{"status":"available","doknr":"OLD256532","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.1A3615.06PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"1 A 3615/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie sog. Bandbreitenregelung im Sinne des § 3 der Verordnung (VO) zur Ausführung des \n§ 5 Schulfinanzgesetz (SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 \nermöglichte bei unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme von Lehrern im Einzelfall eine \ngewisse Unter- bzw. Überschreitung der für die jeweilige Schulform geltenden wöchentlichen \nPflichtstundenzahl. Über die Grundsätze für die Festlegung dieser individuellen \nPflichtstundenzahl entschied nach § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung die Lehrerkonferenz \nauf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters (Satz 1). Die Entscheidung im Einzelnen \ntraf die Schulleiterin oder der Schulleiter (Satz 2). Für die Zeit ab dem 1. August 2005 finden \nsich inhaltlich entsprechende, bis heute fortgeltende Regelungen in § 3 der VO zur \nAusführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) vom 18. März 2005.\n\n4\n\nNach Vorüberlegungen der Schulleitung, zum Teil heftiger Diskussion und einem \nVorschlag des Hauptausschusses fand in der K. -Gesamtschule der Stadt D. am \n14. Dezember 2004 eine Lehrerkonferenz u.a. zu der vorgenannten Thematik statt. \nEntsprechend dem Vorschlag des Hauptausschusses und des Antrages des Schulleiters \nwurden unter Punkt 5 der Tagesordnung bestimmte (insgesamt sieben) Grundsätze zur \nFestlegung der individuellen Pflichtstundenzahl für die an der Schule beschäftigten Lehrer \nbeschlossen. Hiernach sollten auf der Grundlage des Bandbreitenmodells die Tätigkeit als \nKlassenlehrer sowie die Korrektur von Klassenarbeiten und Klausuren ausgeglichen werden, \nund zwar nach Maßgabe näher festgelegter Berechnungsfaktoren. \n\n5\n\nDer Beschluss, der bereits für das Schuljahr 2004/2005 Anwendung finden sollte, wurde \nentsprechend den Vorgaben der Lehrerkonferenz vom Schulleiter umgesetzt.\n\n6\n\nNachdem der Antragsteller hiervon Kenntnis erlangte hatte, wandte er sich mit Schreiben \nvom 21. Februar 2005 an den Beteiligten und forderte sein Mitbestimmungsrecht nach § 72 \nAbs. 3 Nr. 5 LPVG NRW ein. Dazu trug er vor: Die von der Schulleitung vorgelegten \nUnterlagen beträfen ein verbindliches neues Arbeitszeitmodell, welches im Kern auf eine \npauschale Erhöhung der Arbeitsleistung aller Beschäftigter hinauslaufe; hinzu komme eine \nÄnderung der Arbeitsorganisation. Die Lehrerkonferenz habe keine Grundsätze im Sinne des \n§ 3 Abs. 2 der VO zur Ausführung des § 5 SchFG festgelegt. Nicht \"besondere\" \nunterrichtliche Belastungen, sondern allgemeine Belastungen seien schematisch in ein \nmathematisches Verteilungsmodell gefasst worden. Auf Grund der Einführung von nur zwei \nBelastungsfaktoren - Entlastung für Klassenlehrer und für Korrekturarbeiten - und dem \nAusschluss weiterer gewichtiger und besonderer Belastungen fehle es überdies an der \ngebotenen Gleichbehandlung der Beschäftigten. Diese einzufordern sei nach § 62 LPVG \nNRW Aufgabe des Personalrats. Ebenfalls unter dem 21. Februar 2005 wandte sich der \nAntragsteller an die Schulabteilung bei der Bezirksregierung N. und wies darauf hin, dass \ner den von der Lehrerkonferenz gefassten Beschluss für rechtsfehlerhaft halte.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 8. April 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass eine \nMitbestimmungspflicht nicht zu erkennen sei. Der Beschluss der Lehrerkonferenz lasse \nablauforganisatorische Regelungen unberührt. Einer Mitbestimmungspflicht stehe zudem \nentgegen, dass das Schulmitwirkungsgesetz den Beschluss über die Grundsätze für die \nFestlegung der individuellen Pflichtstundenzahl eigenverantwortlich in die Hände der \nLehrerkonferenz lege. Diese habe die zu beurteilenden Gesichtspunkte abzuwägen und die \nInteressen der Lehrerinnen und Lehrer zu wahren.\n\n8\n\nMit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2005 erkundigte sich der Antragsteller beim Leiter \nder Schulabteilung der Bezirksregierung, ob er das an der K. -Gesamtschule beschlossene \nBandbreitenmodell billigen bzw. dulden werde oder ob er dagegen vorgehe. Daraufhin teilte \ndieser dem Antragsteller unter dem 3. Juni 2005 mit, dass nicht beabsichtigt sei, das \neingeführte Bandbreitenmodell zu beanstanden.\n\n9\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 5. August 2005 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung bekräftigt, dass eine \nMitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW bestehe. Es fehle zwar an einer \nMaßnahme des Beteiligten. Da der Beteiligte aber das Handeln der Beschäftigten, hier der \nLehrerkonferenz und des Schulleiters, dulde, müsse er sich dieses zurechnen lassen. Inhaltlich \nsei von einer Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW auszugehen. Dies \nergebe sich einerseits auf Grund des Umstandes, dass pauschal bei allen Lehrkräften die \nPflichtstundenzahl erhöht und bei einigen Lehrkräften unter Beachtung der \nBelastungsfaktoren eine Reduktion erfolgt sei, und andererseits daraus, dass die Entlastung \njeweils erst im Nachfolgeschuljahr erfolge.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass \n\n12\n\n1. die von der Lehrerkonferenz der K. -Gesamtschule der Stadt D. am \n14. Dezember 2004 beschlossenen Grundsätze für die Festlegung der individuellen \nPflichtstundenzahl\n\n13\n\nund\n\n14\n\n2. die Umsetzung dieser Grundsätze im Einzelfall durch den Schulleiter\n\n15\n\nseiner Mitbestimmung unterliegen.\n\n16\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nEr hat geltend gemacht, dass ein die Mitbestimmungspflicht auslösender Sachverhalt \nnicht gegeben sei, weil es sich bei dem Beschluss der Lehrerkonferenz nicht um eine vom \nLeiter der Dienststelle in eigener Zuständigkeit zu regelnde Angelegenheit der Dienststelle \nhandele. Die Entscheidung der Lehrerkonferenz sei der Dienststelle des Beteiligten auch nicht \nzuzurechnen, denn die Befugnis, über die Grundsätze für die Festlegung der individuellen \nPflichtstundenzahl zu entscheiden, obliege nach den gesetzlichen Bestimmungen allein und \neigenverantwortlich bestimmten Organen der Schule wie hier namentlich der \nLehrerkonferenz. Der Beschluss der Lehrerkonferenz könne zudem von seinem Wesensgehalt \nher nicht Gegenstand der (personalvertretungsrechtlichen) Mitbestimmung sein, denn die \nÜbertragung der in Rede stehenden Verantwortung auf die Lehrerkonferenz in den \nVorschriften zur Schulfinanzierung und Schulmitwirkung bedeute, dass der Gesetzgeber hier \nkeine Befugnis für Entscheidungen durch Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte geschaffen \nhabe, die der Mitbestimmung durch Personalräte zugänglich sein könnten. Im Übrigen seien \nauch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW nicht gegeben.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur \nBegründung ausgeführt: Der zulässige Antrag sei unbegründet. Der Beteiligte sei zwar der \ndem Antragsteller zugeordnete Dienststellenleiter. Es fehle aber an einer ihm zuzurechnenden \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Der Beteiligte selbst habe eine Entscheidung zur \nFestlegung der individuellen Pflichtstundenzahl an der in Rede stehenden Schule nicht \ngetroffen. Er müsse sich aber auch nicht die streitgegenständlichen Entscheidungen der \nLehrerkonferenz und des Schulleiters als eigene zurechnen lassen. Denn diese \nEntscheidungen beträfen nicht eigene Angelegenheiten der Dienststelle des Beteiligten. \nLetzterer habe weder ausdrücklich noch stillschweigend Entscheidungsbefugnisse auf die \nLehrerkonferenz bzw. den Schulleiter übertragen (können). Vielmehr habe bereits der \nGesetzgeber die Willensbildung und Entscheidung über Grundsätze zur Festlegung der \nindividuellen Pflichtstundenzahl originär der Lehrerkonferenz als Organ der Selbstverwaltung \nder Lehrerschaft zugewiesen. Dem Beteiligten sei die Möglichkeit bestimmender \nEinflussnahme objektiv verwehrt; er habe eine solche für sich auch nicht in Anspruch \ngenommen. Anderes gelte auch nicht mit Blick auf seine Funktion als obere \nSchulaufsichtsbehörde. Die Wahrnehmung aufsichtsbehördlicher Befugnisse setzten vielmehr \ngerade das Vorhandensein einer fremden Maßnahme voraus. Die Umsetzung des Beschlusses \nder Lehrerkonferenz durch den Schulleiter betreffe zwar ein Handeln für den Dienstherrn. \nWeder dies noch die bestehenden Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen machten indes \ndieses Handeln zu einer eigenen Entscheidung des Beteiligten. Schließlich führe hier das \nFehlen eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts auch nicht zu einer nicht \nhinnehmbaren Beteiligungslücke. Denn die von der Entscheidung betroffenen Beschäftigten \nkönnten im Rahmen der Lehrerkonferenz ihre Interessen - in Zusammenarbeit mit dem \nSchulleiter - eigenverantwortlich selbst wahrnehmen. Ob der Beschluss der Lehrerkonferenz \ninhaltlich rechtmäßig sei, sei personalvertretungsrechtlich irrelevant.\n\n20\n\nGegen den am 31. August 2006 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers am 25. September 2006 Beschwerde eingelegt \nund diese am 25. Oktober 2006 (rechtzeitig) im Wesentlichen wie folgt begründet: Das an der \nK. -Gesamtschule D. eingeführte Pflichtstunden-Bandbreitenmodell sei ein für alle \nBeschäftigten verbindliches, mathematisch berechnetes, neues Arbeitszeitmodell, welches \nnicht ausschließlich besondere unterrichtliche Belastungen in den Blick nehme, sondern \nallgemeine Belastungen schematisch erfasse und auf die Beschäftigten verteile. So würden \netwa die Pflichtstunden aller Beschäftigten zunächst erhöht. Durch die Erfassung von \nlediglich zwei Belastungsfaktoren werde im Weiteren die Gleichbehandlung beeinträchtigt. \nDas Unterbleiben derartiger Ungleichbehandlungen falle in die Überwachungspflicht, welche \nneben den Leiter der Dienststelle auch den Personalrat treffe. Er, der Antragsteller, reklamiere \ndie betreffende Aufgabe, welche sich nicht nur auf eigene Entscheidungen des \nDienststellenleiters beschränke, im vorliegenden Zusammenhang für sich; der Beteiligte stelle \nsie in Abrede. Um der Überwachungsaufgabe nach § 62 LPVG NRW gerecht zu werden, \nmüsse das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht bejaht werden. Da das beschlossene \nModell einen Teil des Lehrerkollegiums zusätzlich belaste, es mithin auf die Hebung der \nArbeitsleistung abziele, sei in der Sache auch ein Mitbestimmungstatbestand erfüllt. \nHinsichtlich der Zurechnungsfrage könne im Ergebnis nichts anderes gelten als beim \nMitbestimmungstatbestand der Anordnung von Mehrarbeit. Auch derartige Anordnungen \nergingen nicht durch den Beteiligten, sondern durch den jeweiligen Schulleiter. \n\n21\n\nIm Anhörungstermin vor dem Fachsenat hat sich der Antragsteller ergänzend auf den \nBeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2006 - 1 AZR 5/06 - bezogen. Das \nBundesarbeitsgericht habe in dieser Entscheidung eine Verletzung des arbeitsrechtlichen \nGleichbehandlungsgrundsatzes durch Bandbreitenregelungen der vorliegenden Art \nfestgestellt. Hieraus müssten sich auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht \nKonsequenzen für ein gebotenes Handeln des Beteiligten ergeben.\n\n22\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n23\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem Antrag erster Instanz zu \nentsprechen.\n\n24\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n25\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend an: Die Anknüpfung des \nAntragstellers an die Überwachungspflicht des Personalrats nach § 62 LPVG NRW führe im \nvorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Zum einen beziehe sich auch diese Pflicht allein \nauf eigene Handlungen und Entscheidungen des Dienststellenleiters, an denen es hier fehle. \nZum anderen führe die etwaige sachliche Einschlägigkeit des § 62 LPVG NRW nicht \nzwingend auf die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Höchst vorsorglich weist der \nBeteiligte ferner darauf hin, dass die in Rede stehende Pflichtstundenbandbreitenregelung die \ngeltenden Bestimmungen über die Wochenarbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer unberührt \nlasse und vor diesem Hintergrund damit auch keine Hebung der Arbeitsleistung verbunden \nsei. Was schließlich die vom Antragsteller im Anhörungstermin herangezogene \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffe, ergäben sich hieraus keine Konsequenzen \nfür den konkret im Streit stehenden personalvertretungsrechtlichen Fall. Im Übrigen hätten \nbisher weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen die Bandbreitenregelung für Lehrer in der Sache (grundsätzlich) \nbeanstandet.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n30\n\nDer zur Entscheidung des Fachsenats gestellte - im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte \n- erstinstanzliche Antrag des Antragstellers, gegen dessen Zulässigkeit mit Blick auf die \nmangels gegenteiliger Äußerungen der Beteiligten anzunehmende Fortgeltung der in Rede \nstehenden Grundsätze keine Bedenken bestehen, ist nicht begründet.\n\n31\n\nDas vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht steht diesem im Verhältnis zu \ndem (ihm partnerschaftlich zugeordneten) Beteiligten nicht zu. Dies ergibt sich - unabhängig \nvom Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestandes wie der \nhier geltend gemachten Hebung der Arbeitsleistung (jetzt: § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW) - \nbereits daraus, dass der vom Antrag erfasste Sachverhalt keine Maßnahme(n) des Beteiligten \nbetrifft. Weder hat dieser insoweit selbst gehandelt noch sind die in Rede stehenden \nHandlungen bzw. Entscheidungen ihm als Leiter der Dienststelle personalvertretungsrechtlich \nzuzurechnen.\n\n32\n\nWie sich aus § 66 Abs. 1 LPVG NRW und dessen systematischer Verknüpfung mit den \nBestimmungen in den nachfolgenden Absätzen dieser Vorschrift ergibt, ist notwendiger \nAnknüpfungspunkt für die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens in den in §§ 72 ff. \nLPVG NRW näher bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, dass von dem \nDienststellenleiter, dem der jeweils in Rede stehende Personalrat partnerschaftlich zugeordnet \nist, eine - konkrete - Maßnahme beabsichtigt ist, welche in der Dienststelle getroffen und \ntatsächlich durchgeführt werden soll. (Allein) Diese Maßnahme ist sodann Gegenstand der \nMitbestimmung, sofern der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand der Sache nach \neingreift. Ob die vom Antragsteller mit angesprochenen allgemeinen Aufgaben des \nPersonalrates wie etwa die nach §§ 62 und 64 Nr. 2 LPVG NRW bestehenden \nÜberwachungsrechte sich gegebenenfalls auch auf Bereiche außerhalb konkreter Maßnahmen \ndes Dienststellenleiters beziehen können, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens \nkeiner Befassung, weil diese Aufgaben und Kompetenzen für sich genommen nicht zugleich \nauf ein Mitbestimmungsrecht führen und (allein) ein solches Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers hier Streitgegenstand ist.\n\n33\n\nEine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist prinzipiell jede Handlung \noder Entscheidung des Dienststellenleiters, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine \nAngelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten \noder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Ihrem Inhalt nach muss die Maßnahme auf \neine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung der \nMaßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine \nVeränderung erfahren haben. \n\n34\n\nVgl. etwa BVerwG, z.B. Beschluss vom 29. Januar 2003 - 6 P 15.01 -, PersR 2003, 156, \nund vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 -, PersR 2004, 349; ferner Beschlüsse des Fachsenats vom \n3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL -, PersR 2000, 519, vom 7. April 2004 - 1 A 832/02. \nPVL -, vom 25. August 2004 - 1 A 1752/02.PVL -, PersR 2005, 158, vom 25. August 2005 - \n1 A 4725/03.PVL -, vom 9. Juni 2006 - 1 A 1492/05.PVL - und vom 29. Oktober 2007 - 1 A \n1179/06.PVL -, jeweils m.w.N.\n\n35\n\nZwar betrifft die in Rede stehende Aufstellung von Grundsätzen zur Festlegung der \nindividuellen Pflichtstundenzahl an der K. -Gesamtschule in D. die Regelung \n(jedenfalls im weiteren Sinne) einer Angelegenheit der Dienststelle des Beteiligten. Dem steht \ninsbesondere nicht entgegen, dass sich die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Beschäftigte \neiner einzelnen Schule beschränken. Denn die Schule ist für die im Landesdienst \nbeschäftigten Lehrer nicht selbst Dienststelle (§ 88 Abs. 1 LPVG NRW). Vielmehr bestimmt \nin diesem Zusammenhang § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der \nVerordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst \nbeschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984, GV NRW S. 618, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 1. September 1999, GV NRW S. 542, (u.a.) für die Schulform der \nGesamtschule die Dienststelleneigenschaft der Bezirksregierungen. In deren (allgemeinen) \nVerantwortungsbereich fallen mithin grundsätzlich auch solche Maßnahmen, die von Organen \neinzelner Schulen allein mit Wirkung für die Lehrer dieser Schule getroffen werden. \n\n36\n\nDer Beteiligte hat die vom Antrag erfasste Angelegenheit der Dienststelle aber nicht in \neigener Zuständigkeit geregelt. In eigener Zuständigkeit handelt der Dienststellenleiter, wenn \ner die Maßnahme als seine eigene - also eigenverantwortlich - durchführen will. \n\n37\n\nVgl. statt vieler Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § \n66 (a.F.) Rn. 31.\n\n38\n\nOb das der Fall ist, bestimmt sich jedenfalls nicht allein in Anknüpfung an eine objektiv \ngegebene Zuständigkeit bzw. an die gesetzlich vorgegebene Kompetenzordnung. Letztlich ist \nvielmehr darauf abzustellen, ob im gegebenen Fall eine entsprechende Handlungsabsicht des \nDienststellenleiters (in eben dieser Funktion) tatsächlich vorliegt. \n\n39\n\nVgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL -, \na.a.O.\n\n40\n\nEine solche Absicht setzt auf der anderen Seite nicht in jedem Falle zwingend voraus, \ndass der Dienststellenleiter die Maßnahme selbst treffen oder durchführen will. Er muss also \ngegenüber den Beschäftigten und/oder nach außen nicht notwendig selbst als (unmittelbar) \nHandelnder auftreten. Ihm kann vielmehr in bestimmten Konstellationen auch ein \nbeabsichtigtes Handeln Dritter, insbesondere ein solches anderer Stellen innerhalb einer \neinheitlichen Dienststelle, als eigenes Handeln zuzurechnen sein, sofern er die \nRegelung/Entscheidung der anderen Stelle weiterhin maßgeblich (mit) verantwortet. Letzteres \nkann vor allem dadurch geschehen, dass der Leiter der Dienststelle sich die fachliche \nLetztentscheidungsbefugnis vorbehält. In hierarchisch strukturierten Dienststellen mit \nmehreren Organisationsebenen ist dies regelmäßig unproblematisch anzunehmen, wenn etwa \nbestimmte Entscheidungsbefugnisse der Dienststelle im Wege der Delegation von der \nDienststellenleitung auf die Entscheidungsebene anderer, untergeordneter Stellen (wie z.B. \nAbteilungen, Dezernate) übertragen werden, die nicht selbst verselbständigte Dienststellen \nsind. Beabsichtigt eine solche intern mit bestimmten Aufgaben betraute unselbständige Stelle \nim Rahmen der ihr übertragenen Kompetenz eine in der Sache mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme zu treffen, so hat dies personalvertretungsrechtlich grundsätzlich keine \nBeteiligungslücke zur Folge. Vielmehr ist eine solche Maßnahme \npersonalvertretungsrechtlich dem Dienststellenleiter als Partner des an der Dienststelle \ngebildeten Personalrats zuzurechnen. \n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. März 1993 - 6 P 34.91 -, PersR 1993, 266 = Pers V \n1994, 231; Lorenzen u.a., BPersVG, § 69 Rn. 16.\n\n42\n\nWill der Dienststellenleiter eine solche Maßnahme, von der er Kenntnis erlangt, sich nicht \nzurechnen lassen, muss er sie unterbinden. Für alles, was in der Dienststelle in Bezug auf ggf. \nmitbestimmungspflichtige Tatbestände geschieht, ist der Dienststellenleiter hingegen nicht \nschon im Sinne einer Automatik \"formal\" verantwortlich, zumal dann nicht, wenn bestimmte \nEntscheidungen kompetenzwidrig oder sonst erkennbar an ihm vorbei, nämlich ohne seine \nVeranlassung bzw. Kenntnis und Billigung getroffen werden. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 6 P 2/94 -, PersR 1996, 278; \nCecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 (a.F.) Rn. 40.\n\n44\n\nIst der Dienststellenleiter in bestimmten Angelegenheiten kraft gesetzlicher Vorgabe nicht \nbzw. nicht allein (letzt)entscheidungsbefugt, verbleiben ihm aber andere (rechtlich gesicherte) \nMöglichkeiten, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung auszuüben, so \nkann allein dies für eine eigene Maßnahme im Sinne des § 66 LPVG NRW ausreichen, an \nwelche - gegebenenfalls im Vorfeld der abschließenden Entscheidung - die Mitbestimmung \nanknüpfen kann. \n\n45\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 \n(a.F.) Rn. 37 und 38.\n\n46\n\nInsbesondere in Zweifelsfällen ist bei alledem als Kontrollüberlegung darauf abzustellen, \nob und inwiefern der Dienststellenleiter in der betreffenden Angelegenheit dem Personalrat \ntatsächlich als verantwortlicher Verhandlungspartner gegenübertreten und mit ihm \neigenständige Verhandlungen und Gespräche führen kann. Hat der Leiter der Dienststelle \nselbst praktisch keinerlei eigenen Verhandlungsspielraum (mehr), weil die jeweils anstehende \nWillensbildung abschließend bestimmten organisatorisch verselbständigten Organen bzw. \nGremien der Dienststelle obliegt, und fehlen ihm vor diesem Hintergrund sowohl rechtliche \nMöglichkeiten als auch ggf. zugleich der Wille, selbst einen (mit)bestimmenden Einfluss in \nder Sache zu nehmen, erweisen sich Verhandlungen des Personalrats mit dem \nDienststellenleiter von vornherein als wenig zielführend und letztlich sinnlos. In derartigen \nFällen wird deshalb im Zweifel eine eigene Maßnahme des Dienststellenleiters, welche \ndiesem personalvertretungsrechtlich als Anknüpfungspunkt für ein Mitbestimmungsverfahren \nzugerechnet werden kann, nicht vorliegen. So ist es letztlich auch hier.\n\n47\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat die Fachkammer zutreffend entschieden, dass sich \nder Beteiligte den im Streit stehenden Beschluss der Lehrerkonferenz der K. -\nGesamtschule der Stadt D. nicht als eigene Maßnahme zurechnen lassen muss. Die \nLehrerkonferenz ist eines der Mitwirkungsgremien im Rahmen der nordrhein-westfälischen \nSchulverfassung, und zwar ein Selbstverwaltungsorgan der Lehrerschaft. In ihm wirken (u.a.) \ndie Lehrerinnen und Lehrer an der betreffenden Schule im Wege aufeinander abgestimmten \nHandelns an allen wichtigen schulischen Angelegenheiten beratend und betreffend den in § \n68 Abs. 3 SchulG NRW näher festgelegten (hier hinsichtlich der Nr. 4 einschlägigen) Katalog \nvon Angelegenheiten darüber hinaus als Entscheidungsträger mit. Unbeschadet des in einer \nReihe dieser Angelegenheiten (darunter der die Grundsätze zur individuellen \nPflichtstundenzahl erfassenden Nr. 4) erforderlichen Vorschlags des Schulleiters treffen die \nMitglieder der Lehrerkonferenz in der Sache letztlich eine selbständige und \neigenverantwortete Entscheidung. Bei dieser erlangen die Gesichtspunkte der Sachnähe und \nVertrautheit der Entscheidungsträger mit der konkreten Situation an der jeweiligen Schule \neine hervorgehobene Bedeutung, die ihrerseits wesentlich auch durch die Einhaltung der \ngesetzlich vorgegebenen, ineinandergreifenden Verfahrensregelungen (Vorschlag des \nSchulleiters, Entscheidung der Lehrerkonferenz über die Aufstellung von Grundsätzen, \nEntscheidung des Schulleiters über die Anwendung im Einzelfall) gewährleistet wird. \n\n48\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, Juris (Rn. \n63 und 65).\n\n49\n\nDer Beteiligte in seiner Funktion als Dienststellenleiter ist in diese vom Gesetz bewusst \nbestimmte Willensbildung und Entscheidungsfindung \"vor Ort\" gerade nicht eingebunden. \nAuch tatsächlich hat der Beteiligte in keiner Weise einen bestimmenden Einfluss auf den \nInhalt der hier beschlossenen Grundsätze über die Festlegung der individuellen \nPflichtstundenzahl ausgeübt. Ihm ist es insbesondere nicht als Dienststellenleiter zuzurechnen, \ndass er - allein insofern in einem weiteren Sinne in den betreffenden Sachzusammenhang \neingebunden - in seiner (von der Stellung als Dienststellenleiter zu trennenden) Funktion als \nobere Schulaufsichtsbehörde die Maßnahme einer anderen Stelle in der Weise \"gebilligt\" hat, \ndass ein sinngemäßer Antrag des Antragstellers, den Beschluss der Lehrerkonferenz wegen \nvorliegender Rechtsfehler schulaufsichtlich zu beanstanden, am Ende von ihm abgelehnt \nwurde. Seinem Schwerpunkt nach ist dieses Verhalten des Beteiligten im Übrigen als ein \nUnterlassen - nämlich das Unterlassen, in der Sache selbst gestaltend tätig zu werden - zu \nbewerten und erfüllt es auch von daher im gegebenen Zusammenhang den Maßnahmebegriff \nnicht. \n\n50\n\nVgl. zur Problematik, ob und ggf. wann ein Untätigbleiben oder Unterlassen dem \npersonalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff unterfallen kann, etwa \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 (a.F.) Rn. 29 und 30; Lorenzen u.a., a.a.O., \n§ 69 Rn. 18; jeweils m.w.N.\n\n51\n\nDem Beteiligten ist das Handeln der hier tätig gewordenen Schulorgane auch nicht in \nsonstiger Weise personalvertretungsrechtlich zuzurechnen. Was den Beschluss der \nLehrerkonferenz betrifft, steht einer solchen Zurechnung die unmittelbar aus dem Gesetz \nabzuleitende originäre Sachzuständigkeit dieses Gremiums mitsamt der daraus folgenden \nEigenverantwortlichkeit der Gremiumsmitglieder für die getroffenen Entscheidungen \ndurchgreifend entgegen. Bereits dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt wesentlich \nvon den Regelfällen einer (bloßen) Delegation von Entscheidungsbefugnissen innerhalb der \nDienststelle. Unterstützend kommt ferner hinzu, dass das in Rede stehende Gremium \nLehrerkonferenz als Selbstverwaltungsorgan der Lehrerschaft in besonderer Weise in der \nLage ist, die Interessen der hier betroffenen Beschäftigten unter möglicher Berücksichtigung \netwaiger Besonderheiten der Verhältnisse an der einzelnen Schule zur Geltung zu bringen und \nin der Regel auch ausreichend zu wahren. Das gilt unbeschadet dessen, dass es \nselbstverständlich in dem Lehrerkollegium einer Schule unterschiedliche Interessen und \nMeinungen zu bestimmten Fragen - wie etwa hier zu den Grundsätzen für die Festsetzung der \nindividuellen Pflichtstundenzahl - geben kann. Das Auftreten einer etwaigen \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungslücke in Bezug auf Entscheidungen der \nLehrerkonferenz wiegt vor diesem Hintergrund, wie auch bereits die Fachkammer dargelegt \nhat, jedenfalls weniger schwer. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die \nbesonderen Bestimmungen über die Mitwirkung von Gremien in der Schule die Rechte der \nPersonalräte grundsätzlich unberührt lassen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Allerdings ist \ndie Rechtsstellung der Personalräte ihrerseits bereits allgemein durch die bestehenden \nVorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - und infolgedessen auch durch den \nMaßnahmebegriff im Sinne des § 66 LPVG NRW - begrenzt. Wie der Maßnahmebegriff in \neinem bestimmten Sachzusammenhang auszulegen und anzuwenden ist, gibt § 62 Abs. 2 Satz \n2 SchulG NRW nicht näher vor.\n\n52\n\nFerner führt hier auch das grundsätzlich dem Dienstherrn der betroffenen Lehrkräfte \nzuzurechnende Handeln des Schulleiters nicht auf eine Maßnahme des Beteiligten im Rahmen \nder vom Antrag des Antragstellers erfassten Sachverhalte. Zwar ist der Schulleiter insofern in \ndas maßgebliche Geschehen einbezogen, als er den Vorschriften gemäß einen Vorschlag für \nden Beschluss der Lehrerkonferenz unterbreitet hat und es ihm außerdem obliegt, die von der \nKonferenz beschlossenen Grundsätze in der Schule unter Anwendung auf den jeweiligen \nEinzelfall umzusetzen. Was den durch das im Gesetz bestimmte Verfahren vorgegebenen \nVorschlag des Schulleiters für die Beschlussfassung des Entscheidungsgremiums betrifft, ist \nschon fraglich, ob dieser (generell oder zumindest im gegebenen Fall) einen ausreichenden \nAnknüpfungspunkt für einen etwaigen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung und \nEntscheidungsfindung der Lehrerkonferenz abgeben kann. Selbst wenn man dies in Betracht \nziehen sollte, könnte die vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmung höchstens an \ndiesen Vorschlag, nicht aber wie mit dem (weiterverfolgten) erstinstanzlichen Antrag zu 1. \ngeschehen an die \"am 14. Dezember 2004 beschlossenen Grundsätze für die Festlegung der \nindividuellen Pflichtstundenzahl\" anknüpfen. Hinsichtlich der Umsetzung der Grundsätze \"im \nEinzelfall\" durch den Schulleiter, wie sie Gegenstand des erstinstanzlichen Antrags zu 2. ist, \nfehlt es grundlegend daran, dass der Antragsteller einen oder mehrere dieser Einzelfälle - im \nSinne von ausführenden (Einzel-)Maßnahmen im Verhältnis zu bestimmten Lehrerinnen oder \nLehrern der Schule - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konkret aufgreift und \n(einzelfallbezogen) dem geltend gemachten Mitbestimmungstatbestand zuordnet. Allenfalls \ndann könnte ggf. eine personalvertretungsrechtlich eigenständig zu beurteilende (weitere) \nMaßnahme des Schulleiters in Rede stehen und sich daran anknüpfend die Frage stellen, ob \ninnerhalb der Dienststelle diese Maßnahme dem Beteiligten als Dienststellenleiter \nzurechenbar ist. Ein solcher Fall ist hier aber wie gesagt nicht zur Entscheidung des \nFachsenats gestellt worden. Wird demgegenüber wie vorliegend lediglich ganz allgemein an \ndie Umsetzung der von der Lehrerkonferenz zur individuellen Pflichtstundenzahl \nbeschlossenen Grundsätze durch den Schulleiter angeknüpft, treten nicht bestimmte, ggf. \neiner gesonderten personalvertretungsrechtlichen Beurteilung zugängliche Aspekte der \n(Rechts-)Anwendung in dem Einzelfall eines bestimmten Lehrers in den Vordergrund. Statt \ndessen bleibt allein der Inhalt der Grundsätze als solcher für die Beurteilung des Fachsenats \nbestimmend. Deren Inhalt ist aber maßgeblich durch die Willensbildung der Lehrerkonferenz \ngeprägt und lässt hier mit Blick auf die Regelungsdichte der allgemeinen Vorgaben dem \nSchulleiter auch keinen ins Gewicht fallenden Raum für eigene Gestaltungserwägungen, \ngeschweige denn für von den Grundsätzen abweichende Regelungen. \n\n53\n\nOb die Umsetzung der in § 3 der VO zu § 5 SchFG enthaltenen Bandbreitenregelung zu \neiner Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt, weil mit Blick \nauf die ohne ausreichende materielle Vorgaben erfolgte Kompetenzübertragung an das \nGremium Lehrerkonferenz nicht sichergestellt sei, dass im Geschäftsbereich des zuständigen \nMinisters vergleichbar belastete Lehrkräfte auch in gleicher Weise bei der Festlegung der \n(individuellen) Unterrichtsstunden entlastet würden, sodass die Verordnung damit eine \nsachfremde Gruppenbildung von Schule zu Schule in Kauf nehme,\n\n54\n\nin diesem Sinne Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 -; \ndagegen hält der 6. Senat des beschließenden Oberverwaltungsgerichts die \nBandbreitenregelung grundsätzlich für vereinbar mit dem höherrangigen Recht: vgl. \nBeschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, a.a.O., Rn. 31 ff., sowie - dazu ergangen - \nBVerwG, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 - (Nichtzulassungsbeschwerde \nzurückgewiesen),\n\n55\n\nist für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entgegen der \nvon dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Anhörungstermin vor dem Fachsenat \nvertretenen Auffassung bedeutungslos. Denn die Frage, ob die vom Antrag erfassten \ntatsächlichen Handlungen bzw. Entscheidungen der Lehrerkonferenz und des Schulleiters \neiner wirksamen rechtlichen Grundlage entbehren, wirkt sich nicht darauf aus, wem diese \nMaßnahmen innerhalb der Dienststelle zugerechnet werden können oder nicht. Folglich \nwürde es auch im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens der Lehrerkonferenz und des \nSchulleiters daran fehlen, dass der Beteiligte die in Rede stehenden Maßnahmen als eigene \ngetroffen hätte bzw. sie ihm personalvertretungsrechtlich zuzurechnen wären. Insbesondere \ndann würde sich vielmehr die bereits behandelte - und nach dem Vorstehenden von \nMaßnahmen in der Funktion des Dienststellenleiters zu trennende - Frage eines \naufsichtsbehördlichen Einschreitens des Beteiligten mit dem Ziel einer Beseitigung bzw. \nErsetzung der vorhandenen Regelungen stellen. Dass darüber hinaus der Gesetz- und \nVerordnungsgeber gefordert sein könnte, eine angenommen fehlerhafte Regelung in der in \nRede stehenden Verordnung zunächst einmal durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, \nbeträfe keine bereits jetzt vorhandenen Handlungskompetenzen des Beteiligten und bezöge \nsich außerdem auf unsichere künftige Entwicklungen, denen unter Mitwürdigung der \nAusführungen des Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Fachsenat nichts in Richtung auf \nin der Dienststelle künftig konkret geplante Maßnahmen entnommen werden kann. Allenfalls \nauf solche erst künftig bevorstehende Maßnahmen könnte auch ein evtl. in der Sache bei \neinem bestimmten Mitbestimmungsrecht ansetzendes personalvertretungsrechtliches \nInitiativrecht des Antragstellers im Sinne von § 66 Abs. 4 LPVG NRW beziehen. \nRückwirkungen in Richtung auf eine etwa nunmehr angeblich noch gebotene \npersonalvertretungsrechtliche Beteiligung des Antragstellers an den vom \nstreitgegenständlichen Antrag erfassten Maßnahmen ergeben sich daraus aber auch unter \nBerücksichtigung von deren Fortwirkung nicht. Jene Maßnahmen bleiben vielmehr \nunabhängig von alledem solche, die nicht dem Beteiligten als eigene Maßnahmen zugerechnet \nwerden können.\n\n56\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n57\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/1-a-3615-06-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/1-a-3615-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256532","retrieved":"2026-07-09 02:20:25.287905+00:00"}}