Klimagutachten lasse sich entnehmen, dass die überplante Fläche aus \nkleinklimatischer Sicht freigehalten werden solle. Dem N. Feld komme als \nzusammenhängende Kaltluftproduktionsfläche eine bedeutsame Frischluft- und \nEntlüftungsfunktion für die anschließenden dicht bebauten Areale, insbesondere das \nE1. Zentrum, zu. Die auf Grund einer Simulation im Klimagutachten 2004 \ngewonnenen Ergebnisse, dass die zu erwartenden Auswirkungen insgesamt als \nvergleichsweise gering zu bezeichnen seien, seien für sie \n\n- die Antragsteller - nicht nachvollziehbar, da die Simulationsmethode nicht \nverständlich offen gelegt worden sei. Auch seien beachtliche Teilaspekte \nausgeblendet bzw. nicht berücksichtigt worden. Die Klimatologische Untersuchung \n2002 habe eine Bebauung als \"aus stadtklimatologischer Sicht zwar möglich, jedoch \nnicht zu empfehlen\" bezeichnet. Durch ein Verschließen der Belüftungsschneise \nverstärke sich die Tendenz zur Ausbildung stadtklimatologischer Phänomene in der \nUmgebung. Auch sei in diesem Gutachten eine Begrünungsplanung eingefordert \nworden. Auf die diesbezüglichen Empfehlungen sei nicht hinreichend eingegangen \nworden. Das Klimagutachten 2004 spreche aufgrund seiner Simulationen zwar von \nüberraschenden und erstaunlichen Ergebnissen, gebe jedoch die Bewertung ab, \ndass aus den Ergebnissen keine Modifikation oder Abschwächung der \nPlanungsempfehlungen aus der Klimatologischen Untersuchung 2002 hergeleitet \nwerden könne. Die Antragsgegnerin habe auch nicht - verkürzt - darauf abstellen \ndürfen, dass die klimatischen Effekte auf das Plangebiet als gering bezeichnet \nworden seien; es komme nämlich auf die Auswirkungen auf das Kleinklima der \numliegenden Gebiete an, die als besonders problematisch anzusehen seien.\n\nÄhnlich starke Bedenken bestünden hinsichtlich der Berücksichtigung des \nBelangs der Lufthygiene. So habe die Klimatologische Untersuchung 2002 sich dafür \nausgesprochen, dass insbesondere die Emissionen aus dem Hausbrand streng \nbegrenzt oder durch Zentralisierung (Blockheizkraftwerk, Fernwärme) gänzlich \nvermieden werden sollten. Wenn demgegenüber in dem - vom Rat gebilligten - \nAbwägungsvorschlag Nr. 169 ausgeführt werde, die Minimierung der \nlufthygienischen Beeinträchtigungen durch die maßvolle Bebauung sowie den hohen \nGrün- und Freiflächenanteil seien angesichts der Bedeutung des vorliegenden \nBebauungsplans als unvermeidbar hinzunehmen, zeige dies die bereits mehrfach \nbemängelte Fehlgewichtung des behaupteten Wohnraumbedarfs und die Ignoranz \ngegenüber Festsetzungen zugunsten der Lufthygiene.\n\nSchließlich seien auch die Belange der Grundeigentümer nicht hinreichend im \nHinblick auf die Werthaltigkeit des Eigentums berücksichtigt worden. Der Auffassung \nder Antragsgegnerin, ein bedeutsamer Einfluss der Planung auf den Verkehrswert \nder angrenzenden bebauten Grundstücke sei weder erkennbar, noch sei die \nErhaltung des Blicks auf eine unverbaute freie Landschaft abwägungserheblich, sei \nentschieden entgegenzutreten. Die vorliegende Planung weise eine ganze Reihe \nerheblicher Fehler auf, die sich wertbeeinflussend bzw. -mindernd niederschlügen. \nHierzu zählten neben dem Verlust des freien Blicks vor allem die Zunahme des \nVerkehrs mit Zunahme von Luftschadstoff- und Lärmbelastung, eine unbefriedigende \nErschließungssituation, die Veränderung der Klimasituation und der Verlust an \nErholungswert. In der Summe der Faktoren könne keinesfalls mehr von einer \nNichterkennbarkeit eines Einflusses auf den Verkehrswert gesprochen werden. \nVielmehr wären entsprechende Ermittlungen anzustellen gewesen, wie etwa eine \nBefragung etablierter Immobilienmakler, wie bestimmte Referenzobjekte wertmäßig \nauf die neue Planung reagierten.\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\nden Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\nden Antrag abzulehnen.\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei zum einen im Hinblick auf das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsteller zweifelhaft. Diese begründeten \nihren Antrag neben den von ihnen angesprochenen Verkehrsimmissionen im \nWesentlichen mit Aspekten, die nicht ihre subjektiven Rechte beträfen, sondern die \nInteressen der Bürgerinitiative, die sich zum Ziel gesetzt habe, das N. Feld von \njeglicher Bebauung freizuhalten. Dafür, dass es letztlich um Ziele der Bürgerinitiative \ngehe, spreche auch ein Schreiben der Bürgerinitiative, mit dem für den vorliegenden \nAntrag gezielt Antragsteller und Geldmittel gesucht würden. Da die Antragsteller für \ndie Zwecke der Bürgerinitiative instrumentalisiert würden, erscheine das \nRechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag zweifelhaft.\n\nBedenken bestünden auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller. Zwar \nkönne das Interesse, nicht planbedingtem zusätzlichem Verkehrslärm ausgesetzt zu \nwerden, die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag begründen. Dies sei \nhier jedoch nicht der Fall, weil die Umsetzung des strittigen Bebauungsplans nicht zu \neiner wahrnehmbaren Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen in bzw. an den \nWohnungen der Antragsteller führe. Das IVV-Gutachten habe Varianten der äußeren \nErschließung für ein neues Wohngebiet mit ca. 400 Wohneinheiten und 1.500 \nEinwohnern analysieren sollen. Tatsächlich sei das Bebauungsplanverfahren jedoch \nmit reduzierten Bauflächen unter Reduzierung auf ca. 230 Wohneinheiten fortgeführt \nworden. Während das IVV-Gutachten nach dem ursprünglichen Plankonzept von \n1.400 Kfz-Fahrten je Tag und Richtung, insgesamt also von 2.800 Fahrten, \nausgegangen sei, habe sie - die Antragsgegnerin - in Auswertung der \nStellungnahmen die Zahl der zu erwartenden Fahrten auf etwa 1.500, mithin um etwa \n45 %, reduziert. Es treffe zu, dass sie für die letztlich vorgesehene Planvariante kein \nerneutes Gutachten im Hinblick auf die Verkehrsimmissionen in Auftrag gegeben \nhabe, sie habe jedoch nach Abschluss der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs \nvor Ort eine zusätzliche Verkehrszählung durchgeführt und zugleich eine \nStaubeobachtung am Bahnübergang M. Straße vorgenommen. Diese habe \nhinsichtlich des Knotenpunkts M. Straße / T.------ zu den bereits in der \nStellungnahme zu Punkt 153 der Vorlage für den Satzungsbeschluss des Rates \nwiedergegebenen Ergebnissen geführt. Für den T.------ im Abschnitt \nzwischen P.--------weg und B11. I2.--- (Wohnort des Antragstellers \nzu 2.) sei ein DTV (durchschnittlicher Tagesverkehr) von 2.289 Kfz/24 h und für die \nM. Straße zwischen B12. und C6.--------- weg \n(Wohnort des Antragstellers zu 1.) sei ein DTV von 3.287 Kfz/24 h ermittelt worden. \nDie Vorbelastung der M. Straße sei daher sowohl im IVV-Gutachten als auch \nin dem von den Antragstellern in Auftrag gegebenen Regio-Consult-Gutachten 2007, \ndem diverse unzutreffende Annahmen zugrunde lägen, zu hoch angesetzt worden. \nAus den Zählergebnissen folge auch, dass der Lkw-Anteil nur sehr gering sei; er \nliege am Tag bei 1 % und sei nachts mit 0 % anzusetzen. Die Staubeobachtung \nhabe nur zu zwei Schließzeiten der Bahnschranken im Bereich der M. Straße \neinen Stau ergeben. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrsbelastung verteile sich \nnach dem IVV-Gutachten auf den T.------ (im Nordwesten) zu 32 % und \nauf die M. Straße (im Südosten) zu 68 %. Diese Verteilung sei \nangesichts der Ausgestaltung des Verkehrsnetzes mit der Anbindung des \nPlangebiets über den Kreisverkehr und eine kleinere Erschließungsstraße nördlich \nhiervon plausibel. Eine Aufteilung der bei Realisierung des Bebauungsplans \nerwarteten zusätzlichen 1.500 Fahrten je Tag ergebe für den T.------ \neine Erhöhung um 21 % (resultierender DTV 2.769 Kfz/24 h) und die M. \nStraße um 31 % (resultierender DTV 4.307 Kfz/24 h). Der Status Quo der \nVerkehrslärmbelastung am T.----- liege nach der von ihr - der \nAntragsgegnerin - im Rahmen einer Lärmminderungsplanung für das gesamte \nStadtgebiet vorgenommenen Verkehrslärmberechnung am Tag im Bereich von >55 \nbis 60 dB (A) und in der Nacht im Bereich von >45 bis 50 dB (A); an der M. \nStraße liege er am Tag im Bereich von >60 bis 65 dB (A) und in der Nacht im Bereich \nvon >55 bis 60 dB (A). Im Planfall werde sich die Lärmbelastung im Bereich T.------ \nsowohl am Tag als auch in der Nacht nur um 0,8 dB (A) erhöhen; für die M. \nStraße zwischen B13. und C6.---------weg ergebe sich eine Erhöhung nur um \njeweils 1,18 dB (A) am Tag und in der Nacht. Diese Zunahme liege unterhalb der \nHörschwelle des menschlichen Ohrs, die bei 2 dB (A) anzusetzen sei. Auch lägen die \nresultierenden Werte noch deutlich unter 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der \nNacht. Nach alledem überschreite die planbedingte Zunahme der Lärmbelastung \nnicht die Schwelle der Geringfügigkeit, so dass der Antrag der Antragsteller mangels \nAntragsbefugnis unzulässig sei.\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.\n\nDie Ausführungen der Antragsteller zur fehlenden Erforderlichkeit der Planung \nseien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht haltbar. Die Zahl der Baugrundstücke/Baulücken im Stadtgebiet und auch im \nhier betroffenen Stadtbezirk I. gehe ständig zurück, wie die seit 1990/91 \ndurchgeführte Baulückenerhebung ergebe. Vor diesem Hintergrund sei es erklärtes \nZiel der C2. Stadtentwicklung, weitere Wohnbauflächen bereitzustellen. Die von \nden Antragstellern angeführten Bebauungspläne, die angeblich eine Entwicklung im \nhier strittigen Bereich entbehrlich machten, beträfen zum Teil gar nicht den \nStadtbezirk I. (insgesamt 5) bzw. befänden sich noch im Aufstellungsverfahren \n(insgesamt 2); lediglich zwei Pläne seien bisher rechtskräftig geworden. Aus der \n\"Vorausberechnung der Bevölkerung 2002 bis 2020/2040\" des Landesamtes für \nDatenverarbeitung und Statistik NRW ergebe sich für C. ein Anwachsen der \nBevölkerung auf 309.300 für 2010; tatsächlich sei bereits Ende 2005 eine \nBevölkerung von 314.000 erreicht worden. Das Landesamt habe seine Prognose für \n2020 mittlerweile auf 334.100 angepasst. Zwar habe das von den Antragstellern \ngenannte Institut die Stadt C. den Bereichen mit einer Bevölkerungsentwicklung \nvon -4,9 bis 0 % für den Zeitraum 2004 bis 2020 zugeordnet; für den die Stadt \numgebenden S5. und die weiteren benachbarten Kreise sei \njedoch eine Bevölkerungszunahme von 5,1 bis 10 % prognostiziert worden. Hierzu \nwerde in der Satzungsbegründung ausgeführt, nur durch die Schaffung neuer \nWohnbauflächen in C. könne dem allgemeinen Trend zur Abwanderung \ninsbesondere junger Familien in das Umland und den damit verbundenen \ngroßräumigen Verkehrsbelastungen entgegengewirkt werden. Sie - die \nAntragsgegnerin - gehe nach wie vor davon aus, dass die Nachfrage an Wohnraum \nin C. weiter zunehme und stütze sich dabei auf die Analyse des Landesamtes \nsowie auf eigene Erhebungen. So sei die Zahl der fertig gestellten Wohnungen in der \nStadt und im Stadtbezirk I. seit 1994 deutlich gesunken. Dem Rückgang an \nWohnungsfertigstellungen stehe eine zunehmende Nachfrage gegenüber, etwa \ndurch die stetig steigenden Wohnflächenansprüche der Haushalte. Insgesamt \nergebe sich ein Bedarf von mindestens 17.000 Wohnungen, die in den nächsten 18 \nJahren in C. bereitgestellt werden müssten. Unter Berücksichtigung der kurz- bis \nmittelfristig realisierbaren Wohneinheiten (2.840) und einer Realisierung der in der \nmittelfristigen Planung der Stadt enthaltenen Bebauungspläne (2.810 \nWohneinheiten) betrage nach heutigem Stand der Fehlbedarf an Wohneinheiten bis \n2025 etwa 11.350 Wohnungen. Mangels ausreichender Reserveflächen könne das \nPlanungsziel der Schaffung möglichst arbeitsplatznahen Wohnraums nicht immer \nerreicht werden. Durch die hier vorgesehene Anbindung des Baugebiets an den \ngeplanten Bahnhaltepunkt würden jedoch auch Arbeitsschwerpunkte im Stadtbezirk \nC. gut erreichbar sein. Wegen der Nähe zu bereits vorhandenen ÖPNV-\nEinrichtungen gelte dies auch für den Fall, dass der Ausbau des Bahnhaltepunkts \nI1.--------straße nicht erfolgen sollte. Den Einwänden der Antragsteller gegen die \nAttraktivität des Baugebietes für junge Familien sei entgegenzuhalten, dass \nErfahrungen mit vergleichbaren Baugebieten gezeigt hätten, dass derartige - und \nhöhere - Preise auch von Familien mit Kindern gezahlt würden.\n\nAuch im Hinblick auf die Vorgaben des Flächennutzungsplans könne von einem \nVerstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB keine Rede sein. Dieser werde seit seiner \nerstmaligen Aufstellung 1975 laufend projektbezogen aktualisiert. Dass der \nSchaffung von Wohnraum der Vorzug vor einer Freihaltung des Areals gegeben \nwurde, sei das Ergebnis eines intensiven, im Jahr 2006 abgeschlossenen \nAbwägungsprozesses; insoweit werde auf die Stellungnahme zum \nBeschlussvorschlag Nr. 153 verwiesen. Das Integrierte Freiraumsystem (IFS) sei in \nden Jahren 1995 bis 1997 erstellt worden und bilde den \nstadtentwicklungsplanerischen Stand Ende der 90er Jahre ab. Den Empfehlungen \ndes IFS sei nicht wie einem Gesetz zu folgen, von seinen Empfehlungen sei schon \nbei verschiedenen Planaufstellungsverfahren abgewichen worden und es sei in \nverschiedenen Kategorien den aktuellen Entwicklungen entsprechend \nfortgeschrieben worden. Der diesbezügliche Sachverhalt werde in der Stellungnahme \nzum Beschlussvorschlag Nr. 163 entsprechend dargestellt und gewürdigt.\n\nDer Bebauungsplan sei auch nicht im Hinblick auf Belange des Naturschutzes \nunwirksam.\n\nDas Plangebiet unterliege gegenwärtig fast ausnahmslos einer intensiven \nlandwirtschaftlichen (ackerbaulichen) Nutzung. Abgesehen von einzelnen, \nkleinteiligen Gehölzbeständen in den bewirtschafteten Nutzgärten und einem \nObstgarten mit halbstämmigen Kirschbäumen auf einer Parzelle innerhalb der \nAckerflur weise das Plangebiet keinerlei nicht-landwirtschaftliche \nVegetationsbestände auf. Die durchschnittlich 40 bis 50 cm breiten Ackerraine seien \ntritt-, dünger- und herbizidbelastet. Daraus erkläre sich die Artenarmut. Dem Gebiet \nsei bereits 1993 wegen der dort vorhandenen Biotoptypen eine für den Biotop- und \nArtenschutz im Wesentlichen geringe Bedeutung zugeschrieben worden. Die \nintensive landwirtschaftliche (ackerbauliche) Nutzung greife ständig in die \nEntwicklung der Biozönose in den Biotoptypen ein. Daraus ergäben sich Folgen für \nden Ermittlungsaufwand und die Ermittlungstiefe des Planungsträgers für geschützte \nArten.\n\nDen Einwänden der Antragsteller bezüglich eines Ermittlungsdefizits in Bezug auf \ndie Tierwelt und die Abgrenzung des Untersuchungsraums könne nicht gefolgt \nwerden. Sie - die Antragsgegnerin - habe das Vorkommen der Zauneidechse \nausreichend ermittelt und bewertet. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für \nden Ausbau der Bahnstrecke C. - F. sei ein mögliches Vorkommen der \nZauneidechse auf der Trasse mit negativem Ergebnis untersucht worden; lediglich \nauf den zum Teil größeren Böschungsabschnitten im nördlichen Bereich des N. \nFeldes außerhalb des hier strittigen Plangebiets sei ein Vorkommen auf der Trasse \ndurch das Planungsbüro nicht ausgeschlossen worden. Da der angrenzende \nBahndamm als potentieller Lebensraum seinerzeit keine Population der \nZauneidechse aufgewiesen habe, habe vernünftigerweise davon ausgegangen \nwerden können, dass in dem direkt angrenzenden, intensiv genutzten Plangebiet \nZauneidechsen erst recht nicht in einer stabilen Population vorkämen. Von den \nAntragstellern angesprochene Vorgehensweisen der Stadt in anderen Plangebieten \nseien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine Email vom \n2. Dezember 2005 sei ihr - der Antragsgegnerin - nicht bekannt.\n\nAuch bezüglich der Fauna, insbesondere der Avifauna, seien Art und Umfang der \nErmittlungen nicht zu beanstanden. Einer artenschutzrechtlichen Betrachtung habe \nes nicht bedurft, da auf Grund der vorhandenen Biotope streng geschützte Arten \noder Koloniebrüter nicht zu erwarten gewesen seien. Soweit der Gehölzstreifen \ninnerhalb des Plangebiets, bei dem es sich nach den Darstellungen auf S. 6 des \nLandschaftspflegerischen Fachbeitrags um einen 1.165 qm großen Biotoptyp \n\"Garten mit größerem Gehölzbestand\" handele, als potentielles Brutrevier der \nHeckenbraunelle sowie der Mönchs- und Dorngrasmücke benannt werde, handele es \nsich weder um Rote-Listen-Arten noch streng geschützte Arten. Sie unterlägen zwar \ndem Schutzregime des § 42 BNatSchG, gehörten aber nicht zu den \nplanungsrelevanten Arten, da sie bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall \nnicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht seien. Ferner seien im \nLandschaftspflegerischen Fachbeitrag (S. 16) Kompensationsmaßnahmen formuliert, \ndie in weniger als 400 m Entfernung vom Plangebiet neue geeignete Strukturen für \ndiese Arten vorsähen. Die ökologische Funktion der Lebensstätten und damit der \nErhaltungszustand potenzieller Populationen blieben somit gewahrt.\n\nAbwägungsfehler hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie des Verlustes an \nErholungswert seien gleichfalls nicht zu erkennen. Das strittige Gebiet sei nicht \nGegenstand der ordnungsbehördlichen Verordnung über die \nLandschaftsschutzgebiete in der Bundesstadt C. vom 29. Januar 2007. Die \nAuswirkungen auf das Landschaftsbild seien erkannt und berücksichtigt worden, wie \naus den Ausführungen in Abschnitt 2.8 der Satzungsbegründung folge. Die Erhaltung \ndes Blicks in die freie Landschaft gehöre im Übrigen grundsätzlich nicht zu den \nabwägungsbeachtlichen Belangen. Die Ausführungen der Antragsteller zur \nErholungsfunktion des betreffenden Gebiets gingen von unzutreffenden \nVoraussetzungen aus. Es handele sich bei dem Plangebiet im Wesentlichen um eine \nlandwirtschaftliche Nutzfläche, die nicht von Wegen durchzogen sei, die von \nErholungssuchenden genutzt würden. Die vorkommenden Trampelpfade dienten der \nErschließung einzelner als Gärten genutzter Parzellen. Mit dem Thema Naherholung \nbefasse sich auch die Stellungnahme zu der Anregung Nr. 529 (Beschlussvorschlag \nNr. 169) ausführlich.\n\nHinsichtlich der klimatischen Verhältnisse komme das Klimagutachten 2004 zu \ndem Ergebnis, die klimatischen Effekte der Planung auf das Plangebiet seien gering. \nDas Gutachten rechne das Plangebiet im Übrigen nicht dem N. Feld zu, das \nnach den Ausführungen im Gutachten (S. 37) mit seinem Freiflächenklima aus \nklimatologischer Sicht keinen messbaren Schaden durch die Umsetzung der \nPlanabsichten im Plangebiet nehme. Der Gutachter habe ferner die Funktion des \nverwendeten Stadtklimamodells ENVI-MET hinreichend skizziert.\n\nDie Empfehlungen des von den Antragstellern zitierten Gutachters zur \nMinimierung lufthygienischer Beeinträchtigungen seien in der Satzungsbegründung - \nAbschnitt 2.3.4 am Ende - aufgegriffen worden. Auch Abschnitt 2.5 des \nUmweltberichts setze sich mit den umweltbezogenen Auswirkungen auf die Luft \nauseinander.\n\nZu dem Aspekt des Wertverlustes der Immobilien der Antragsteller habe sie - die \nAntragsgegnerin - sich im Beschlussvorschlag Nr. 166 im Einzelnen geäußert. \nErgänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Kaufentscheidung im Vertrauen auf \neine seinerzeitige Beschlusslage oder Wertermittlungsprognose keinen \nVertrauenschutz genieße.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der weiteren von den Beteiligten \nvorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nOb der Normenkontrollantrag der Antragsteller zulässig ist, kann letztlich \ndahinstehen, da er jedenfalls nicht begründet ist.\n\nDer Einschätzung der Antragsgegnerin, den Antragstellern fehle das \nRechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag, ist allerdings nicht zu \nfolgen.\n\nDas Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist nach ständiger \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn sich die Inanspruchnahme \ndes Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung \nmit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Dem Zulässigkeitserfordernis \ndes Rechtsschutzinteresses ist hingegen dann genügt, wenn sich nicht ausschließen \nlässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragstellern von Nutzen sein \nkann.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 sowie \nBeschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031 = ZfBR 2008, 681, \njeweils m.w.N..\n\nLetzteres trifft im vorliegenden Fall schon deshalb zu, weil die Antragsteller sich \nmit dem vorliegenden Normenkontrollantrag dagegen wenden, bei Umsetzung des \nstrittigen Bebauungsplans zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen insbesondere \ndurch Verkehrslärm sowie auch wegen der von ihnen beanstandeten sonstigen \nnachteiligen Folgen der vom Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ausgesetzt zu \nsein. Ob diese von den Antragstellern befürchteten Nachteile so gewichtig sind, dass \nsie die im Nachfolgenden noch anzusprechende Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO begründen, ist keine Frage ihres Rechtsschutzinteresses.\n\nDieses fehlt den Antragstellern entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin \nauch nicht etwa deshalb, weil die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag \n- auch - im Interesse Dritter, etwa der von der Antragsgegnerin angesprochenen \nBürgerinitiative, handeln. Reichen die von den Antragstellern geltend gemachten \nNachteile für ihre Antragsbefugnis aus, können sie zugleich Interessen Anderer mit \nverfolgen, die von einem Erfolg ihres Normenkontrollantrags ebenso wie sie selbst \nprofitieren würden. Gleichfalls wäre unerheblich, wenn die Antragsteller sich bei dem \nin ihrem eigenen Interesse wahrgenommenen Normenkontrollantrag der finanziellen \nUnterstützung Dritter bedienen sollten. Entscheidend für das Vorliegen eines \nRechtsschutzinteresses ist, dass der Normenkontrollantrag - wie \nhier - von den Antragstellern jedenfalls (auch) zur Wahrnehmung ihrer eigenen \nRechte gestellt worden ist.\n\nDie für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller ist jedoch nicht ohne Weiteres \nzu bejahen.\n\nDie Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend geltend \nmachen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können beide Antragsteller, deren \nWohngrundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans \nliegen, nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer \nBelange\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 \nNr. 46 -\n\nverletzt zu sein.\n\nHinsichtlich der im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden \nBelastungen durch Verkehrslärm setzt die Abwägungsrelevanz solcher \nBeeinträchtigungen eine planbedingte Zunahme des Lärms voraus. Diese darf \nallerdings nicht nur geringfügig sein bzw. sich nur unwesentlich auf das \nNachbargrundstück auswirken. Hiernach kann auch eine Lärmzunahme, die bezogen \nauf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum \nwahrnehmbar ist, bereits zum Abwägungsmaterial gehören. Daraus ist allerdings \nnicht zu folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als \nAbwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr stets einer wertenden \nBetrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen \nVorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.\n\nZu alledem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 \nNr. 35 m.w.N.; vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 \n\n- 9 A 5.07 , NVwZ 2009, 50 m.w.N..\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist eine Antragsbefugnis beider Antragsteller \njedenfalls nicht eindeutig zu bejahen.\n\nDie Antragsgegnerin macht geltend, die Antragsteller hätten bei einer Umsetzung \ndes strittigen Bebauungsplans nur Erhöhungen des bereits gegebenen \nVerkehrslärms von 0,8 dB(A) - so der Antragsteller zu 2. bezüglich der vom T.------ \nausgehenden Belastungen - bzw. 1,18 dB(A) - so der Antragsteller zu 1. bezüglich \nder von der M. Straße ausgehenden Belastungen - sowohl am Tag als auch in \nder Nacht zu erwarten. Diese Werte liegen in der Tat eher in einem Bereich, in dem \nLärmerhöhungen vom menschlichen Ohr (noch) nicht wahrnehmbar sind, da die \nWahrnehmbarkeitsschwelle bezogen auf einen rechnerisch ermittelten \nDauerschallpegel - auch nach Einschätzung der Antragsteller und ihres Gutachters - \nbei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A) anzusetzen ist.\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 \n- 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62 = JURIS \n(RdNr. 52) m.w.N..\n\nDer Annahme der Antragsgegnerin treten die Antragsteller jedoch mit diversen \nEinwänden gegen die ihr zugrunde liegenden Prämissen und Ermittlungen entgegen. \nDie Richtigkeit dieser Einwände kann letztlich nur bei einer materiellen Prüfung der \nstrittigen Planung - insbesondere hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der \nBelange des Immissionsschutzes - festgestellt oder widerlegt werden. Dies ist jedoch \nnicht Aufgabe der bezüglich des Vorliegens einer Antragsbefugnis vorzunehmenden \nPrüfung. Für die Antragsbefugnis genügt es vielmehr, wenn die Antragsteller eine \nVerletzung ihres subjektiven Rechts auf Abwägung ihrer Belange - hier bereits durch \nihrer Ansicht nach fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen bei der \nZusammenstellung des Abwägungsmaterials - hinreichend geltend machen. Dafür \nreicht es aus, wenn nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller eine \nVerletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig \nnach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist.\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Sep- \ntember 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\nHieran gemessen ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, \ndass die Antragsteller bei einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans \nplanbedingt eine - gewisse - Erhöhung ihrer Lärmbelastung zu gewärtigen haben. Ob \ndiese oberhalb der Grenze des im Rahmen der planerischen Abwägung \nVernachlässigbaren liegt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, deren \"richtiger\" \nAnsatz teilweise strittig und Gegenstand einer intensiven, fachlich untermauerten \nAuseinandersetzung der Beteiligten ist. So ist strittig, welche Vorbelastung zutreffend \nanzusetzen ist und welche konkrete Größenordnung der zusätzliche, dem Plangebiet \nzuzuordnende Ziel- und Quellverkehr tatsächlich hat.\n\nOb hiernach beide Antragsteller im Ergebnis eine die Antragsbefugnis \nhinreichend begründende nachteilige planbedingte Zusatzbelastung geltend gemacht \nhaben und ihr Normenkontrollantrag deshalb zulässig ist, bedarf keiner \nabschließenden Entscheidung, da der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet \nist.\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln, die zu seiner \nUngültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu \nerklären wäre.\n\nBeachtliche formelle Mängel des Plans oder Verfahrensfehler bei seiner \nAufstellung sind weder gerügt noch, soweit sie auch ohne Rüge beachtlich sind, \nersichtlich.\n\nAuch in materieller Hinsicht ist die strittige Planung nicht zu beanstanden.\n\nDie umfangreichen Einwände der Antragsteller gegen die städtebauliche \nRechtfertigung der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehen fehl. Die \nAntragsteller verkennen den weiten Planungsspielraum, der der Antragsgegnerin \ninsoweit zusteht.\n\nWas im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen \nZiele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\nSoweit die Antragsteller demgegenüber die Erforderlichkeit der Planung am \nMaßstab dessen messen, was - nach ihrer Einschätzung - \"vernünftigerweise \ngeboten\" sein soll, entspricht dieser Ansatz nicht der einschlägigen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zur städtebaulichen Erforderlichkeit einer nach \nden Vorgaben der §§ 1 ff. BauGB abzuwickelnden Bauleitplanung. Die \nErforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als striktem Recht kann die \nGemeinde weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst \ndurch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung \nvorgeben. Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans genügt hiernach dann \ndem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem \nstädtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im Rahmen dieser \nGesamtkonzeption \"vernünftigerweise geboten\" ist.\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 \nNr. 78.\n\nWas zur städtebaulichen Rechtfertigung einer Bebauungsplanung \n\"vernünftigerweise geboten\" ist, beurteilt sich damit nicht etwa aus der Sicht eines \nDritten, der sein eigenes planerisches Ermessen nicht an die Stelle der hierzu \nberufenen Gemeinde setzen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweiligen \nkonkreten Festsetzungen bezogen auf das von der Gemeinde im Rahmen ihrer \nplanerischen Gestaltungsfreiheit zulässigerweise verfolgte Plankonzept in dem Sinne \ngeboten sind, dass dieses Konzept die in ihren Details gewählte Umsetzung durch \nden strittigen Plan gerechtfertigt erscheinen lässt.\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die städtebauliche Erforderlichkeit der \nstrittigen Planung zu bejahen.\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Planung nach den Ausführungen in Abschnitt 2.1 \nder Planbegründung (S. 6/7) maßgeblich damit motiviert, dass entsprechend den auf \nder Ebene des Flächennutzungsplans formulierten Entwicklungszielen sowie dem für \ndas C2. Stadtgebiet nach wie vor bestehenden Wohnraumbedarf auf der hier \nbetroffenen Freifläche eine der Ortslage angepasste Wohnbebauung ermöglicht \nwerden solle. Das Planareal (Teilbereich I) sei aufgrund seiner guten Erschließung \ndurch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), seiner unmittelbaren Nähe \nzum E1. Zentrum und der damit gegebenen Erreichbarkeit der vorhandenen \nNahversorgungs- und Infrastruktureinrichtungen in besonderem Maße für die \nEntwicklung von Wohnbauflächen geeignet. Insoweit sei angesichts der im C2. \nRaum keineswegs rückläufigen Nachfrage nach Wohnraum und Baugrundstücken \ndem Wohnraumbedarf der Bevölkerung im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung \nnach wie vor ein besonderes Gewicht einzuräumen. Da die Wohnungsbautätigkeit im \nStadtgebiet in den vergangenen Jahren nicht mit der Entwicklung auf dem \nArbeitsmarkt habe mithalten können, sei das im C2. Raum überproportional hohe \nPendleraufkommen weiter angestiegen. Ergänzend wurde insbesondere darauf \nabgestellt, dass nur durch die Schaffung neuer Wohnbauflächen dem allgemeinen \nTrend zur Abwanderung (insbesondere junger Familien) in das Umland und den \ndamit verbundenen großräumigen Verkehrsbelastungen entgegengewirkt werden \nkönne. Die Bereitstellung von zusätzlichen Bauflächen führe zudem zu einer \neffektiveren Auslastung bestehender Infrastruktureinrichtungen sowie einer im \nEinklang mit den Empfehlungen des Integrierten Handlungskonzepts C. -I. \n(Stärkung des Ortszentrums E. ) stehenden Kaufkraftbindung.\n\nDiese von der Antragsgegnerin im vorliegenden Gerichtsverfahren näher \nerläuterten Erwägungen sind geeignet, die planerische Entscheidung der \nAntragsgegnerin zu tragen, einem jedenfalls nicht von der Hand zu weisenden \nfortbestehenden Wohnraumbedarf der Stadt gerade (auch) im hier betroffenen \nBereich Rechnung zu tragen. Die Antragsgegnerin verfolgt damit legitime \nPlanungsziele, wie sie sich insbesondere aus § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 3 und 4 BauGB \nergeben.\n\nWenn die Antragsgegnerin sich dafür entschieden hat, den von ihr im Einzelnen \nplausibel und nachvollziehbar begründeten künftigen Wohnraumbedarf gerade auch \nauf der hier von dichter städtischer Bebauung geradezu eingefangenen Freifläche in \nder Nähe des E1. Zentrums zu decken, ist gegen diese planerische \nGrundentscheidung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.\n\nHinsichtlich der Bedarfsermittlungen hat die Antragsgegnerin sachgerechterweise \nauf die Erkenntnisse und prognostischen Erwartungen zurückgegriffen, die sich aus \ndem jeweils aktuellen Datenmaterial des Landesamtes für Datenverarbeitung und \nStatistik NRW ergaben, und sie durch ihre eigenen Erhebungen angereichert. Eine \nvereinzelte anderweitige Einschätzung, wie sie von den Antragstellern angeführt \nwurde, musste sie nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung veranlassen. Dies gilt \numso mehr, als prognostische Erwartungen über künftige Entwicklungen, die von \nzahlreichen, objektiv nicht sicher einschätzbaren Parametern abhängen, wie etwa die \nkünftige Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und die Attraktivität einer bestimmten \nRegion oder einer bestimmten Ortslage, ohnehin mit deutlichen Unsicherheiten \nbelastet sind.\n\nAuch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses bereits sichergestellt war, dass der im Zeitraum der \nPlanaufstellung vorgesehene neue Bahnhaltepunkt I1.--------straße tatsächlich \nrealisiert werden wird. So hebt die Antragsgegnerin auf die auch sonst gegebene \nLagegunst des Plangebiets zum ÖPNV ab, die plausibel begründet wurde. Des \nWeiteren ist der - von der Antragsgegnerin auszugsweise vorgelegte - \nPlanfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts unter dem 30. Oktober \n2006, mithin nur wenige Tage nach dem Satzungsbeschluss über den hier strittigen \nBebauungsplan ergangen. Schließlich kann die Verdichtung der Bebauung im \nnäheren Umfeld des geplanten Haltepunkts ein zusätzlicher Anreiz sein, diesen unter \nAspekten der Wirtschaftlichkeit auch tatsächlich zu realisieren. Dafür, dass die \nAntragsgegnerin etwa hätte in Rechnung stellen müssen, der Schienenverkehr auf \nder Bahnstrecke C. - F. , der namentlich für den Nahverkehr in das C2. \nZentrum besondere Bedeutung hat, würde in absehbarer Zeit eingestellt werden, ist \nnichts dargetan oder sonst ersichtlich. Angesichts der im C2. Raum \nanzutreffenden umfangreichen Pendlerströme - auch in bzw. aus Richtung Westen \nmit den dort gegebenen durchaus attraktiven Wohnlagen innerhalb und jenseits der \nStadtgrenzen von C. - erscheint eine solche Annahme fernliegend.\n\nDie Einwände der Antragsteller gegen die Annahme der Antragsgegnerin, die \nhier getroffene Ausweisung stadtnaher Wohnbauflächen könne einer Abwanderung \nder Bevölkerung in das Umland entgegenwirken, vermögen die Plausibilität dieser \ndurchaus sachgerechten Erwägung gleichfalls nicht in Frage zu stellen. Gerade auch \nfür jüngere Familien mit Kindern ist die Nähe ihrer Wohnung zu \nInfrastruktureinrichtung jeder Art ein wesentlicher Faktor für die Standortwahl. Eine \nsolche Nähe hat die Antragsgegnerin für das hier betroffene Plangebiet plausibel \nbelegt. Der fußläufige Abstand der Mitte des Neubaugebiets zum E1. Rathaus \n(Bezirksverwaltung) am Knotenpunkt C. / S.-----straße / W. Straße, in \ndessen Umfeld sich zahlreiche Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen befinden, \nbeträgt hiernach (Anlage 26 in Beiakte Heft 14) weniger als 700 m; auch zahlreiche \nHaltestellen des ÖPNV liegen nach diesen Unterlagen in fußläufigen Abständen um \n700 m vom Zentrum des Neubaugebiets entfernt. Soweit die Antragsteller bzw. ihr \nGutachter demgegenüber auf andere Abstandkriterien verweisen, ist dem \nentgegenzuhalten, dass ein Abstand von ca. 700 m anerkanntermaßen als \nstädtebaulich relevantes Kriterium für eine fußläufige Erreichbarkeit von \nVersorgungseinrichtungen gewertet wird.\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 \n- 7 A 1392/07 -, ZfBR 2009, 67 = JURIS (RdNr. 56).\n\nHinsichtlich des von den Antragstellern weiter angesprochenen Kaufpreises \nhängt die Ansiedlungsentscheidung nicht nur von der absoluten Höhe des Preises \nab, sondern auch von zahlreichen Faktoren, die die Gemeinde nicht steuern kann \n(Zinsniveau für die Finanzierung, Einsatz öffentlicher Fördermittel und steuerlicher \nAnreize u.a.m.). Zudem kann die Gemeinde ggf. auch Einfluss auf die Vermarktung \nund Vergabe der Flächen nehmen, etwa durch entsprechende vertragliche \nVereinbarungen mit den Projektentwicklern u.a.m.. Schließlich weist die \nAntragsgegnerin unwidersprochen darauf hin, dass vergleichbare Preise durchaus \nauch in anderen Baugebieten akzeptiert würden.\n\nDass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den \nZielsetzungen in ihrem gültigen Flächennutzungsplan hat leiten lassen, ist ebenso \nwenig zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der Rechtslage, einen Bebauungsplan \naus den Darstellungen des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan zu \nentwickeln (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der von den Antragstellern betonte \nUmstand, der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in seiner Urfassung sei bei \nder Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan bereits Jahrzehnte alt \ngewesen, ist unerheblich. Eine Gemeinde kann selbstverständlich auch auf solche \nbereits länger verfolgten planerischen Zielsetzungen für ihre städtebauliche \nEntwicklung zurückgreifen, die sich aus aktueller Sicht weiterhin als tragfähig und mit \nihrer Städtebaupolitik vereinbar erweisen. Zudem weist die Antragsgegnerin \nzutreffend darauf hin, dass ihr Flächennutzungsplan laufend projektbezogen \naktualisiert worden ist.\n\nSoweit die Antragsteller demgegenüber auf Aussagen in dem - angeblich \njüngeren - Integrierten Freiraumsystem (IFS) verweisen, fehlt dem IFS, wie die \nAntragsgegnerin zutreffend betont, eine bindende Wirkung für die gemeindliche \nBauleitplanung. Insoweit handelt es sich allenfalls um eine informelle Planung der \nGemeinde, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der planerischen \nAbwägung zu berücksichtigen ist. Dies ist - wie an dieser Stelle bereits anzumerken \nist - im vorliegenden Fall geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Abweichung vom \nIFS bei ihrer hier strittigen Planungsentscheidung gesehen und abwägend gewürdigt. \nWenn sie insoweit nach Abschnitt 2.1 (S. 7) der Planbegründung darauf abgestellt \nhat, von einer auf der Ebene des IFS empfohlenen Freihaltung und ökologischen \nAufwertung des hier betroffenen Areals müsse angesichts der Standortvorteile und \ndes bestehenden Wohnraumbedarfs abgesehen werden, hat sie die letztgenannten \nAspekte höher gewichtet als die Empfehlungen des IFS und sich damit ersichtlich im \nRahmen des ihr zustehenden planerischen Abwägungsspielraums bewegt. \nErgänzend ist anzumerken, dass beispielsweise auch das bereits angesprochene \nIntegrierte Handlungskonzept C. -I. , das - neben anderen Belangen - für die \nstrittige Planung ins Feld geführt wurde, eine ebensolche abwägend zu \nberücksichtigende informelle Planung darstellen dürfte, ohne dass zwischen diesem \nHandlungskonzept und dem IFS ein die Abwägung der Antragsgegnerin bindender \nVorrang festzustellen wäre.\n\nEin durchgreifender materieller Mangel der strittigen Planung liegt auch nicht \netwa darin, dass die Antragsgegnerin zwingende immissionsschutzrechtliche \nVorschriften, namentlich § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, verletzt hätte. Dabei \nkann dahinstehen, welchen konkreten Mangel die Antragsteller mit ihrer \ndiesbezüglichen Rüge überhaupt geltend machen wollen. Der Vortrag der \nAntragsteller in der Antragsschrift (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte) legt es nahe, dass ihrer \nMeinung nach der strittigen Planung die städtebauliche Rechtfertigung i.S.v. § 1 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB wegen Verstoßes gegen zwingende normative Vorgaben bzw. \ndeshalb fehle, weil eine Umsetzung des strittigen Plans zwangsläufig an \nimmissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsse.\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 \nNr. 1.\n\nDer spätere Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2008 (Bl. 87 ff der \nGerichtsakte) deutet eher darauf hin, dass die Antragsteller letztlich geltend machen \nwollen, die Antragsgegnerin habe auf Grund einer Verkennung von bindenden \nVorgaben des Immissionschutzrechts den ihr zukommenden Abwägungsspielraum \nverkannt. Auf die genaue rechtliche Einordnung des geltend gemachten Mangels \ndurch die Antragsteller kommt es jedoch nicht an. Ein Verstoß gegen § 41 BImSchG \nin Verbindung mit den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) \nliegt hier jedenfalls nicht vor, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat im Detail näher erörtert wurde.\n\nNach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung \nöffentlicher Straßen - um den Bau oder eine wesentliche Änderung von \nSchienenwegen geht es im vorliegenden Fall nicht - unbeschadet des im \nNachfolgenden noch anzusprechenden § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch \ndiese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. \nDiese Anforderungen werden durch die 16. BImSchV näher konkretisiert. So ist in § 1 \nder Verordnung näher definiert, wann eine wesentliche Änderung vorliegt, und § 2 \nder Verordnung legt die Grenzwerte fest, bei deren Überschreiten zwingend \nMaßnahmen des Schallschutzes vorzusehen sind.\n\nHiervon ausgehend war die 16. BImSchV von der Antragsgegnerin allerdings bei \nder Planung der im Teilbereich I des strittigen Bebauungsplans festgesetzten neuen \nErschließungsstraßen insoweit zu beachten, als die von diesen neuen Straßen \nausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei der im Umfeld des Plangebiets bereits \nvorhandenen Wohnbebauung die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV nicht ohne \nSchutzmaßnahmen überschreiten dürfen. Dies behaupten die Antragsteller jedoch \nselbst nicht.\n\nIm Übrigen scheidet eine solche Annahme ohnehin aus angesichts der nur relativ \ngeringen Verkehrsbelastung der neuen Erschließungsstraßen, die selbst nach dem \nVortrag der Antragsteller\n\n- vgl. zuletzt S. 9 der Regio-Consult-Stellung- \nnahme April 2009 (Beiakte Heft 15) -\n\nnur einen DTV von allenfalls um 2.000 Kfz/24 h erreichen wird\n\n- dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung, wie im \nZusammenhang mit den Darlegungen zum Abwägungsgebot noch auszuführen ist, \nvon einer prognostisch erfassten Zusatzbelastung von 1.500 Kfz/24 h ausgehen \nkonnte, mag an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben -,\n\nund angesichts des beachtlichen Abstands der nächstgelegen Wohnbebauung. \nSelbst die beiderseits der P.--------straße vorhandene Bebauung, die der künftigen \nEinmündung der Haupterschließung des Plangebiets schräg gegenüber- liegt, hält zu \ndem Mittelpunkt des vorgesehenen Kreisverkehrs als Verknüpfung dieser \nHaupterschließung mit dem T.------ und der M. Straße \nimmerhin einen Abstand von rd. 25 m ein. Bei einem solchen Abstand sind bei einer \nWohnsammelstraße mit einem DTV von 1.000 Kfz/24 h, einem Lkw-Anteil von 0 % \nund einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h nur rd. 48 dB (A) am Tag \nbzw. 41 dB (A) in der Nacht zu erwarten.\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Grafik zu \nRdNr. 312 auf S. 195.\n\nBei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf 2.000 Kfz/24 h würden \nsich diese Werte jeweils um 3 dB (A) erhöhen.\n\nVgl. hierzu beispielsweise Diagramm I der Anlage 1 zur 16. BImSchV sowie \nKuschnerus, a.a.O. RdNr. 290.\n\nDie resultierenden Werte von 51 dB (A) am Tag bzw. 44 dB (A) in der Nacht \nliegen so weit unterhalb der für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte nach § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 bzw. 49 dB (A), dass selbst bei dem Ansatz \neines geringen Lkw-Anteils\n\n- insoweit geht die Antragsgegnerin von einem Lkw-Anteil von 1 % auf der \nM. Straße aus, dessen Ansatz durch die Ermittlungen in \nder von den Antragstellern vorgelegten Regio-Consult-Stellungnahme April 2009 \n(Lkw-Anteil von knapp 2 %) im Wesentlichen bestätigt wird -\n\nein Erreichen der Grenzwerte offensichtlich nicht in Betracht kommt. So ist auch \nnicht etwa für den neuen Kreisverkehr als Verknüpfung der Haupterschließung des \nPlangebiets mit den vorhandenen Straßen - T.------ P.--------weg und \nM. Straße - ein \"Lästigkeitszuschlag\" für lichtzeichengeregelte Kreuzungen \nund Einmündungen nach Tabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV anzusetzen.\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, \n453.\n\nDer Sache nach machen die Antragsteller auch nur geltend, die Vorgaben der \n16. BImSchV seien hinsichtlich des in das E1. Zentrum führenden Abschnitts \nder M. Straße - und wohl auch hinsichtlich des in die Gegenrichtung \nführenden T.------ - verletzt, so dass zugunsten der dortigen Anlieger und \ndamit auch zugunsten beider Antragsteller zumindest Lärmschutzanlagen hätten \nausgewiesen werden müssen. Auch das trifft nicht zu.\n\nNach § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV liegt eine wesentliche Änderung - abgesehen \nvon dem hier ohnehin ausscheidenden Fall der Erweiterung einer Straße um einen \noder mehrere durchgehende Fahrstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV) - \nnur vor, wenn ein \"erheblicher baulicher Eingriff\" vorgenommen wird und zusätzlich \neines von drei weiteren Zusatzkriterien erfüllt ist, nämlich\n\n- Erhöhung des von dem zu ändernden Verkehrswegs ausgehenden \nVerkehrslärms um mindestens 3 dB (A) (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der \n16. BImSchV) oder\n\n- Erhöhung dieses Verkehrslärms auf mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 \ndB (A) in der Nacht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der 16. BImSchV) oder\n\n- (jegliche) Erhöhung eines von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden \nVerkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 dB (A) in der Nacht (§ 2 \nAbs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV).\n\nEin erheblicher baulicher Eingriff im genannten Sinne liegt nur vor, wenn die \nbauliche Änderung in die Substanz des Verkehrswegs eingreift und über eine bloße \nErhaltungsmaßnahme hinausgeht, indem sie die Funktionsfähigkeit der Straße \nsteigert.\n\nVgl.: BVerwG; Urteil vom 23. November 2005 \n- 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331 = JURIS (RdNr. 24) m.w.N..\n\nEin solcher \"erheblicher baulicher Eingriff\" ist hier - bezogen auf die M. \nStraße und den T.------ - nur zu bejahen bezüglich der vom strittigen Plan \nermöglichten Anlage des neuen Kreisverkehrs. Dieser greift in die bauliche Substanz \nder beiden genannten Straßen ein. Er ist zudem bautechnische Vorausetzung dafür, \ndass an Stelle der bisherigen spitzwinkligen Einmündung des T.------ in die M. \nStraße und der nur um wenige Meter nach Norden versetzten Einmündung in den T.-\n----- ein leistungsfähiger Knotenpunkt entsteht, der neben einer verkehrstechnisch \nbefriedigenden Verknüpfung der drei vorhandenen Straßen auch den über die \nHaupterschließung des Plangebiets abzuwickelnden zusätzlichen Ziel- und \nQuellverkehr des Plangebiets aufnehmen und auf das vorhandene Straßennetz \nverteilen kann.\n\nSoweit die Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans die Voraussetzung \ndafür schaffen, dass entlang der Nordostseite des T.------ und der M. Straße in \nden an den Teilbereich I angrenzenden Abschnitten dieser beiden Straßen neben \ndem vorhandenen Parkstreifen in Ergänzung zu dem an der gegenüberliegenden \nStraßenseite bereits vorhandenen Gehweg ein zusätzlicher Gehweg von 1,50 m \nBreite angelegt werden kann, handelt es sich nicht um eine die Funktionsfähigkeit \ndieser Straßen steigernde bauliche Änderung im dargelegten Sinne.\n\nBei der auf die 16. BImSchV bezogenen Betrachtung ist ferner zu berücksichti- \ngen, dass es insoweit allein auf den Verkehrslärm ankommt, der von dem zu \nbauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der \nzu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht \nberücksichtigt.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 \n- 4 A 18.04 -, BRS 69 Nr. 22 m.w.N.; vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 23. November \n2005 \n- 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331.\n\nHiervon ausgehend scheiden - bezogen auf die Umgebung des hier nur zu \nbetrachtenden neuen Kreisverkehrs als Bestandteil des T.------ bzw. der M. \nStraße - die drei genannten Zusatzvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV \nfür eine \"wesentliche Änderung\" aus, wie gleichfalls mit den Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde.\n\nVon einer zu erwartenden planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um \nmindestens 3 dB (A) kann bezüglich des T.------ wie auch der M. Straße \nkeine Rede sein. Eine solche Erhöhung setzt, wie bereits dargelegt wurde, bei sonst \nunveränderten Prämissen eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraus, die \nhier offensichtlich ausscheidet. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner \nweiteren Erörterung, von welchen tatsächlich vorhandenen Verkehrsbelastungen des \nT.------ und der M. Straße sowie von welcher zu erwartenden \nplanbedingten Zusatzbelastung auf diesen Straßen exakt auszugehen ist. Die \nvorhandene DTV-Belastung des in das E1. Zentrum führenden Abschnitts der \nM. Straße, die in Tabelle 3 des von den Antragstellern vorgelegten Regio-\nConsult-Gutachtens 2007 (Beiakte Heft 1) auf der Grundlage des IVV-Gutachtens \naus dem Jahr 2000 mit 5.313 Kfz/24 h angesetzt wurde, liegt nach den \nAusführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2008 (Bl. 54 der \nGerichtsakte) auf Grund einer jüngeren Verkehrszählung nur bei 3.287 Kfz/24 h. Die \nplanbedingte Zusatzbelastung hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren \nmit insgesamt 1.500 Kfz/24 h prognostisch abgeschätzt; selbst nach Einschätzung \nder Antragsteller soll sie allenfalls mit einer Größe um 2.000 Kfz/24 h anzunehmen \nsein. Unstreitig ist ferner, dass zumindest ein gewisser Teil dieses Aufkommens vom \nKreisverkehr nicht die M. Straße in Richtung auf das E1. Zentrum, \nsondern den nach Nordwesten führenden T.------ nutzen wird, was an Hand \nder örtlichen Gegebenheiten auch ohne Weiteres einleuchtet. Insoweit geht auch die \njüngste Regio-Consult-Stellungnahme April 2009 (Beiakte Heft 15) auf S. 9 von einer \nVerteilung des Zusatzverkehrs im Verhältnis von 66 % (M. Straße) zu 33 % \n(T.------ ) aus. Damit kann von einer voraussichtlichen Verdoppelung des \nVerkehrsaufkommens auf der M. Straße keine Rede sein. Beim T.------ \n, dessen vorhandene Belastung nach den angesprochenen Ermittlungen der \nAntragsgegnerin 2.289 Kfz/24 h beträgt, ist ebenfalls keine Verdoppelung zu \nerwarten, da nur ein geringerer Anteil des planbedingten Zusatzaufkommens diese \nStraße nutzen wird.\n\nSchließlich sind außer der Erhöhung der Verkehrsbelastung keine sonstigen \nFaktoren ersichtlich, die nach den Vorgaben des in der 16. BImSchV normativ \nvorgegebenen Berechnungsverfahrens für Straßenverkehrslärm\n\n- vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, \nJURIS, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1003 und Urteil vom \n26. Februar 2003 - 9 A 1.02 -, JURIS -\n\nzu einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms auf der M. Straße \noder dem T.------ führen können. Auf Grund der Neuanlage des Kreisverkehrs \nist - wie bereits angesprochen wurde - kein \"Lästigkeitszuschlag\" nach Tabelle D der \nAnlage 1 zur 16. BImSchV anzusetzen. Soweit die Antragsgegnerin und der \nGutachter der Antragsteller für die M. Straße einen solchen Zuschlag von 2 \ndB (A) erwägen, beruht dessen Ansatz, wie seitens der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen erläutert wurde, auf dem \nVorhandensein einer Lichtsignalanlage im Bereich des südlich der Bahnstrecke \ngelegenen Knotenpunkts M. Straße / Am C. . Dieser liegt rd. 150 m \nsüdlich der Bahnstrecke und damit rd. 250 m von hier interessierenden neuen \nKreisverkehr entfernt, so dass - bezogen auf das Umfeld des Kreisverkehrs - der \nAnsatz eines nur bei Abständen von 100 m oder weniger in Betracht kommenden \n\"Lästigkeitszuschlags\" wegen dieser Lichtsignalanlage gleichfalls ausscheidet.\n\nAuch die Annahme, dass durch den baulichen Eingriff sich der Verkehrslärm für \ndie Anlieger M. Straße bzw. des T.----- auf mindestens 70 dB (A) am \nTag oder mindestens 60 dB (A) erhöht, scheidet bereits nach einer überschlägigen \nAbschätzung aus.\n\nDie vorhandene Bebauung an der M. Straße und dem T.------ im \nUmfeld des neuen Kreisverkehrs ist von den für die Lärmermittlung nach der \n16. BImSchV maßgeblichen Achsen der beiden genannten Straßen mehr als 10 m \nentfernt. Auf näher gelegene Bebauung, wie sie der Gutachter der Antragsteller in \nden Blick genommen hat, kommt es bei der hier allein interessierenden Betrachtung \nder 16. BImSchV aus Rechtsgründen nicht an, da eine solche Straßenrandbebauung \nnicht mehr im Einwirkungsbereich der zu ändernden Strecke liegt. Eine Bebauung im \nAbstand von rd. 5 m zur Achse der M. Straße - hierzu dürfte auch das \nWohnhaus des Antragstellers zu 1. gehören - ist vielmehr erst südlich der \nBahnstrecke vorhanden, mithin in Abständen von weit mehr als 100 m vom neuen \nKreisverkehr. Ein vom Gutachter der Antragsteller auch betrachteter Abstand \neinzelner Bebauung von 3 m zur Achse der Fahrbahn \n\n- nicht etwa zum Fahrbahnrand - scheidet nach dem umfangreichen, dem Senat \nvorliegenden Kartenmaterial ersichtlich aus.\n\nFür einen Abstand vom 10 m zur Achse der Fahrbahn ergeben sich bei einem \nDTV von 4.000 Kfz/24 h, einem Lkw-Anteil von 5 % und einer zulässigen \nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h Lärmwerte von 62 dB (A) am Tag und 53 dB (A) \nin der Nacht.\n\nVgl. auch insoweit: Kuschnerus, Der sachgerech- \nte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Grafik zu RdNr. 312 auf S. 195.\n\nNach den Abschätzungen der Antragsgegnerin ist von einer künftigen DTV-\nBelastung der M. Straße von ca. 4.300 Kfz/24 h auszugehen. Selbst eine \nVerdoppelung des zuvor genannten Verkehrsaufkommens von 4.000 Kfz/24 h auf \n8.000 Kfz/24 h, die sogar die Antragsteller nicht annehmen, würde nach den bereits \nangesprochenen Grundsätzen nur zu einer Erhöhung um 3 dB (A) führen, mithin zu \nLärmwerten von 65 dB (A) am Tag und 56 dB (A) in der Nacht. Ein \n\"Lästigkeitszuschlag\" ist - wie bereits angesprochen - für den Kreisverkehr nicht \nanzusetzen; der signalgesteuerte Knotenpunkt M. Straße / Am C. liegt \ngleichfalls so weit vom hier zu betrachtenden Umfeld des Kreisverkehrs entfernt, \ndass insoweit gleichfalls ein solcher Zuschlag ausscheidet.\n\nZu berücksichtigen ist schließlich, dass der Lkw-Anteil hier - wie gleichfalls \nbereits angesprochen wurde - deutlich unter 5 % (allenfalls bei 1 bis 2 %) liegt und \ndass für den hier interessierenden Bereich der M. Straße nördlich der \nBahnstrecke - unstreitig - von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h \nauszugehen ist. Die vorstehend genannten Werte von 65 dB (A) am Tag und 56 \ndB (A) in der Nacht liegen damit ersichtlich etwas zu hoch, so dass für ein \nÜberschreiten der Werte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht durch die \nkünftige Gesamt-Lärmbelastung der M. Straße im hier interessierenden \nBereich um den neuen Kreisverkehr schon auf Grund einer Grobabschätzung kein \nAnhalt vorliegt und dezidierte Berechnungen insoweit entbehrlich sind.\n\nDie Ermittlungen des von den Antragstellern beauftragten Gutachters geben zu \neiner anderweitigen Einschätzung keinen Anlass. So kommt das Regio-Consult-\nGutachten 2007 (Beiakte Heft 1) in Tabelle 3 zu Überschreitungen von 70 dB (A) am \nTag und 60 dB (A) in der Nacht nur bei deutlich geringeren Abständen von 5 bzw. \n3 m und deutlich höheren Lkw-Anteilen von 10 % am Tag und 3 % in der Nacht. Die \nRegio-Consult-Stellungnahme Januar 2009 (Beiakte Heft 13) kommt bei Ansatz \neines DTV bis rd. 7.000 Kfz/24 h, von 50 km/h, eines Lkw-Anteils von 1 % sowie bei \nAbständen von 5 m nur zu Maximalwerten von 67,8 dB (A) am Tag und 59,6 dB (A); \nsie bestätigt damit, dass bei den hier maßgeblichen Abständen von mehr als 10 m \nund einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h die Werte von 70 dB (A) \nam Tag und 60 dB (A) in der Nacht ersichtlich deutlich unterschritten werden.\n\nAus der vorstehenden Betrachtung des im Umfeld des Kreisverkehrs gelegenen \nAbschnitts der M. Straße folgt zugleich, dass hinsichtlich des im Umfeld des \nKreisverkehrs gelegenen Abschnitts des T.------ erst recht nicht von einer \nkünftigen Gesamtbelastung von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht \nausgegangen werden kann, da dort sowohl die vorhandene DTV-Belastung als auch \ndas zu erwartende Zusatzaufkommen aus dem Plangebiet deutlich geringer liegen \nals bei der M. Straße.\n\nFerner folgt aus dem Vorstehenden, dass schon nach einer überschlägigen \nGrobabschätzung ein Vorliegen der Zusatzvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der \n16. BImSchV - Erhöhung einer bereits vorhandenen Lärmbelastung von mindestens \n70 dB (A) am Tag oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht - ausscheidet.\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 BImSchG i.V.m. der \n16. BImSchV liegen hier auch nicht etwa deshalb (ausnahmsweise) vor, weil - wie die \nAntragsteller auf S. 14 ff ihres Schriftsatzes vom 11. Juni 2008 ausführen - die \nM. Straße infolge der strittigen Planung \"eine völlig neue Nutzung mit \nunmittelbaren Auswirkungen auf die dortige Ortslage\" erhalte. Von einer solchen \nFunkionsänderung kann, was den vom neuen Kreisverkehrs nach Süden in das \nE1. Zentrum hineinführenden Abschnitt der M. Straße angeht, keine \nRede sein. Dieser Abschnitt hatte auch bislang den gesamten Ziel- und Quellverkehr \nder nordwestlich der Bahnstrecke bereits bestehenden weit reichenden Bauflächen \naufzunehmen, der unter Nutzung des beschrankten Bahnübergangs M. \nStraße das nur wenig weiter südlich gelegene E1. Zentrum erreichen bzw. die \ndort verlaufenden weiter führenden Straßen (u.a. B 56) nutzen wollte. Dieses \nVerkehrsaufkommen wurde dem genannten Abschnitt der M. Straße auch \nbislang über den P.--------weg , den T.------ und den - künftig wegfallenden - \nnördlichen Abschnitt der M. Straße zugeführt. Durch den strittigen \nBebauungsplan ändert sich die Situation nur insoweit, als auch das \nVerkehrsaufkommen eines weiteren Baugebiets künftig die M. Straße nutzen \nwird, wobei es - wie bereits angesprochen - jedenfalls teilweise auch über den nach \nNordwesten führenden T.------ abgewickelt wird.\n\nOb und mit welchen Folgen die genannte Einspeisung des planbedingten \nZusatzverkehrs in die M. Straße - und den T.------ - von der \nAntragsgegnerin abwägend zu berücksichtigen war, ist keine Frage der hier \nerörterten - zu verneinenden - Anwendbarkeit von § 41 BImSchG i.V.m. der \n16. BImSchG, sondern im Nachfolgenden im Hinblick auf die Wahrung der \nErfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen.\n\nEin Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt schließlich auch nicht etwa \ndeshalb vor, weil die Antragsgegnerin verkannt hätte, dass eine Umsetzung der \nstrittigen Planung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern \nmüsste.\n\nInsoweit weisen die Antragsteller auf S. 31 der Antragsschrift allerdings \nzutreffend auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hin, nach der die \nGemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, dessen Realisierung zwangsläufig \nan rechtlichen Hindernissen, z.B. solchen des im BNatSchG geregelten \nArtenschutzes\n\n- zum rechtlichen Gehalt der artenschutzrecht- \nlichen Verbote des § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG n.F.vgl.: OVG NRW, Urteil \nvom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS (RdNrn. 114 ff.) -,\n\nscheitern müsste.\n\nVgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 \nNr. 29.\n\nEin solcher Bebauungsplan wäre wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung vollzugsunfähig und \ndamit unwirksam.\n\nVgl. zu immissionsschutzrechtlichen Hindernissen auch: BVerwG, Urteil vom \n12. Oktober 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.\n\nDas trifft hier jedoch nicht zu.\n\nZur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB obliegt es der \nplanenden Gemeinde, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln \nund zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare \nartenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein \ndauerhaftes Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegen stünde, \nAbstand zu nehmen. Sie hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - ggf. bis zum \nInkraftsetzen des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen \nist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen \nHindernissen scheitern muss. Stellt sich erst nach der Bekanntmachung und damit \ndem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung des Plans \nunüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse vorliegen, vermag dies die \nGültigkeit des in Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. \n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS \n(RdNrn. 140 f) m.w.N..\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die im vorliegenden Planungsverfahren \nseitens der Antragsgegnerin angestellten artenschutzbezogenen Erwägungen und \nPrüfungen nicht zu beanstanden.\n\nHinsichtlich der Tierwelt ist die Antragsgegnerin nach den Ausführungen in \nAbschnitt 2.2 des Umweltberichts (S. 27 der Planbegründung) davon ausgegangen, \ndass im Rahmen der ökologischen Bestandserfassung keine seltenen oder \ngefährdeten Arten, sondern nur allgemein verbreitete Kulturfolger hätten beobachtet \nwerden können, so dass mit der Realisierung der Planung keine erheblichen \nAuswirkungen auf Tiere und Pflanzen zu erwarten seien.\n\nKonkrete Aussagen über (potenzielle) Vorkommen der von den Antragstellern \ninsbesondere angesprochenen Zauneidechse finden sich im Umweltbericht - wie \nauch im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag - allerdings nicht. Die \nAntragsgegnerin verweist auf S. 16 f. ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2008 jedoch \ndarauf, dass im Zusammenhang mit der bahnrechtlichen Planfeststellung für den \nHaltepunkt I1.--------straße - Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2006 - ein \nmögliches Vorkommen der Zauneidechse auf der Trasse mit negativem Ergebnis \nuntersucht worden sei; lediglich auf den zum Teil größeren Böschungsabschnitten im \nnördlichen Bereich des N. Feldes außerhalb des hier streitigen Plangebiets sei \nein Vorkommen auf der Trasse nicht ausgeschlossen worden. Angesichts dessen sei \nbei der vorliegenden Planungsentscheidung vernünftigerweise davon auszugehen \ngewesen, dass im hier betroffenen, intensiv genutzten Plangebiet Zauneidechsen, \nerst Recht in einer stabilen Population, nicht vorkommen. Diese Erwägungen sind \nnach den einschlägigen Maßstäben für artenschutzrechtliche Prüfungen nicht zu \nbeanstanden.\n\nDie Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, \ninsbesondere solche nach § 42 BNatSchG - hier noch in der Fassung der \nBekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) -, entgegenstehen, setzt \nzwar eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich \nvorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, sie verpflichtet die planende \nGemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die \nUntersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen \nGegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen \nBestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse \nund Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die \nAnforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene \nErfassungen - etwa durch besondere Begehungen aus Anlass der konkreten \nPlanung - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi \"ins Blaue \nhinein\" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass \nBestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine \nMomentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora \ndarstellen und den \"wahren\" Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind \nErkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen \noder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende \nErkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand \nmaßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die \nartenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die \nPlanungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb \njedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und \nUmwelt stehen würden.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 \n- 9 A 14.07 -, JURIS.\n\nZu letzterem ist für die hier interessierende Aufstellung eines Angebotsbebau- \nungsplans anzumerken, dass ein solcher - anders als etwa eine straßenrechtliche \nPlanfeststellung oder ggf. ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - in der \nRegel noch nicht die Handlungen konkret zulässt, die die Verbotstatbestände erfüllen \nkönnen. Dies geschieht regelmäßig vielmehr erst im bauaufsichtlichen \nZulassungsverfahren, in dem die Verbotstatbestände greifen und der Zulassung \nkonkreter Vorhaben entgegenstehen können. Auch dieser Aspekt kann bei der \nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vernachlässigt \nwerden.\n\nSoweit in der Rechtsprechung des BVerwG zur straßenrechtlichen Planfeststel- \nlung schließlich ausgeführt ist, auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des \nUntersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars \nkönne \"allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden\", kann dies für die Planung \nvon umfangreichen Straßenbauvorhaben gelten, die weiträumig natürliche Freiräume \nmit einem ersichtlich breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden. Diese \nEinschätzung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Bebauungsplanung der \nhier in Rede stehenden Art übertragen.\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 \n- 7 D 11/08.NE - JURIS (RdNrn. 150 ff).\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - im Wesentlichen nur intensiv \ngenutzte Ackerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben \nder Bahn bzw. der vorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die \nim Übrigen nur von einem schmalen Gehölzstreifen durchzogen wurden, wie das \ndem Senat vorliegende Luftbildmaterial anschaulich verdeutlicht. Hinzu kommt, wie \ndie Antragsgegnerin hervorhebt, dass dem hier betroffenen Bereich bereits in \nfrüheren Untersuchungen eine für den Biotop- und Artenschutz im Wesentlichen \ngeringe Bedeutung zugeschrieben wurde.\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist es in der hier gegebenen konkreten \nPlanungssituation nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der \nstrittigen Planung keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf potenzielle \nVorkommen der Zauneidechse im Plangebiet angestellt hat, an die sich ggf. \nartenschutzrechtliche Prüfungen hätten anschließen müssen. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass eine spezielle Begehung etwa des Bahndamms oder auch \ndes weiteren Umfelds des Plangebiets aus Anlass der hier anstehenden Planung \neinen substanziellen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über mögliche Vorkommen der \nZauneidechse hätte erbringen können, waren im Planungsverfahren nicht verlautbart \nworden. Der von den Antragstellern angesprochene Hinweis eines Diplom-Biologen \nauf Zauneidechsenvorkommen, der der Antragsgegnerin per Email zugeleitet worden \nsein soll, lag der Antragsgegnerin nach ihrem - insoweit nach Aktenlage glaubhaften \n- Vortrag nicht vor. Das seitens der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dem \nSenat in Kopie vorgelegte Schreiben des Dipl.-Biol. L. X. vom \n2. Dezember 2005 lässt schon nicht erkennen, dass es der Antragsgegnerin \ntatsächlich per Email übersandt worden war, und auch nicht, dass es der \nAntragsgegnerin sonst zugegangen ist und von ihr den Akten des \nBebauungsplanverfahrens zugeordnet worden ist, die dem Rat vorgelegen haben. \nDie nunmehr von den Antragstellern vorgelegte Diplomarbeit über die Zauneidechse \nim Stadtgebiet C. vom Oktober 2007 (Beiakte Heft 17) hätte der Antragsgegnerin \nzwar durchaus Anlass zu weiteren artenschutzrechtlichen Ermittlungen und \nPrüfungen bezüglich der Zauneidechse geben können, sie lag im Zeitraum der hier \nstrittigen Planungsentscheidung jedoch noch nicht vor. Eine spezielle Begehung des \nPlangebiets oder zumindest des Bereichs in der Nähe des Bahndamms wäre nach \ndem seinerzeitigen Kenntnisstand der Antragsgegnerin somit nur \"auf Verdacht\" \ndurchzuführen gewesen. Sie konnte unter diesen Umständen unterbleiben und war \nauch wegen des beachtlichen Zeit- und Kostenaufwands mit Rücksicht auf den \nbereits angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der hier gegebenen \nSituation nicht geboten.\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Antragstellern \nbeantragten Beweiserhebung, dass vor dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses \n(Satzungsbeschluss über den strittigen Bebauungsplan) sowie auch noch danach \nsich Individuen der Zauneidechse im überplanten Gebiet befunden hätte, bedurfte es \nhiernach nicht. Ein tatsächliches Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet - auch \nbereits im Zeitraum der Planaufstellung - kann unterstellt werden, da es für die hier in \nRede stehende Planungsentscheidung aus den bereits dargelegten Gründen nicht \nauf den derzeit (im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) gegebenen \nKenntnisstand ankommt, sondern auf die der Antragsgegnerin bei ihrer \nPlanungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse und Hinweise.\n\nNach alledem ist die Antragsgegnerin den ihr im Hinblick auf potenzielle \nZauneidechsenvorkommen obliegenden Ermittlungspflichten hinreichend \nnachgekommen.\n\nErgänzend ist anzumerken, dass bei einem tatsächlichen Vorkommen der \nZauneidechse im Plangebiet nach den vorliegenden Erkenntnissen ohnehin \nzweifelhaft erscheint, dass die strittige Planung überhaupt gravierende negative \nAuswirkungen auf die gegebene Population hätte. So ist in der bereits \nangesprochenen Diplomarbeit vom Oktober 2007 bezüglich des im Bereich M. \nStraße festgestellten Zauneidechsenvorkommens in Abschnitt 10.1.10 (S. 110) \nausdrücklich ausgeführt, eine Gefahr für die Zauneidechse gehe insoweit \"momentan \nvon der intensiven Landwirtschaft und den Einsatz von Spritz- und Düngemitteln \naus\". Weiter heißt es dort, der Einsatz von Herbiziden zur Offenhaltung des \nBahndammes könne die Bestände der Zauneidechse ebenfalls gefährden. \nDemgegenüber sieht die strittige Planung entlang des Bahngeländes durchgehend \neinen 20 m breiten Streifen öffentliche Grünfläche \"Parkanlage\" an. Dass dieser in \nTeilbereichen so ausgestaltet werden könnte, dass er auch Habitatansprüchen der \nZauneidechse genügt, erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen. Hierfür \nspricht auch, dass in dem bereits angesprochenen, dem Senat in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegten Schreiben des Dipl.-Biol. L. X. vom \n2. Dezember 2005 bezüglich des von ihm beobachteten Zauneidechsenvorkommens \nim Plangebiet ausdrücklich ausgeführt ist:\n\n\"Sie [die Zauneidechse] besiedelt im Gebiet nicht nur den eigentlichen \nTrassenkörper, sondern auch die angrenzenden Kraut- und Gehölzstreifen. Bei den \nBaumaßnahmen sollte daher immer ein mehrere Meter breiter Streifen ungestört \nerhalten bleiben, um den Fortbestand der Art zu sichern. Ferner sollten nicht bis dicht \nan die Bahnlinie schattenwerfende Gehölze geplanzt werden, um ausreichende \nSonnplätze der Art zu gewährleisten. Da ohnehin ein Grünstreifen entlang der Bahn \nvorgesehen ist, wäre denkbar, hier mit kleinflächigen, offenen, linearen Sand- oder \nSchotterflächen attraktive Sonnplätze zur Eiablage für die Art zu schaffen. Diese \nFlächen könnten in die Ausgleichsbilanzierung aufgenommen werden, da sie eine \nVerbesserung der Habitatbedingungen für diese gefährdete Eidechsenart bewirken \nkönnen.\"\n\nHiernach spricht - ginge man von einer Verletzung der Ermittlungspflichten der \nAntragsgegnerin aus - Überwiegendes dafür, dass eine Umsetzung der strittigen \nPlanung bezogen auf die Zauneidechse jedenfalls nicht zwangsläufig an \nartenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsste, sondern für ein \nZauneidechsenvorkommen im hier betroffenen Bereich bei sachgerechter \nAusgestaltung insbesondere der festgesetzten Grünfläche eher von Vorteil ist.\n\nIm Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch hinsichtlich der von den \nAntragstellern angesprochenen Vogelarten, bei denen unterstellt werden kann, dass \nsie dem Schutzregime des § 42 BNatSchG unterfallen. Auch insoweit lagen keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das hier betroffene Plangebiet eine \nbeachtliche Funktion als Lebensraum geschützter Vogelarten hatte, die deutlich über \ndie in Abschnitt 3.3.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags (S. 3) auf der \nGrundlage einer konkreten Begehung angesprochene Bedeutung insbesondere für \nDurchzügler und Wintergäste hinausging. Dies leuchtet an Hand der bereits \nangesprochenen strukturarmen und weit überwiegend intensiv ackerbaulich sowie in \nRandbereichen auch gärtnerisch genutzten örtlichen Gegebenheiten durchaus ein. \nDass in einem einzelnen schmalen Gehölzstreifen inmitten der \nAckerflur Nistplätze von Vögeln anzutreffen sind, liegt zwar nahe. Auch insoweit \nwären aber intensive Begehungen, wie sie die Antragsteller als geboten erachten, \nletztlich nur \"auf Verdacht\" erfolgt und damit angesichts des Fehlens konkreter \nHinweise auf bestimmte, näher benannte geschützte Arten nach den bereits \nangesprochenen Grundsätzen mit Blick auf den erheblichen Aufwand \nunverhältnismäßig gewesen.\n\nZu dem Hinweis der Antragsgegnerin auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom \n11. November 2008 (Bl. 113 der Gerichtsakte), dass die von den Antragstellern als \npotenziell betroffene Avifauna hervorgehobenen Vogelarten nach der fachlichen \nPraxis im Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht zu den \"planungsrelevanten \nTierarten\" gezählt werden\n\n- vgl. insoweit das im Land Nordrhein-Westfalen erarbeitete \nFachinformationssystem (IFS) \"Geschützte Arten\", dessen Materialien u.a. im \nInternet unter\n\n\"www.naturschutz-fachinformationsysteme-\nnrw.de/artenschutz/content/de/index.html\"\n\nabrufbar sind -,\n\nist ergänzend anzumerken:\n\nWerden solche Vogelarten, bei denen regelmäßig davon ausgegangen werden \nkann, dass sie wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen \nErhaltungszustands bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von \npopulationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht seien, als \"nicht \nplanungsrelevant\" bezeichnet, ist dies zumindest irreführend. So kann es im \nEinzelfall auf Grund der speziellen örtlichen Gegebenheiten - wie hier - nicht geboten \nsein, gezielt etwa nach konkreten Individuen und Nistplätzen solcher Vogelarten zu \nsuchen. Liegen der planenden Gemeinde aber konkrete Hinweise auf einen aktuell \ngegebenen, nennenswerten Bestand solcher Vogelarten vor, kann sie nicht etwa \nunter Hinweis auf eine nicht gegebene \"Planungsrelevanz\" dieser Arten schlicht auf \neine an den normativen Vorgaben des § 42 BNatSchG orientierte \nartenschutzrechtliche Prüfung verzichten. Im Rahmen dieser Prüfung können dann \nallerdings auch die nach der fachlichen Praxis im betreffenden Bundesland \nvorliegenden generellen Erkenntnisse etwa über die Verbreitung und \nAnpassungsfähigkeit der betreffenden Arten berücksichtigt werden.\n\nDie strittige Planung verletzt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch \nnicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die \nAntragsgegnerin hat die hier abwägungsrelevanten Belange hinreichend ermittelt \nund bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Ebensowenig ist ihr bei der abwägenden \nGewichtung der Belange unter- und gegeneinander ein beachtlicher Fehler \nunterlaufen.\n\nDer - generelle - Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG missachtet, geht schon vom Ansatz her \nfehl.\n\nAllerdings hat die planende Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung, insbesonde- \nre bei der Neuplanung von Wohngebieten, auch die Abwägungsdirektive des § 50 \nBImSchG zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine \nbestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 \n- 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 m.w.N..\n\nDass die hier getroffene Ausweisung von Wohngebieten nebst ihrer (inneren) \nErschließung als solche gegen die genannte Direktive verstoßen würde, behaup- \nten jedoch selbst die Antragsteller nicht. Eine solche Annahme scheidet auch \nersichtlich aus, da die Antragsgegnerin hier lediglich eine von umfangreicher \nBebauung - abgesehen vom Nordosten - nahezu rundum eingefaßte Freifläche mit \neiner der Nachbarschaft entsprechenden Wohnbebauung überplant hat.\n\nDie Antragsgegnerin hat auch gesehen und berücksichtigt, dass die neue \nBebauung an die Bahnstrecke C. - F. heranrückt. Insoweit hat sie die \nkünftige Immissionsbelastung der vom Plan ermöglichten Wohnbebauung einer \ngutachterlichen Untersuchung (Lärmgutachten B2. ) unterzogen, die auch die \nursprünglich geplanten, deutlich weiter nach Norden reichenden Wohngebiete noch \nmit einbezog. Die in jener Untersuchung gewonnene Erkenntnis, dass in den \nunmittelbar der Bahntrasse zugewandten Bereichen geringfügige Überschreitungen \nder Orientierungswerte der DIN 18005 (vgl. auch die Grafiken auf S. 25/26 des \nLärmgutachtens B2. ) zu erwarten sind, hat die Antragsgegnerin nach den \nAusführungen in Abschnitt 2.5 des der Planbegründung beigefügten Umweltberichts \n(S. 25), denen die Antragsteller nichts entgegengesetzt haben, dahin abwägend \ngewürdigt, dass sie keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen \noder gar zu einem (teilweisen) Absehen von der Wohngebietsausweisung gäben. \nDies ist mit Blick auf § 50 BImSchG nicht zu beanstanden. Zugleich lassen sich \ninsoweit - wie an dieser Stelle bereits anzumerken ist - auch keine beachtlichen \nErmittlungs- und Bewertungsdefizite im Hinblick auf die planerische Abwägung \nfeststellen. Dies gilt umso mehr, als - wie nachfolgend noch anzusprechen ist - ein \nÜberschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 in gewissen Grenzen \nabwägend hingenommen werden kann.\n\nDer Sache nach rügen die Antragsteller auch nur, dass die hier gewählte externe \nAnbindung des Plangebiets insbesondere an die M. Straße wegen der dort zu \nerwartenden (zusätzlichen) Lärmbelastung gegen § 50 BImSchG verstoße. Insoweit \nscheidet eine Anwendbarkeit der genannten Vorschrift jedoch aus. Mit der \nEinspeisung des planbedingten Zusatzverkehrs (auch) in die M. Straße ist keine \nplanerische (Neu-)Zuordnung immissionsempfindlicher (Wohnbau-)Flächen \neinerseits und emissionsträchtiger (Straßen-)Flächen erfolgt. Vielmehr wird lediglich \ndas bereits bestehende Nebeneinander solcher Flächen dadurch verändert, dass die \nAnlieger der vorhandenen Straße eine gewisse Mehrbelastung an Straßenverkehr \nund damit auch Verkehrslärm zu erwarten haben. Ob diese Zusatzbelastung den \nbetroffenen Anliegern zuzumuten ist, hat die planende Gemeinde nach den \nallgemeinen Abwägungsgrundsätzen zu ermitteln und zu bewerten, die insoweit nicht \ndurch die Direktive des § 50 BImSchG weiter angereichert sind.\n\nIm Übrigen verkennen die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch die \nBedeutung der DIN 18005, wenn sie auf S. 20 der Antragsschrift ausführen, es sei \nanerkannt, dass im Rahmen des § 50 BImSchG die schalltechnischen \nOrientierungswerte der DIN 18005 \"als maßgebliches Kriterium herangezogen\" \nwürden. In der Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass die Orientierungswerte der \nDIN 18005 im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungswerte \nherangezogen werden können. Dabei ist selbst für die Planung neuer Baugebiete \nanerkannt, dass diese Orientierungswerte abwägend überschritten werden können, \nwobei allerdings die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte um so gewichtiger \nsein müssen, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.\n\nVgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 \nm.w.N..\n\nErst recht sind die Orientierungswerte der DIN 18005 kein maßgebliches \nKriterium, wenn ein bereits bestehendes Nebeneinander von Straße und \nWohnnutzung - wie hier - noch nicht einmal überplant, sondern lediglich mittelbar \ndurch die Zuführung zusätzlichen Verkehrs auf die bestehende Straße geändert \nwird.\n\nDie konzeptionelle Entscheidung der Antragsgegnerin, das gesamte \nNeubaugebiet an den Straßenzug T.------ / M. Straße mit einer - bereits \nangesprochenen - gewissen Verteilung der Verkehrsströme auf die beiden nach \nNordwesten bzw. Südosten führenden Straßen anzubinden, ist unter \nAbwägungsgesichtspunkten gleichfalls nicht zu beanstanden.\n\nDas im Planaufstellungsverfahren von der Antragsgegnerin eingeholte IVV-\nGutachten bezog sich noch auf die Auswirkungen einer Bebauung des gesamten \nursprünglich in den Blick genommenen Plangebiets bis nahe an den Sportplatz \nnördlich des C2. M1.---wegs . Bei ihren weiteren Überlegungen zur abwägenden \nPrüfung der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung konnte die Antragsgegnerin \nmithin zu Recht davon ausgehen, dass nur mit etwa gut der Hälfte der im IVV-\nGutachten zugrunde gelegten Bebauung zu rechnen ist. Hiervon ausgehend konnte \nsie sich im Rahmen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums für die Variante 1 \nentscheiden, auch wenn zu dieser Variante - bei der anderweitigen Prämisse einer \nnahezu doppelt so umfangreichen Neubebauung - im IVV-Gutachten (S. 7) \nausgeführt worden war, dieser Lösungsansatz sollte nicht weiter verfolgt werden. So \nhat die Antragsgegnerin, wie aus den Ausführungen in Abschnitt 2.3.1 (S. 15) der \nPlanbegründung folgt, durchaus in Rechnung gestellt, dass erst die Ausweisung \nweiterer Bauflächen (in nördlicher Fortsetzung des Teilbereichs I) \"entsprechend der \ngutachterlichen Untersuchungsergebnisse eine ergänzende Verkehrsanbindung\" \nerfordere. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin in diesem \nZusammenhang auf die Lagevorteile der betroffenen Fläche - gerade auch im \nHinblick auf die bereits angesprochene Nähe zu dem über die M. Straße auf \nkürzestem Weg erreichbaren E1. Zentrum - abgestellt hat. Gleiches gilt, soweit \ndie Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nach den Ausführungen in der \nPlanbegründung auch weitere teilweise geplante und teilweise bereits realisierte \nAspekte - Einrichtung des Bahnhaltepunkts I1.--------straße , Bau der I. , \nOptimierung der Ampelschaltung im E1. Ortsteilzentrum und Ausbau der K 12n \nsowie der L 183n mit Anbindung an die Autobahnstelle C1. der A 555 - mit \nberücksichtigt hat.\n\nHinsichtlich der im Vordergrund der Einwände der Antragsteller stehenden \nLärmimmissionen sind beachtliche Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der \nBelange gleichfalls nicht zu erkennen.\n\nSoweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang eine weit reichende \nVerkehrsuntersuchung - und damit auch eine daran anknüpfende detaillierte \nUntersuchung der Auswirkungen der Planung auf das Verkehrslärmgeschehen - \nvermissen, lässt sich hieraus ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der \nBelange nicht herleiten. Eine solche Untersuchung mag dann angezeigt erscheinen, \nwenn als Folge der Planung nicht nur mit dem Entstehen einer weiteren \nVerkehrszelle mit zusätzlichem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen ist, der über die \nbestehenden Straßen abgeleitet wird, sondern auch mit einer weiter reichenden \nVerlagerung von Verkehrsströmen innerhalb des bestehenden Straßennetzes. \nDavon kann hier keine Rede sein. Folge der strittigen Planung ist allein, dass das \nplanbedingte Zusatzaufkommen des Straßenverkehrs in die bestehenden Abschnitte \nder M. Straße und des T.------ eingespeist wird, die diesen Zusatzverkehr \nvom neuen Kreisverkehr auf das übrige städtische Straßennetz verteilen. Für die \nplanerische Abwägung über den strittigen Bebauungsplan konnte damit allein die \nkünftige Belastung der am T.------ und an dem in das E1. Zentrum führenden \nAbschnitt der M. Straße wohnenden Bevölkerung mit zusätzlichem \nVerkehrslärm von Bedeutung sein.\n\nInsoweit streitet die Antragsgegnerin allerdings nicht ab, dass sie im Planaufstel- \nlungsverfahren kein dezidiertes Lärmgutachten zur exakten Ermittlung der \nvoraussichtlichen Lärmbelastung der vom Kreisverkehr weiter führenden Abschnitte \nder M. Straße und des T.------ eingeholt bzw. selbst erstellt hat. Hierzu hatte \nsie auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungen und prognostischen Erkenntnisse \nüber die verkehrlichen Auswirkungen der Neubebauung des Plangebiets jedoch auch \nkeinen Anlass, um zu einer dennoch abwägungsfehlerfreien Entscheidung zu \nkommen. Aus den der Antragsgegnerin in dem für die Abwägung maßgeblichen \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorliegenden \nErkenntnissen war eindeutig abzuleiten, dass die planbedingte Erhöhung der \nLärmbelastung auf der M. Straße - erst recht auf dem T.------ - ohne Weiteres \nals zumutbar gewertet werden konnte. Dies wurde seitens der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat dadurch bestätigt, dass die Hinnehmbarkeit \nder nur geringen Lärmzunahme seinerzeit als \"offensichtlich\" angesehen worden \nwar.\n\nIn rechtlicher Hinsicht ist insoweit davon auszugehen, dass - wie bereits im \nZusammenhang mit den Darlegungen zur Antragsbefugnis ausgeführt wurde - eine \nplanbedingte Zunahme des Verkehrslärms abwägungsrelevant ist, wenn sie nicht nur \ngeringfügig ist bzw. sich nicht nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. \nDes weiteren sind im Rahmen der planerischen Abwägung, anders als hinsichtlich \ndes gleichfalls bereits angesprochenen Anwendungsbereichs von § 41 BImSchG \ni.V.m. der 16. BImSchV, nicht nur planbedingte Lärmzunahmen zu berücksichtigen, \ndie gerade auf der neu zu bauenden bzw. zu ändernden Strecke (hier am neuen \nKreisverkehr) entstehen. Auch die Einspeisung von zusätzlichem Verkehr in eine \nvorhandene Straße ist abwägungsrelevant, wenn ein eindeutiger \nUrsachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben - hier der Einspeisung \ndes planbedingten Zusatzverkehrs durch die neue Erschließungsstraße \n\n- und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße - hier \ninsbesondere auf dem in das E1. Zentrum führenden Abschnitt der M. \nStraße - besteht.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 \n- 4 A 18.04 -, BRS 69 Nr. 22.\n\nGemessen hieran war nicht - wie hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 41 \nBImSchG i.V.m. der 16. BImSchV - nur der Verkehrslärm im unmittelbaren Bereich \num den neuen Kreisverkehr abwägungsrelevant, sondern auch die (teilweise) \nEinspeisung des planbedingten Zusatzverkehrs in den die Bahnstrecke querenden \nAbschnitt der M. Straße.\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin \nseinerzeit folgende Erkenntnisse vorlagen:\n\nAus der im Rahmen einer Lärmminderungsplanung für das gesamte Stadtgebiet \nerfolgten Lärmkartierung unterschiedlicher, jeweils nach 5 dB (A) abgestufter \nLärmpegelgruppen folgte, dass die - ungefähre - Lärmbelastung der Anlieger der \nM. Straße im hier zu betrachtenden Bereich am Tag im Bereich von unter 65 \ndB (A) anzusetzen sowie in der Nacht jedenfalls in Teilbereichen der Pegelgruppe \nvon 55 bis 60 dB (A) - und zwar im unteren Bereich - zuzuordnen war (vgl. Anlage \nA 6 in Beiakte Heft 10).\n\nDie tatsächliche Verkehrsbelastung der M. Straße war seitens der \nAntragsgegnerin in einer Verkehrszählung vom Februar 2006 ermittelt worden, \ninsbesondere weil die im IVV-Gutachten angesetzten Belastungswerte unplausibel, \nnämlich als zu hoch, erschienen. Diese - im Rahmen der abschließenden \nBeschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan ausdrücklich verwertete - \nVerkehrszählung hatte für die M. Straße eine Belastung von 939 Kfz im \nZeitraum von 16.00 bis 19.00 Uhr (Nachmittagsspitze) ergeben. Wenn die \nAntragsgegnerin daraus, wie sie im Gerichtsverfahren näher erläutert hat, mit dem \nUmrechnungsfaktor \"fnachmittags = 0,35 x 10\" eine DTV-Belastung der M. Straße \nvon 3.287 Kfz/24 h ableitet, ist dies auch unter Berücksichtigung der diversen \nEinwände des Gutachters der Antragsteller nicht zu beanstanden. Dieser \nUmrechnungsfaktor ist nach den plausiblen schriftlichen und in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat mündlich vertieften Erläuterungen abgeleitet aus \nkonkreten Knotenpunktszählungen gerade auch im hier interessierenden örtlichen \nBereich, die für den Nachmittag signifikant höhere Belastungen ergeben hatten als \nam Vormittag.\n\nDie von der Antragsgegnerin 2006 tatsächlich ermittelten Belastungszahlen \nweichen im Übrigen nicht erheblich von den Werten ab, die im Auftrag der \nAntragsteller während des Gerichtsverfahrens im April 2009 ermittelt wurden. So ist \nauf S. 4 der Regio-Consult-Stellungnahme April 2009 (Bl. 160 der Gerichtsakte) \nausdrücklich ausgeführt, es hätten sich \"ähnliche Spitzenstundenbelastungen\" \nergeben. Wenn der Gutachter der Antragsteller anschließend (Bl. 161 der \nGerichtsakte) im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht sachgerechten \nanderweitigen Errechnung des DTV-Werts (Muliplikation des Aufkommens in der \nSpitzenstunde mit dem Faktor 10 bis 10,7 je nach Anteil der Spitzenstunde am \nTagesverkehr) auf Erhebungen in N. -X1. verweist, ist dem bereits \nentgegen zu halten, dass diese Erhebungen sich auf andere örtliche Gegebenheiten \nbezogen. Auch geben die Einwände des Gutachters der Antragsteller, es hätte \nnachmittags nicht von 16.00 bis 19.00 Uhr, sondern von 15.00 bis 19.00 Uhr gezählt \nwerden müssen, nichts dafür her, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin mit \nder dreistündigen Zählung zur Ermittlung der Nachmittagsspitze fachlich verfehlt \nwäre. Ergänzend ist anzumerken, dass die vom Gutachter der Antragsteller betonte \nDifferenz der Ergebnisse des von ihm und der Antragsgegnerin ermittelten DTV im \nBereich von deutlich unter 20 % jedenfalls im Hinblick auf die aus dem DTV-Wert \nabzuleitende Lärmbelastung nur marginal ist und - wie in der mündlichen \nVerhandlung nicht abgestritten wurde - ersichtlich deutlich unter 0,5 dB (A) liegt.\n\nIm Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach den der Antragsgegnerin im Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen war, dass \ndie vorhandene DTV-Belastung der M. Straße jedenfalls deutlich unter 4.000 \nKfz/24 h liegt.\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin bereits vor dem Satzungsbeschluss das zu \nerwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet prognostisch mit \ninsgesamt 1.500 Kfz/24 h ermittelt. Der Ansatz dieser Zusatzbelastung, die im \nRahmen der abschließenden Beschlussfassung des Rates der Antragsgegnerin \nunter diversen Aspekten ausdrücklich gewürdigt wurde, ist im Hinblick auf die nur \nbegrenzte Überprüfbarkeit von Prognosen nicht zu beanstanden.\n\nPrognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen \nin einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet \nwerden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, \nob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu \nstellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere \nEntwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.\n\nSo grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 \nNr. 1.\n\nKonkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer \ngeeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt \nzutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) \nm.w.N..\n\nGemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller auch \nnichts dafür her, die Sachgerechtheit der von der Antragsgegnerin prognostisch \nabgeschätzten Zusatzbelastung zu verneinen.\n\nDer genannte zusätzliche planbedingte Ziel- und Quellverkehr von 1.500 Kfz/24 h \nfolgt aus der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. November 2008 (Bl. 107 ff. \nder Gerichtsakte) angeführten Formel\n\n800 Einwohner x 3,8 Wege je Einwohner x 0,6 MIV-Anteil : 1,2 \nPersonen/Pkw.\n\nDie Details dieser Ansätze beruhen einerseits auf - von der Antragsgegnerin im \nDetail erläuterten - konkreten Erwägungen der spezifischen Verhältnisse im \nStadtgebiet der Antragsgegnerin sowie des hier betroffenen Plangebiets. Sie \nberücksichtigen dabei insbesondere auch allgemeine Erkenntnisse, die in dem von \nder Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung 2000 herausgegebenen Heft \n\"Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2 Abschätzung der \nVerkehrserzeugung\" (Bl. 114 ff der Gerichtsakte) und dem gleichfalls von der \nHessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung 2006 herausgegebenen \"Handbuch \nfür Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik\" (Bl. 118 ff der Gerichtsakte) enthalten \nsind.\n\nDie vom Gutachter der Antragsteller insbesondere in der Regio-Consult-\nStellungnahme Januar 2009 (Beiakte Heft 13) angeführten Einwände geben keinen \nAnlass, die von der Antragsgegnerin gewählten Ansätze als fachlich verfehlt zu \nwerten. So ist es unter den hier gegebenen besonderen örtlichen Verhältnisse \ninsbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin von einem Anteil des \nMIV (Motorisierter Individualverkehr) von 60 % ausgegangen ist. Dieser Wert liegt im \noberen Bereich des in dem genannten Handbuch (Bl. 121 der Gerichtsakte) \nangeführten Spektrums von 30 bis 70 %. Hiernach ist der oberste Wert von 70 % nur \nanzusetzen bei fehlenden oder weit entfernten Nahversorgungs- und \nGemeinbedarfseinrichtungen und nicht attraktiver ÖPNV-Anbindung. Davon kann im \nvorliegenden Fall angesichts der bereits angesprochenen, (noch) fußläufig \nerreichbaren Nähe selbst der Mitte des Plangebiets zum E1. Zentrum, \nangesichts der bereits vorhandenen ÖPNV-Anbindungen und auch mit Blick auf die \nsachgerechterweise zu berücksichtigende künftige Anlage des neuen \nBahnhaltepunkts I1.--------straße keine Rede sein. Wenn die Antragsgegnerin \ntrotzdem nicht etwa den in ihrem Stadtgebiet an sich gegebenen MIV-Anteil von \n40 %, sondern - ersichtlich um im Interesse der Planbetroffenen eher auf der \nsicheren Seite zu liegen - den relativ hohen Anteil von 60 % angesetzt hat, kann dies \nkeineswegs als fachlich verfehlt gewertet werden.\n\nSchließlich ist auch die von der Antragsgegnerin angesetzte Verteilung des \nzusätzlichen Verkehrsaufkommens zu 32 % auf den T.------ und zu 68 % auf die \nM. Straße angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse jedenfalls nicht \ninplausibel, wobei es - wie die nachfolgenden Darlegungen zeigen - hierauf noch \nnicht einmal ankommt.\n\nAus den vorstehenden, ihr im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden \nErkenntnissen konnte die Antragsgegnerin auch ohne detaillierte Berechnung \nableiten, dass die planbedingt zu erwartende Zusatzbelastung der Anwohner der \nM. Straße - erst recht des T.------ - durch Verkehrslärm sich offensichtlich in \neiner so geringen Größenordnung bewegt, dass sie den betroffenen Anwohnern \nohne Weiteres zuzumuten ist.\n\nDie Antragsgegnerin konnte davon ausgehen, dass die vorhandene Verkehrsbe- \nlastung der M. Straße deutlich unter 4.000 Kfz/24 h liegt. Bei einer solchen \nVorbelastung liegt die Erhöhung des Verkehrslärms durch eine - nach dem \nVorstehenden sachgerecht prognostizierte - Zusatzbelastung von weiteren rd. 1.000 \nKfz/24 h in der Tat allenfalls im Bereich um 1 dB (A); selbst bei Ansatz einer \nZusatzbelastung von maximal 1.500 Kfz/24 h würde sie sich allenfalls im Bereich der \nbereits angesprochenen Hörbarkeitsschwelle von 1 bis 2 dB (A) bewegen. Eine \nsolche Zusatzbelastung konnte in der hier gegebenen Situation als offensichtlich \nzumutbar gewertet werden, zumal die Antragsgegnerin für ihre Planung \n\n- wie bereits im Zusammenhang mit den Darlegungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB ausgeführt wurde - durchaus gewichtige städtebauliche Belange für die \nAusweisung neuer Wohnbauflächen auch und gerade im hier in Rede stehenden \nBereich nahe dem E1. Zentrum ins Feld führen konnte.\n\nSelbst wenn die Antragsgegnerin die tatsächliche Belastung der M. Straße \nund des T.------um einen gewissen Anteil zu niedrig ermittelt haben sollte, würde \ndaraus nicht folgen, dass die hier allein interessierende Frage, ob die \nAntragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren von dezidierten Ermittlungen zum \nVerkehrslärm wegen dessen ersichtlich relativ geringer Erhöhung absehen konnte, \nanders zu beurteilen wäre. Im Gegenteil würde die planbedingte Erhöhung des \nVerkehrslärms durch die Zusatzbelastung, gegen dessen prognostizierte \nAbschätzung nach dem Vorstehenden aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, bei \neiner tatsächlich etwas höheren Vorbelastung sogar noch relativ niedriger liegen und \nwäre daher mit einem noch geringeren Gewicht in der Abwägung anzusetzen \ngewesen.\n\nSchließlich bestand für die Antragsgegnerin auch kein Anlass, die aus den ihr \nbeim Satzungsbeschluss vorliegenden Erkenntnissen abzuleitende relativ geringe \nErhöhung des Verkehrslärms etwa, wie die Antragsteller meinen, deshalb als \nunzumutbar zu werten, weil bereits die Vorbelastung die Schwelle zur \nGesundheitsgefahr erreicht hätte.\n\nInsoweit ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Belastung durch Verkehrs- \nlärm der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer \nGesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der \nNacht beginnt. Hiervon ausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die \nVorbelastung in dem kritischen Bereich oberhalb dieser Werte bewegt, im Hinblick \nauf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob \nErhöhungen des Verkehrslärms überhaupt hingenommen werden können, auch \nwenn sie in der Relation zur bereits gegebenen Vorbelastung an sich nur marginal \nsind.\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, \nZfBR 2009, 62 \n= JURIS (RdNrn. 142ff.) unter Bezugnahme auf die zur Schwelle der \nGesundheitsgefahr ergan- \ngene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. März \n2006 \n- 4 A 1075/04 -, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 ff = JURIS.\n\nHier hatte die Antragsgegnerin jedoch keinen Anlass, von einem Überschreiten \nder genannten Werte durch die Vorbelastung auszugehen. Für eine solche \nVorbelastung lag nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen selbst \nbezüglich der M. Sraße kein hinreichender Anhalt vor.\n\nWie bereits dargelegt wurde, ist für eine Straße mit einem DTV von 4.000 \nKfz/24 h - bei einem Lkw-Anteil von 5 % und einer zulässigen Höchstgeschwin- \ndigkeit von 50 km/h - in einem Abstand von 10 m zur Mitte der Fahrbahn von \nLärmwerten von rd. 62 dB (A) am Tag und rd. 53 dB (A) in der Nacht \nauszugehen.\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungs- \nplan, 3. Auflage 2004, Grafik zu RdNr. 312 auf S. 195.\n\nEine Verringerung des Abstands zur Fahrbahnachse auf 5 m - ein solcher Ab- \nstand kommt in Einzelfällen bei der an der M. Straße südlich des \nBahnübergangs vorhandenen Bebauung vor - würde lediglich zu einer Erhöhung um \nrd. 3 dB (A) führen.\n\nVgl. hierzu Diagramm III der Anlage 1 zur 16. BImSchV.\n\nDie resultierenden Werte von rd. 65 dB (A) am Tag und rd. 56 dB (A), die wegen \ndes aus den Erkenntnissen der Antragsgegnerin folgenden niedrigeren DTV-Werts \nund des geringeren Lkw-Anteils (um 1 %) noch eher niedriger liegen, sind so deutlich \nvon der kritischen Schwelle von 70 bzw. 60 dB (A) entfernt, dass selbst unter \nBerücksichtigung eines - sowohl von der Antragsgegnerin als auch dem Gutachter \nder Antragssteller erwogenen - Zuschlags von 2 dB (A) nach Tabelle D der Anlage 1 \nzur 16. BImSchV wegen der lichtzeichengeregelten Kreuzung M. Straße / Am \nC. die genannte Schwelle zur Gesund- \nheitsgefahr nicht erreicht wird.\n\nSoweit die Antragsteller in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auf eine ihrer \nAuffassung nach aus dem IVV-Gutachten abzuleitende allgemeine künftige \nErhöhung des Verkehrsaufkommens verwiesen haben, ist bei der Erörterung in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat Einvernehmen der Beteiligten dahin erzielt \nworden, das IVV-Gutachten treffe keine ausdrückliche Aussage über eine generelle \nErhöhung des Verkehrsaufkommens. Eine solche Erhöhung folgt für die hier \ninteressierenden Stadtstraßen, die letztlich nur der Abwicklung des lokalen Ziel- und \nQuellverkehrs in einem Teilbereich des Stadtbezirks I. dienen, auch nicht etwa \nzwangsläufig daraus, dass die Bevölkerung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach \nderen Einschätzung künftig noch in gewissem Umfang zunehmen wird. So liegt der \nAnteil des MIV im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach deren unwidersprochenem \nVortrag in der mündlichen Verhandlung mit 40 % relativ niedrig; die Antragsgegnerin \nhat für den Ziel- und Quellverkehr des hier betroffenen Plangebiets - wie bereits \nangesprochen - ersichtlich nur im Interesse einer auf der sicheren Seite liegenden \nPrognose einen MIV-Anteil von 60 % angesetzt. Im hier betroffenen Bereich ist, wie \nbereits angesprochen wurde, tatsächlich von einer günstigen Situation des ÖPNV \nauszugehen, die sich durch die von der Antragsgegnerin sachgerechterweise \nberücksichtigte künftige Anlage des Bahnhaltepunkts I1.--------straße eher noch \nverbessern wird.\n\nSchließlich geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Antragsteller \nfehl, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass als Maßstab für die \"Hinnehmbarkeit\" \nein Gesamtlärmwert der Umgebung heranzuziehen sei. Soweit die Antragsteller in \ndiesem Zusammenhang auf eine Erhöhung des Lärmpegels durch den Kindergarten, \ndurch spielende Kinder und durch Fahrzeuge verweisen, mit denen Kinder zum \nKindergarten gebracht und abgeholt würden, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, \ndass dieses Lärmgeschehen irgendeinen Einfluss auf die hier interessierende \nLärmbelastung durch die M. Straße haben könnte. Der Kindergarten wird nach \nder als Satzung beschlossenen Planung rd. 300 m von der M. Straße entfernt \nsein. Der festgesetzte Spielplatz liegt immerhin weit über 100 m nördlich des \nKreisverkehrs, von dem die M. Straße in das E1. Zentrum führt. Zum \nSpielplatz ist ergänzend anzumerken, dass es sich - jedenfalls bei Spielplätzen \nüblichen Zuschnitts - grundsätzlich um Einrichtungen handelt, die als sozialadäquat \nregelmäßig innerhalb von Wohnbebauung zulässig sind.\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 \n- 7 A 4591/04 -, JURIS (RdNr. 44) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47.\n\nDamit ist auch der Lärm, der von dem hier ausgewiesenen Spielplatz ausgeht, \nvon der betroffenen Nachbarschaft ohne Weiteres hinzunehmen, zumal nach den im \nstrittigen Plan getroffenen Festsetzungen für ihn nicht etwa eine atypische, \nbesonders lärmintensive Ausgestaltung (z.B. als Abenteuerspielplatz o.ä.) \nvorgegeben ist.\n\nDass die Antragsgegnerin nach alledem keinen Anlass hatte, eine Lärmvorbe- \nlastung der M. Straße in Rechnung zu stellen, die bereits im Bereich der \nGesundheitsgefahr liegt, wird letztlich durch den eigenen Vortrag der Antragsteller \nbestätigt. So kommen die Berechnungen in der S. -Consult-Stellungnahme Januar \n2009 unter Berücksichtigung eines nach dem Vorstehenden durchaus sachgerechten \nLkw-Anteils von 1 %, einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h und eines \n\"Lästigkeitszuschlags\" nach Tabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV von 2 dB (A) zu \nWerten, die sich der Schwelle von 70 bzw. 60 dB (A) nähern, für Schutzobjekte mit \neinem Abstand von 5 m zur maßgeblichen Achse der Fahrbahn der M. Straße \nnur bei Ansatz eines DTV nahe bei 7.000 Kfz/24 h (vgl. S. 14 der Beiakte Heft 13). \nDass eine solche Belastungsannahme nach den der Antragsgegnerin im \nmaßgeblichen Zeitpunkt ihres Satzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnissen \nunrealistisch war, folgt bereits aus den vorstehenden Darlegungen.\n\nHatte die Antragsgegnerin nach dem Vorstehenden im Planaufstellungsverfahren \nkeinen Anlass, ihre Einschätzung, dass die Lärmzunahme auf der M. Straße \noffensichtlich nur gering und damit im Ergebnis von den Anliegern hinzunehmen war, \ndurch eine dezidierte Berechnung im Einzelnen zu untermauern, scheidet - bezogen \nauf den Verkehrslärm - bereits ein Mangel bei der Ermittlung der Belange im Sinne \nvon § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB aus.\n\nSelbst wenn man einen solchen Mangel annehmen würde, wäre dieser nicht \netwa als beachtlicher Mangel der Planung zu werten. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann \nbeachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss \ngewesen sind. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des \njeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang \ndie Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht \nimmer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder \nnaheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im \nAbwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein \nkann.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9.April 2008 \n- 4 CN 1.07 -, BauR 2008, 1268 = NVwZ 2008, 899 m.w.N..\n\nDas trifft hier nicht zu.\n\nHätte die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren eine dezidierte Berech- \nnung des entlang der M. Straße gegebenen und künftig zu erwartenden \nVerkehrslärms durchgeführt, wären in diese Ermittlungen keine anderen \nAusgangswerte einzustellen gewesen wie die vorstehend bereits angesprochenen, \nnämlich:\n\n- gegebene DTV-Belastung der M. Straße von deutlich weniger als 4.000 \nKfz/24 h;\n\n- Lkw-Anteil bei ca. 1 %;\n\n- planbedingte Zusatzbelastung von ca. 1.000 (allenfalls bis maximal 1.500) \nKfz/24 h;\n\n- zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h;\n\n- Abstände der Schutzobjekte zur Fahrbahnachse bei mindestens 5 m (oder \nmehr);\n\n- Ansatz eines \"Lästigkeitszuschlags\" nach Tabelle D der Anlage 1 zur \n16. BImSchV von allenfalls 2 dB (A).\n\nAusgehend von diesen Einsatzwerten hätte sich bei einer dezidierten \nBerechnung nichts anderes ergeben als bereits aus der vorstehend dargelegten \nGrobabschätzung folgt, nämlich eine Vorbelastung der M. Straße von \n(deutlich) unter 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht und eine planbedingte \nZusatzbelastung im Bereich um 1 dB (A). Dafür, dass die Antragsgegnerin eine \nsolche Erhöhung in der hier gegebenen Situation als nicht mehr zumutbar gewertet \nund damit im Ergebnis anders geplant hätte, liegt kein konkreter Anhalt vor.\n\nDie gesamten Abwägungsverlautbarungen sowohl in der Planbegründung (ein- \nschließlich Umweltbericht) als auch in der rd. 180 Seiten umfassenden Vorlage für \nden abschließenden Ratsbeschluss, der der Rat gefolgt ist, machen vielmehr \ndeutlich, dass die Antragsgegnerin der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen im \nhier betroffenen Bereich gerade auch mit Blick auf ihre Lagegunst ein beachtliches \nstädtebauliches Gewicht beigemessen hatte, das nach ihrer - rechtlich nicht zu \nbeanstandenden - Einschätzung geeignet war, gegenläufige Belange \nzurückzusetzen, zumal wenn diese wie (auch) die hier in Rede stehende \nLärmbetroffenheit nicht von besonderem, nur schwer überwindbarem Gewicht \nwaren.\n\nAuch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes lassen \nsich durchgreifende Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nicht \nerkennen.\n\nInsoweit hatte die Antragsgegnerin das Folgenbewältigungsprogramm der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich \nerheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und \nFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB \nbezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a \nAbs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB \nabzuarbeiten.\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2009 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, \n62 = JURIS (RdNrn. 113, 180).\n\nDies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen \nim Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen, wie aus den \numfangreichen Darlegungen im Umweltbericht und dem ihm zugrunde liegenden \nLandschaftspflegerischen Fachbeitrag folgt. Konkrete Anhaltspunkte für insoweit \ngegebene Defizite bei der Bestandsaufnahme des vorgefundenen Bestands der \nrelevanten Aspekte des Landschaftsbilds und Naturhaushalts sind nicht ersichtlich. \nSo streiten auch die Antragsteller nicht ab, dass der hier betroffene Bereich \n\n- wie bereits angesprochen wurde - im Wesentlichen aus intensiv genutzten \n\nAckerflächen mit einzelnen gärtnerischen Nutzungen in den Randbereichen \nbesteht.\n\nNicht zu beanstanden sind auch die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung \nder Eingriffsintensität und des Ausgleichsbedarfs vorgenommenen Bewertungen. \nInsoweit gilt der Grundsatz, dass für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, \ndie (zumindest auch) Wertungen einschließen, sich bislang keine gesicherte \nErkenntnislage und anerkannte Standards herausgebildet haben. Die Folge, dass bei \nnaturschutzfachlichen Bewertungen sich je nach dem, welches methodische \nVorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden, unterschiedliche \nErgebnisse ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend ist allein, ob die \ndem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze \nnaturschutzfachlich vertretbar sind.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N..\n\nDementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des \nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden \nGemeinde ist, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und \nLandschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu \nentscheiden.\n\nVgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 \nNr. 10.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein \nhöherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst \ndann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar \nungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 \n- 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in BRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt.\n\nSubstanzielle Anhaltspunkte dafür, dass die hier angewandten Bewertungen \nungeeignet wären, im Rahmen einer Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung die \nEingriffsintensität und den Ausgleichsbedarf zu ermitteln, sind weder dargetan noch \nsonst ersichtlich. Schließlich besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Deckung des \nAusgleichsbedarfs, soweit sie nicht bereits durch im Plan getroffene Festsetzungen, \nsondern planextern erfolgen soll, nicht hinreichend gesichert wäre.\n\nErgänzend ist hervorzuheben, dass zu den abwägend zu berücksichtigenden \nerheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch der \nvorstehend bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB erörterte Artenschutz gehört. Zu den abwägend zu berücksichtigenden \nBestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB \ngehören auch Tiere und Pflanzen, so dass auch eventuelle Auswirkungen namentlich \nauf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des \nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind. Diese \nAnforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach \nAbwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen \ndie artenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung \nnach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese auch nicht etwa ersetzen.\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eventueller \nartenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die hier in Rede stehende Abwägung \nohne Bedeutung ist. Geben die artenschutzrechtlichen Prüfungen und Erwägungen - \nwie im vorliegenden Fall - keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, gilt dies auch für \ndie abwägende \"Abarbeitung\" des Folgenbewältigungsprogramms der \nEingriffsregelung.\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihr naturschutzbe- \nzogenes Ausgleichskonzept ausdrücklich auch darauf ausgerichtet hat, mit den \nvorgesehenen Maßnahmen die Biotop- und Strukturvielfalt insbesondere im externen \nKompensationsbereich (Teilbereich II) deutlich zu erhöhen, wie aus den Darlegungen \nin Abschnitt 8 (S. 15 ff.) des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags folgt. Dabei hat \nsie ihr Augenmerk darauf gerichtet, dass auch Biotoptypen geschaffen werden, die \neinen Lebensraum für bedrohte Arten bieten und Arten der Feldflur als Rückzugs-, \nNist- und Nährgehölz dienen. Zudem erscheint, wie bereits angesprochen wurde, \nauch nicht ausgeschlossen, dass die festgesetzte öffentliche Grünfläche entlang der \nBahn zumindest in Teilbereichen so ausgestaltet werden kann, dass sie auch \nspeziellen Habitatansprüchen einzelner geschützter Tierarten wie etwa der \nZauneidechse gerecht wird.\n\nSoweit die Antragsteller auf ihrer Meinung nach nicht vertretbare Eingriffe in das \nLandschaftsbild verweisen, setzen sie wiederum ihre eigene Wertung an die Stelle \nder der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit zustehenden \nabwägenden Gewichtung, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Davon, dass \nder Eigenwert des hier betroffenen Landschaftsbilds nicht berücksichtigt worden sei, \nkann keine Rede sein, wie die Antragsgegnerin zutreffend unter Hinweis auf die \nAusführungen in Abschnitt 2.8 des Umweltberichts (S. 30 der Planbegründung) \nausführt. Zudem hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf S. 9 der \nPlanbegründung (Bl. 66 der Beiakte Heft 2) die Höhenentwicklung der festgesetzten \nNeubebauung gezielt gerade auch mit Blick auf eventuelle Beeinträchtigungen des \nOrts- und Landschaftsbilds restriktiv gesteuert.\n\nWenn die Antragsteller demgegenüber auf die zahlreichen Einwendungen gegen \nden offen gelegten Planentwurf und die Unterschriften von 6.000 Bürgern verweisen, \ndie auf den politischen Entscheidungsprozess des Rates hatten Einfluss nehmen \nwollen, ist dies bei der rechtlichen Prüfung der hier strittigen Planung ohne \nBedeutung. Entschließt sich das hierzu berufene Gremium der planenden Gemeinde \n- wie hier - mehrheitlich für eine in der öffentlichen Diskussion angegriffene Planung, \nso hat die die Entscheidung tragende Ratsmehrheit diese letztlich auch \nstadtbaupolitisch zu verantworten.\n\nHinsichtlich der klimatischen Belange hat die Antragsgegnerin umfangreiche \nBegutachtungen eingeholt und sich damit fachlich fundierte Grundlagen für ihre \nPlanungsentscheidung verschafft. Die dort getroffenen Aussagen gaben der \nAntragsgegnerin, wie diese zutreffend näher belegt, keinen hinreichenden Anlass, \nden vorgesehenen baulichen Eingriff in die hier betroffene Freifläche als so \ngravierend zu werten, dass er unter klimatischen Aspekten nicht vertretbar wäre.\n\nVon einer Zerstörung des \"N1. G. \" oder auch nur einem weit greifenden \nEingriff in den bestehenden umfassenden Freiraum zwischen der Bebauung von \nF. im Osten und von M. / N2. im Westen kann keine Rede sein. Von \nder hier strittigen Planung betroffen ist nur ein Teil der bislang unbebauten, im \nWesentlichen intensiv ackerbaulich genutzten Freifläche, die sich gleichsam wie ein \nFinger in die kompakte Bebauung östlich der Bahnstrecke C. / F. einerseits \nund die rd. 200 m westlich vorhandene, gleichfalls kompakte Bebauung von M. \nandererseits hineinschiebt, wobei der überplante Bereich nur den etwas über 300 m \nlangen südlichen Teil dieses insgesamt etwa doppelt so langen \"Fingers\" erfasst. \nHinzu kommt, dass die hier festgesetzten Wohnflächen entlang der Bahn, wie bereits \nangesprochen wurde, von einem durchgehenden Grünstreifen begleitet werden. \nSchließlich hat die Antragsgegnerin nach den Darlegungen auf S. 10 der \nPlanbegründung (Bl. 67 der Beiakte Heft 2) auch die Baukörperlängen und deren \nAusrichtung in weiten Teilen des Plangebiets so gesteuert, dass die Errichtung von \ndurchgehenden Baukörpern nicht gefördert wird, insbesondere mit Blick auf die \n\"Ortsrandlage des Plangebiets\" und \"seinen unmittelbaren Bezug zu den \nangrenzenden Freiräumen und den damit verbundenen landschaftsästhetischen und \nklimatischen Belangen\".\n\nBezüglich der weiteren von den Antragstellern angesprochenen lufthygienischen \nAspekte kann von einer ihrer Meinung nach gegebenen \"Ignoranz gegenüber \nFestsetzungen der Lufthygiene\" keine Rede sein. Zutreffend verweist die An- \ntragsgegnerin insoweit auf diverse Ausführungen in der Planbegründung \n(Abschnitt 2.3.4; Bl. 75/76 der Beiakte Heft 2) und dem Umweltbericht (Abschnitt 2.5; \nBl. 86 der Beiakte Heft 2), in denen auch die lufthygienischen Belange angesprochen \nsind. Wenn sich die Antragsgegnerin aus den dort dargelegten, nachvollziehbaren \nErwägungen gegen Festsetzungen zugunsten einer zentralen Nahwärmeversorgung \nentschieden und \"die verbleibenden, mit jeder Form der Baulandausweisung \neinhergehenden Auswirkungen auf die Lufthygiene\" als im Interesse der Bedeutung \nder strittigen Planung für eine \"angemessene Wohnraumversorgung der \nBevölkerung\" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) hinzunehmen bezeichnet hat, ist diese \nabwägende Gewichtung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSoweit die Antragsteller schließlich auf die ihrer Einschätzung nach fehlgewichte- \nten Eingriffe in die Wertigkeit der im Umfeld des Plangebiets betroffenen \nWohngrundstücke verweisen, lassen sie unberücksichtigt, dass Einflüsse auf den \nVerkehrswert des im Umfeld von Planvorhaben vorhandenen Grundeigentums - \nsofern solche denn überhaupt zu erwarten sein mögen - nach ständiger \nRechtsprechung keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellen.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 \n- 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 m.w.N..\n\nFür die von den Antragstellern vermissten Ermittlungen zum Verkehrswert \nbetroffener Referenzobjekte durch eine Befragung etablierter Immobilienmakler \nbestand für die Antragsgegnerin hiernach kein Anlass.\n\nWeitere Mängel des angegriffenen Bebauungsplans sind nicht dargetan und \nauch nicht ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 100 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-06/7-d-110-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":20},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-06/7-d-110-07-ne","retrieved":"2026-10-28 15:55:58.094893+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2008-04-06/7-d-110-07-ne","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7. 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