{"status":"available","doknr":"OLD256485","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0403.20A1097.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"20 A 1097/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 und der Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung L. vom 5. August 2002 werden aufgehoben.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Beklagte und die Beigeladene\njeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie\ndie eigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige\nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht klägerseits vor der Vollstreckung Sicherheit\nin entsprechender Höhe geleistet wird.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Ausgleichszahlungen des Klägers für die\nAbwasserbeseitigung.\n\n3\n\nDer klagende Verband betreibt zur Wasserversorgung der Region C. -S. /T. die in\nden 1950iger Jahren errichtete X. . Hierzu ist er Inhaber eines 1955 verliehenen\nWasserrechts, das Wasser des X6. aufzustauen sowie Wasser aus dem Staubecken zu\nentnehmen und zu Trink- und Brauchwasserzwecken zu verbrauchen. Zum Schutz der\nGewässer im Einzugsbereich der Talsperre ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Das\nStaubecken erstreckt sich in nord-südlicher Richtung im Tal des X1. und wird östlich\nsowie westlich von natürlichen Geländeerhebungen begrenzt. Große Teile der beigeladenen\nGemeinde liegen im Einzugsbereich der Talsperre und im Wasserschutzgebiet. Zur\nBeseitigung des dort anfallenden Abwassers dienen außerhalb des Einzugsbereiches gelegene\nund vom B. betriebene Kläranlagen. Das Abwasser wird den Kläranlagen wegen der\ntopographischen Verhältnisse zum Teil mit Pumpwerken zugeleitet, die von der Beigeladenen\nbetrieben werden.\n\n4\n\nIn den 1980iger Jahren wurde der Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der\nBeigeladenen erarbeitet. Die Beigeladene war der Meinung, ihr entstünden wegen des\nBetriebs der Pumpwerke für das Entwässerungsgebiet zwischen den auf den Höhenrücken\nverlaufenden Straßen B 56 und L 352 nach § 55 Abs. 2 LWG auszugleichende Mehrkosten.\nDer Regierungspräsident L. gelangte anhand eines Kostenvergleichs zu dem Ergebnis, ein\nBetrag in Höhe von 34 % der Betriebskosten der Pumpwerke sei ausgleichsfähig. \n\n5\n\nDurch ordnungsbehördliche Verordnung vom 15. August 1990 stellte der\nRegierungspräsident L. den Abwasserbeseitigungsplan fest. § 8 Abs. 1 der Verordnung\nregelt die Pflicht des Trägers der Wassergewinnung, dem Träger der Abwasserbeseitigung\nzum Ausgleich für erhöhten Aufwand eine pauschale Ausgleichszahlung zu entrichten. Nach\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung tragen der Kläger bzw. sein Rechtsnachfolger\nals Träger der Wassergewinnung die Betriebskosten im einzelnen genannter Pumpwerke in\nGestalt einer Ausgleichszahlung in Höhe von 34 %, und zwar rückwirkend vom jeweiligen\nDatum der Inbetriebnahme, beim Pumpwerk E. ab Abschluss der Erneuerungsarbeiten\nim Jahre 1986, und zukünftig jährlich. § 8 Abs. 4 der Verordnung bestimmt, dass der Beklagte\ndem Kläger bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Antrag der Beigeladenen die jeweils fälligen\nAusgleichszahlungen aufzuerlegen hat.\n\n6\n\nIm Dezember 1995/März 1997 beantragte die Beigeladene die Festsetzung der\nAusgleichszahlungen für die Jahre 1980 bis 1996. Der Kläger trat dem Antrag entgegen. § 8\nAbs. 2 der Verordnung sei nichtig, weil sich aus § 55 Abs. 2 LWG keine Pflicht zu\nAusgleichszahlungen ergebe. Eine Ausgleichszahlung komme nur in Betracht, soweit allein\nim Interesse des Unternehmens der Wasserversorgung besondere Maßnahmen der\nAbwasserbeseitigung vorgesehen seien. Hieran fehle es. Seit dem Bau der Talsperre scheide\neine Abwasserbeseitigung unter Nutzung des X6. aus. Bei der Genehmigung der\nvorhandenen Kläranlagen in den Jahren 1968 bzw. 1974 und 1975 sowie bei der Ausweisung\nvon Baugebieten im Einzugsbereich der Talsperre sei eine Ableitung des Abwassers in die\nGewässereinzugsbereiche der C1. und des X2. \n\n7\n\nunumgänglich gewesen. Die Standorte der Kläranlagen seien durch die Entwicklung der\nBebauung bestimmt. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 4. Oktober 2000 gab der Beklagte dem Kläger auf, an die Beigeladene\neine Ausgleichszahlung in Höhe von 640.610,65 DM zu zahlen. Bei diesem Betrag handele es\nsich um Kosten besonderer Maßnahmen zugunsten der Wasserversorgung. Das sei in § 8 der\nVerordnung so verbindlich geregelt. Ohne die Wassergewinnung wäre die praktizierte\n\"Entwässerung über die Schulter\" nicht notwendig geworden. Der pauschale Charakter der\nAusgleichszahlung lasse eine Einzelfallbetrachtung der einzelnen Pumpwerke nicht zu.\n\n9\n\nMit seinem Widerspruch wandte der Kläger ein, die Forderung beziehe sich auf Kosten\nallgemeiner Maßnahmen der Abwasserbeseitigung. Nach den bundesrechtlichen\nBestimmungen für die Bewirtschaftung von Gewässern seien bei der Abwasserreinigung die\nBewirtschaftungsziele für das jeweilige Gewässer zu beachten. Bei einem auf die öffentliche\nWasserversorgung ausgerichteten Bewirtschaftungsziel habe die Gemeinde als\nAbwasserbeseitigungspflichtige die Kosten der hieran angepassten Abwasserreinigung zu\ntragen. Eine abweichende landesrechtliche Kostenregelung sei in § 55 Abs. 2 LWG nicht\nenthalten und wäre unzulässig. Die zum X. hin gelegenen Baugebiete der Beigeladenen\nwären ohne Ableitung des Abwassers in die Einzugsbereiche anderer Gewässer nicht\nentstanden. Der Bau einer Kläranlage am X. sei schon wegen der hohen Kosten des\nhierfür notwendigen Rohrleitungsnetzes nicht in Frage gekommen. Ihm - dem Kläger -\nwürden auch keine Aufwendungen für eine zusätzliche Wasseraufbereitung erspart. Im\nGegenteil erbringe er mit der Anlage zur Phosphoreliminierung Leistungen zugunsten der\nBeigeladenen.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. August 2002\nzurück. Es sei ohne weiteres zu unterstellen, dass ohne die Talsperre eine zentrale Kläranlage\nim X3. mit Zuleitungen im Freispiegelgefälle errichtet worden wäre. Die Pumpwerke\nberücksichtigten allein die Interessen des Klägers als Unternehmen der Wasserversorgung.\nDie Kostenberechnung genüge den Anforderungen.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 16. August 2002 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, besondere\nMaßnahmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG seien nicht diejenigen, die zur Einhaltung der\nBewirtschaftungsziele und zum Schutz des Wassers objektiv erforderlich seien. Es müsse sich\nvielmehr um ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle handeln. Ein solcher sei hier nicht\ngegeben. Die Annahme einer Kläranlage im X3. orientiere sich nicht an den vor dem\nBau der Talsperre vorhandenen Siedlungsschwerpunkten. Zur Entwässerung der neuen\nBaugebiete habe sich der Anschluss an die vorhandenen Kläranlagen angeboten. Bei\nzutreffender Berechnung sei eine Entwässerung mittels einer Kläranlage im X3. mit\nhöheren Kosten verbunden als mittels der verwirklichten Anlagen.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 5. August 2002 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat vorgetragen, er sei an § 8 der Verordnung gebunden. Diese Vorschrift verstoße\nnicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Verursacherprinzip.\nEntscheidend für das Vorliegen besonderer Maßnahmen sei, ob die Abwasserbeseitigung\ndeshalb, weil die betreffende Gemeinde im Einzugsbereich einer Trinkwassertalsperre liege,\nüber das bei anderen Gemeinden Übliche hinausgehe und so höhere Kosten verursache. Das\nsei hier der Fall. Noch bei Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes wäre ohne die\nTalsperre eine zentrale Kläranlage im X3. technisch und wirtschaftlich sinnvoll\ngewesen. Die Auffassung des Klägers habe zur Folge, dass § 55 Abs. 2 LWG weitgehend leer\nlaufe.\n\n17\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat vorgetragen, § 8 der Verordnung sei rechtswirksam. § 55 Abs. 2 LWG sehe mit\ndem Erfordernis der besonderen Maßnahmen eine Ausgleichspflicht dann vor, wenn Kosten\nder Abwasserbeseitigung nicht mit der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des\nWasserhaushaltsgesetzes als solcher verbunden seien, sondern die Abwasserbeseitigung\nwegen der Wasserversorgung über das in anderen Gemeinden allgemein übliche Maß\nhinausgehe. Das treffe für die Pumpwerke zu, weil eine Kläranlage im X3. technisch\nmöglich und kostengünstiger gewesen wäre. Die Standorte der Kläranlagen seien durch die\nTalsperre vorgegeben worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs sei fehlerfrei ermittelt\nworden.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug\ngenommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des\nKlägers.\n\n21\n\nZur Begründung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Die bundesrechtlichen\nRegelungen zum Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung und\nzur Abwasserbeseitigungspflicht enthielten Vorgaben auch für die Kostentragung. Das\nVerursacherprinzip hindere den Landesgesetzgeber, losgelöst von § 19 Abs. 3 und 4 WHG\nZahlungspflichten zu Lasten der Wasserversorgung im Hinblick auf abwasserbezogene\nMaßnahmen zu begründen, die wegen der Bestimmung des Gewässers für Zwecke der\nöffentlichen Wassergewinnung erforderlich seien. Eine hypothetische Außerachtlassung des\nVorhandenseins des Gewässers und/oder seiner Nutzung für die Wasserversorgung sei auch\nunter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung unhaltbar. Der X4. sei spätestens seit\nAnfang der 1950iger Jahre für die öffentliche Wasserversorgung bestimmt. Die Pumpwerke\ndienten der Erschließung von Baugebieten, die im Wesentlichen erst nach dem Bau der\nTalsperre entstanden seien. Jedenfalls müsse ein den X4. und die Talsperre\neinbeziehender Kostenvergleich das gesamte auf dem Gebiet der Beigeladenen anfallende\nAbwasser umfassen. In Betracht zu ziehen sei daher allenfalls eine einzige zentrale\nKläranlage unterhalb der Talsperrenmauer. Bei einer solchen Alternative ergebe sich kein\nKostenvorteil.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu\nerkennen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. § 55 Abs. 2 LWG stehe mit Bundesrecht im\nEinklang und beziehe sich auf Mehrkosten wegen der über die allgemeine\nAbwasserbeseitigungspflicht hinausgehenden Maßnahmen.\n\n27\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. § 55 Abs. 2 LWG sei bundesrechtlich\nunbedenklich. Insbesondere lege § 18 a WHG nicht fest, wer die Kosten der\nAbwasserbeseitigung endgültig zu tragen habe. Sinn des § 55 Abs. 2 LWG sei es, in der\nspezifischen Wasserversorgungssituation von Nordrhein-Westfalen eine mögliche\nBenachteiligung von Gemeinden durch Wasserschutzgebiete zu vermeiden. Das enge\nVerständnis des Klägers widerspreche dem. Eine maßgebliche Berücksichtigung von\nAspekten der Situationsgebundenheit sei verfehlt. Im Gegenteil sei entscheidend die\nSituation, die gegeben wäre, wenn die Talsperre nicht vorhanden wäre. Dann wäre die\nEinleitung von in einer Kläranlage im X3. vorgereinigtem Abwasser in den X4.\nzulässig. Ein Kläranlagenstandort am X4. sei aus Rücksicht auf die Talsperre und wegen\ndes Wasserschutzgebietes ausgeschieden.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von den Beteiligten sowie der\nBezirksregierung L. vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nDie Berufung hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. August 2002 ist rechtswidrig\nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nAls Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt nur § 8 der\nordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes für die\nBeigeladene vom 15. August 1990 in Betracht. Durch die Verordnung wird der\nAbwasserbeseitigungsplan aufgestellt und als verbindlich festgestellt (§ 1 Abs. 1). Zugleich\nwird bestimmt, dass der Träger der Wassergewinnung dem Träger der Abwasserbeseitigung\nunter bestimmten Voraussetzungen zur Entrichtung einer pauschalen Ausgleichszahlung\nverpflichtet ist (§ 8 Abs. 1) und dass der Kläger die Betriebskosten im Einzelnen genannter\nPumpwerke in Höhe von 34 % als Ausgleichszahlung zu tragen hat (§ 8 Abs. 2 Satz 1\nBuchstabe a)). Das beruht regelungstechnisch auf § 55 Abs. 2 LWG in der bei Erlass der\nVerordnung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GVBl. NRW Seite\n384 (LWG 1989). Danach ist im Abwasserbeseitigungsplan, wenn zugunsten eines\nUnternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung besondere Maßnahmen der\nAbwasserbeseitigung vorgesehen sind, eine pauschale Ausgleichszahlung festzusetzen, die\nder Träger der Wassergewinnung dem Träger der Abwasserbeseitigung zum Ausgleich für\ndessen erhöhten Aufwand zu zahlen hat. Die Festsetzung im Sinne dieser Bestimmung\nenthält, soweit hier von Belang, § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung. § 8 Abs. 1\nder Verordnung verweist, was die nach § 55 Abs. 2 LWG 1989 notwendige Festsetzung der\nAusgleichszahlung im Abwasserbeseitigungsplan angeht, auf die nachfolgenden\nBestimmungen und regelt darüber hinaus nur in allgemein gehaltener Form die Pflicht zur\nEntrichtung der Ausgleichszahlung. § 55 Abs. 2 LWG 1989 galt, soweit hier\nentscheidungserheblich, in den wesentlichen Elementen bei Erlass des angefochtenen\nBescheides und des Widerspruchsbescheides als § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. Juni 1995, GVBl. NRW Seite 926 (LWG 1995) fort. Die\nStreichung des Regelungsinstruments des verbindlichen Abwasserbeseitigungsplanes durch\ndas Änderungsgesetz vom 3. Mai 2005, GVBl. NRW Seite 463, und die damit einhergehende\nNeufassung des § 55 LWG 1995 sind nicht entscheidungserheblich. Dieser Rechtsänderung\nist keine Rückwirkung beigelegt. Sie lässt die Geltung der Verordnung nicht mit Wirkung auf\nden Zeitraum bis 1996, auf den sich der angefochtene Bescheid bezieht, oder den Zeitpunkt\ndes Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid entfallen.\nDagegen scheidet die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel\nder Einzelfallfestsetzung einer Ausgleichszahlung nach Maßgabe von § 55 Abs. 2 Satz 2\nLWG 1995 von vornherein aus. Die Regelungsbefugnis nach dieser Vorschrift bestand,\nsoweit ein Abwasserbeseitigungsplan nicht aufgestellt war, und gelangt hier deshalb nicht\nzum Tragen. Sie stand zudem, anders als die Festsetzungsbefugnis aufgrund der Verordnung\n(§ 8 Abs. 4), nicht dem Beklagten zu, sondern der Bezirksregierung (Nr. 23.1.73 des\nVerzeichnisses zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des\ntechnischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 in der in den hier maßgeblichen Jahren 2000\nund 2002 geltenden Fassung).\n\n34\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung ist unwirksam. Diese Regelung verstößt\ngegen § 55 Abs. 2 LWG 1989. Darauf, ob sie im Einklang steht mit den in § 8 Abs. 1 der\nVerordnung enthaltenen allgemeinen Vorgaben für die Pflicht zur Entrichtung einer\nAusgleichszahlung, kommt es nicht an. Denn die Voraussetzungen, unter denen der Kläger als\nTräger der Wassergewinnung nach § 8 der Verordnung zu einer Ausgleichszahlung\nverpflichtet ist, müssen ihrerseits, sollen sie rechtswirksam sein, in Übereinstimmung stehen\nmit § 55 Abs. 2 LWG 1989. Die Ermächtigung zur Aufstellung des\nAbwasserbeseitigungsplanes und zur Festsetzung pauschaler Ausgleichszahlungen im\nAbwasserbeseitigungsplan schließt nicht die Befugnis ein, die durch § 55 Abs. 2 LWG 1989\ngezogenen Grenzen für die Auferlegung einer Ausgleichszahlungspflicht zu Lasten der\npotentiell Zahlungspflichtigen zu verschieben. Demzufolge ist auch nicht\nentscheidungserheblich, ob § 8 Abs. 1 der Verordnung mit dem Kriterium der Notwendigkeit\nder besonderen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Trägers der\nWassergewinnung die Anforderungen nach § 55 Abs. 2 LWG 1989 zutreffend\numschreibt.\n\n35\n\nBei den Pumpwerken, deren Betriebskosten der Kläger im Wege der Ausgleichszahlung\nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung anteilig zu tragen hat, handelt es sich\nentgegen den Anforderungen nach § 55 Abs. 2 LWG 1989 nicht um \"besondere\"\nMaßnahmen, die \"zugunsten\" eines Unternehmens der Wassergewinnung für die\nWasserversorgung \"vorgesehen\" sind. Zwar dient die vom Kläger betriebene X. der\nWassergewinnung für die Wasserversorgung. Die durch die Platzierung der Kläranlagen\nbedingten Teile des Kanalisationsnetzes einschließlich der Pumpwerke sind aber keine\nbesonderen Maßnahmen, die zugunsten der Talsperre und der Wassergewinnung vorgesehen\nsind.\n\n36\n\nMit Hilfe der Pumpwerke wird das Abwasser, das auf dem Gebiet der Beigeladenen im\nEinzugsbereich der Talsperre anfällt, zu Kläranlagen befördert, deren Standorte außerhalb\ndieses Einzugsbereiches liegen und als Folge der unterschiedlichen Geländehöhen aus den\nZuflussbereichen der Pumpwerke nicht mit einem Netz von Freispiegelgefälleleitungen zu\nerreichen sind. § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung beruht auf der Erwägung, dass\ndie räumliche Anordnung der Kläranlagen und damit die Zielpunkte der\nKanalisationsleitungen durch das Vorhandensein der Talsperre mit der gegebenen\nZweckbestimmung zur Wasserversorgung sowie durch die Erfordernisse des Schutzes des der\nTalsperre zufließenden Wassers vor Verunreinigungen bedingt sind und dass die\nAbwasserbeseitigung in Erfüllung der der Beigeladenen obliegenden gesetzlichen\nAbwasserbeseitigungspflicht anderenfalls insgesamt kostengünstiger vorgenommen werden\nkönnte und würde. Die vom Regierungspräsidenten L. vor Aufstellung des\nAbwasserbeseitigungsplanes gefertigte Kostenberechnung (Aktenvermerk vom 28. September\n1987) stellt den in den Abwasserbeseitigungsplan aufgenommenen realisierten bzw.\nvorgesehenen Anlagen zur Abwasserbeseitigung eine zusätzliche, fiktive Kläranlage im\nX3. mit hierauf zugeschnittenem Kanalisationsnetz gegenüber. Die Betrachtung\ntalsperrenbedingter Mehrkosten stimmt überein mit dem Untersuchungsbericht des von der\nBeigeladenen beauftragten Ingenieurbüros T1. und K. aus Februar 1983 und liegt auch\ndem angefochtenen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid zugrunde. Insofern kann\ndahingestellt bleiben, ob, was der Kläger bezweifelt, die bei einem Hinwegdenken der\nTalsperre zu realisierenden Anlagen der Abwasserbeseitigung solchermaßen wirklichkeitsnah\nerfasst sind und darüber hinaus Kostenvorteile in einer Größenordnung bieten, die eine\nAusgleichszahlung in der streitigen Höhe zumindest annähernd rechtfertigen können. Denn\nschon der gedankliche Ansatzpunkt der Kostenberechnung und damit der § 8 Abs. 2 Satz 1\nBuchstabe a) der Verordnung zugrunde liegende Gedanke, der Kläger habe der Beigeladenen\nden Aufwand für die Abwasserbeseitigung auszugleichen, der dadurch hervorgerufen wird,\ndass wegen der vorhandenen Talsperre und deren Nutzung für Zwecke der Wasserversorgung\nnicht die wirtschaftlichste Lösung zur Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Beigeladenen\nergriffen worden ist bzw. werden kann, ist durch § 55 Abs. 2 LWG 1989 nicht gedeckt.\n\n37\n\n§ 55 Abs. 2 LWG 1989 beruht auf der Erwägung, dass der zur Abwasserbeseitigung\nVerpflichtete im Grundsatz die hierfür notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten\ndurchzuführen hat. Er soll von den ihm entstehenden Kosten durch Unternehmen der\nWasserversorgung entlastet werden, wenn und soweit die letzteren Gewässer derart nutzen,\ndass für die Abwasserbeseitigung ein besonderer Aufwand ausgelöst wird, der der\nWasserversorgung zugute kommt. Da aber Abwasserbeseitigung so vorzunehmen ist, wie dies\nunter dem Gesichtspunkt u. a. der Emission wie auch der Immission in der jeweiligen\nSituation, also nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles, erforderlich ist (§ 18 a Abs. 1\nSatz 1, § 18 b Abs. 1 i. V. m. § 7 a WHG), reicht für die Annahme ausgleichspflichtiger\nMaßnahmen nicht bereits das Bestehen eines bloßen Ursachenzusammenhanges im Sinne\neines spezifisch talsperrenbedingten Aufwandes aus.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2007 - 20 A 5222/05 -.\n\n39\n\nVielmehr bedarf es einer darüber hinausgehenden Beziehung zwischen dem potenziell zur\nAusgleichszahlung verpflichteten Träger der Wasserversorgung und den in Rede stehenden\nMaßnahmen der Abwasserbeseitigung. Diese Beziehung wird durch die Merkmale\n\"besondere\" und \"zugunsten\" des Unternehmens der Wassergewinnung \"vorgesehene\"\nMaßnahmen gekennzeichnet. Während sich das \"Besondere\" von Maßnahmen schon dem\nWortlaut nach in Abgrenzung zum Allgemeinen erschließt, verweist der Begriff \"zugunsten\"\nauf eine Vorteilslage und wohnt dem Begriff \"vorgesehen\" ein finales Element inne. Der\nRegelungsgehalt der genannten Merkmale ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Wasser,\nauf das das Unternehmen der Wassergewinnung zur Wasserversorgung zurückgreift, ein Gut\nder Allgemeinheit ist und die Belastung mit einer neben Steuern und sonstige Abgaben\ntretenden Geldleistungspflicht schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nach Belieben\nin Betracht kommt, sondern über die Finanzierungsfunktion hinaus oder an deren Stelle eine\nbesondere sachliche Rechtfertigung voraussetzt. In gleicher Weise deutet auch der Begriff des\n\"Ausgleichs\" auf eine außerhalb des Üblichen stehende Leistung oder einen entsprechenden\nAufwand bei der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht. Die Maßnahmen der\nAbwasserbeseitigung müssen deshalb, um als ausgleichspflichtig angesehen werden zu\nkönnen, zumindest objektiv im wohlverstandenen Interesse desjenigen vorgenommen werden,\nder zu Zahlungen herangezogen werden soll. Dem Ausgleichspflichtigen muss ein sonst nicht\nbestehender Vorteil unmittelbar zukommen; seine Situation muss verbessert werden. Daher\ngenügt es nicht, dass an die Abwasserbeseitigung Anforderungen gestellt werden, die gerade\nim Schutzbedürfnis der Wasserversorgung wurzeln und den flächendeckenden, allgemeinen\nGewässerschutz übersteigen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2007 - 20 A 5222/05 -.\n\n41\n\nZwar ist nicht schon daraus, dass § 55 Abs. 2 LWG 1989 ein bei der Aufstellung des\nAbwasserbeseitigungsplanes zu berücksichtigendes Unternehmen der Wassergewinnung für\ndie Wasserversorgung voraussetzt, zu schließen, dass die Ausgleichspflicht nur dann\nbegründet sein kann, wenn es um noch nicht ins Werk gesetzte Vorhaben der\nWasserversorgung geht, und somit von vornherein ausscheidet, wenn die Wassergewinnung -\nwie hier - im Zeitpunkt der Aufstellung des Planes bereits stattfindet. Denn unter einem\n\"Unternehmen\" ist in wasserrechtlichen Regelungszusammenhängen im Allgemeinen ein\nkonkretes, in einem Plan festgelegtes Vorhaben zu verstehen, was bereits verwirklichte oder\nin der Verwirklichung befindliche Vorhaben einschließen kann.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 20 A 2136/05 -.\n\n43\n\nDas lässt Raum für ein Verständnis des § 55 Abs. 2 LWG 1989, als ausgleichspflichtig\n(auch) ein Unternehmen der Wassergewinnung zu betrachten, das der\nAbwasserbeseitigungspflichtige bei seinen Maßnahmen ohne weiteres kraft Gesetzes\neinzustellen und vor Beeinträchtigungen zu schützen hat; ein striktes Prioritätsprinzip ist\ndurch den Wortlaut nicht vorgegeben. Es bedarf hier aber nicht der abschließenden Klärung,\nunter welchen Voraussetzungen das wasserwirtschaftlich in einer gegebenen Situation zum\nSchutz der öffentlichen Wasserversorgung Gebotene überhaupt eine \"besondere\" Maßnahme\nim Sinne des § 55 Abs. 2 LWG 1989 darstellen kann, obwohl die Wasserwirtschaft zentral\nden Schutz des Wassers als Ressource auch für die öffentliche Wasserversorgung bezweckt.\nJedenfalls fehlt es an der nach dem Vorstehenden erforderlichen engen Sachnähe des Klägers\nzu den im angefochtenen Bescheid als ausgleichspflichtig eingestuften Maßnahmen. Die\nTalsperre gehört in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ungeachtet ihrer künstlichen\nSchaffung zu den Faktoren, die seit den 1950iger Jahren die Ausgangslage für jegliche\nraumbezogenen Planungen und Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung prägen und maßgeblich\nsind für die Situationsgebundenheit von Lösungen für das Problem der Abwasserbeseitigung.\nIm Umfeld der Talsperre hat, soweit hier von Belang, die öffentliche Abwasserbeseitigung in\neiner nach den heutigen Maßstäben ins Gewicht fallenden Weise erst nachträglich, nämlich in\nden 1960iger Jahren, mit dem Bau der ersten Kläranlage begonnen. Angesichts dieser\nhistorischen Abfolge bei der Entstehung des Nebeneinanders von Abwasserbeseitigung im\nbetreffenden Gebiet und Wassergewinnung zur Wasserversorgung entbehrt die Annahme, der\nWasserversorgung werde durch die Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung ein relevanter und\ndamit auszugleichender, also abzuschöpfender, Vorteil zuteil, einer ausreichenden Grundlage.\n\n44\n\nNamentlich sind nicht die Pumpwerke als Maßnahmen zu betrachten, die den Kläger\nrechtlich relevant begünstigen; die Fiktion, ohne die Talsperre die Abwasserbeseitigung\ninsgesamt kostengünstiger bewältigen zu können, ist hierfür nicht tragfähig. Das\nHinwegdenken der Talsperre führt auf die mit jeder Hypothese auf unsicherer Grundlage\nverbundenen erheblichen und sich hier insbesondere in der unterschiedlichen Bewertung der\nbaulichen und abwasserbeseitigungstechnischen Entwicklung der Beigeladenen äußernden\nSchwierigkeiten bei der Konkretisierung fiktiver Geschehensabläufe, die von einer Vielzahl\nunterschiedlicher, wechselseitig aufeinander einwirkender Faktoren geprägt sind. Schlüssig\nauflösen lassen sich diese Schwierigkeiten um so weniger deshalb, weil\nTrinkwassergewinnung, Abwasserbeseitigung und bauliche Entwicklung im Allgemeinen\nmiteinander verschränkt sind, ohne dass sich für die Verhältnisse in einer Gemeinde ein\neindeutiger Ursachen-Wirkungs-Zusammenhang ergibt. Darüber hinaus aber gehört die\ngebührende Rücksichtnahme auf rechtmäßig gegebene Tatsachen auch im Verhältnis von\nöffentlich rechtlichen Aufgabenträgern zueinander zu den generell zu beachtenden\nGrundanforderungen an Maßnahmen und Planungen zur Erfüllung eigener Aufgaben. Sie ist\nnichts, was als Leistung im Sinne einer Verbesserung der Situation zugunsten desjenigen, auf\nden Rücksicht genommen werden muss und wird, bewertet werden könnte, sondern faktisch\nnicht mehr als das Unterlassen von Beeinträchtigungen eines vorgefundenen schützenswerten\nund geschützten Bestandes. Hierin eine kostenmäßig ausgleichspflichtige Begünstigung zu\nsehen, entwertet den Bestand in seinem Kern und schließt der Sache nach einen\nInteressenvorrang der später hinzutretenden Maßnahmen und Planungen zum Nachteil des\nzuvor bestehenden Zustandes ein. Einer nachträglich hinzukommenden gemeindlichen\nAbwasserbeseitigung einen solchen Vorrang gegenüber einer vorhandenen\nTrinkwassertalsperre und Trinkwassergewinnung zuzuerkennen, ist jedoch mit dem\npräventiven Zulassungserfordernis jeder Gewässerbenutzung und den materiellen\nVoraussetzungen für die Zulassung von Gewässerbenutzungen unvereinbar. Auch eine\ngemeindliche Gewässerbenutzung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung ist nur\nund erst dann rechtmäßig, wenn sie behördlich zugelassen worden ist, was wiederum\nvoraussetzt, dass die Zulassungsbedingungen sämtlich erfüllt sind, die bei potenziell\nnachteiligen Einwirkungen auf ein Gewässer unter den konkreten Rahmenbedingungen zu\nbeachten sind.\n\n45\n\nEine eher vage Vorstellung, zwischen der typischerweise gemeindlichen\nAbwasserbeseitigungspflicht und der - im allgemeinen ohnehin ebenfalls zu den Aufgaben der\ngemeindlichen Daseinsvorsorge zu rechnenden - Wasserversorgung dergestalt einen\nInteressenausgleich herbeizuführen, dass die Wasserversorgung die durch sie ursächlich\nveranlassten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung stets selbst zu finanzieren hat, löst sich\nvon der durch § 55 Abs. 2 LWG 1989 verlangten Verknüpfung zwischen der\nAbwasserbeseitigung und einem individualisierbaren Unternehmen der Wasserversorgung\nsowie von den Zulassungsvoraussetzungen. Die letzteren geben indessen gerade Aufschluss\ndarüber, wem von mehreren an einem wasserwirtschaftlichen Interessenkonflikt Beteiligten\nwelche Schutzmaßnahmen obliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass eine rechtmäßig\nausgeübte Gewässerbenutzung als Grundlage einer aktuell stattfindenden Wasserversorgung\ndurch andere wasserwirtschaftlich erhebliche Maßnahmen und Planungen nicht beeinträchtigt\noder auch nur konkret gefährdet werden darf (§ 1 a Abs. 2, § 6 Abs. 1 WHG). Ebenfalls ist\nnicht fraglich, dass Anforderungen, die aus der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes\nresultieren, nur unter engen Voraussetzungen einen wirtschaftlichen Ausgleich erfordern\n(§ 19 Abs. 3 und 4 WHG). Entgegen der Meinung der Beigeladenen widersprechen\nErwägungen zur Situationsgebundenheit ihrer gemeindlichen Abwasserbeseitigung auch nicht\nSinn und Zweck des § 55 Abs. 2 LWG 1989. Die Vorschrift zielt gerade nicht\nvoraussetzungslos darauf ab, Gemeinden von den Auswirkungen, die eine ihr Gebiet\nberührende Wassergewinnung für die Wasserversorgung auf die Abwasserbeseitigung hat,\nkostenmäßig freizustellen. Verlangt ist vielmehr, wie ausgeführt, eine spezifische\nBegünstigung eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung. Eine\nsolche Begünstigung ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Wassergewinnung sich für die\nAbwasserbeseitigung - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - als wirtschaftlich\nnachteiliger Standortfaktor darstellt. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs.\n1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr.\n10, § 711 ZPO. \n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO\nnicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-03/20-a-1097-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-03/20-a-1097-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256485","retrieved":"2026-07-09 02:20:21.423451+00:00"}}