{"status":"available","doknr":"OLD256446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0404.13C66.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-04","aktenzeichen":"13 C 66/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nBeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Januar 2008 wird \nauf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers befindet, hat keinen Erfolg. Der \nangefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der \nMedizin im 1. klinischen Fachsemester im Regelstudiengang zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des \nerstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller meint aus dem Umstand, dass eine \ngeringe Zahl Vertrauensschutz genießender Studenten noch ihre Ausbildung im \nklinischen Regelstudiengang absolvierten, ableiten zu können, dass auch er als \nexterner Bewerber eine Zulassung in diesem Studiengang beanspruchen könne. \nDiese Argumentation verfängt nicht.\n\n4\n\nAuf der Grundlage von § 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni \n2002 (BGBl. I 2405 - ÄAppO n. F. -) sind landesrechtlich genehmigte \nModellstudiengänge möglich, wie es sie an der Medizinischen Fakultät der RWTH \nAachen seit dem WS 2003/2004 gibt. Dort findet gemäß § 5 der Studienordnung für \nden Modellstudiengang Medizin vom 9. September 2004 (Amtliche \nBekanntmachungen Nr. 913 S. 6871) statt des Physikums im vierten Semester die \nÄrztliche Basisprüfung nach dem sechsten Semester und die Klinische \nKompetenzprüfung nach dem zehnten Semester statt. Der Modellstudiengang \nunterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen \n(Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen grundlegend vom \nRegelstudiengang.\n\n5\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 4. Januar 2008 darauf hingewiesen, \ndass Studenten aus dem Regelstudiengang nach den Leistungsvorgaben des 1. \nklinischen Semesters unterrichtet werden. Bei ihnen handelt es sich ausschließlich \num Studenten, die vor dem Wintersemester 2003/2004 an der RWTH Aachen das \nStudium aufgenommen hatten. Infolgedessen hat die RWTH für diesen \nPersonenkreis eine aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes abgeleitete \nÜbergangsregelung geschaffen, die aber nur ihm zugute kommen soll. \nVerfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken an diesem Übergangssystem \nbestehen auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an den sog. absoluten \nnumerus clausus nicht.\n\n7\n\nDer absolute numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten \nFachrichtung ist als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der einer objektiven \nZulassungsvoraussetzung gleichkommt, nur dann verfassungsgemäß, wenn er in \nden Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn Auswahl und \nVerteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an \nsich hochschulreifen Bewerber erfolgen.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, \n303 = NJW 1972, 1561, 1563 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 \nBvR 584/05 -, juris.\n\n9\n\nIn Phasen des Übergangs von Ausbildungsordnungen, wie es hier bei der \nUmstellung des Regelstudiengangs auf den Modellstudiengang in Medizin liegt, ist \nes nicht zu beanstanden, wenn Zulassungszahlen für den ausgelaufenen \nStudiengang nicht mehr und nur noch im neu eingerichteten Studiengang festgesetzt \nwerden, solange den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen \n- bezogen auf das neue Ausbildungsrecht - entsprochen wird. Dem in Art. 12 Abs. 1 \nSatz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der \nAusbildungsstätte i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) und \ndem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ist damit grundsätzlich Genüge getan. \nAndererseits hat die Umstellung auch die berufsrechtlichen Bedürfnisse der \nStudenten, die ihre Ausbildung nach den Modalitäten des bisherigen Studiengangs \nbegonnen haben, zu berücksichtigen und es bedarf aus Gründen des \nVertrauensschutzes einer verfassungsgemäßen Handhabung dieses \nÜbergangszustands. Wenn etwa - wie hier nach den nicht zweifelhaften Angaben \ndes Antragsgegners - die Integration solcher Studenten in den neuen Studiengang \nnicht möglich ist, ist die (zeitlich befristete) weitere Ausbildung nach dem bisherigen \nModus geboten. Dies bedeutet aber auch, dass derjenige keinen Anspruch auf \nZugang zu dem Studiengang alter Prägung hat, der - wie der Antragsteller als \nexterner Studienbewerber - nicht nach den bisherigen Studienregeln an dieser \nAusbildungseinrichtung einen Teil seiner Ausbildung absolviert hat. \n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 \nAbs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-04/13-c-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-04/13-c-66-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256446","retrieved":"2026-07-09 02:20:17.944005+00:00"}}