{"status":"available","doknr":"OLD256594","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0331.14A1356.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"14 A 1356/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZur Begründung für das klageabweisende Urteil hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, Rechtsgrundlage der streitbefangenen Verfügung sei § 13 Abs. 2 der \nSatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt C. vom 6. November 1992 (AS). \nDanach könne, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder aus \ntechnischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereite oder besondere \nMaßnahmen erfordere, verlangt werden, die Abfallbehälter an einem Standplatz \nbereitzustellen, an dem die Übernahme ohne erschwerten Aufwand erfolgen könne. \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AS lägen vor. Das \nstreitbefangene Grundstück könne wegen seiner Lage nur mit erheblichen \nSchwierigkeiten von den Sammelfahrzeugen des vom Beklagten beauftragten \nUnternehmens angefahren werden. Über das Vorliegen der tatbestandlichen \nVoraussetzungen hinaus habe der Beklagte das ihm gemäß § 13 Abs. 2 AS \neingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.\n\n4\n\nDie dagegen von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht \ndem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen \nsich nicht feststellen.\n\n5\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel i.S.v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n6\n\nSoweit es den Ausbauzustand des Bahnwegs betrifft, ist das Verwaltungsgericht \nim angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der \nAbfallentsorgung grundsätzlich die gegebenen Verhältnisse zugrunde zu legen habe. \nDiesen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger im Rahmen der Begründung \nseines Zulassungsantrags nicht in Zweifel. Daraus folgt, dass nur ausnahmsweise \ndie gegebenen Verhältnisse keine Rolle spielen können. Selbst wenn mit einem \nRückschnitt des Straßengrüns relativ problemlos eine der vom Verwaltungsgericht \nfestgestellten Einschränkungen der Befahrbarkeit des Bahnwegs beseitigt wäre, \nwäre damit noch nicht die Frage des Ausbauzustandes der Straßendecke geklärt. \nDass eine nur eingeschränkte Teerung der Fahrbahn für Fahrzeuge der hier in Rede \nstehenden Art Schwierigkeiten bei der An- und Abfahrt verursachen kann, weil nicht \ngeteerte Flächen mit schweren Fahrzeugen befahren werden müssen, dürfte bereits \nauf der Hand liegen. Daran ändert auch nichts, dass in dem Schreiben der \nBerufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen X. vom 23. August 1994 der \nZustand der Straßendecke keine Erwähnung gefunden hat. Letztlich entscheidend ist \njedoch, wie vom Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass sich nicht nur das \nEinfahren in den Bahnweg als problematisch darstellt, sondern erst Recht das \nHerausfahren, weil am Ende des Bahnwegs keine Wendemöglichkeit besteht, so \ndass eine der Strecken notwendigerweise rückwärtsgerichtet befahren werden muss. \nDiese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht in Zweifel. Dem \nvermag der Kläger auch nicht entgegenzuhalten, die Stadt C. könne mit relativ \ngeringen Mitteln eine Wendemöglichkeit am Ende des Bahnwegs einrichten. \nAbgesehen davon, dass eine solche Möglichkeit derzeit gerade nicht vorhanden ist, \nist auch kein rechtlicher Ansatz ersichtlich oder vorgetragen, der einen Anspruch des \nKlägers auf Errichtung einer Wendemöglichkeit gegenüber der Stadt C. begründen \nkönnte. Eine Wendemöglichkeit auf dem klägerischen Grundstück ist jedenfalls \nderzeit nicht vorhanden.\n\n7\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht des weiteren darauf abgestellt, dass die \nMüllwagen allesamt ein Leergewicht von über 10 t und ein zulässiges \nGesamtgewicht von jeweils über 20 t hätten, während nach dem im Bahnweg \naufgestellten Straßenschild Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von mehr als \n2,8 t diese Straße nicht befahren dürften. Auch diese Vorgaben hat der Beklagte bei \nseiner Entscheidung zu beachten. Ggf. müsste sich der Kläger bei der \nStraßenverkehrsbehörde um eine Änderung der Beschilderung bemühen. Gleiches \ngilt für die Frage der - möglichen - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.\n\n8\n\nSoweit andere Fahrzeuge vergleichbarerer Art den Bahnweg befahren, setzt sich \nder Kläger mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht, nicht auseinander. \n\n9\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, mit der Erteilung der Baugenehmigung \nhabe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Erschließung des klägerischen \nGrundstücks gesichert sei - vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB -, was ein Befahren des Bahnwegs mit den hier in Rede stehenden \nFahrzeugen beinhalte, ist dem nicht zu folgen. Gerade die Regelung des § 13 Abs. 2 \nAS ermöglicht es, auch bei schwierig anzufahrenden Grundstücken von der \nAnnahme einer ausreichenden Erschließung auszugehen.\n\n10\n\nDie vom Kläger weiterhin geltend gemachte Abweichung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n11\n\nvgl. Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 - u.a. in: NVwZ 2000, 71,\n\n12\n\nist nicht dargelegt. Der Kläger benennt keinen Rechtssatz, den das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte und mit dem es sich in \nWiderspruch zu einem in der genannten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz gesetzt hätte. Er rügt vielmehr \nim Kern eine unzutreffende Anwendung der Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts aus dem o.a. Urteil auf den vorliegenden Fall.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-31/14-a-1356-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-31/14-a-1356-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256594","retrieved":"2026-07-09 02:20:31.043178+00:00"}}