{"status":"available","doknr":"OLD256525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.12A439.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"12 A 439/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger, ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, ist \nunbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - namentlich der Antrag auf \nZulassung der Berufung - bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, denn das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nErgebnisses des angefochtenen Urteils i. S. d. als Zulassungsgrund allein geltend \ngemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, den Klägern stehe ein Anspruch auf Gewährung von \nErziehungshilfe einschließlich materieller Leistungen nach § 39 SGB VIII nicht zu, da \nsie das Kind T. im fraglichen Zeitraum vom 23. Mai 2001 bis zum 6. September \n2004 unentgeltlich erzogen und betreut haben und damit ein jugendhilferechtlicher \nBedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII nicht anzunehmen ist, begegnet auch im \nLichte des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken.\n\n4\n\nFür den Anspruchszeitraum sind die §§ 27, 33 sowie 39 SGB VIII i. d. F. der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) anzuwenden. \n\n5\n\nVgl. zu den abweichenden Voraussetzungen durch das Inkrafttreten der \nÄnderungen des SGB VIII durch das KICK mit Wirkung zum 1. Oktober 2005: \nSchles-wig-Holsteinisches VG, Urteil vom 14. September 2006 - 15 A 273/05 -, ZKJ \n2007, 165.\n\n6\n\nDanach steht ein Anspruch aus § 39 SGB VIII i. V. m. §§ 27 Abs. 1 und 2, 33 \nSGB VIII als \"Annexanspruch\" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem \nPersonensor-geberechtigten - hier den Klägern als Vormündern (vgl. § 1793 BGB) - \nzu. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433; Urteil \nvom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13; OVG NRW, Urteil vom 13. \nSeptember 2006 - 12 A 3888/05 -; Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 -, \nFEVS 56, 248.\n\n8\n\nNach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung \nei-nes Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), \nwenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung \nnicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. \n§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach \nMaß-gabe der §§ 28 - 35 SGB VIII gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege \nsoll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des \nJugend-lichen und seine persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der \nVerbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und \nJugendlichen in ei-ner anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder \neine auf Dauer an-gelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Wird Hilfe nach \nden §§ 32 - 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 - 4 SGB VIII gewährt, so ist \ngem. § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder \nJugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Satz 1), der auch die \nKosten der Erziehung um-fasst (Satz 2).\n\n9\n\nDie Hilfe zur Erziehung setzt nach § 27 SGB VIII allgemein und damit auch für \ndie Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII voraus, dass eine dem \nWohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht \ngewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Es \nmuss ein unge-deckter erzieherischer Bedarf bestehen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII). \n\n10\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 \n\n11\n\n- 5 C 2.94 -, a.a.O.\n\n12\n\nNur dann kommt auch ein Anspruch auf die wirtschaftlichen Annexleistungen des \n§ 39 SGB VIII in Betracht.\n\n13\n\nDanach ist ein Anspruch der Kläger als personensorgeberechtigten Vormündern \naus-geschlossen, wenn der erzieherische Bedarf des Mündels durch ihre eigene \njugend-hilfeunabhängige Betreuung gedeckt worden ist und sie nicht in glaubhafter \nWeise geltend gemacht haben, Betreuungsleistungen nicht länger unentgeltlich zu \nerbrin-gen. \n\n14\n\nSo auch BayVGH, Beschluss vom 4. September 2007 - 12 ZB 07.476 -, \nJuris.\n\n15\n\nDie erforderliche Betreuung des Minderjährigen kann auch ohne öffentliche \nJugend-hilfe nämlich beispielweise durch einen Vormund (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 SGB VIII) geleistet werden. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, a.a.O.; Urteil vom 12. \nSeptember 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O.\n\n17\n\nNach § 1793 BGB haben die Kläger als Vormünder das Recht und die Pflicht, für \ndie Person ihres Mündels zu sorgen. Die Personensorge umfasst nach §§ 1800, \n1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Mündel zu pflegen, zu \ner-ziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Nach § 1836 \nAbs. 1 Satz 1 BGB wird die Vormundschaft unentgeltlich geführt. Zwar kann aus \n§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gefolgert werden, der Vormund sei verpflichtet, die \ntatsäch-liche Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung seines Mündels selbst und dann \nunent-geltlich auszuführen, sondern er genügt seiner Verpflichtung aus §§ 1793, \n1800, 1631 Abs. 1 BGB auch, wenn er dafür sorgt, dass das Mündel seinem Wohl \nent-sprechend durch andere gepflegt, erzogen und beaufsichtigt wird; die dafür erfor-\nderlichen Kosten fallen nicht dem Vormund, der als solcher dem Mündel keinen \nUnterhalt schuldet, sondern dem Mündel zur Last.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 \n\n19\n\n- 5 C 2.94 -, a.a.O.\n\n20\n\nNimmt der Vormund jedoch - wie hier die Kläger - sein Mündel ohne Inanspruch-\nnahme Dritter in seine Familie auf, muss er unmissverständlich und glaubhaft zum \nAusdruck bringen, nicht bereit zu sein, die Betreuung unentgeltlich zu erbringen.\n\n21\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2005 \n\n22\n\n- 2 A 111/05 -, NordÖR 2006, 218; BayVGH, Be-schluss vom 4. September 2007 \n- 12 ZB 07.476 -, Juris.\n\n23\n\nNach dem Verhalten des Vormunds muss das Mündel ernsthaft vor die \nAlternative gestellt sein, für ihre, der Pflegeperson, Entlohnung zu sorgen oder auf \ndie Betreu-ungsdienste des Vormunds verzichten zu müssen. Das \nVerwaltungsgericht hat nach-vollziehbar dargelegt, dass davon bei den Klägern \nindes nicht die Rede sein kann, weil es sich bei ihnen - ungeachtet des Antrags auf \nGewährung von Hilfe zur Erzie-hung - als ein eigenständiges Bedürfnis dargestellt \nhat, T. wie eine leibliche Tochter bzw. eine Stieftochter zu betreuen und zu \nerziehen. Mit der diesbezüglichen ausführlichen Begründung des \nVerwaltungsgerichts, auf die der Senat zur Vermei-dung von Wiederholungen gem. § \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht in \nsubstantiierter Form auseinander.\n\n24\n\nSoweit die Kläger geltend machen, der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die \ngesetzliche Wertung des § 1751 Abs. 4 BGB sei verfehlt, vermag dies dem Antrag \nauf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen stellt dieser \nHinweis keine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung dar, \nsondern lediglich eine zusätzliche Überlegung nachdem bereits festgestellt worden \nwar, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht gegeben war. Zum anderen ist der \nHinweis auf die Wertung des Gesetzgebers, der von einer Unterhaltspflicht der \nAdoptiveltern im Rahmen der Adoptionspflege ausgeht (vgl. § 1751 Abs. 4 BGB), \ngerade auch in Hinblick auf den Kläger zu 2., der wiederholt erklärt hat, T. \nadoptieren zu wollen, nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht verdeut-\nlicht hiermit, dass das Streben des Klägers nach einer noch engeren rechtlichen \nBindung an T. wie sie die Adoption gegenüber der Vormundschaft darstellt, da \nsie den Kläger gem. § 1751 Abs. 4 BGB u. a. zum Unterhalt gegenüber T. ver-\npflichten würde, ein starkes Indiz dafür ist, dass der Kläger die Betreuungsleistungen \nfreiwillig unentgeltlich erbringt.\n\n25\n\nSoweit die Kläger sich schließlich darauf berufen, das Verhältnis des Klägers \nhabe sich nicht wesentlich von anderen Pflegekind-Verhältnissen unterschieden, so \nlässt dies jede Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen \nbegrün-deten Besonderheiten zur Herkunft des Mündels und zu dem besonderen \npersön-lichen Verhältnis beider Kläger zu T. vermissen. Im Hinblick auf den \nKläger wird insbesondere ignoriert, dass er - jedenfalls nach außen hin - mit seinen \nfortlau-fenden Bemühungen um eine Adoption T. s weit über bloße Überlegungen \nzu einer eventuellen Adoption, wie sie in Pflegekind-Verhältnissen nicht selten \nauftau-chen, hinausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht einmal \nandeutungsweise ein Anhaltspunkt dafür greifbar geschweige denn substantiiert \nvorgetragen, dass er die Fortführung der eingenommenen Vaterrolle von der \nGewährung von Hilfe zur Erziehung abhängig gemacht haben könnte. \n\n26\n\nScheitert der Anspruch der Kläger nach alledem bereits am mangelnden Bedarf, \nkommt es auf die mit dem Berufungszulassungsantrag ferner aufgeworfene Frage, \nob die Geltendmachung des Pflegegeldes auch gegen Treu und Glauben verstößt, \nnicht an. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/12-a-439-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1751","ref_norm":"1751","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-02/12-a-439-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256525","retrieved":"2026-07-09 02:20:24.722629+00:00"}}