{"status":"available","doknr":"OLD256444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0404.12A572.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-04","aktenzeichen":"12 A 572/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren \n\nebenfalls auf 468 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Berechnung des \nfür die Rabattgewährung erforderlichen Zeitraums nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der \nSatzung der Stadt C. über die Erhebung von Elternbeiträgen in \nKindertageseinrichtungen vom 18. Oktober 2006 i.d.F. der - rückwirkend zum 1. \nJanuar 2007 - in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 11. Juli 2007 seien \nZeiträume vor dem 1. August 2006 unbeachtlich, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDie gegenteilige Auffassung der Kläger verkennt, dass sich die rechtlichen \nRahmenbedingungen für die Erhebung der Elternbeiträge zum 1. August 2006 \ngrundlegend geändert haben. Bis zum 31. Juli 2006 beruhten die Erhebung der \nElternbeiträge und ihre Ausgestaltung im einzelnen auf den landesrechtlichen \nBestimmungen des GTK. Zum 1. August 2006 wurde mit dem \nHaushaltsbegleitgesetz 2006 (Art. 2 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom \n23. Mai 2006, GV. NRW. S. 197) dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nbzw. den Gemeinden die Befugnis zur Ausgestaltung der Elternbeiträge übertragen. \nDieser Kontext einer zum 1. August 2006 eingetretenen grundlegenden rechtlichen \nZäsur ist bei der Auslegung nicht eindeutiger Satzungsbestimmungen zu \nberücksichtigen. Da den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bzw. den \nGemeinden die Befugnis zur Ausgestaltung der Elternbeiträge erst für den Zeitraum \nab dem 1. August 2006 zugewachsen ist, ist in der Regel auch davon auszugehen, \ndass sich die einzelnen Beitragsregelungen dieser neuen Befugnisträger \nausschließlich auf den mit der Regelungsbefugnis korrespondierenden (Befugnis-\n)Zeitraum „ab dem 01.08.2006\" beziehen. Knüpft, wie hier, eine Regelung zum \nBeitragsrabatt an eine durchgängige Inanspruchnahme einer Kindertages-einrichtung \nüber einen Zeitraum von 24 Monaten „ab dem 01.08.2006\" an, ist mit Blick auf die \nrechtliche Zäsur regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des \nSatzungsgebers mit dem 01.08.2006 eine „neue Zeitrechnung\" beginnt, der Zeitraum \nvon 24 Monaten nach dem Anfangsdatum „01.08.2006\" zu berechnen ist und bei der \nRabattregelung - ebenso wie bei der Festlegung der Beiträge als solche - vorherige \nZeiträume, die einem völlig anderen Rechtsregime unterfallen, unberücksichtigt \nbleiben. Dies schließt abweichende Satzungsbestimmungen zwar nicht aus, jedoch \nbedarf es für die Annahme einer derartigen Ausnahme konkreter und hinreichend \neindeutiger satzungsrechtlicher Anhaltspunkte, an denen es hier mangelt.\n\n5\n\nEine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung \ndurch die Nichtberücksichtigung von vor dem 1. August 2006 liegenden Zeiträumen \nist schon deshalb nicht gegeben, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - die Rabattregelung mit den gegenüber dem GTK höheren \nBeitragssätzen korrespondiert und insoweit jeglicher sachgerechter Grund dafür fehlt, \nauch diejenigen von der Rabattregelung profitieren zu lassen, die vor dem 1. August \n2006 geringere Elternbeiträge bezahlt haben.\n\n6\n\nSoweit die Kläger geltend machen, es bestünden „letztlich Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Rabattregelung, da die Satzung für Kinder, welche im Zeitraum \nab dem 01.08.2006 für lediglich 24 Monate eine Kindertagesstätte besuchen, keine \nRabattgewährung vorsieht, da sie den weiteren Stichtag, nämlich den 30.04. eines \nJahres nicht erreichen und auch insofern nicht in den Genuss des Beitragsrabatts \nkommen, der wiederum nur für die Monate Mai, Juni und Juli vorgesehen ist\", wird \nentgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht einmal ansatzweise dargelegt, gegen \nwelche höherrangige Norm die Rabattregelung verstoßen und aus welchem \nRechtsgrund der Satzungsgeber trotz des ihm in Bezug auf derartige \nVergünstigungen grundsätzlich zukommenden weiten Gestaltungsspielraums und \nentgegen der von ihm mit der Rabattregelung verknüpften Anreizfunktion, Eltern zu \nmotivieren, ihre Kinder möglichst dauerhaft in einer Kindertageseinrichtung betreuen \nzu lassen, verpflichtet sein soll, die Rabattregelung bereits bei einer 24-monatigen \nununterbrochenen Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung unabhängig von \nder Stichtagsregelung („30.04. eines Jahres\") eingreifen zu lassen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-04/12-a-572-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-04/12-a-572-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256444","retrieved":"2026-07-09 02:20:17.789435+00:00"}}