{"status":"available","doknr":"OLD256526","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.7B251.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"7 B 251/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen mit dem sinngemäßen Antrag, \n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 zu ändern und den \nAntrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage \ngegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2007 \nabzulehnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \n\n6\n\nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die Baugenehmigung angeordnet hat. \n\n7\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitbefangene Baugenehmigung \nverletze den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil die von der \nBaugenehmigung umfasste wohnliche Nutzung der Betriebsleiterwohnung in \nGewerbegebieten wie hier gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO unzulässig sei, ist rechtlich \nnicht zu beanstanden. Das genehmigte Vorhaben ist ersichtlich planungsrechtlich \nunzulässig.\n\n8\n\nDie Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen liegen im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 b \"P. -Süd\" der Stadt F. , \nvon dessen Wirksamkeit der Senat im vorliegenden Verfahren ausgeht. \n\n9\n\nVgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom \n\n10\n\n28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 \n\n11\n\nNr. 168.\n\n12\n\nDer Bebauungsplan weist für den Bereich, in dem die Grundstücke der \nAntragstellerin und des Beigeladenen liegen, ein Gewerbegebiet aus.\n\n13\n\nAnhaltspunkte dafür, dass nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der \nBebauungsplan - so der Vortrag des Beigeladenen - funktionslos geworden ist, sind \nnicht ersichtlich.\n\n14\n\nBebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Eine \nbauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die \ntatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf \nunabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in \nihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese \nVoraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei \nkommt es nicht auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke an. Entscheidend ist \nvielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen \nwirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung \nzugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im \nPlangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom \nPlaninhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan \ninsoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann \nvon einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung \nunabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung \ndie Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte \nRichtung zu steuern.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 \n\n16\n\n- 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, und vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. \n68, sowie Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 - BRS 62 Nr. 79.\n\n17\n\nUnter Heranziehung dieser Grundsätze lässt sich eine Funktionslosigkeit des \nBebauungsplans mit Blick auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als \nGewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (in der hier maßgeblichen Fassung von 1968) \nnicht feststellen. Ob im Plangebiet eine private Wohnnutzung vorzufinden ist, wie der \nBeigeladene vorträgt, ist für sich nicht relevant. Die Planungskonzeption wird \ndadurch nicht bereits sinnlos, auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke kommt es \nnicht an. Auch der Leerstand von Gewerbeimmobilien führt noch nicht zu einer \nderartigen Abweichung vom Planinhalt, dass der Bebauungsplan seine \nGestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann. Denn das Plangebiet steht nach wie \nvor einer Nutzung durch Gewerbetreibende offen und verfügt über entsprechende \nGrundstücke. Ein Rückbau von Gewerbeimmobilien ist nach Aktenlage nicht zu \nverzeichnen. Davon, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der \nFestsetzung als Gewerbegebiet auf unabsehbare Zeit offensichtlich ausschließen, \nkann keine Rede sein. \n\n18\n\nDarauf, ob der Antragsgegner den Wechsel von einem Gewerbegebiet zu einem \nMischgebiet duldet und von der Funktionslosigkeit der Festsetzung eines \nGewerbegebietes ausgeht, kommt es bei der hier gebotenen Betrachtung der \ntatsächlichen Verhältnisse nicht an. Im Übrigen liegt für eine solche Annahme auch \nkein Anhalt vor. In der Baugenehmigung vom 29. Oktober 2007 verweist der \nAntragsgegner ausdrücklich darauf, dass die vom Beigeladenen der Wohnnutzung \nzugeführten Räume im Erdgeschoss als Betriebsinhaberwohnung gemäß § 8 Abs. 3 \nNr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen würden. Auch ist er bereits im Januar \n2006 gegen die ungenehmigte private Wohnnutzung auf dem Grundstück P1. \nStraße 22 durch den Voreigentümer des Grundstücks, Herrn Dr. C. , \nvorgegangen. Schließlich lässt der Antragsgegner derzeit Gewerbeimmobilien im \nGewerbegebiet P. über das Internet (www.ruhrsite.de/en-agentur/) \nanbieten.\n\n19\n\nMit der damit wirksamen und weiterhin nach § 30 Abs. 1 BauGB beachtlichen \nGewerbegebietsausweisung ist das hier streitgegenständliche Vorhaben \nunvereinbar. Die von der Baugenehmigung erlaubte Nutzung eines \nBetriebsgebäudes mit Inhaberwohnung ist in Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 2 \nBauNVO 1968 grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen für die \nAusnahmevorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1968, nach der ausnahmsweise \nWohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden können, \nliegen nicht vor. \n\n20\n\nDie ausnahmsweise Zulassung von Wohnungen für Betriebsinhaber kommt in \nGewerbegebieten nur in Betracht, wenn das Wohnen auf oder nahe dem \nBetriebsgrundstück mit Rücksicht auf die Art und Größe des Betriebs aus \nbetrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist. Dabei muss die Betriebswohnung dem \nGewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse \nuntergeordnet sein. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1999 \n\n22\n\n- 4 B 46.99 -, BRS 62 Nr. 78, und Urteil vom \n\n23\n\n16. März 1984 - 4 C 50.80 -, BRS 42 Nr. 73; \n\n24\n\nOVG NRW, Beschluss vom 26. September 2002 \n\n25\n\n- 7 B 1716/02 -, juris.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen gelten auch mit Blick darauf, dass erst in der BauNVO \n1990 § 8 Abs. 3 Nr. 1 mit dem Zusatz versehen worden ist, \"die dem Gewerbebetrieb \nzugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind\". \nDie Aufnahme dieses Zusatzes hat lediglich klarstellende Funktion, ihr kommt nicht \ndie Bedeutung einer materiell-rechtlichen Änderung zu.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 \n\n28\n\n- 7 B 2374/02 -, BRS 66 Nr. 82.\n\n29\n\nVorliegend mangelt es bereits an der Zuordnung der Wohnnutzung zu dem \nGewerbebetrieb. Der Beigeladene betreibt ein Busunternehmen mit sechs \nReisebussen und drei sog. Midi-Bussen (29 Sitzplätze), nach eigenen Angaben ist er \nzu 70 % im Schulbus- und Linienverkehr tätig, zu 30 % werden die Busse im \nReiseverkehr eingesetzt. Angesichts der Tatsache, dass sich von dem Fuhrpark des \nBeigeladenen sechs Linien- und Reisebusse und ein Midi-Bus auf dem mit einer \nFahrzeughalle samt Waschstraße, Grube und Reifenservice ausgestatteten \nGrundstück in C1. , I. Talstraße 45, befinden (sofern sie nicht im Einsatz \nsind) und dieses auf der anderen Talseite in einer Entfernung von 2 km Luftlinie liegt, \nspricht alles dafür, dieses Grundstück als Betriebsgrundstück anzusehen. Eine \nZuordnung der Wohnnutzung im Gewerbegebiet P. zum Busbetrieb in \nC2. ist damit allein wegen der Entfernung ausgeschlossen. \n\n30\n\nSelbst wenn man zugunsten des Beigeladenen den Betrieb aufspaltet und das \nGrundstück P1. Straße 22 als weiteres Betriebsgrundstück ansehen wolle, \nweil dort Verwaltungstätigkeiten vorgenommen würden, fehlt es an der erforderlichen \nZuordnung. Betriebsinhaber können zwar wegen ihrer engen Bindungen an den \nBetrieb auf dem Betriebsgrundstück wohnen, wenn dies mit Rücksicht auf Art und \nGröße des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll erscheint. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1999, a.a.O..\n\n32\n\nBetriebliche Gründe, die eine private Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zu \nbetriebsbedingter Verwaltungstätigkeit erfordern, sind hier aber nicht ersichtlich. Die \nvon dem Beigeladenen vorgebrachten Argumente vermögen die Zulassung einer \nBetriebsleiterwohnung nicht zu rechtfertigen. \n\n33\n\nInsoweit unterscheidet sich die Verwaltungs- und Bürotätigkeit in dem Betrieb \ndes Beigeladenen nicht von anderen verwaltungstechnischen Arbeitsabwicklungen in \nanderen Unternehmen. Auch der vorgebrachte 24-stündige Bereitschaftsdienst führt \nzu keiner anderen Beurteilung. Warum eine Wohnnutzung in P. erforderlich \nsein soll, wenn die Übernahme von Busfahrten angesichts des Fuhrparks des \nBeigeladenen im Regelfall auf dem Grundstück I. Talstraße stattfinden dürfte, \nist nicht nachvollziehbar. Soweit der Beigeladene darauf verweist, er müsse für \nFahrer einspringen, die ihre Lenkzeiten überschritten hätten, ist ebenfalls nicht \nerklärbar, warum er diese Fahrer an der P1. Straße treffen muss, da ein \nTreffpunkt zur Übernahme einer Fahrt an jedem möglichen Standort vereinbart \nwerden kann. Gleichfalls besteht kein Bedürfnis, Fahrgästen eine \nZusteigemöglichkeit im Gewerbegebiet P. zu ermöglichen, wenn für die \nüberwiegende Mehrzahl der Fahrzeuge Stellplätze in C2. vorhanden sind und \ndie Midi-Busse als Zubringer genutzt werden können. \n\n34\n\nUngeachtet dessen fehlt es schließlich auch an der Unterordnung der \nWohnnutzung unter die gewerbliche Nutzung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat, kann im hier vorliegenden Fall von einer Unterordnung der \nWohnnutzung weder nach der Grundfläche noch der Baumasse die Rede sein. \nHierauf nimmt der Senat Bezug. Dass eine Unterordnung der Wohnnutzung ein \nerkennbares Übergewicht der gewerblichen Nutzung erfordert, versteht sich nach \ndem Wortsinn von selbst und ist insoweit vom Verwaltungsgericht zutreffend mit \n\"deutlich\" beschrieben worden. \n\n35\n\nVgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 14 CS \n03.2898 -, juris.\n\n36\n\nSoweit der Beigeladene schließlich darauf abstellt, das Verwaltungsgericht hätte \nfehlerhaft ausgeführt, dass die Baugenehmigung wegen der Unvereinbarkeit mit der \nBaulastübernahmeerklärung vom 6. Mai 1976 nicht hätte erteilt werden dürfen, ist \ndies in der Sache unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat lediglich darauf \nverwiesen, dass die bislang ausgeübte Wohnnutzung durch den Beigeladenen \nbaurechtlich nicht genehmigt war, so dass die hier streitgegenständliche \nBaugenehmigung nicht etwa eine bereits zugelassene Beeinträchtigung abmildere, \nsondern eine bislang ungenehmigte Wohnnutzung legalisiere.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/7-b-251-08","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/7-b-251-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256526","retrieved":"2026-07-09 02:20:24.802288+00:00"}}