{"status":"available","doknr":"OLD256688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0326.6A5167.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-26","aktenzeichen":"6 A 5167/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 1.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verneinung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs \nunter anderem selbstständig tragend damit begründet, dass das in Rede stehende Dreirad ein \nGegenstand sei, der auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder \neinen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen könne. Es gehöre daher gemäß § 4 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 9 BVO NRW nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln.\n\n5\n\nDie Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. \nDass sich das Dreirad therapeutisch einsetzen lässt und seine regelmäßige Benutzung dem \nMuskeltraining, der Anregung und Stärkung der Herz-Kreislauf-Funktionen sowie der \nKoordinationsförderung zu dienen vermag, ändert nichts daran, dass es auch im Rahmen der \nallgemeinen Lebenshaltung als Fortbewegungsmittel benutzt werden und ein übliches Fahrrad \nersetzen kann. Damit ist der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 9 BVO \nNRW, dessen Wirksamkeit vom Kläger nicht in Frage gestellt wird, erfüllt.\n\n6\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Kläger zur \nBegründung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1970 - II C 101.67 -, ZBR 1971, 23,\n\n8\n\nergibt sich nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall ging es um ein Spezialdreirad \nfür die Behandlung eines Kindes wegen eines Hüftleidens, das nicht in das Anlageverzeichnis \nzur damaligen Nr. 4 Ziff. 9 BhV aufgenommen und dessen Beihilfefähigkeit deshalb verneint \nworden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass das Dreirad im \nkonkreten Fall nicht mit den - nicht beihilfefähigen - Geräten gleichzusetzen sei, die nur von \nZeit zu Zeit verwendet würden, jeder anderen Person als nur dem Kranken, für den sie \nangeschafft worden seien, zugute kommen und auch anderen Zwecken als Heilzwecken \ndienen könnten. Es sei vielmehr mit denjenigen - beihilfefähigen - Hilfsmitteln vergleichbar, \ndie nicht lediglich dem Ausgleich irreparabler gesundheitlicher Schäden dienten, sondern mit \ndenen bei ständiger Benutzung Heilerfolge erzielt werden könnten und deren ärztlich \nverordneter Gebrauch mithin wesentlicher Bestandteil der Heilbehandlung sei. Demgegenüber \nkönne nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das Spezialdreirad könne auch anderen als \nHeilzwecken dienen, denn das zu behandelnde Kind habe ein Alter erreicht, in dem Kinder \nsolche Geräte in aller Regel nicht mehr zu Spielzwecken benutzen würden.\n\n9\n\nDiese Einzelfallentscheidung ist auf den Fall des Klägers nicht übertragbar, denn das \nDreirad, das er anschaffen will, kann selbstverständlich in Situationen benutzt werden, in \ndenen nicht die Heilbehandlung, sondern die Fortbewegung im Vordergrund steht. Damit \nkann es auch anderen Zwecken als Heilzwecken dienen, selbst wenn der therapeutische \nNutzen als Nebeneffekt des für die Fortbewegung erforderlichen körperlichen Einsatzes \nzwangsläufig eintreten mag.\n\n10\n\nDas Dreirad zählt nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 10 BVO NRW \naufgeführten beihilfefähigen Spastikerhilfen. Dazu gehören nach der Systematik der \nVerordnung nur solche Hilfsmittel, die nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 10 Satz 9 BVO NRW fallen.\n\n11\n\nOb die Anschaffung des Dreirads zudem - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - \nnicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW notwendig ist, braucht der Senat nicht zu \nprüfen. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit \nden Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf \nZulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen \ndie Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein \nZulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen \nhinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas \nändern würde. Das ist hier - wie oben dargestellt - der Fall.\n\n12\n\nSoweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur \nDarlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf \ndie es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügt der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen \nFrage,\n\n14\n\nunter welchen Voraussetzungen ein Therapiedreirad im Rahmen der §§ 3 und 4 BVO \nNRW als beihilfefähig anerkannt werden könne,\n\n15\n\nin keiner Weise. Zudem ist die Frage so allgemein formuliert und im Hinblick auf den \nverwandten Begriff \"Therapiedreirad\" derart unbestimmt, dass unabhängig von der fehlenden \nDarlegung nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb sie in einem Berufungsverfahren in der \ngestellten Form klärungsbedürftig und ihre Beantwortung entscheidungserheblich sein \nsoll.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG.\n\n18\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/6-a-5167-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/6-a-5167-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256688","retrieved":"2026-07-09 02:20:39.040012+00:00"}}