{"status":"available","doknr":"OLD256592","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0331.10B286.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"10 B 286/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06. Februar 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf 29.962,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 19. Juni 2007 zu Recht abgelehnt. Die in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n4\n\nRechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über die \nBauvoranfrage ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die \nBaugenehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht \nbeschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine \nbeschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der \nGemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für \neinen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass \ndie Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder \nwesentlich erschwert werden würde. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, \nwenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur \nSicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in der \nVorschrift näher beschriebenen Inhalt beschließen. Diese Voraussetzungen sind bei \nder im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch in \nWürdigung des Beschwerdevorbringens gegeben.\n\n5\n\nDer Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, es liege keine \nsicherungsfähige Planung vor, welche die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 \nAbs. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB rechtfertigen könne. \n\n6\n\nEine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung nur beschlossen \nbzw. ein Zurückstellungsbescheid nur erlassen werden, wenn die \nBebauungsplanung, die gesichert werden soll, hinreichend konkretisiert ist. Die \nPlanung muss einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen \nlässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass \ndie Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans \nentwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben \nauszuschließen, reicht nicht aus. Die nachteiligen Wirkungen einer \nVeränderungssperre bzw. der Zurück-stellung eines Baugesuchs brauchen - auch \nvor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht hingenommen zu werden, wenn \neine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise \nabsehen lässt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 - und vom 15. Januar 2003 - 10 B \n1903/02 -.\n\n8\n\nDie hier dem Planaufstellungsbeschluss zu Grunde liegenden Vorstellungen des \nAntragsgegners genügen diesen Anforderungen. Die Stadt I. hätte eine \nVeränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erlassen dürfen, weil ein Beschluss \nüber die Aufstellung des Bebauungsplans sowie ein sicherungsfähiges Plankonzept \nmit einem hinreichenden Konkretisierungsgrad vorlagen. Der Plangeber beabsichtigt \ndie Aufstellung eines Bebauungsplans auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB. \nNach dieser Vorschrift kann sich ein - einfacher - Bebauungsplan auch auf den \nAusschluss bestimmter Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen \nbaulichen Nutzungen beschränken, wenn dies der Erhaltung oder Entwicklung \nzentraler Versorgungsbereiche dient. \n\n9\n\nZiel der mit dem Aufstellungsbeschluss angestoßenen Planung ist es, auf der \nGrundlage des Einzelhandelskonzepts des Antragsgegners von März 2007 einen \nnäher umrissenen Versorgungsbereich vor schädigenden Wirkungen zu schützen, \ndie durch Einzelhandelsbetriebe an nicht integrierten Standorten außerhalb des \nVersorgungsbereichs verursacht werden könnten. Damit ist ein Planungsziel \nbenannt, das grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB genügt und \nsich insbesondere nicht in der Verhinderung des geplanten Vorhabens erschöpft. \nEiner weiteren Konkretisierung, etwa die Absicht, Lebensmitteleinzelhandelbetriebe \nauszuschließen, bedurfte es nicht. Ob sich ein solcher Wille den Aufstellungs- \nvorgängen entnehmen lässt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist \ndeshalb nicht erheblich. \n\n10\n\nDer Einwand, damit würden die an die Konkretisierung sicherungsfähiger \nPlanungsvorstellungen zu stellenden Anforderungen in auch verfassungsrechtlich \nnicht vertretbarer Weise reduziert, ist unbegründet. Von einer nur vorgeschobenen \nBehauptung, mit der beabsichtigten Bauleitplanung einen zentralen \nVersorgungsbereich erhalten oder entwickeln zu wollen, kann hier nach dem \nvorliegenden Nahversorgungskonzept 2006 \"Einzelhandel in I. \", dass in der \nBeschlussvorlage in Bezug genommen wird, nicht die Rede sein. Darin wird der \nStandort ausdrücklich im Hinblick auf das Hauptversorgungszentrum X. als sehr \nkritisch angesehen. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung, dass die \nAusführungen in der Beschlussvorlage in einer Weise widersprüchlich seien, dass \nzwangsläufig ausgeschlossen sei, sie als sicherungsfähiges Planungskonzept \nanzusehen. Soweit in der Vorlage von planungsrechtlichen Unsicherheiten die Rede \nist, wird zuvor ausgeführt, dass es der Aufstellung des Bebauungsplans bedürfe, weil \nmit den Mitteln des bestehenden Planungsrechts - § 34 Abs. 1 und 3 BauGB - eine \nunkontrollierte Erweiterung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nicht bzw. nur \nungenügend abzuwehren sei. Auch der Einwand, für die Beschränkung des \nbestehenden Einzelhandels liefere das Nahversorgungskonzept keinerlei \nRechtfertigung oder Begründung, überzeugt nicht. Vielmehr wird dort ausdrücklich \nhervorgehoben, dass weitere Ansiedlungen und Ausweitungen von nahversorgungs- \nund zentrenrelevanten Angeboten außerhalb des abgegrenzten \nVersorgungszentrums nicht mehr erfolgen sollten. \"Eine Ausweitung durch \narrondierende Angebote, erst recht natürlich der jeweiligen Geschäfte, müsse ... \nunterbunden werden\". In der Beschlussvorlage wird auch ausdrücklich das \nHauptversorgungszentrum X. benannt. Der Senat hat keinen Zweifel, das hiermit \ndas im Einzelhandelskonzept angesprochene \"Stadtbezirkszentrum in X. -Mitte\" \ngemeint ist.\n\n11\n\n Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erlass von Zurückstellungsbescheiden und \nVeränderungssperren damit in einem Stadium zugelassen würde, in dem eine \nPrüfung der verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmemöglichkeiten nach § 14 Abs. \n2 BauGB und § 15 Abs. 1 BauGB noch nicht möglich wäre. Beispielsweise könnte \nvon einer Veränderungssperre für andere Vorhaben, die keinen Einzelhandel \nbetreiben, eine Ausnahme erteilt werden. \n\n12\n\nDie Erforderlichkeit der eingeleiteten Planung für die städtebauliche Entwicklung \nund Ordnung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gemeinde die \nBauvoranfrage des Antragstellers zum Anlass genommen hat, den \nAufstellungsbeschluss zu fassen. Denn es ist einer planenden Gemeinde nicht \nverwehrt, auf einen Bauantrag oder eine Voranfrage für ein Grundstück, das sie nicht \nin der beantragten Weise nutzen lassen möchte, mit der Aufstellung eines \nBebauungsplans zu antworten, der dem Antrag die materielle Rechtsgrundlage \nentzieht, wenn sie - wie vorliegend - positive Vorstellungen über den Inhalt des \nBebauungsplans entwickelt.\n\n13\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS \n66 Nr. 158.\n\n14\n\nLiegt mithin eine sicherungsfähige Planung vor, deren Verwirklichung durch das \nVorhaben der Antragstellerin erschwert würde, findet eine vorweggenommene \nNormenkontrolle des künftigen Bebauungsplans durch das Gericht nicht statt. Die \nRechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids hängt nicht davon ab, ob der - noch \nnicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen Festsetzungen von einer \nordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen \nsein wird. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -\n\n16\n\nDie Schaffung eines abwägungsgerechten Bebauungsplans auf der Grundlage \ndes § 9 Abs. 2a BauGB dürfte aus in der Beschwerdebegründung dargelegten \nErwägungen zwar als schwierig, nicht aber ohne weiteres als unmöglich anzusehen \nsein, so dass eine Veränderungssperre und Zurückstellung zulässig bleiben, um den \nFortgang der Planung - der auch zur Aufgabe des Planvorhabens führen kann - zu \nsichern. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt die städtebauliche \nUnbeachtlichkeit des Bauvorhabens nicht schon daraus, dass im \nNahversorgungskonzept für den bereits auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen \nDiscounter keine Maßnahmen gegen Verkaufsflächenveränderungen unterhalb der \nSchwelle zur Großflächigkeit empfohlen werden. Das Gegenteil ist - wie dargelegt - \nder Fall. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, 1883) ist \nder Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche \nBauten mit dem geschätzten Jahresnutzwert - bei Einzelhandelsvorhaben \npauschalierend mit einem Betrag von 150,00 EUR je m² Verkaufsfläche anzunehmen \n- zu bemessen. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die \nZurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids angegriffen wird, \ndass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - \nhinausgelaufen wäre, auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -).\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-31/10-b-286-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-31/10-b-286-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256592","retrieved":"2026-07-09 02:20:30.898797+00:00"}}