{"status":"available","doknr":"OLD256527","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.14B1929.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"14 B 1929/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zu einem erneuten \nPrüfungsversuch des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung \nvorläufig zuzulassen.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller nur noch den \nerstinstanzlich gestellten Hilfsantrag weiterverfolgt, ist im Umfang des \nzusprechenden Tenors auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens \nbegründet.\n\n3\n\n1. Soweit der Antragsteller weitergehend begehrt, dass die Antragsgegnerin den \n- am 12. 9. 2007 abgelegten - mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der \nÄrztlichen Prüfung des Antragstellers für bestanden erklärt, hat er einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich der bei den \nVerwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Prüfungsniederschrift hat \nder Antragsteller diesen Prüfungsteil mit \"ausreichend (4)\" bestanden. Eine \nzusätzliche Erklärung der Antragsgegnerin darüber ist in der Approbationsordnung \nfür Ärzte (ÄApprO) vom 27. 6. 2002, BGBl. S. 2405, nicht vorgesehen und auch im \nHinblick auf die Anwendung des § 20 Abs. 1 ÄApprO nicht erforderlich. \n\n4\n\n2. Im übrigen ist ein Anordnungsgrund gegeben. Die begehrte einstweilige \nAnordnung ist erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller \nabzuwenden. Wird nämlich dem Antragsteller der begehrte Prüfungsversuch des \nschriftlichen Prüfungsteils verwehrt und ergibt sich im Hauptsacheverfahren, dass er \neinen Anspruch auf eine erneute Wiederholung dieses Prüfungsteils hat, so müsste \ner sich mit allen damit verbundenen Erschwernissen dieser Prüfung wesentlich \nspäter stellen. Dies kann nur vermieden werden, wenn der Antragsteller den \nschriftlichen Prüfungsteil nunmehr zunächst wiederholt; denn es handelt sich dabei \num seinen denkbar letzten Prüfungsversuch. Sollte sich im Hauptsacheverfahren \nherausstellen, dass er keinen Anspruch auf einen erneuten Prüfungsversuch hat, \nentfällt eine vom angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 20. 9. 2007 und \nseinem Widerspruchsbescheid vom 12. 10. 2007 abweichende vorläufige \nPrüfungsentscheidung und damit auch die Voraussetzung für eine etwaige vorläufige \nFortsetzung der ärztlichen Ausbildung.\n\n5\n\n3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDer Antragsteller gehört zur Gruppe derjenigen Medizinstudierenden, für die \ngemäß § 42 ÄApprO grundsätzlich die Vorschriften der Approbationsordnung für \nÄrzte in der zuvor geltenden Fassung (ÄAppO 1987) gelten, soweit nicht in \n§ 43 ÄApprO Abweichendes bestimmt ist. In § 43 Abs. 1 ÄApprO ist geregelt, dass \ndiejenigen, für die wie für den Antragsteller grundsätzlich die ÄAppO 1987 gilt und \ndie am 1. 10. 2003 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, diese bis \nzum 30. 4. 2006 nach der ÄAppO 1987 \"ablegen\" und ihr Studium nach Bestehen \nder Ärztlichen Vorprüfung nach neuem Recht fortsetzen. Der Senat kann die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts nicht mit der für ein Eilverfahren gebotenen \nSicherheit teilen, dass diese Regelung auch den Fall erfasst, dass die Ärztliche \nVorprüfung bis zu diesem Datum weder bestanden noch endgültig nicht bestanden \nwurde. Das kann auch nicht aus § 43 Abs. 7 ÄApprO gefolgert werden. Denn diese \nVorschrift bezieht sich lediglich auf die Studierenden, \"die unter die Abs. 1 bis 6 \nfallen\". Sie trifft zudem nach ihrem Wortlaut keine Regelung für die Ärztliche \nVorprüfung, sondern nur für \"die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung\". Auch \nandere Regelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass \nRegelungselemente bezüglich der Ärztlichen Vorprüfung nach dem endgültigen \nAußerkrafttreten aller Teile der ÄAppO 1987, vgl. § 44 Abs. 2 ÄApprO, weiter \nanzuwenden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Verordnungsgeber \nmit der ÄApprO die Ärztlichen Prüfungen neu strukturiert und zum Teil auch die \nPrüfungsinhalte neu geregelt. Er hat dem entsprechend in § 43 ÄApprO soweit \nersichtlich für alle denkbaren Gestaltungen - bis auf den hier zu entscheidenden \nFall - differenzierte Übergangsregelungen getroffen, unter anderem für die \nAnerkennung und Nichtanerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, wenn die \nbetreffenden Prüfungsabschnitte nicht bis zu dem in der jeweiligen Regelung \nfestgesetzten Zeitpunkt nach altem Recht erfolgreich beendet waren. \n\n7\n\nEs dürfte allerdings auch nicht davon auszugehen sein, dass der \nVerordnungsgeber Studierende mit dem Außerkrafttreten aller Teile der ÄAppO 1987 \nund dem damit verbundenen Wegfall des Prüfungsabschnitts \"Ärztliche Vorprüfung\" \nrechtlos stellen und ihnen den Zugang zum strukturell an deren Stelle getretenen \nErsten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung verwehren wollte. Davon geht ersichtlich \nauch die Antragsgegnerin nicht aus. Letztlich muss die Frage, wie die \nÜbergangsregelungen des § 43 ÄApprO im Hinblick auf die Studierendengruppe, die \nam Stichtag 30. 4. 2006 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht abgelegt hatte, ohne sie \nendgültig nicht bestanden zu haben, zu verstehen und anzuwenden sind, im \nHauptsacheverfahren geklärt werden. Für das vorliegende Verfahren, mit dem es um \ndie Sicherung des geltend gemachten Anspruchs geht, ist es ausreichend, dass \nvieles dafür spricht, dass Studierende in der Situation des Antragstellers sich dem \nErsten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß §§ 22 ff. ÄApprO zu unterziehen \nhaben und für sie dessen Regelungen uneingeschränkt und ohne Rückgriff auf die \naußer Kraft getretene ÄAppO 1987 gelten. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die \nWertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von \nNrn. 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/14-b-1929-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/14-b-1929-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256527","retrieved":"2026-07-09 02:20:24.882827+00:00"}}