{"status":"available","doknr":"OLD256593","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0331.12A3502.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"12 A 3502/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nAllein der Umstand, dass mehrere ärztliche Stellungnahmen und Gutachten \nvorliegen, \"die teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen\", begründet \nkeine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. allein geltend \ngemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. \n\n4\n\nAbgesehen davon sind die weiteren Darlegungen des Klägers zu den \nErgebnissen einzelner Gutachten nicht geeignet, die der angefochtenen \nErmessensentscheidung zugrunde liegenden negative Zukunftsprognose zu \nentkräften. Soweit dargelegt wird, der Integrationsfachdienst sei in seiner \nStellungnahme vom 23. Januar 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass keine \nArbeitsfähigkeit bestehe, bestätigt dies gerade die negative Zukunftsprognose des \nIntegrationsfachdienstes:\n\n5\n\n\"Die psychiatrische Behandlung ist durch seine Unzuverlässigkeit nicht geordnet \nmöglich, sein chaotisches Verhalten und seine aktuelle Realitätsverkennung ergeben \nvom Gesamtbild her eher eine ungünstige Prognose bezüglich seiner \nArbeitsfähigkeit, so dass auf längere Zeit gesehen nicht mit einer Wiederherstellung \nseiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist\".\n\n6\n\nDer Hinweis des Klägers, das L. Zentrum für Arbeitsmedizin komme in seiner \nStellungnahme vom 23. Januar 2006 zu dem Ergebnis, dass eine Arbeitsfähigkeit \nunter Einschränkungen bestehe, wird dem Inhalt der in Bezug genommenen \nStellungnahme nur teilweise gerecht. In Nr. 5 der Stellungnahme ist zwar ausgeführt, \ndass eine Arbeitsfähigkeit durchaus derzeit gegeben sei, jedoch nur \"unter \nbestimmten Rahmenbedingungen bzw. Einschränkungen wie sie bereits unter Punkt \n4 und 6 formuliert wurden\". Nach Punkt 6 ist der Kläger nicht geeignet für Arbeiten / \nTätigkeiten\n\n7\n\n\"- die in Alleinarbeit ausgeführt werden müssen,\n\n8\n\n- mit Absturzgefahr (G 41),\n\n9\n\n- mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25),\n\n10\n\n- mit Atemschutzmasken (G 26 II und III),\n\n11\n\n- mit besonderer Anforderung an die Reaktionsfähigkeit,\n\n12\n\n- mit besonderer psychovegetativer Belastung,\n\n13\n\n- mit atemreizenden Substanzen (inhalative Noxen) wie z. B. Rauche oder \nStäube,\n\n14\n\n- mit Heben und/oder Tragen von schweren Lasten (ohne mechanische \nHilfsmittel oder in unergonomischer Haltung),\n\n15\n\n- unter ungünstigen ergonomischen Bedingungen,\n\n16\n\n- mit exzentrischen Wirbelsäulenbelastungen,\n\n17\n\n- die dauerndes Stehen erfordern.\"\n\n18\n\nDarüber hinaus sind in Nr. 4 der Stellungnahme aufgrund des \"multiplen \nSuchtverhaltens\" des Klägers weitere Einschränkungen vermerkt:\n\n19\n\n\"Hier ist sicherlich zumindest mittelfristig davon auszugehen, dass Herr T. in \nentsprechenden Arbeitsbereichen mit hohem Gefahrenpotential nicht einzusetzen ist. \nHierbei müssen auch entsprechende Nebenwirkungen von Psychopharmaka \nhinsichtlich Konzentrationsvermögen berücksichtigt werden.\"\n\n20\n\nDass im Zeitpunkt der Kündigung der Kläger trotz dieser Einschränkungen in der \nLage gewesen ist, seine bisherige Tätigkeit als Logistikmitarbeiter bzw. \nLagerarbeiter/Lagerist im Chemiebetrieb der Beigeladenen auszuüben, oder ein \nanderer freier leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat, wird nicht \neinmal ansatzweise dargelegt. \n\n21\n\nDer weitere Hinweis auf den \"Reha-Entlassungsbericht der Rentenversicherung\", \nin dem eine Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen werde, lässt schon in \nder Darlegung keinen Bezug zu der entscheidenden Frage erkennen, ob der Kläger \nim Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig gewesen ist oder in absehbarer Zeit seine \nArbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte. Dieses Darlegungsdefizit wirkt umso schwerer, \nals nach dem Rentenbescheid vom 17. Oktober 2006 der Kläger seit dem 1. \nSeptember 2005 - und weit über den Zeitpunkt der Kündigung Ende März/Anfang \nApril 2006 hinaus - voll erwerbsgemindert (gewesen) ist und sich zudem aus diesem \nBescheid keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach Ablauf der mit dem \nBescheid festgesetzten Rentenbezugsdauer zum 31. März 2008 die Arbeitsfähigkeit \ndes Klägers wiederhergestellt sein wird. Im Gegenteil, aus dem weiteren von dem \nKläger in der Antragsbegründung in Bezug genommenen psychiatrischen Gutachten \ndes Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie V. T1. vom 5. Juli 2006, \ndas dem Erlass des Rentenbescheides zugrunde gelegen hat, ist im Rahmen der \nsozialmedizinischen Beurteilung (Nr. 5 des Gutachtens) ausdrücklich festgestellt, \ndass aufgrund der psychischen Beschwerden derzeit eine Leistungsfähigkeit für die \nletzte berufliche Tätigkeit zwar prinzipiell, jedoch nicht verlässlich und über einen \nausreichenden Zeitraum bestehe. Weiter heißt es dort:\n\n22\n\n\"Die qualitativen und quantitativen Einschränkungen zusammen genommen, \nlassen keine Tätigkeit zu, die 3 Stunden täglich überschreitet. Dies gilt auch für \nvergleichbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.\n\n23\n\nNeben der Notwendigkeit der Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-\npsychotherapeutischen Behandlung könnte evtl. auch eine nochmalige stationäre \nRehabilitationsmaßnahme die Symptomatik verbessern, sobald die Belastbarkeit und \nKooperationsbereitschaft des Antragstellers dafür ausreichend erscheinen. Da der \nAntragsteller bemüht ist, wieder arbeitsfähig zu werden, könnte das Vorliegen der \nErwerbsminderung nach 2 Jahren wieder überprüft werden.\"\n\n24\n\nDass der Kläger nach dem Ablauf der vorgesehenen 2 Jahre wieder arbeitsfähig \nsein wird, oder dass zu diesem Zeitpunkt zumindest absehbar ist, wann er seine \nArbeitsfähigkeit erreichen wird, wird danach nicht in Aussicht gestellt; diesbezügliche \nErkenntnisse soll erst die dann vorzunehmende Überprüfung ermöglichen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-31/12-a-3502-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-31/12-a-3502-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256593","retrieved":"2026-07-09 02:20:30.971920+00:00"}}