{"status":"available","doknr":"OLD256445","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0404.7A879.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-04","aktenzeichen":"7 A 879/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.200,- Euro\nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die\nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils\n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer\nBaugenehmigung für ein von ihm bereits errichtetes Holzblockhaus auf dem\nGrundstück Gemarkung I. , Flur 46, Flurstück 219, verneint, weil das\nGrundstück dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen und dort\nunzulässig sei. Das Bauvorhaben zähle nicht zum Kreis der privilegierten Vorhaben\nim Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und sei auch nicht als sonstiges, nicht\nprivilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n6\n\n- vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 \n\n7\n\n- 4 C 9.70 -, BRS 25 Nr. 60, und vom 16. Mai 1991 \n\n8\n\n- 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70, sowie Beschluss vom 31. August 1993 - 4 B 150/93 -\n, juris -\n\n9\n\ndavon ausgegangen, dass sich der Kläger zur Legalisierung seines\nBauvorhabens nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen kann, weil dieses dem\nlandwirtschaftlichen Betrieb nicht dient. Das Bundesverwaltungsgericht geht in\nständiger Spruchpraxis davon aus, dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichem\nBetrieb nur dann dient, wenn \n\n10\n\na) ein vernünftiger Landwirt, auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots\ngrößtmöglicher Schonung des Außenbereichs, dieses Vorhaben mit etwa gleichem\nVerwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen\nentsprechenden Betrieb errichten würde und \n\n11\n\nb) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch\näußerlich erkennbar geprägt wird. \n\n12\n\nLetzteres ist, wie das Verwaltungsgericht als einen selbständig tragenden Grund\nausgeführt hat, nicht der Fall. \n\n13\n\nDer Kläger hat als Nebenerwerbslandwirt einen Betrieb mit\nPensionspferdehaltung und Baumschulanteil, hinzukommen soll die\nSchmuckgrünproduktion und \n\n14\n\n-veredelung. An der äußerlich erkennbaren Zuordnung der Schutzhütte zu\ndiesem Betrieb mangelt es. Die Aktenlage lässt angesichts der Lichtbilder keinen\nZweifel daran aufkommen, dass die Schutzhütte von ihrer Gestaltung mit Erker und\nüberdachter Terrasse mit einem als Produktionsstätte dienenden\nlandwirtschaftlichem Zweckbau wenig gemein hat, sondern - wie das\nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - vielmehr einem typischen Gartenhaus\ngehobener Qualität gleicht, wie es in einer Vielzahl privater Gärten aufgestellt ist.\nDass das Blockhaus kostengünstig erworben wurde - so der Kläger - , ist dabei\nebenso wenig von Bedeutung wie die mögliche optische Wirkung des Gebäudes auf\ndie Käuferschichten, die der Kläger mit der Schaffung eines \"Erlebniseinkaufens\"\nansprechen möchte. Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung eines\nBauvorhabens sind Kriterien, die unabhängig von der Frage zu beurteilen sind,\nwelche Kosten ein Bauvorhaben verursacht und welches betriebswirtschaftliche\nKonzept der Errichtung des Bauwerks zugrunde liegt. Ein Vorhaben kann nämlich\nauch dann nicht als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend zugelassen werden,\nwenn es zwar nach seinem Verwendungszweck landwirtschaftlich gerechtfertigt sein\nmag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung aber - wie hier - nicht\ndurch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972, a.a.O..\n\n16\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach §\n35 Abs. 2 BauGB abgelehnt, weil das Blockhaus als nicht privilegiertes Vorhaben\nden Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und die natürliche\nEigenart der Landschaft beeinträchtigt. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem\nangegriffenen Urteil verwiesen werden. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist entgegen\ndem Zulassungsvorbringen nicht einschlägig. Die bauliche Erweiterung eines\nzulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs steht hier nicht in Rede, der\nKläger betreibt nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter Landwirtschaft\nund kein Gewerbe.\n\n17\n\nErnstliche Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht im\nHinblick auf einen vom Kläger vorgebrachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die\nvon dem Kläger durch Fotografien belegten weiteren Gebäude im Außenbereich -\nSchuppen, Unterstände für landwirtschaftliches Gerät - dienen ersichtlich einem\nanderen Nutzungszweck als dem Aufenthalt von Menschen und der Produktion von\nWaren zur Schaffung eines Einkaufserlebnisses. Im Übrigen würden zu Unrecht\nerteilte Baugenehmigungen keinen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer\nrechtswidrigen Baugenehmigung begründen.\n\n18\n\nDie mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten europarechtlichen Verstöße -\nVerstoß gegen Art. 33 Abs. 1 a) EG-Vertrag und Verordnung (EG) Nr. 1257/1999\nvom 17. Mai 1999 - liegen ersichtlich nicht vor. In Art. 33 Abs. 1 a) EG-Vertrag wird\ndie Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft zum Ziel der gemeinsamen\nAgrarpolitik erklärt, und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999\n(Amtsblatt L 160/80) regelt die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die\nLandwirtschaft. Der Kläger selbst hat sein Zulassungsvorbringen insoweit\neingeschränkt, als er dieses als Hinweis auf die Leitlinien und Zielsetzungen des\neuropäischen Agrarrechts verstehen möchte. Rechtlich verbindliche Aussagen zu der\nFrage, ob das bauliche Vorhaben des Klägers an der besagten Stelle im\nAußenbereich planungsrechtlich zulässig ist, lassen sich den Vorschriften erkennbar\nnicht entnehmen.\n\n19\n\nAus dem Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine\nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist\n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n20\n\nSchließlich liegt auch kein Verfahrensmangel wegen der Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5\nVwGO). Der Kläger macht geltend, das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen,\ndass es die Schutzhütte für zu klein hält. Auf diese Begründung kommt es hier nicht\nan. Das Verwaltungsgericht hat die Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals\n\"dienen\" auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt und die Privilegierung\ndes Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht allein mit der Erwägung\nabgelehnt, die Hütte sei zu klein, sondern auch dargelegt, dass die Schutzhütte von\nihrer konkreten Ausgestaltung her nicht von dem landwirtschaftlichen Betrieb geprägt\nist. Insoweit ist nicht erkennbar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf diesem\nvermeintlichen Verfahrensmangel beruht.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-04/7-a-879-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-04/7-a-879-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256445","retrieved":"2026-07-09 02:20:17.866344+00:00"}}