{"status":"available","doknr":"OLD256528","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.15B499.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"15 B 499/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den im \nBeschwerderechtszug weiterverfolgten Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, in das \nInformationsblatt zum Bürgerentscheid am 13. April 2008 auch die Stellungnahme \ndes Antragstellers aufzunehmen und dieses an die Abstimmungsberechtigten zu \nübersenden,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt hat. Der Antrag ist nicht aus den im Beschwerderechtszug \nvorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Der Antragsteller hat jedenfalls \nkeinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat den in der \nHauptsache zu verfolgenden Anspruch auf Aufnahme seiner Stellungsnahme in das \nfür die Abstimmungsberechtigten bestimmte Informationsblatt nicht.\n\n5\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 1 der Satzung der \nM. E. über die Durchführung von Bürgerbegehren und \nBürgerentscheiden vom 28. Juni 2005. Danach werden die \nAbstimmungsberechtigten mittels eines Informationsblattes u.a. über die innerhalb \nder Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert; es enthält nach dieser \nVorschrift u.a. die Begründungen der Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt \nbzw. ihm zugestimmt haben. Der Antragsteller ist keine Fraktion, so dass seine \nStellungnahme nicht zum zwingenden Inhalt des Informationsblattes gehört.\n\n6\n\nAuch aus dem dem allgemeinen Gleichheitssatz immanenten Willkürverbot, das \nals Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit inne wohnt \nund auch für Gemeinderatsmitglieder Geltung beansprucht, \n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 15 A 4544/02 -, NWVBl. 2005, \n135 (137); Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 -, S. 8 f. des amtl. \nUmdrucks; Urteil vom 18. März 1997 - 15 A 166/94 -, NWVBl. 1997, 373 (375 f.); \nUrteil vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 (77), \n\n8\n\nergibt sich der Anspruch für den Antragsteller nicht: Die Antragsgegnerin hat über \ndie Verpflichtung der genannten Satzungsbestimmung hinaus auch im Rat \nvertretenen Gruppen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen) die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme im \nInformationsblatt zu platzieren. Der Antragsteller ist aber auch keine Gruppe. Unter \nWillkürgesichtspunkten ist es ein sachliches Unterscheidungsmerkmal und damit \nunbedenklich, dass die Antragsgegnerin nur denjenigen Auffassungen Raum im \nInformationsblatt einräumt, die ein Mindestmaß an Rückhalt im Rat haben, nämlich \nhier solchen, die zumindest von einer Gruppe und damit mindestens von zwei \nRatsmitgliedern unterstützt werden. Das trifft für den Antragsteller als einzelnes \nRatsmitglied nicht zu. Ob hinter dem Antragsteller eine politische Gruppierung steht, \nwie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist für den Anordnungsanspruch \nunerheblich. Mit dem Informationsblatt wird gemäß der genannten Satzungsvorschrift \nnicht über Auffassungen politischer Gruppierungen, sondern über im Rat vertretene, \ndort über ein Mindestmaß an Rückhalt verfügende Auffassungen informiert.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei hat der Senat für den in der Hauptsache \nanzustrengenden Kommunalverfassungsstreit den nach dem Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwert von 10.0000 Euro \nzugrundegelegt, den er für das vorliegende Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht halbiert hat, weil bereits in diesem Verfahren eine endgültige \nErfüllung des in der Hauptsache zu verfolgenden Begehrens erstrebt wird.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/15-b-499-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/15-b-499-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256528","retrieved":"2026-07-09 02:20:24.962363+00:00"}}