{"status":"available","doknr":"OLD256483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0403.12A435.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"12 A 435/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch \ndes Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers hat der beschließende Senat, auf dessen \nVerhalten es im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren allein ankommen kann, die im \nZulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen \nUmstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. \n\n4\n\nEs ist vom Senat keineswegs verkannt worden, dass es dem Kläger im \nerstinstanzlichen Verfahren um den Nachweis der sinngemäßen Behauptung \ngegangen ist, seine Mutter habe sich nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland rechtzeitig an die deutschen zuständigen Behörden gewandt und im \nNamen auch des Klägers gebeten, sie über ihre bzw. des Klägers Möglichkeiten und \nRechte aufzuklären, die sich aus ihrer eigenen Einreise ergäben. Der Senat hat sich \nnämlich in seinem Beschluss vom 29. Januar 2008 auf der Grundlage von nichts \nanderem als gerade den entsprechenden, aber insoweit abgelehnten \nBeweisanträgen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nam 5. September 2007 gestellt und vom Kläger mit der \nBerufungszulassungsbegründung näher erläutert worden sind, bei der Prüfung des \nVorliegens von Berufungszulassungsgründen auseinander gesetzt. Wenn der Senat \ndabei in Ansehung sowohl der vom Kläger für möglich gehaltenen Ergebnisse der \nunterbliebenen Beweisaufnahme bzw. sich daraus ergebender Folgerungen als auch \nder verfrühten Schließung der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen \nist, dass keine nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevante Verletzung des rechtlichen \nGehörs und/oder der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 1 VwGO) \nvorliegt, handelt es sich um die rechtliche Würdigung des für die \nZulassungsentscheidung maßgeblichen Streitstoffes. Der Anspruch auf rechtliches \nGehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt aber nicht davor, \ndass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen \nVorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des \nProzessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig \nhält. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; \nBVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai \n2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n6\n\nVor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinen Rügen, die sämtlich - wenn \nauch unter verschiedenen Aspekten - die dem Streitstoff seitens des Senats zuteil \ngewordene rechtliche Würdigung betreffen, im vorliegenden Verfahren nach § 152a \nVwGO nicht gehört werden. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n8\n\nDer Beschluss ist gem. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-03/12-a-435-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-03/12-a-435-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256483","retrieved":"2026-07-09 02:20:21.267894+00:00"}}