{"status":"available","doknr":"OLD256559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0401.8A4304.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"8 A 4304/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das auf Grund der mündlichen \nVerhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \ngeändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2005 \nverpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Mai 2005 auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht \n(Rundumlicht) und Einsatzhorn für drei Einsatzfahrzeuge unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit die Einsatzfahrzeuge \ndem Bluttransport dienen sollen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte \nje zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt einen medizinischen Transportdienst mit Sitz in G. Zu den \nTransportgütern gehören Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantate. In \nseinem Unternehmen setzte der Kläger in der Vergangenheit drei Kraftfahrzeuge mit \nden amtlichen Kennzeichen X, Y und Z ein. Diese Fahrzeuge sind mit Blaulicht und \nEinsatzhorn ausgestattet. Mit Ordnungsverfügungen vom 18. April bzw. 6. Juni 2005 \nuntersagte der Landrat des S.-Kreises den Betrieb von Blaulichtanlage und \nEinsatzhorn in diesen Fahrzeugen und forderte deren Demontage. Die daraufhin \nangestrengten gerichtlichen Verfahren wurden am 9. Dezember 2005 in der \nHauptsache für erledigt erklärt, weil sich der Kläger zum Nichtgebrauch des \nBlaulichts verpflichtete. \n\n3\n\nDer Kläger nahm bereits die am 18. April 2005 vom Landrat erlassene \nOrdnungsverfügung zum Anlass, mit Schreiben vom 23. Mai 2005 bei der Beklagten \ndie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und nach § 46 StVO zu \nbeantragen, um die drei Kraftfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn nutzen und \nTransporte von Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantaten mit \nSonderrechten durchführen zu können. Zur Begründung führte er im Wesentlichen \naus: Sein Unternehmen sei fester Bestandteil der Notfallversorgung und erfülle \nAufgaben, die die gemeinnützigen Hilfsdienste nicht zu leisten imstande seien. Die \nMitarbeiter seines Unternehmens würden von ihm persönlich ausgewählt und \ngeschult sowie auf die Einhaltung strikter Regeln bei Sonderrechtsfahrten \nverpflichtet. Der Einsatz von Sondersignalen erfolge ausschließlich nach \nausdrücklicher Anweisung eines Arztes.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. November 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des \nKlägers ab: Der Transport von Blut, Stammzellen und Knochenmarktransplantaten \nsei in der Regel nicht eilbedürftig. Eine entsprechende Bedarfsabfrage in ihrem \nRegierungsbezirk habe ergeben, dass die wenigen Fälle, in denen ein Transport mit \nBlaulicht und Sonderrechten unabweisbar geboten sei, von den Feuerwehren, den \nRettungsdiensten und dem Katastrophenschutz bewältigt werden könnten. \nStammzellen und Knochenmarktransplantate kämen nur in geplanten Therapien zum \nEinsatz. Beim Transport vom entnehmenden Krankenhaus zur behandelnden \nEinrichtung sei keine Eile geboten, da die Präparate bei Einhaltung entsprechender \nTransportbedingungen auch mehrstündige Transporte ohne Qualitätseinbußen \nüberstünden. Auch bei Blut entstehe der Hauptbedarf bei geplanten Eingriffen. Für \nNotfälle hielten die Einrichtungen in der Regel einen hinreichenden Vorrat an Blut \nvor. Neben den im Regierungsbezirk bestehenden vier öffentlichen \nBlutspendediensten gebe es eine Anzahl von bei den Krankenhäusern oder privaten \nEinrichtungen eingerichteten Blutdepots, auf die in Notfällen zurückgegriffen werden \nkönne. Auf Grund der Ortsnähe seien die dabei entstehenden Transportzeiten als so \ngering einzustufen, dass auch der Gebrauch von Blaulicht und Einsatzhorn keinen \nsignifikanten Zeitvorteil biete.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Februar 2006 befragte die Beklagte alle im \nKrankenhausplan für ihren Bezirk genannten Krankenhäuser zum Transport von \nBlutprodukten, Knochenmark und Organen. Gefragt wurde unter anderem danach, \nwie häufig ein dringlicher Transport unter Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn im \nJahresdurchschnitt beauftragt werde, ob es in den letzten drei Jahren, d.h. im \nZeitraum von 2002 bis 2005, Probleme mit der Verfügbarkeit des Transportdienstes \noder zeitliche Verzögerungen gegeben habe und wie Transport und Kühlung der \nProdukte erfolgten. \n\n6\n\nBereits am 8. Dezember 2005 - vor Zustellung des ablehnenden Bescheides - \nhat der Kläger Klage erhoben: Er habe Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigungen. Die Beklagte sei als höhere Verwaltungsbehörde für die \nErteilung zuständig. Diese habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie \nsei zu Unrecht davon ausgegangen, der Transport von Blut, Stammzellen und \nKnochenmarktransplantaten könne ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen \nVersorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht \nausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden. Ihre Umfrage vom 14. Februar 2006 \nsei fehlerhaft. Im Regierungsbezirk L. seien nicht ständig Fahrzeuge einsatzbereit, \ndie Blut unter Beachtung der erforderlichen Qualitätsvorgaben transportieren \nkönnten. Die Fahrzeuge müssten mit modernen Kühleinrichtungen zur Sicherstellung \nder geeigneten Transporttemperatur, einer Temperaturanzeige für den Fahrer und \nder Dokumentation der Einhaltung der Normtemperatur ausgestattet sein. Die \nBeklagte habe nicht dargelegt, wie viele Fahrzeuge zu welcher Tageszeit und mit \nwelcher Ausstattung für Notfälle in ihrem Regierungsbezirk zur Verfügung stünden. \nIm Übrigen seien die Fahrer von Fahrzeugen im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO im \nRegierungsbezirk L. nur unzureichend geschult. Eine aus Gründen der Zeitersparnis \nerforderliche Blutsuche durch die Berufsfeuerwehr L. finde nicht statt. Der Transport \nvon Stammzellen sei eilbedürftig, weil diese innerhalb kurzer Zeit abstürben. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2005 zu \nverpflichten, ihm für drei Einsatzfahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 \nStVZO bzw. nach § 46 StVO zum Führen und zum Betrieb von Blaulicht und \nEinsatzhorn zum Zwecke des Eiltransports von Blutkonserven, Stammzellen und \nKnochenmarktransplantaten zu erteilen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2005 zu \nverpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung der genannten \nAusnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages ausgeführt: Der Kläger \nhabe auch nach Auswertung der Umfrage vom 14. Februar 2006 keinen Anspruch \nauf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Die vergleichsweise geringe \nAnzahl von Notfalltransporten könne durch die im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO \nrechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge gewährleistet werden. Ein \ndezidierter Nachweis über die Anzahl und die Ausstattung der im gesamten \nRegierungsbezirk zu jeder Tageszeit für Notfallbluttransporte zur Verfügung \nstehenden Einsatzfahrzeuge sei nicht erforderlich. Ein solcher Nachweis sei nur für \nsolche Stellen erforderlich, an denen große Mengen von Blut gelagert würden und an \ndenen Bluttransporte deshalb regelmäßig begännen. Große, den Instituten des \nDRK-Blutspendedienstes West vergleichbare Einrichtungen der Blutversorgung, von \ndenen mehrmals täglich Lieferungen durch Fahrzeuge mit Sonderrechten abgerufen \nwürden, existierten im Regierungsbezirk L. nicht. Der Regierungsbezirk werde \nseitens des DRK über die Blutspendedienste in F. und I. mitversorgt. Die kleineren \nstaatlichen bzw. kommunalen Blutbanken an den Universitätsklinika B., C. und L. \nsowie bei den Krankenanstalten L.-N. dienten primär der Eigenversorgung. Sie \ngäben Blutkonserven nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen an andere \nEinrichtungen ab. Die Anzahl der abgegebenen Konserven bewege sich dabei im \neinstelligen oder niedrig zweistelligen Bereich pro Jahr und Einrichtung. Das \nVorhalten von Fahrzeugen mit Sonderrechten für die Blutversorgung sei - wenn \nüberhaupt - nur am Standort der Versorger sinnvoll. Die in Einzelfällen \nunzureichende Ausrüstung der Fahrzeuge, die rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet \nseien, vermöge keinen Bedarf für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu \nbegründen. Die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Transports obliege der \nVerantwortung des Herstellers bzw. der Einrichtung der Krankenversorgung. Sofern \nbei wenigen Notfallbluttransporten Probleme aufgetreten seien, werde dem \nnachgegangen und eine Minimierung der Fehlerquellen angestrebt. Der Kläger habe \nihr gegenüber auch keinen Anspruch auf Erteilung einer bundesweiten \nAusnahmegenehmigung für den Transport von Stammzellen und \nKnochenmarktransplantaten mit Blaulicht und Einsatzhorn. Sie sei für die Erteilung \neiner bundesweiten Ausnahmegenehmigung nicht zuständig. Unabhängig davon sei \nder Transport von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten grundsätzlich in \nden wenigsten Fällen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten \ndurchzuführen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom \n6. September 2006 abgewiesen.\n\n15\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 7. Februar 2008 die \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. \n\n16\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft mit der Begründung seiner Berufung seinen \nerstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Der Bedarf an \nBlut werde nicht nur von den Instituten für Transfusionsmedizin des DRK-\nBlutspendedienstes West in F. und I., denen bei der Routine-, nicht aber bei der \nNotfallversorgung eine besondere Bedeutung zukomme, sondern auch von weiteren \nBlutbanken gedeckt, so von der Uniklinik L., dem Klinikum L.-N. und dem Labor Y. \nZur Rettung von Menschenleben sei es zwingend erforderlich, Blutkonserven bei \neinem benachbarten Krankenhaus in kürzester Zeit abzurufen. Das von der \nBerufsfeuerwehr praktizierte Verfahren, wonach ein Notarzt der Leitstelle über die \nEilbedürftigkeit des Transports befinde, sei unpraktikabel. Das Vorhalten einer \nTransportbox bei der Berufsfeuerwehr L. sei unzureichend. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 30. November 2005 zu verpflichten, ihm für drei Einsatzfahrzeuge \neine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zum Führen einer oder mehrerer \nKennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumleuchte) und Einsatzhorn zum Zwecke \ndes landesweiten Notfalltransports von Blutkonserven und des bundesweiten, \nhilfsweise landesweiten Notfalltransports von Stammzellen und \nKnochenmarktransplantaten zu erteilen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt sie aus: An den Transfusionszentren des DRK-\nBlutspendedienstes West in F. bzw. I. stünden 9 bzw. 16 Fahrzeuge mit \nSonderrechten jederzeit zur Verfügung. Diese verfügten über die erforderlichen \nTransportmittel mit Datenschreiber. Die Einsatzkräfte seien entsprechend geschult. \nUnerheblich sei, ob auch an anderen Standorten entsprechend ausgestattete \nFahrzeuge für die Notfallblutversorgung zur Verfügung stünden. Im Übrigen seien \nBlutprodukte Arzneimittel und dürften ohne spezielle Erlaubnis nicht von \nKrankenhaus zu Krankenhaus abgegeben werden. Zudem habe eine erneute \nAbfrage ergeben, dass an den abgebenden Stellen kein offener Bedarf bestehe. Der \nRettungsdienst der Stadt L. sei, wie sich aus dem Schreiben der Berufsfeuerwehr L. \nvom 6. März 2008 ergebe, in der Lage, erforderliche Notfallfahrten durchzuführen. \nDies gelte nach dem Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 5. März \n2008 auch für die Stadt C. Die Transfusionsbeauftragten von fünf der sieben im S.-\nKreis gelegenen Krankenhäuser bestätigten in ihren Stellungnahmen, dass nur in \nwenigen Notfällen Blut an andere Krankenhäuser abgegeben werde. Der Transport \nerfolge ordnungsgemäß durch Kräfte der Johanniter, der Malteser bzw. des \nDRK.\n\n22\n\nIm Berufungsverfahren hat der Senat zum Transport von \nThrombozytenkonzentraten und zum Transport von Stammzellen und \nKnochenmarktransplantaten Stellungnahmen des Instituts für Transfusionsmedizin \ndes DRK-Blutspendedienstes West in N. bzw. der Bundesärztekammer und der \nDKMS (Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH) \neingeholt sowie den Leiter des Rettungsdienstes der Stadt L., Prof. Dr. Dr. M., \ninformatorisch angehört.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren VG Köln 11 K 4606/05, 11 K \n5812/05, 11 L 664/05, 11 L 1085/05, 11 L 1087/05 und 11 L 1403/05 sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des S.-\nKreises Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet.\n\n26\n\nSoweit der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 \nAbs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. 2 der \nVerordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54), - StVZO - für den Blaulichttransport \nvon Blut begehrt, hat er einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über seinen Antrag. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.\n\n27\n\nA. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die \nAusstattung dreier Fahrzeuge mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, für die die \nBeklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 \nStVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden \nnach der StVZO vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 32), zuletzt geändert durch Art. 1 \nder Verordnung vom 6. Februar 2007 (GV. NRW. S. 104)). \n\n28\n\nDer Kläger bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um seine Transportfahrzeuge \nmit Blaulicht ausstatten zu dürfen (1.). Die Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung liegt im behördlichen Ermessen, auf dessen fehlerfreie \nAusübung der Kläger einen Anspruch hat (2.). Dieses Ermessen hat die Beklagte \nnoch nicht gemäß § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt (3.). \n\n29\n\n1. Für die Ausstattung seiner Transportfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn \nbedarf der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Nach \ndieser Vorschrift können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten \nEinzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter \nanderem auch von den in § 52 Abs. 3 Satz 1 bzw. 55 Abs. 3 Satz 3 StVZO \nenthaltenen Verboten genehmigen, andere Fahrzeuge als die dort im Einzelnen \naufgeführten mit Blaulicht bzw. Einsatzhorn zu versehen. \n\n30\n\nDie Einsatzfahrzeuge des Klägers fallen nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 \nStVZO aufgeführten Fahrzeuge. Zwar zählten zu den dort genannten Fahrzeugen, \ndie zulässigerweise mit Blaulicht ausgestattet werden durften, nach der bis zum \n31. März 2000 geltenden Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO auch Kraftfahrzeuge, \ndie nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach \ndem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes anerkannt waren. \nDiese Fallgruppe ist jedoch mit der Streichung der Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 \nStVZO durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher \nVorschriften vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310, ber. BGBl. I S. 706) entfallen.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 \n(460).\n\n32\n\n2. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll \nAbweichungen von generellen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, \ndie bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt \nwerden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach \ndem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem \ntypischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so \ngewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil \nder einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427), \nund vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154 (157); OVG NRW, Urteil \nvom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (460 f.).\n\n34\n\nFür die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Fahrzeugen \nmit Blaulicht muss die Behörde deshalb insbesondere die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO \nzu Grunde liegende Erwägung berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht \nausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, weil \nsich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die \nMissbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil - \nzweitens - eine Zunahme von Fahrzeugen mit Blaulicht, deren Notwendigkeit nicht \nam Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die Akzeptanz von \nBlaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427), \nund vom 19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, Buchholz 442.16 § 52 StVZO Nr. 1 S. 3; \nOVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (461).\n\n36\n\nAllerdings ist der Einsatz von Blaulicht zum Transport von Blut in bestimmten \nSituationen geboten. Für derartige Fälle besteht ein Bedürfnis, Fahrzeugkapazitäten \nvorzuhalten.\n\n37\n\nDer Verordnungsgeber hat die Notwendigkeit von Bluttransporten mit Blaulicht \ndeutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemäß Art. 1 Nr. 16 f) der \nVerordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom \n16. November 1970 (BGBl. I S. 1615) in § 52 Abs. 3 StVZO die frühere Nr. 5 \naufgenommen hat, nach der Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur \nBeförderung von Blutkonserven geeignet und im Kraftfahrzeugschein als Fahrzeug \ndes Blutspendedienstes anerkannt waren, ebenfalls mit Blaulicht ausgestattet sein \ndurften. Er wollte damit seinerzeit dem Erfordernis Rechnung tragen, den raschen \nTransport von Blutkonserven in dringenden Fällen zu fördern, zugleich \n\n38\n\naber durch Einführung einer behördlichen Anerkennung die Berechtigung auf \nSpezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts nicht zu \nbeeinträchtigen.\n\n39\n\nVgl. Amtliche Begründung zur Verordnung zur Änderung der StVZO vom \n16. November 1970, VkBl. 1970, 826 (832).\n\n40\n\nDiese Zielsetzung ist durch die Aufhebung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom \n28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom \n3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82) , - StVZO 1999 - nicht aufgegeben worden. Mit der \nStreichung der Vorschrift ist insbesondere die Erforderlichkeit des Einsatzes von \nBlaulicht in besonderen Eilfällen auch für Bluttransporte nicht generell in Frage \ngestellt worden. Hintergrund war vielmehr, dass die Vorschrift in der Vergangenheit \n\"immer wieder zu Missdeutungen, ungewolltem Auslegen der Vorschriften und \n'Begehrlichkeiten' bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kfz mit Kennleuchten für \nblaues Blinklicht\" geführt hatte. Da aber in der überwiegenden Mehrheit der Fälle \nkein Blaulicht notwendig ist, ging der Verordnungsgeber davon aus, dass der \nTransport in den verbleibenden Notfällen in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 \nStVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werde.\n\n41\n\nVgl. Amtliche Begründung zur 31. Verordnung zur Änderung \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, VkBl. 2000, 360 (366).\n\n42\n\nDarin liegt die Erwartung eingeschlossen, dass auch in Zukunft in Notfällen Blut \nunter Einsatz von Sonderrechten zu befördern sein wird, wenn im Sinne von § 38 \nAbs. 1 Satz 1 StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder \nschwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 \n\n44\n\n- 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427); OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 \n- 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (461).\n\n45\n\nNach dem Regelungszweck des § 52 Abs. 3 StVZO darf die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zur Ausstattung von Transportfahrzeugen mit Blaulicht \njedoch mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von \nBlaulicht angewiesenen Bluttransporte könnten in Notfällen ohne Gefährdung der \nordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit \nBlaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427); \nOVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (461).\n\n47\n\nDies steht mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit in Einklang, weil \nder Verordnungsgeber aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen den mit der \nBeförderung von Blut befassten Transportunternehmen im Hinblick auf die Gefahren \nund einen regelmäßig nicht bestehenden Bedarf generell kein Blaulicht zugesteht. \nSoweit dadurch private Hilfsdienste faktisch begünstigt werden, liegt darin kein \nunzulässiger Konkurrentenschutz; vielmehr handelt es sich lediglich um die Nutzung \nvon ohnehin für Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten für den \nTransport von Blut. Genügen diese Kapazitäten für den Bedarf, so ist für die \nEinräumung von Sonderrechten auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit von \nvornherein kein Raum.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426 (427); \nOVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (461 f.).\n\n49\n\nDie Entscheidung, ob der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen gedeckt ist, kann \nallerdings zumindest in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, in denen der Bluttransport \nnicht als Aufgabe des Rettungsdienstes gesetzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 1, 2 und 6 \nRettG NRW) - anders ist dies etwa in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 \nNRettDG - nicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation \ngetroffen werden. Zumindest in den Ländern, in denen der Rettungsdienst keine \nBluttransportfahrzeuge mit geeigneten Kühleinrichtungen und kein einschlägig \ngeschultes Personal vorhalten muss und vorhält, trifft nämlich die der Streichung des \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO 1999 zu Grunde liegende Annahme des \nVerordnungsgebers, eilige Bluttransporte könnten in der Regel von bereits nach § 52 \nAbs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, auf Grund aktueller \ngesetzlicher Qualitätsanforderungen, die auch in Notfällen einzuhalten sind, nicht \nmehr ohne Weiteres zu.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 \n(462).\n\n51\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. September 2007 (BGBl. I S. 2170) - TFG - darf der \nTransport von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma nur \nnach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten \nVerfahren erfolgen. Der Bluttransport fällt unter die im dritten Abschnitt des Gesetzes \ngeregelte \"Anwendung von Blutprodukten\" und die hierfür geltenden Bestimmungen \nzur Qualitätssicherung. In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum \n8. Februar 2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom \n22. März 2004 (ABl. L 91 vom 30. März 2004, S. 25) und auf der gesetzlichen \nGrundlage der §§ 12 und 18 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I \nS. 1752), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I. \nS. 234), hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die \nGesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen \nund zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom \n5. November 2005). Nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien muss beim Transport von \nBlutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der \nVerantwortung des Herstellers oder der Einrichtung der Krankenversorgung \nsichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte unter Nr. 4.1 \nvorgegebenen Temperaturen aufrecht erhalten bleiben. Gleichfalls bestimmt ist in \nNr. 3.2, dass die für die sichere Einhaltung der Transporttemperaturen erforderlichen \nOrganisationsabläufe, Geräte und Anforderungen an die Mitarbeiter im jeweiligen \nQualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen sind. Die \nQualitätssicherungssysteme müssen zur ordnungsgemäßen Umsetzung \neuroparechtlicher Vorgaben sicherstellen, dass der Bluttransport im Sinne von Art. 6 \ni.V.m. Anhang V Nr. 2 der Richtlinie 2004/33/EG auf allen Stufen der \nTransformationskette unter validierten Bedingungen erfolgt, damit die Integrität der \nProdukte erhalten bleibt.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 \n(462).\n\n53\n\nWegen dieser für Blut geltenden, besonderen rechtlichen Anforderungen, die \n\n54\n\nüber den bloßen Umstand hinausgehen, ob irgendein Blaulichtfahrzeug \nverfügbar ist, bedarf es der Feststellung im Einzelfall, ob für Notfälle auch tatsächlich \nständig Fahrzeuge einsatzbereit sind, die Blut unter Beachtung dieser \nQualitätsvorgaben transportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig \nmit Blaulicht ausgestattet sind. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 \n(462).\n\n56\n\nSofern nicht genügend Blaulichtfahrzeuge für ordnungsgemäße Transporte \nverfügbar sind, darf eine Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, \nweil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können. \nDarauf kann sich der jeweilige Antragsteller berufen, weil die \nErmessensentscheidung auch seinem Interesse zu dienen bestimmt ist. Sie erfordert \nnämlich grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen \nInteressen den privaten Interessen des Antragstellers gegenüberstellt. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 (463), \nund vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514 (515); siehe auch zu § 46 \nStVO BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz 442.151 § 46 StVO \nNr. 7, S. 3.\n\n58\n\n3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die von dem Kläger \nbegehrte Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO \nermessensfehlerhaft abgelehnt. Die für die Ablehnungsentscheidung angeführte \nBegründung, andere ohnehin rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge \nkönnten erforderliche Notfallbluttransporte durchführen, trifft zwar zu, soweit es um \ndie Notfallblutversorgung in L. geht (a). Hingegen kann die Beklagte ihre \nErmessensentscheidung nicht auf diese Begründung stützen, soweit die \nNotfallblutversorgung darüber hinaus im Streit steht (b).\n\n59\n\na) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass für in L. beginnende \nNotfallbluttransporte genügend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die nach § 52 \nAbs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind und Blut unter Beachtung \nder dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können.\n\n60\n\naa) Sie hat zutreffend angenommen, dass die Zahl der erforderlichen \nNotfallbluttransporte in L. pro Jahr und Einrichtung im ein- bis niedrig zweistelligen \nBereich liegt. Die Richtigkeit dieser Einschätzung folgt bereits aus der von ihr mit \nSchreiben vom 28. Februar 2008 eingeholten Stellungnahme der Berufsfeuerwehr \nder Stadt L. Aus dieser geht hervor, dass in der Zeit von März bis Ende 2007 \ninsgesamt 176 von L.er Blutdepots oder anderen L.er Krankenhäusern ausgehende \nSonderrechtsfahrten zum Zwecke des Bluttransports durchgeführt wurden. Dies \nentspricht bei einer für den Kläger günstigen Hoch- und Umrechnung 13 \nNotfallbluttransporten pro Jahr und Einrichtung (= 176 Einsätze : 9 Monate x 12 \nMonate : 18 Einrichtungen).\n\n61\n\nbb) Bei der von der Beklagen zutreffend angenommenen Größenordnung an \njährlich erforderlichen Blaulichttransporten ist nicht ersichtlich, dass diese nicht von \nden rechtmäßig gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit Blaulicht ausgestatteten \nFahrzeugen in aller Regel bewältigt werden können. \n\n62\n\nIn L. stehen nach den vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Angaben Prof. Dr. \nDr. M.s vorrangig mindestens sechs Fahrzeuge des privaten Rettungsdienstes für \nNotfallbluttransporte zur Verfügung, die über entsprechende Kühleinrichtungen für \nden Bluttransport verfügen. Für die Besetzung dieser Fahrzeuge mit geschultem \nPersonal spricht bereits, dass die Fahrzeuge auch im Regelbluttransport zum Einsatz \nkommen. Dass diese Fahrzeuge nicht rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind, ist \nangesichts ihrer Einbindung in den Rettungsdienst nicht ersichtlich.\n\n63\n\nNachrangig kann auf die rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge der \nBerufsfeuerwehr L. und das im Umgang mit Blutprodukten grundsätzlich geschulte \nFeuerwehrpersonal zurückgegriffen werden. Zunächst können die bereits auf Grund \nder ERC-Leitlinien mit kompressorgestützten Kühlvorrichtungen ausgestatteten \nNotarztfahrzeuge für Notfallbluttransporte eingesetzt werden. Soweit im Übrigen die \nFahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. nicht mit einer Kühlbox ausgestattet sind, steht \neine auf der Feuerwache 5 (T.-------straße , L.) vorgehaltene, mobile Kühleinrichtung \nzur Verfügung.\n\n64\n\nDass die in den Fahrzeugen der Berufsfeuerwehr L. zum Einsatz kommenden \nKühleinrichtungen nicht zum Gefrieren, sondern nur zum Kühlen geeignet sind, wie \nProf. Dr. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte, steht der \nAnnahme, die Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. seien für den ordnungsgemäßen \nBluttransport grundsätzlich geeignet, nicht entgegen. \n\n65\n\nErythrozyten- und Thrombozytenkonzentrate müssen nicht tiefgefroren \ntransportiert werden. Nach Nr. 4.1 der Richtlinien der Bundesärztekammer zur \nGewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten \n(Hämotherapie) vom 19. September 2005 soll die Transporttemperatur bei \n\n66\n\nErythrozyten +1 °C bis +10 °C und bei Thrombozyten Raumtemperatur betragen. \nAuch gefrorenes Frischplasma kann nach diesen Richtlinien bei Raumtemperatur \nbefördert werden, wenn es zur sofortigen Transfusion bestimmt ist. Nur wo dies nicht \nder Fall ist, kommen die Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. für den \nNotfallbluttransport nicht in Betracht. In solchen Situationen kann aber nach Auskunft \nProf. Dr. Dr. M.s auf die bereits erwähnten privaten Rettungsdienste zurückgegriffen \nwerden, die über entsprechende Kühlboxen verfügen. \n\n67\n\nUnerheblich ist demgegenüber, dass in L. nicht an einer Blutprodukte \nabgebenden Einrichtung oder mehreren Blutprodukte abgebenden Einrichtungen \nständig einsatzbereite Blaulichtfahrzeuge stationiert sind. Selbst wenn an einzelnen \nEinrichtungen vermehrt Bluttransporte beginnen, handelt es sich nicht um eine \nsolche Zahl, die eine ständige Einsatzbereitschaft an diesen Einrichtungen erfordert. \nSchon die Gesamtzahl der in L. im Jahr 2007 erforderlich gewordenen \nNotfallbluteinsätze zeigt, dass in L. keine den Transfusionszentren des DRK-\nBlutspendedienstes West vergleichbare Einrichtungen bestehen, von denen nahezu \ntäglich Notfallbluttransporte starten.\n\n68\n\nAuch ist nicht maßgeblich, dass der Rettungsdienst bezirksbezogen eingerichtet \nist. Denn im Rahmen des Notfallbluttransports können die Bezirksgrenzen, wie Prof. \nDr. Dr. M. bestätigt hat, ohne Weiteres überschritten, kann also Blut beispielsweise \nvon L. nach E. transportiert werden.\n\n69\n\ncc) Der Notfallbluttransport durch rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete \nFahrzeuge der Berufsfeuerwehr L. und der in den Rettungsdienst der Stadt L. \neingebundenen privaten Hilfsdienste ist in L. auch in einer den Notfällen in der Regel \ngerecht werdenden Weise organisiert und leidet nicht an beachtlichen strukturellen \nMängeln.\n\n70\n\nDass nach Nr. 4 der für den Rettungsdienst in L. geltenden Verfahrensanweisung \nMEDTRANS vom 3. September 2004 über die Eilbedürftigkeit des Bluttransports \ndurch den Leitenden Notarzt vom Dienst in der Leitstelle entschieden wird, führt nicht \nzu einer beachtlichen zeitlichen Verzögerung. Vielmehr wird in der Regel \nanzunehmen sein, dass sich der Leitende Notarzt vom Dienst ohne Weiteres der \nAuffassung des behandelnden Arztes anschließt, weil dieser auf Grund größerer \nSachnähe am Besten beurteilen kann, ob der Bluttransport mit Blaulicht und \nEinsatzhorn durchgeführt werden muss. Kleinere, durch die nach der \nVerfahrensanweisung MEDTRANS vorgesehene Einbindung des Leitenden \nNotarztes vom Dienst in die Organisation des Notfallbluttransports bedingte \nVerzögerungen sind hinzunehmen, weil die Einbindung des Notarztes auf der \nLeitstelle zumindest langfristig verhindern kann, dass Bluttransporte dort mit Blaulicht \nund Einsatzhorn und daher mit einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben \nder Verkehrsteilnehmer erfolgen, wo die Einrichtungen der Krankenversorgung aus \nwirtschaftlichen Gründen Blut nur in unzureichendem Umfang bevorraten.\n\n71\n\nZeitverzögerungen, deren Ursache darin liegt, dass Notfallbluttransporte von der \nLeitstelle lediglich im Sinne eines Fahrdienstes organisiert und von den rechtmäßig \nmit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestatteten Fahrzeugen der Feuerwehr und des \nRettungsdienstes durchgeführt werden, bewegen sich in engem Rahmen und sind \ndeshalb hinnehmbar. Es ist auch nicht entscheidend, wer Notfallbluttransporte am \nbesten oder kostengünstigsten durchführen kann. Der Verordnungsgeber hat sich \nzwischen mehreren möglichen Organisationsformen des Notfallbluttransports \nentschieden und im Interesse einer Erhöhung der Verkehrssicherheit den \nNotfallbluttransport durch die bereits rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten \nFahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO vorgezogen. Es kommt daher nicht \ndarauf an, ob der Kläger, der Blutsuche und Transport aus einer Hand anbietet, Blut \nim Notfall mit geringeren Reibungsverlusten transportieren könnte.\n\n72\n\nb) Die Annahme der Beklagten, auch außerhalb L.s seien ausreichend \nrechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattete Fahrzeuge vorhanden, die \nBlut unter Einhaltung der für den Bluttransport maßgeblichen Bestimmungen \ntransportieren könnten, beruht hingegen auf unzutreffenden Annahmen und einer \nunzureichenden Ermittlung des für die Ermessensentscheidung maßgeblichen \nSachverhalts. Das gilt sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der zunächst für die \nRechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung maßgeblichen letzten \nBehördenentscheidung als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung, in der der Vertreter der Beklagten an der Entscheidung auch im \nHinblick auf die aktuelle Situation festgehalten hat.\n\n73\n\naa) Entgegen der Einschätzung der Beklagten genügt es nicht, dass an den \nTransfusionszentren des DRK-Blutspendedienstes West in F. und I., die der \nVersorgung des Regierungsbezirks dienen, ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung \nstehen, die Blut unter Beachtung der aufgezeigten Qualitätsvorgaben transportieren \nkönnen.\n\n74\n\nFür ihre Auffassung kann sich die Beklagte nicht auf das Urteil des Senats vom \n8. März 2006 im Verfahren 8 A 5229/04 stützen. Der Senat hat es in dieser \nEntscheidung genügen lassen können, dass am Standort des Transfusionszentrums \ndes DRK-Blutspendedienstes West in N. eine ausreichende Zahl rechtmäßig mit \nBlaulicht und Einsatzhorn ausgestatteter und für den Bluttransport eingerichteter \nFahrzeuge zur Verfügung stand, weil das Fahrzeug der Klägerin in jenem Verfahren \nseinen ständigen Standort gleichfalls in N. hatte.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 \n(469).\n\n76\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der ständige Standort der \nTransportfahrzeuge des Klägers ist nicht in F. oder I., sondern in G.\n\n77\n\nAllein auf die Transfusionszentren in F. und I. kann die Beklagte auch aus einem \nanderen Grund nicht abstellen. Denn bei dort beginnenden Notfallbluttransporten für \nden Regierungsbezirk L. kann die angestrebte und unter Umständen lebensrettende \nZeitersparnis, die auch aus der Sicht des Verordnungsgebers geboten ist, in der \nRegel nicht erzielt werden, weil die Entfernung der in Rede stehenden \nTransfusionszentren zum Regierungsbezirk zu groß ist. Zudem werden Sonderrechte \nbei Transporten von dort aus über eine längere Strecke benötigt, was das Risiko \neines schweren Unfalls während der Einsatzfahrt deutlich erhöht.\n\n78\n\nbb) Die Beklagte hat zudem den möglichen Einsatzbereich der Fahrzeuge des \nKlägers nicht sachgerecht erfasst (1) und die Deckung des Bedarfs an \nNotfallbluttransporten in den von ihr außerhalb L.s betrachteten Bereichen aufgrund \nfehlerhafter tatsächlicher und rechtlicher Annahmen als gegeben angesehen (2). \n\n79\n\n(1) Die Beklagte hat bei ihrer Bedarfsprüfung lediglich einen Teil des in Betracht \nkommenden Einsatzbereichs der Fahrzeuge des Klägers zugrunde gelegt.\n\n80\n\nSie ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Bedarfsprüfung \nbei Notfallbluttransporten auf den engeren örtlichen Bereich ankommt, in dem der \nständige Standort der Fahrzeuge des Klägers liegt, nicht jedoch darauf, auf welchen \nStrecken diese Fahrzeuge verkehren. Die Vorstellung des Klägers, er könne einen \nEinsatzbereich in einem Umkreis von mindestens 100 km um L. bedienen, verkennt, \ndass es bei einem Notfalltransport aus Zeitgründen auf möglichst kurze \nAnfahrtswege ankommt. Bereits in seinem Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 1117/05 - ist \nder Senat davon ausgegangen, dass ein in Bielefeld stationiertes (zum \nNotfallbluttransport grundsätzlich geeignetes) Fahrzeug nicht den Notfallbedarf in \nBad Salzuflen decken kann. Gleiches gilt für ein Fahrzeug, dass sich regelmäßig an \nunterschiedlichen Orten weit vom Standort entfernt aufhält oder verkehrt und damit in \nseinem potentiellen Einsatzbereich nicht regelmäßig zur Verfügung steht.\n\n81\n\nIn die Bedarfsprüfung müssen daher keine Zielorte einbezogen werden, die vom \nständigen Standort der Fahrzeuge auch unter Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn \nnicht mehr in einer dem Notfallbluttransport angemessenen Zeit (Eintreffzeit) erreicht \nwerden können. Die Eintreffzeit zu bestimmen, obliegt dabei der für die Durchführung \ndes Transfusionsgesetzes zuständigen Behörde, weil es sich wie bei den \nEintreffzeiten in der Notfallrettung um einen Kompromiss zwischen den \nnotfallmedizinischen Erfordernissen und dem wirtschaftlich Realisierbaren \nhandelt.\n\n82\n\nVgl. zu den Eintreffzeiten in der Notfallrettung, die auf Notfallbluttransporte nicht \nohne Weiteres übertragbar sind: Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 3. Auflage, 2001, § 2 RettG Rn. 9 und 10.\n\n83\n\nWeiter können solche Notfallbluttransportstrecken unberücksichtigt bleiben, bei \ndenen die Anfahrt vom ständigen Standort der Transportfahrzeuge des Antragstellers \nzur blutabgebenden Stelle soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass die \nGesamtfahrzeit eines Transportfahrzeugs des Antragstellers die eines \nNormaltransports von der Blut abgebenden zur Blut aufnehmenden Stelle \nüberschreiten würde. \n\n84\n\nVgl. diesbezüglich: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS \n110, 459 (469).\n\n85\n\nDiesen Maßstäben wird die Bedarfsprüfung der Beklagten nicht gerecht, weil sie \nausschließlich die Verhältnisse in den Städten L. und C. sowie im S.-Kreis betrachtet \nhat. \n\n86\n\nEs besteht kein Grund, nicht zumindest auch Teile des T.-Kreises einzubeziehen. \nDenn der zwischen G. und C. gelegene T.-Kreis umschließt C. von Norden her. \nNotfallbluttransporte können von G. aus eine Reihe von Bestimmungsorten im T.-\nKreis zumindest genauso schnell erreichen wie in C. gelegene Ziele.\n\n87\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch nicht zum Ausdruck \ngebracht, er wolle nur zur Notfallblutversorgung in den Städten L. und C. sowie im S.-\nKreis beitragen. Bereits seinem, dem Antrag vom 23. Mai 2005 beigefügten \nSchreiben des T.-Krankenhauses vom 3. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass er Blut im \nGroßraum L./C./E. und B. bezieht. Ferner geht aus der Anlage zu seinem Schreiben \nvom 30. Mai 2005 hervor, dass er Blut für Patienten des Universitätsklinikums E. aus \numliegenden Blutdepots besorgt. Auch in seinem Schreiben vom 5. Mai 2006 an das \nVerwaltungsgericht Köln hat er beispielhaft auf Notfallbluttransporte von S. nach B. \nBezug genommen und schließlich in seinem Beweisantrag zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht L. den aus seiner Sicht maßgeblichen \nEinsatzbereich mit einem Umkreis von 100 km um L. bezeichnet.\n\n88\n\n(2) Die Feststellungen der Beklagten zum Bedarf an Notfallbluttransporten und \nseiner Deckung in der Stadt C. und im S.-Kreis sind unzureichend.\n\n89\n\nDie Beklagte kann sich für ihre Annahme, die Notfallbluttransporte auf dem \nGebiet der Stadt C. könnten vom geschulten Rettungsdienst bewältigt werden, nicht \nauf das Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 5. März 2008 stützen. \nAus diesem Schreiben geht vielmehr hervor, dass der Rettungsdienst nicht mit den \nfür den Bluttransport erforderlichen Einrichtungen ausgestattet ist und auch nicht \nüber geschultes Personal verfügt.\n\n90\n\nDie mangelnde Ausstattung der Fahrzeuge des C.er Rettungsdienstes kann die \nBeklagte nicht mit dem Argument unberücksichtigt lassen, die den \nNotfallbluttransport anfordernden Einrichtungen der Krankenversorgung seien dafür \nverantwortlich, dass ihre Qualitätssicherungssysteme von den für sie tätig werdenden \nTransporteuren auch in Notfällen befolgt werden. Aus der Verpflichtung der \nSpendeeinrichtungen und der Einrichtungen der Krankenversorgung, sicherzustellen, \ndass die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß ausgestattet und die Fahrer der \nbeauftragten Transportdienste in dem erforderlichen Umfang über die verlangten \nTransportbedingungen geschult sind,\n\n91\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 -, VRS 110, 459 \n(466),\n\n92\n\nist nicht im Sinne einer Handlungsverpflichtung abzuleiten, diese müssten die im \nNotfallbluttransport eingesetzten Fahrzeuge entsprechend ausstatten und das \nTransportpersonal schulen. Sie müssen lediglich im Rahmen der ihnen obliegenden \nKontrolle dafür sorgen, dass Notfallbluttransporte nicht entgegen den Vorgaben ihrer \nQualitätssicherungssysteme erfolgen. \n\n93\n\nDass es bei den zahlenmäßig nicht erfassten Notfallbluttransporten nach \nDarstellung der Oberbürgermeisterin der Stadt C. bisher nicht zu Problemen \ngekommen ist, stellt die unzureichende Ausstattung des Rettungsdienstes und die \nfehlende Schulung der Mitarbeiter nicht in Frage.\n\n94\n\nDie Beklagte kann auch aus den Mitteilungen von fünf der sieben befragten \nKrankenhäuser des S.-Kreises nicht ohne Weiteres ableiten, die an den Bluttransport \ngestellten rechtlichen Anforderungen würden im S.-Kreis beachtet. Die Einrichtungen \nhaben lediglich bestätigt, die Transporte würden ordnungsgemäß durchgeführt und \ndie Fahrer seien entsprechend geschult. Ob es sich bei den Transportfahrzeugen um \nrechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge handelt und ob diese nach den für \nNotfallbluttransporte geltenden Vorgaben ausgestattet sind, hat die Beklagte indes \nnicht in Erfahrung gebracht. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei \nden Befragten um die Transfusionsbeauftragten der jeweiligen Krankenhäuser \nhandelte. Diese sind zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Blaulichtberechtigung \nnicht im Stande. Zudem lässt das Schreiben des Transfusionsbeauftragten des \nN.hospitals vom 3. März 2008 erkennen, dass sich dieser nicht näher mit der \nAusstattung der im Notfallbluttransport eingesetzten Fahrzeuge befasst hat.\n\n95\n\nA.II. Das behördliche Ermessen ist allerdings nicht dahingehend auf Null \nreduziert, dass nur noch die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung an den \nKläger ermessensfehlerfrei wäre.\n\n96\n\nEs ist Aufgabe der Beklagten, außerhalb L.s für den gesamten möglichen \nEinsatzbereich der Fahrzeuge des Klägers festzustellen, ob und ggf. in welchem \nUmfang ein Bedarf an Blaulichtfahrten für den Notfallbluttransport besteht, der derzeit \nnicht durch geeignete Fahrzeuge, die im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig \nmit Blaulicht ausgestattet sind, gedeckt werden kann. Denn der Bedarf an \nNotfallbluttransporten und die Art seiner Deckung kennzeichnen die \nAusnahmesituation, die selbst Bestandteil der der Behörde obliegenden \nErmessensentscheidung ist.\n\n97\n\nDer Beklagten wird damit - entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat geäußerten Einschätzung - auch nicht die Rolle zuteil, ein geschäftlich \nund wirtschaftlich interessantes Betätigungsfeld für den Kläger erst zu finden. \nUnabhängig von der Antragstellung eines Privaten auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zum Notfallbluttransport mit Blaulicht und Einsatzhorn \nkommt ihr als der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes (gemäß § 1 Abs. 2 \nNr. 7 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem \nMedizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. 1990, 659), zuletzt \ngeändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662)) \nzuständigen Landesbehörde die Aufgabe zu festzustellen, ob die Blutversorgung im \nNotfall gewährleistet ist. Denn das in § 1 TFG anerkannte Interesse der Allgemeinheit \ndaran, dass für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit \nBlutprodukten Sorge getragen wird, schließt das berechtigte Interesse ein, dass auch \nfür Notfälle eine ausreichende Versorgung mit Blut sichergestellt ist. Solange die \nNotfallblutversorgung als Teil der Gefahrenabwehr nicht anderweitig, etwa im \nRettungsgesetz NRW, geregelt ist, kann sich die Beklagte dieser Aufgabe nicht \nentziehen. Hätte sie die ihr als für die Durchführung des Transfusionsgesetzes \nzuständigen Landesbehörde obliegende Aufgabe, den Bedarf an \nNotfallbluttransporten zu ermitteln und auf seine Deckung hin zu überprüfen, bereits \nerfüllt, müsste sie sich als für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 \nAbs. 1 StVZO zuständige Behörde nur damit auseinandersetzen, ob der die \nAusnahmegenehmigung begehrende Kläger ihre Feststellungen zum Bedarf und \ndessen Deckung ernstlich erschüttert.\n\n98\n\nSoweit nach den somit von der Beklagten noch zu treffenden Feststellungen ein \noffener Bedarf im Einzugsbereich der Fahrzeuge des Klägers gegeben ist, besteht \nein Ermessensspielraum zumindest noch bei der Entscheidung, ob Ausstattungs- \nund Schulungsmängel in Bezug auf bereits rechtmäßig mit Blaulicht ausgerüstete \nFahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des \nKatastrophenschutzes behoben werden, oder einem möglichen anderen \nInteressenten, der geeignete Fahrzeuge mit geschultem Personal rund um die Uhr \nvorhalten kann, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, damit für Notfälle künftig \neine ausreichende Zahl geeigneter Fahrzeuge zur Verfügung steht. Wenn eine \nBehebung der Mängel nicht in angemessener Zeit möglich sein sollte, darf die \nBeklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht wegen bereits \nvorhandener Blaulichtfahrzeuge versagen. Auch dann besteht ein \nErmessensspielraum zumindest noch insoweit, ob gerade dem Kläger oder einem \nmöglichen anderen Interessenten, der bereits jetzt geeignete Fahrzeuge mit \ngeschultem Personal rund um die Uhr vorhalten kann, eine Ausnahmegenehmigung \nerteilt wird.\n\n99\n\nB. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die \nbegehrte landes- bzw. bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 \nStVZO erteilt, seine Fahrzeuge zum Transport von Stammzellen und \nKnochenmarktransplantaten mit Blaulicht und Signalhorn auszustatten, noch dass \nsie über seinen Antrag erneut entscheidet.\n\n100\n\nAllerdings ist die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Zuständigkeit der \nBeklagten für die Erteilung einer bundesweit geltenden Genehmigung nicht mehr \nzweifelhaft, nachdem § 70 StVZO durch Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I \nS. 988) mit Wirkung vom 1. März 2007 geändert worden ist. Dabei kann dahinstehen, \nob § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, wonach die höheren Verwaltungsbehörden für die \nGenehmigung von Ausnahmen insbesondere von § 52 StVZO zuständig sind, der \nZuständigkeitsbestimmung in § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO als speziellere Vorschrift \nvorgeht. Anderenfalls ergäbe sich die Zuständigkeit der Landesbehörde jedenfalls \naus § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO (n.F.). Danach ist die Zuständigkeit der Landesbehörde, \nanders als nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO in der zuvor geltenden Fassung, nicht mehr \ndavon abhängig, dass die Ausnahme keine erheblichen Auswirkungen auf das \nGebiet anderer Länder hat. Hat die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das \nGebiet anderer Länder, so muss die Entscheidung lediglich im Einvernehmen mit den \nzuständigen Behörden dieser Länder ergehen. Sofern das Einvernehmen nicht erteilt \nwird, ist dem durch die Beschränkung des örtlichen Geltungsbereichs der Ausnahme \nRechnung zu tragen.\n\n101\n\nVgl. Begründung zur Verordnung vom 15. April 2006, Verkehrsblatt 2006, \n615.\n\n102\n\nFür die auf der Basis der alten Rechtslage angenommene Zuständigkeit des \nBundesverkehrsministeriums gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 3 StVZO ist deshalb nach der \njetzigen Fassung des § 70 StVZO kein Raum mehr. \n\n103\n\nDie Versagung der Genehmigung ist aber insoweit, d.h. hinsichtlich des \nTransports von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, aus Gründen des \nmateriellen Rechts nicht zu beanstanden.\n\n104\n\nEilige Transporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, die den \nEinsatz von Blaulicht erfordern, kommen nur in seltenen Ausnahmefällen vor (I.) und \nkönnen dann von den rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen \ndurchgeführt werden (II.).\n\n105\n\nI. Stammzellen und Knochenmarktransplantate kommen nur in geplanten \nTherapien zum Einsatz. Nach der Mitteilung des Medizinischen Direktors der DKMS \n(Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH) in \nTübingen, Herrn Dr. B., bedarf es aus medizinischen Gründen in jedem Fall einer \nlängerfristigen Planung. Der Patient muss über mehrere Tage hinweg konditioniert \nwerden, d. h. seine eigenen kranken Zellen müssen durch Chemo- und/oder \nStrahlentherapie vollständig zerstört werden. Ähnliche Vorbereitungszeiten gelten für \ndie Spender von peripheren Blutstammzellen, die in 80 % der Fälle zum Einsatz \nkommen. Die Blutstammzellen müssen vorher über fünf Tage aktiviert werden. \nStammzellen und Knochenmarktransplantate können daher innerhalb Deutschlands \nvielfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Eisenbahn, Flugzeug, Taxi) durch einen \nKurier transportiert werden, was in der Regel angesichts eines Zeitfensters von bis \nzu 48 Stunden zwischen der Entnahme von Stammzellen und der Transplantation \nunproblematisch und ohne Blaulichteinsatz möglich ist. Auch wenn Stammzellen \nbeim Transport absterben, geschieht dies in der Regel nicht in einem Ausmaß, dass \nein Blaulichttransport gerechtfertigt wäre.\n\n106\n\nEin Blaulichttransport kann - wie auch die Bundesärztekammer bestätigt hat - \nerforderlich werden, wenn ein Transport mit dem Flugzeug ins Ausland vorgesehen \nist und auf Grund von Verzögerungen - etwa weil die Vene beim Spender nicht \n\"gefunden\" wird, sich die Zellzahlbestimmung im Labor verzögert oder ein \nVerkehrsstau auftritt - die Gefahr besteht, dass der gebuchte Flug verpasst wird. \nDiese Gefahr kann jedoch durch entsprechende Planung weit gehend minimiert \nwerden. \n\n107\n\nDass, auch bei Berücksichtigung weiterer Ausnahmesituationen, allenfalls eine \ngeringe Zahl erforderlicher Blaulichttransporte von Stammzellen und \nKnochenmarktransplantaten verbleibt, bestätigt auch die Schilderung des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Nach dessen Angaben ist in seinem \nUnternehmen trotz im Monatsdurchschnitt fünf bis sechs internationaler \nStammzellentransporte seit dem Jahr 2005 kein Fall aufgetreten, der einen \nBlaulichteinsatz erforderte. \n\n108\n\nII. Ist der Transport von Stammzellen oder Knochenmarktransplantaten \ngleichwohl einmal extrem eilbedürftig, kann er auch mit dem Hubschrauber als über \ngrößere Entfernungen schnellstes und sicherstes Rettungsmittel durchgeführt \nwerden. In L. steht hierfür ein zweiter Hubschrauber zur Verfügung.\n\n109\n\nDem Verweis auf den Einsatz dieses oder eines andernorts verfügbaren \nHubschraubers steht nicht entgegen, dass Hubschrauber nicht bei jedem Wetter \neinsatzbereit sind. Die wetterbedingte fehlende Einsatzbereitschaft von \nHubschraubern beschränkt sich nach den Angaben von Prof. Dr. Dr. M., die der \nKläger nicht in Zweifel gezogen hat, lediglich auf 100 Stunden pro Jahr.\n\n110\n\nGegen einen Hubschraubereinsatz spricht auch nicht, dass der Kläger vor dem \nJahr 2005 Stammzellen und Knochenmarktransplantate mit Blaulicht transportiert \nhat. Sofern es sich um außergewöhnlich eilige Transporte gehandelt haben sollte, \nwäre der fehlende Einsatz eines Hubschraubers auf das wirtschaftliche Interesse der \nKliniken zurückzuführen, teure Hubschraubertransporte zu vermeiden. Der Kläger hat \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst mitgeteilt, dass die Kliniken die \nKosten eines Hubschraubereinsatzes scheuten. Bestätigt wird dies durch den Bericht \nder Autobahnpolizei in Weinsberg vom 8. Dezember 2004, die den Kläger bei einem \nmit Blaulicht und Einsatzhorn durchgeführten Stammzellentransport von V. nach E. \nkontrollierte. Danach teilte die Klinik dem Polizeibeamten auf Anfrage mit, dass der \nTransport mittels Hubschrauber zu teuer sei. Angesichts der mit Blaulichtfahrten \nverbundenen, deutlich erhöhten Unfallgefahr müssen aber wirtschaftliche \nErwägungen der Kliniken hinter dem Interesse der Verkehrsteilnehmer, nicht durch \nvermeidbare Blaulichteinsätze an Leben und Gesundheit gefährdet zu werden, \nzurückstehen. \n\n111\n\nSollte schließlich der Kurier eines Stammzellen- oder Knochenmarktransports bei \neinem Normaltransport mangels Blaulichtberechtigung ausnahmsweise eine nicht \nhinnehmbare Zeit im Stau stehen müssen, kann er einen Hubschrauber oder ein \nrechtmäßig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattetes Fahrzeug anfordern und mit \ndiesem die Fahrt fortsetzen. Eine besondere technische Ausstattung des Fahrzeugs \nist für Fahrzeiten der hier in Betracht kommen Dauer grundsätzlich nicht \nerforderlich.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die \nKosten entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu verteilen. \nDer aus dem Tenor ersichtlichen Kostenverteilung liegt die Erwägung zu Grunde, \ndass der Kläger hinsichtlich der begehrten Ausnahmegenehmigung für den \nBluttransport mit Blaulicht und Einsatzhorn lediglich erreichen konnte, dass die \nBeklagte zur Neubescheidung verpflichtet wird. Angesichts der nach wie vor \nweitgehend unzureichenden Feststellungen der Beklagten wertet der Senat das \nUnterliegen des Klägers mit dem - die Notfallbluttransporte betreffenden - \nVerpflichtungsantrag mit 1/3. Diesen Teil des Streitgegenstandes bemisst der Senat \nunter Berücksichtigung der Angaben des Klägers mit 3/4 am gesamten \nStreitgegenstand, so dass der Kläger insoweit zu (1/3 x 3/4 =) 1/4 unterlegen ist. Da \nder Kläger auch hinsichtlich des den Notfalltransport von Stammzellen und \nKnochenmarktransplantaten betreffenden Teils des Streitgegenstandes unterlegen \nist (= 1/4 des gesamten Streitgegenstands), hat er insgesamt die Hälfte (1/4 + 1/4) \nder Verfahrenskosten zu tragen. Die verbleibende andere Hälfte entfällt auf die \nBeklagte.\n\n113\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n114\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor. \n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-01/8-a-4304-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":20},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":16},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-01/8-a-4304-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256559","retrieved":"2026-07-09 02:20:27.629201+00:00"}}