{"status":"available","doknr":"OLD256619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0328.6A97.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-28","aktenzeichen":"6 A 97/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat verwirft die Berufung nach Anhörung der Beteiligten in Anwendung des § 125 \nAbs. 2 VwGO als unzulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO ist Voraussetzung für die \nZulässigkeit der Berufung, dass sie von dem Verwaltungsgericht oder dem \nOberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die Berufungsschrift vom 3. Januar \n2007 nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen Antrag \numgedeutet werden. Dem steht entgegen, dass der Inhalt der Berufungsschrift eindeutig ist \nund dass der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit diesem Schriftsatz \nauch Berufung einlegen, nicht aber einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wollte. \nIn der Berufungsschrift hat der Kläger das Rechtsmittel ausdrücklich als „Berufung\" \nbezeichnet und beantragt, das angefochtene Urteil „aufzuheben\". Eine Aufhebung des \nerstinstanzlichen Urteils kann der Kläger aber nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens \nerrreichen. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 hat der Kläger die „anhängige Berufung\" \nbegründet. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO hat er nicht benannt. Mit Schriftsatz \nvom 6. Februar 2008 bezieht er sich auf die eingelegte „Berufung\". \n\n4\n\nEine Auslegung bzw. Umdeutung entgegen dem erklärten und gewollten Inhalt der \nBerufungs- und Berufungsbegründungsschrift in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist \nnicht möglich, zumal diese Schriftsätze von einem Rechtsanwalt verfasst worden sind. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641, m.w.N.; \nOVG NRW, Beschlüsse vom vom 19. März 2003 - 6 A 608/03 - und vom 10. September \n2004 - 6 A 2679/04 -.\n\n6\n\nIm Übrigen wäre die Berufung, selbst wenn die Berufungs- und \nBerufungsbegründungsschrift als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden \nkönnten, nicht zuzulassen. Es fehlte an den formellen Voraussetzungen für eine Zulassung, \nweil ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt worden ist (vgl. § 124a Abs. \n5 Satz 2 VwGO).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n8\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-28/6-a-97-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-28/6-a-97-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256619","retrieved":"2026-07-09 02:20:32.873383+00:00"}}