{"status":"available","doknr":"OLD256529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.16B380.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"16 B 380/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung \ndes Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich keine dem \nAntragsteller günstige Entscheidung. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des \nSenats zutreffend ausgeführt, derjenige Fahrerlaubnisinhaber, der Kokain konsumiert hat, \nkönne die Wiedererlangung der Kraftfahreignung in aller Regel nur durch eine mindestens \neinjährige Abstinenz sowie ferner durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens nachweisen.\n\n5\n\nVgl. die vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse des Senats vom 6. Oktober 2006 - \n16 B 1538/06 -, juris, und vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, NWVBl. 2007, 232 = VRS 112, \n371. \n\n6\n\nMit der Beschwerde legt der Antragsteller schon nichts dar, was den Schluss rechtfertigen \nkönnte, es bedürfte in seinem Falle keines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um den \nNachweis eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels zu führen, der es hinreichend \nwahrscheinlich macht, der Antragsteller werde auch in Zukunft die notwendige Abstinenz \neinhalten.\n\n7\n\nWie das Verwaltungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, ist die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners angesichts der erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nicht \nunverhältnismäßig. Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde ein, sein Bruder müsse \n\"ständig und bei unvorhergesehenen epileptischen Anfällen sofort ins Krankenhaus gebracht \nwerden, was nur durch die vertraute Person (des Antragstellers) geschehen\" könne. Weshalb \naber der Antragsteller sich nicht auf eine Begleitung seines Bruders beschränken, sondern \nzugleich das Transportfahrzeug selbst fahren müsste und das nicht einem Dritten überlassen \nkönnte, legt die Beschwerde nicht dar.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/16-b-380-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/16-b-380-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256529","retrieved":"2026-07-09 02:20:25.046874+00:00"}}