{"status":"available","doknr":"OLD256656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0327.6B254.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"6 B 254/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 4. Januar 2008 gegen die Abordnungsverfügung vom 28. Dezember 2007 \nist unzulässig. Es fehlt, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 geltend \nmacht, an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. \n\n4\n\nDie Antragstellerin ist durch die Abordnung vom 28. Dezember 2007 nicht mehr \nbeschwert, da diese Maßnahme aufgrund der Verfügung vom 31. Januar 2008 gegenstandslos \ngeworden ist. Durch diese Verfügung wird die Antragstellerin - unter Aufhebung der \nvorhergehenden Abordnung - mit sofortiger Wirkung längstens bis zum 31. Mai 2008 zu dem \nBeigeladenen abgeordnet. Da sich der Verfügung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen \nlässt, dass sie an die Stelle der ursprünglichen Abordnungsverfügung treten soll, ist es ohne \nBelang, dass irrtümlich davon ausgegangen wird, diese Abordnung sei durch \"Erlass vom 4. \nJanuar 2008\" erfolgt. \n\n5\n\nNur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass aus den Gründen des Beschlusses des \nSenats gleichen Rubrums vom 28. Februar 2008 die Antragstellerin auch durch die \nAbordnung zu dem Beigeladenen vom 31. Januar 2008 nicht (mehr) beschwert ist. Ihre \nPflicht, bei dem Beigeladenen Dienst zu leisten, ergibt sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 Satz 1 \nin Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die \nallgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482). \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n7\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-27/6-b-254-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-27/6-b-254-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256656","retrieved":"2026-07-09 02:20:36.188562+00:00"}}