{"status":"available","doknr":"OLD256484","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0403.6B159.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"6 B 159/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund \nbeziehungsweise ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse an der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegenwärtig nicht gegeben seien, weil ausreichender Rechtsschutz \ngewährleistet sei, wenn der Antragsteller auf eine einstweilige Anordnung nach der - \nrechtzeitig vor der Ernennung des Konkurrenten zu erfolgenden -Mitteilung des Ergebnisses \nüber das Auswahlverfahren verwiesen werde.\n\n5\n\nDiese Einschätzung trifft auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf \nkeine rechtlichen Bedenken. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ein Anordnungsgrund vor, \nwenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Wann das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Rechtsschutzsystems und \ninsbesondere des Zwecks des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten. Der \nverwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen oder Handlungen wird \naus Gründen der Verfahrensökonomie grundsätzlich nachträglich gewährt. Erst mit dem \nAbschluss des Verwaltungsverfahrens steht die endgültige Entscheidung verbindlich fest und \nist damit einer sinnvollen Überprüfung zugänglich. Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG \nverankerte Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es jedoch Ausnahmen, \nwenn bei einem Abwarten der endgültigen Entscheidung beziehungsweise des belastendenden \noder eine Vergünstigung ablehnenden Verwaltungsakts eine Verkürzung oder Versagung \nwirksamen Rechtsschutzes eintreten würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne \neinen (zeitnahen) gerichtlichen Rechtsschutz irreversible Fakten geschaffen würden, die die \nVerwirklichung des Rechts vereiteln oder wesentlich erschweren würden. Das bedeutet aber \nzugleich, dass der Rechtsschutz nur soweit wie erforderlich vorverlagert werden darf und die \nGefahr eines sich verändernden Zustandes unmittelbar bevorstehen und konkret drohen muss. \n\n6\n\nVgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 44a Rdnr. 3, § 123 \nRdnrn. 1, 10, 76 ff.\n\n7\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist auch im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur \nErnennung von Hochschulprofessoren grundsätzlich der vollständige Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens - mit Ausnahme der nicht wieder rückgängig zu machenden \nErnennung - abzuwarten. Diesen Abschluss des Verfahrens bringt die Verwaltung regelmäßig \ndurch die Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnenden \nBescheidung des Mitbewerbers (sogenannte Konkurrentenmitteilung) nach außen zum \nAusdruck. Eine Ausnahme kann auch hier nur angenommen werden, wenn wegen der \nbesonderen Umstände des Einzelfalles, die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers \nohne einen früheren Rechtsschutz vereitelt oder wesentlich erschwert würden.\n\n8\n\nVgl. zu solchen Fällen drohender Verweigerung effektiven Rechtsschutzes etwa \nBayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 7 ZE 98.3115 -, NVwZ-RR 1999, 641, OVG \nS-H, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 3 M 91/95 -.\n\n9\n\nNichts anderes folgt aus den Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens zur \nErnennung von Hochschulprofessoren, das sich in das (hochschulrechtliche) \nBerufungsverfahren und das (beamtenrechtliche) Ernennungsverfahren aufteilen lässt. Denn \ndie endgültige Sachentscheidung, an deren Verhinderung der Konkurrent ein rechtliches \nInteresse haben kann, bleibt die nicht wieder rückgängig zu machende Ernennung. Auch \nwenn in einer Vielzahl von Fällen derjenige Bewerber ernannt werden mag, der bereits im \nBerufungsverfahren auf Platz eins der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste gewählt \nworden ist und danach einen Ruf erhalten hat, ist dessen Ernennung gerade noch nicht so \nsicher, dass allein deshalb die Einlegung eines gegen diese Verfahrensschritte gerichteten \nRechtsschutzes gerechtfertigt wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um rechtlich \nunselbstständige Zwischenschritte im Stellenbesetzungsverfahren, aus denen keine \nrechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung erwächst. Beendet ist das Verfahren erst \nmit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle. Mit dem Ruf wird \nlediglich die Bereitschaft bekundet, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen \neinzutreten, und zugleich erkundet, ob der Adressat - noch - bereit ist, die Professur zu \nübernehmen. An den Ruf schließen sich die Berufungsverhandlungen an. Erst danach \nentscheidet sich, ob dem Bewerber die Stelle endgültig übertragen wird.\n\n10\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14.97 -, BVerwGE 106, 187.\n\n11\n\nBesondere Umstände, die hier dazu führen könnten, dass ein effektiver Rechtsschutz bei \nAbwarten der - nach der Praxis der Antragsgegnerin obligatorisch - vorgesehenen Mitteilung \nvom Ausgang des Auswahlverfahrens ausgeschlossen oder gefährdet wäre, hat der \nAntragsteller weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.\n\n12\n\nDie vom Antragsteller angeführte, grundrechtlich geschützte Position aus Art. 33 Abs. 2 \nGG in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangt keine andere Entscheidung. Eine \nsolche wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der spätere Rechtsschutz nach Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens einen zusätzlichen Eingriff in das Grundrecht bedeuten würde, der bei \neiner früheren, vorgezogenen Rechtsschutzmöglichkeit vermieden würde. Solche Gründe \nbenennt die Beschwerde nicht. Weder der Ruf noch die Durchführung von \nBerufungsverhandlungen und der Abschluss von Berufungsvereinbarungen stehen nach den \neben dargestellten Grundsätzen einer anderweitigen Stellenbesetzung rechtlich entgegen.\n\n13\n\nDie Beschwerde hat auch nicht dargelegt, dass das Verfahren unter einem derart \nschwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidet, der es möglicherweise ausnahmsweise \nerfordert, schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu \ngewähren. Vielmehr werden lediglich verschiedene \"Auffälligkeiten\" im Berufungsverfahren \nbenannt, die - auch nach Auffassung der Beschwerde - gerade noch näherer Aufklärung und \neingehender Überprüfung bedürfen. Einer weiteren Aufklärung, insbesondere durch die \nBeiziehung ergänzender Verwaltungsvorgänge, bedurfte es daher im vorliegenden Verfahren \nnicht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-03/6-b-159-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-03/6-b-159-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256484","retrieved":"2026-07-09 02:20:21.342510+00:00"}}