{"status":"available","doknr":"OLD256687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0326.22D.A3966.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-26","aktenzeichen":"22D A 3966/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beamte wird wegen Dienstvergehens in das Amt eines Steuerhauptsekretärs, \nBesoldungsgruppe A 8, versetzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des \nBeamten werden dem Dienstherrn auferlegt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 2. September 19 in I. geborene Beamte trat nach dem Erwerb der mittleren \nReife im Jahr 1970 beim Finanzamt I. -Ost (damals Finanzamt I. ) zunächst als \nVerwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen \nein. Am 1. Februar 1971 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum \nSteueranwärter ernannt. Am 2. September 1979 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf \nLebenszeit verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt im Jahr 1992 zum \nSteueramtsinspektor. \n\n4\n\nAb 1985 war der Beamte als Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle eingesetzt, wo er \nunter anderem für die Bearbeitung und abschließende Zeichnung von Steuerfestsetzungen für \nSteuerbürger mit den Anfangsbuchstaben A, C, D, S bis St., V bis Y zuständig war. Mit der \nUmstellung des Finanzamtes I. -Ost auf das Verfahren der einheitlichen \nArbeitnehmerveranlagung wurde der Beamte ab dem 10. Oktober 1995 als Mittelmann im \nVeranlagungsbezirk eingesetzt. Am 6. September 1995 vollendete der Beamte seine 25-\njährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst.\n\n5\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten wurden zuletzt zum 31. Dezember 1989 mit \n„gut\" und zum 31. Dezember 1992 mit „bewährt\" beurteilt.\n\n6\n\nDer Beamte ist seit dem 25. Mai 1979 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei inzwischen \nerwachsene, nicht mehr unterhaltsbedürftige Töchter hervorgangen. \n\n7\n\nDer Beamte erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Seine monatlichen \nNettobezüge belaufen sich aufgrund der mit Verfügung vom 9. Dezember 1996 \nausgesprochenen und mit rechtskräftigem Beschluss der Disziplinarkammer vom 23. Januar \n1998 (15 K 101/97.O) aufrechterhaltenen Einbehaltung von 10 % der regelmäßigen Bezüge \ngemäß § 92 Abs. 1 DO NRW auf 4.278,00 DM (= 2.187,31 EUR, Stand: August 2001). Dem \nstehen regelmäßige monatliche Belastungen in Höhe von ca. 370,-- EUR \nVersicherungsbeiträge, ca. 562,-- EUR Miete, ca. 306,-- EUR Darlehensrate und ca. 50,-- \nEUR Bausparbeiträge gegenüber. Die Ehefrau des Beamten ist als geringfügig Beschäftigte in \nder Schülerbetreuung tätig. \n\n8\n\nDer Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.\n\n9\n\nNachdem Umstände bekannt geworden waren, die den Verdacht eines Dienstvergehens \nrechtfertigen, ordnete der Vorsteher des Finanzamtes I. -Ost mit Verfügung vom 5. Oktober \n1995 die Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens gegen den Beamten an. Nach dessen \nAbschluss leitete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Münster durch Verfügung \nvom 24. Oktober 1996, zugestellt am 31. Oktober 1996, das förmliche \nDisziplinarverfahren ein. Gegenstand der Einleitungsverfügung war der - fallweise in \nzeitlicher und personeller Hinsicht näher konkretisierte - Verdacht, der Beamte habe \n\n10\n\n- 23 Steuerpflichtigen teilweise über mehrere Jahre unerlaubte Hilfe in Steuersachen \ngeleistet, \n\n11\n\n- unter Missachtung des § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung Steuererklärungen selbst \nbearbeitet und gezeichnet, obwohl er - zum einen - nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht \nzugeständig gewesen und - zum anderen - zuvor im Rahmen der unerlaubten Hilfeleistung \nmit der Angelegenheit befasst gewesen sei,\n\n12\n\n- an Einkommensteuerhinterziehungen Dritter teilgenommen bzw. Steuerhin-\n\n13\n\n terziehungen zugunsten Dritter bewirkt.\n\n14\n\nAm 9. Dezember 1996 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben. Er versieht \nseitdem keinen Dienst mehr. Seinen Antrag auf Aufhebung der Suspendierungsanordnung \nlehnte die Disziplinarkammer durch Beschluss vom 23. Januar 1998 (15 K 101/97.O) ab.\n\n15\n\nDas steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen der \nvorgenannten Vorgänge wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum (37 Js 350/96) am 24. \nSeptember 1997 nach Zahlung einer Geldauflage von 3.000,00 DM gemäß § 153 a StPO \neingestellt.\n\n16\n\nMit der am 10. August 1999 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 9. \nAugust 1999 wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu \nhaben, dass er\n\n17\n\n\"1. 23 Steuerpflichtigen unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet hat, und zwar\n\n18\n\n1.1 Herrn I. G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - \n1994\n\n19\n\n1.2 Herrn M. I. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - \n1994\n\n20\n\n1.3 Herrn I. L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - \n1993 und durch die Erstellung eines Einspruchschreibens vom 25.05.1994\n\n21\n\n1.4 Herrn L. K. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - \n1994\n\n22\n\n1.5 Herrn L. N. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - \n1994\n\n23\n\n1.6 Herrn X. Q. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 \n- 1994\n\n24\n\n1.7 Herrn H. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - \n1992 sowie 1994\n\n25\n\n1.8 Frau C. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 \nsowie 1992 und 1993\n\n26\n\n1.9 Frau I. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - \n1991 sowie 1993\n\n27\n\n1.10 Herrn X. T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für die Jahre 1989 - \n1994\n\n28\n\n1.11 Herrn B. T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 \nsowie 1992 - 1994\n\n29\n\n1.12 Herrn I. -X. Drassner durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die \nJahre 1991 - 1994\n\n30\n\n1.13 Herrn X. L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre \n1990 - 1994 sowie durch die Erstellung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuerveranlagung \n1992 wegen erstmaliger Berücksichtigung einer Körperbehinderung von 90 v. H. vom 14.06.1994\n\n31\n\n1.14 Herrn G. -X. Dören durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die \nJahre 1992 - 1994\n\n32\n\n1.15 Herrn G. O. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 \nsowie durch die Erstellung der Einspruchschreiben vom 01.08.1991 und 17.09. 1991 \n\n33\n\n1.16 Herrn X. T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 \n- 1990 sowie 1992 und 1994\n\n34\n\n1.17 Herrn I. -X. L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre \n1993 - 1994\n\n35\n\n1.18 Herrn S. C. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 - \n1990\n\n36\n\n1.19 Herrn N. F. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 \n- 1991 sowie 1993 - 1994\n\n37\n\n1.20 Herrn S. G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr \n1993\n\n38\n\n1.21 Herrn I. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992\n\n39\n\n1.22 Herrn N. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - \n1990 und 1994\n\n40\n\n1.23 Herrn I. N. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - \n1993\n\n41\n\n2. unter Missachtung des § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) für das Finanzamt I. -Ost \ntätig geworden ist (Bearbeitung und/oder Zeichnung von Steuererklärungen), obwohl er zuvor im \nRahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen mit der Angelegenheit \nbefasst war, und zwar bei\n\n42\n\n2.1 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 sowie 1992 - 1993 des \nSteuerpflichtigen I. G. \n\n43\n\n2.2 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des Steuerpflichtigen M. \nI. \n\n44\n\n2.3 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 des Steuerpflichtigen I. L. \n\n45\n\n2.4 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1990 des Steuerpflichtigen L. \nK. \n\n46\n\n2.5 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 des Steuerpflichtigen L. N. \n\n47\n\n2.6 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 des Steuerpflichtigen X. Q. \n\n48\n\n2.7 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des Steuerpflichtigen H. \nE. \n\n49\n\n2.8 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 - 1993 der Steuerpflichtigen \nC. E. \n\n50\n\n2.9 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 und 1993 der Steuerpflichtigen \nI. E. \n\n51\n\n2.10 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1993 des Steuerpflichtigen X. \nT. \n\n52\n\n2.11 den Einkommensteuererklärungen 1990 sowie 1992 - 1993 des Steuerpflichtigen B. \nT. \n\n53\n\n2.12 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1993 des Steuerpflichtigen I. -X. \nE. \n\n54\n\n3. Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten Dritter bewirkt hat, und zwar\n\n55\n\n3.1 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994 für \nden Steuerpflichtigen I. G. (1989 - 1994 = Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die \ntatsächlich nicht beschäftigt worden ist; 1993 unzutreffende Angabe von Entfernungskilometern im \nZusammenhang mit geltend gemachten Aufwendungen anlässlich von Dienstreisen)\n\n56\n\n3.2 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994 für \nden Steuerpflichtigen G. -X. E. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die tatsächlich \nnicht beschäftigt worden ist)\n\n57\n\n3.3 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den \nSteuerpflichtigen X. L. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht \nbeschäftigt worden ist)\n\n58\n\n3.4 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den \nSteuerpflichtigen L. N. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die unter der angegebenen \nAnschrift nicht ermittelt werden konnte).\n\n59\n\n- Dienstvergehen gemäß §§ 57 Satz 3, 58 Satz 2, 83 Abs. 1 LBG NW.\"\n\n60\n\nMit Zustimmung der Vertreterin der Einleitungsbehörde hat die Disziplinarkammer die \ndisziplinarische Verfolgung gemäß § 15 b DO NRW beschränkt; nicht mehr verfolgt werden \ndie Fälle zu 1.15 (unerlaubte Hilfeleistung für Herrn G. O. ) und die Fälle zu Ziffern 3.2 \nund 3.3 (Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten der Steuerpflichtigen G. -X. \nE. und X. L. ).\n\n61\n\nAufgrund der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Beamten und der \nvorliegenden Akte hat die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n62\n\n\"Anschuldigungspunkt zu 1.:\n\n63\n\nNachdem sich der Steuerpflichtige I. G. beim Finanzamt I. -Ost mit Schreiben vom 24. \nSeptember 1995 darüber beschwert hatte, dass ein von ihm bei dem Beamten erstatteter Einspruch \ngegen den Einkommensteuerbescheid 1994 nicht weitergegeben worden sei, offenbarte der Beamte am \n4. Oktober 1995 gegenüber seinem Sachgebietsleiter, dem Vorsteher des Finanzamts I. -Ost, dass er \nfür diesen Steuerpflichtigen die Steuererklärung gefertigt habe. Bei der weiteren Prüfung durch die \nInnenrevision im Finanzamt I. -Ost stellte sich heraus, dass der Beamte den im Tenor der \nAnschuldigungsschrift aufgeführten 22 Steuerpflichtigen - mit Ausnahme des G. O. - teilweise \nüber mehrere Jahre hinweg Steuererklärungen erstellt hat, wobei zum größten Teil die Erklärungen \nBesonderheiten (Aufstellungen zu Aufwendungen für Dienstreisen, Haushaltshilfen, \nEinspruchsschreiben) enthielten. Bei den Steuerpflichtigen handelt es sich um Personen aus dem \nBekanntenkreis des Beamten, die er im Wesentlichen aufgrund der gemeinsamen Zugehörigkeit zu \nverschiedenen Vereinen wie Fußball-, Kegel- und Schrebergartenverein, kennen gelernt hat. Die \nSteuerpflichtigen hatten sich mit der Bitte um Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärungen an den \nBeamten gewandt, da sie sich hiermit nicht hinreichend auskannten. Zum Teil ist der Beamte mit den \nSteuerpflichtigen die jeweiligen Unterlagen gemeinsam durchgegangen, hat dann die Unterlagen \nmitgenommen und ihnen später eine ausgefüllte Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt. In anderen \nFällen haben die Steuerpflichtigen dem Beamten zusammen mit ihren Unterlagen blanko \nunterschriebene Einkommensteuererklärungsvordrucke ausgehändigt, die dieser selbstständig \nausgefüllt und dann beim Finanzamt eingereicht hat, letzteres u. a. in den Fällen G. und N. .\n\n64\n\nAnschuldigungspunkt zu 2.:\n\n65\n\nDer Beamte ist in den nachstehend einzeln aufgeführten Fällen für das Finanzamt I. -Ost tätig \ngeworden, obwohl er zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in \nSteuersachen mit der Angelegenheit befasst war:\n\n66\n\n1. I. G. \n\n67\n\nDie Einkommensteuererklärungen 1989, 1990, 1992 und 1993 hat der Beamte sowohl bearbeitet \nals auch abschließend gezeichnet. Darüber hinaus hat er die Einkommensteuererklärungen 1990 und \n1992 bearbeitet, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n68\n\n2. M. I. \n\n69\n\nDie Einkommensteuererklärung 1991 wurde von dem Beamten bearbeitet und abschließend \ngezeichnet, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n70\n\nDie Einkommensteuererklärung 1992 wurde von dem Beamten abschließend gezeichnet, obwohl \nauch zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n71\n\n3. I. L. \n\n72\n\nDie Einkommensteuererklärung 1993 wurde von dem Beamten bearbeitet und gezeichnet.\n\n73\n\n4. L. K. \n\n74\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1989 und 1990 bearbeitet und abschließend \ngezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n75\n\n5. L. N. \n\n76\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 bearbeitet und abschließend gezeichnet, und \nzwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n77\n\n6. X. Q. \n\n78\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1992 bearbeitet und abschließend gezeichnet, und \nzwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n79\n\n7. H. E. \n\n80\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 abschließend gezeichnet. Die \nEinkommensteuererklärung 1992 wurde von ihm sowohl bearbeitet als auch gezeichnet.\n\n81\n\n8. C. E. \n\n82\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1990 abschließend gezeichnet. Die \nEinkommensteuererklärungen 1992 und 1993 wurden von ihm sowohl bearbeitet als auch \ngezeichnet.\n\n83\n\n9. I. E. \n\n84\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1991 und 1993 abschließend \ngezeichnet.\n\n85\n\n10. X. T. \n\n86\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1989 sowohl bearbeitet als auch abschließend \ngezeichnet. Die Einkommensteuererklärungen 1990 bis 1993 wurden von ihm abschließend \ngezeichnet.\n\n87\n\n11. B. T. \n\n88\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1992 und 1993 abschließend \ngezeichnet.\n\n89\n\n12. I. -X. E. \n\n90\n\nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1991 - 1993 abschließend gezeichnet.\n\n91\n\nAnschuldigungspunkt zu 3.\n\n92\n\nVorwurf zu Ziffer 3.1\n\n93\n\nErstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den \nSteuerpflichtigen I. G. bzw. Einkommensteuerhinterziehungen zugunsten Dritter.\n\n94\n\nIn allen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den Steuerpflichtigen I. \nG. , die der Beamte im Rahmen einer unerlaubten Hilfe in Steuersachen erstellt hat, wurden \nAufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend gemacht. Als Haushaltshilfe wurde Frau U. L. \nangegeben, die geschiedene Frau von Herrn W. L. , zu dessen Steuererklärungen der Beamte \nebenfalls unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Der Steuerpflichtige I. G. hat zwar \ntatsächlich eine behinderte Tochter, die der ständigen Betreuung bedarf. Zur fraglichen Zeit wurde die \nBetreuung grundsätzlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommen, bei gelegentlicher \nAbwesenheit übernahm diese Aufgabe eine der Nachbarinnen, unter anderem betreute auch Frau \nL. , solange sie im selben Haus wohnte, schon mal die behinderte Tochter. Die Nachbarinnen \nund Frau L. haben jedoch nie Geld für die Betreuung der Tochter erhalten. Der Zeuge I. \nG. hat auch nie mit dem Beamten über eine Haushaltshilfe gesprochen und auch nie gesagt, dass \nfremde Personen für die Betreuung seiner Tochter Geld erhalten hätten. Die fraglichen \nSteuererklärungsvordrucke hat der Zeuge G. mit seiner Ehefrau jeweils blanko unterschrieben und \ndem Beamten zusammen mit den notwendigen Unterlagen übergeben.\n\n95\n\nIn der Einkommensteuererklärung des Zeugen I. G. für das Jahr 1993 wurden darüberhinaus \nvon dem Beamten Aufwendungen des Zeugen anlässlich von Dienstreisen in Ansatz gebracht. Die \nErklärung enthielt zwei Anlagen, es handelte sich hierbei um eine handschriftliche sowie eine \nmaschinengeschriebene Aufstellung von Dienstfahrten. Die maschinengeschriebene Aufstellung \nweicht von der handgeschriebenen Aufstellung insofern ab, als bei den angegebenen Dienstfahrten die \njeweiligen Entfernungskilometer teilweise erhöht wurden. Zudem enthielt die maschinengeschriebene \nAufstellung im Unterschied zur handgeschriebenen Aufstellung eine Aufstellung von \nVerpflegungkosten und Kosten für Unterkunft. In der Einkommensteuererklärung 1993 wurde der auf \nder maschinengeschriebenen Auflistung ermittelte Betrag in Höhe von 2.650,00 DM als \nWerbungskosten geltend gemacht.\n\n96\n\nDie handschriftliche Aufstellung hat der Zeuge I. G. erstellt. Die davon abweichende \nmaschinengeschriebene Anlage hat der Beamte ohne Absprache mit dem Zeugen G. gefertigt und \nder Einkommensteuererklärung 1993 beigefügt. \n\n97\n\nDurch die unrichtigen Angaben des Beamten in den besagten Steuererklärungen für den \nSteuerpflichtigen G. in Bezug auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe und darüber hinaus in der \nSteuererklärung 1993 in Bezug auf die angegebenen Entfernungskilometer hat er folgende \nSteuerverkürzungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen I. G. bewirkt\n\n98\n\nJahr Einkommensteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag\n\n99\n\n1989 284,00 DM 25,56 DM \n\n100\n\n1990 392,00 DM 35,28 DM \n\n101\n\n1991 403,00 DM 27,20 DM 15,11 DM\n\n102\n\n1992 418,00 DM 15,67 DM\n\n103\n\n1993 502,00 DM \n\n104\n\n1994 419,00 DM \n\n105\n\nVorwurf zu 3.4 der Anschuldigungsschrift:\n\n106\n\nErstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 bzw. \nEinkommensteuerhinterziehung zu Gunsten Dritter für den Steuerpflichtigen L. N. .\n\n107\n\nIn der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den Steuerpflichtigen L. N. wurden \nvon dem Beamten Aufwendungen in Höhe von 600,00 DM für eine Haushaltshilfe geltend gemacht; \nder Name der Haushaltshilfe wurde mit „E. T. , Q. straße 2\" angegeben. Diese als \nHaushaltshilfe benannte Frau T. ist dem Steuerpflichtigen L. N. zwar über den Sportverein \nbekannt, über den er auch den Beamten kennen gelernt hatte. Frau T. war aber nie bei dem Zeugen \nN. beschäftigt und hat auch nie Geld von ihm für Haushaltshilfetätigkeiten erhalten. Die \nSteuererklärung hatten seine Ehefrau und er bereits unterschrieben, bevor sie vom Beamten ausgefüllt \nwurde. Durch die unrichtigen Angaben des Beamten in der Steuererklärung 1994 für den \nSteuerpflichtigen L. N. wurde eine Steuerverkürzung in Höhe von 122,00 DM an \nEinkommensteuer und 10,98 DM an Kirchensteuern bewirkt.\"\n\n108\n\nDie Disziplinarkammer hat den von ihr festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass \nder Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und sich damit eines - \neinheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Das ihm unter Ziffer 1 der \nAnschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten stelle sich als unerlaubte Hilfe in \nSteuersachen (Verstoß gegen § 3 ff. Steuerberatungsgesetz) dar. Durch die unter Ziffer 2 der \nAnschuldigungsschrift aufgeführten Taten habe der Beamte - sei es durch eigene Bearbeitung \nund Zeichnung oder auch nur durch abschließende Zeichnung der jeweiligen \nSteuererklärungen - gegen § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung verstoßen. Schließlich habe er \ndurch die Taten, die Gegenstand des Vorwurfs zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift sind, \neine Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung \nbegangen. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Er habe die Sach- und Rechtslage \ngekannt, weil auch ihm, wie jedem anderen Beamten im Finanzamt I. -Ost, das \nWiedervorlageheft mit den einschlägigen Bestimmungen im Halbjahresrhythmus zur \nErinnerung zugeleitet worden sei. Im Übrigen habe ihm die Unrechtmäßigkeit seiner \nHandlungen wegen des Umfanges und der Art und Weise seiner Hllfeleistungen klar sein \nmüssen. Angesichts der Umstände, dass er die Formulare selbstständig ausgefüllt, sich zum \nTeil vorher blanko habe unterschreiben lassen und zum Teil auch noch in seiner dienstlichen \nFunktion bearbeitet und abschließend gezeichnet habe, habe sich die Pflichtwidrigkeit seines \nVerhaltens förmlich aufgedrängt.\n\n109\n\nHinsichtlich des Disziplinarmaßes hat die Disziplinarkammer auf die Entfernung des \nBeamten aus dem Dienst erkannt. Dem Beamten seien in mehrfacher Hinsicht \nschwerwiegende außerdienstliche und dienstliche Verfehlungen zur Last zu legen, die \njedenfalls bei einer Gesamtwürdigung zum endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust \ngeführt hätten. Verfehlungen von Finanzbeamten in steuerlichen Belangen - sei es innerhalb, \nsei es außerhalb des Dienstes - hätten ein sehr großes disziplinares Gewicht. Für \nFinanzbeamte gelte das Gebot der Steuerehrlichkeit in besonderem Maße. Besonders \nschwerwiegend seien die unter Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift aufgeführten \nDienstvergeben. Insoweit handele es sich um Pflichtwidrigkeiten des Beamten im \nKernbereich seiner Diensttätigkeit. Erschwerend komme die Vielzahl dieser und der übrigen \nFälle hinzu. Angesichts dieser schwerwiegenden Umstände sei der Beamte - auch unter \nmildernder Berücksichtigung dessen, dass er nicht vorbelastet sei, sich weitgehend geständig \ngezeigt habe, die Taten länger zurücklägen, das Verfahren mehrere Jahre gedauert habe, der \ndurch die Taten angerichtete materielle Schaden sich in Grenzen halte und der Beamte bereits \nim Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 DM \ngezahlt habe - für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Außergewöhnliche \nMilderungsumstände, aufgrund derer es ausnahmsweise gerechtfertigt sei, das \nDienstverhältnis fortzusetzen, seien nicht gegeben. \n\n110\n\nGegen das ihm am 1. September 2001 zugestellte Urteil hat der Beamte am 28. September \n2001 durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt und diese zugleich wie folgt begründet: \nDas Ausfüllen von Steuererklärungen unter Zuhilfenahme von Unterlagen, die zuvor mit dem \nSteuerpflichtigen besprochen worden seien, sei nicht zwingend als geschäftsmäßige Hilfe in \nSteuersachen zu werten. Vorliegend sei eine Bewertung dieser Tätigkeit als bloße Ausfüllhilfe \nnaheliegender. Insoweit sei von Bedeutung, dass es sich um einfach gelagerte, von jedem \nschriftgewandten Bürger zu bewältigende Arbeitnehmerveranlagungsfälle gehandelt habe und \ner, der Beamte, unentgeltlich und uneigennützung tätig geworden sei. Der zudem festgestellte \nVerstoß gegen § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO müsse ebenfalls milder beurteilt werden. Hinsichtlich \ndes Vorwurfs, gegen die Geschäftsverteilung verstoßen zu haben, sei zu berücksichtigten, \ndass es bei hohem Publikumsandrang üblich gewesen sei, Steuererklärungen aus anderen \nZuständigkeitsbereichen anzunehmen und zu bearbeiten. Der vorgesetzte Sachgebietsleiter \nhabe dieses Verfahrensweise ausdrücklich angeordnet. Dementsprechend seien die \nSteuererklärungen seinerzeit nicht strikt \"nach Buchstabe\" bearbeitet worden. Im Übrigen \nstelle der Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung nur eine Verletzung von \nDienstvorschriften dar. Allerdings hätte er, der Beamte, in der Tat wissen müssen, dass er die \nvon ihm selbst erstellten und bearbeiteten Steuerklärungen nicht abschließend zeichnen \ndurfte. Der Unrechtmäßigkeit seines Handelns sei er sich zunächst aber nicht bewusst \ngewesen, da er der Auffassung gewesen sei, die Angaben in den Steuererklärungen seien \nrichtig. Das Unrecht sei ihm erst im Laufe des Disziplinarverfahrens bewusst geworden. \nHinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung zugunsten Dritter sei zu berücksichtigen, \ndass bei beiden Steuerpflichtigen im Grunde die Voraussetzungen für die Geltendmachung \neiner Haushaltshilfe gegeben gewesen seien (Erreichen der Altersgrenze bzw. Betreuung \neines behinderten Kindes). Er habe seinerzeit erfahren, dass die betreffenden \nSteuerpflichtigen Hilfe im Haushalt von Nachbarn und Verwandten erhielten, und sei davon \nausgegangen, dass hierfür - wie üblich - Geld gezahlt werde. Aus Nachlässigkeit und \nSorglosigkeit habe er sich darüber jedoch nicht vergewissert. Hinsichtlich der Aufstellung \nüber Dienstfahrten des Steuerpflichtigen G. liege lediglich ein Übertragungsfehler vor; er \nhabe sich vertippt. Das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der \nSteuerhinterziehung habe er im Strafverfahren eingeräumt und aus diesem Grund auch der \nEinstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO zugestimmt. Den Tatbestand der \nSteuerhinterziehung habe er damit jedoch nicht eingestanden. Im Übrigen bestreite er nicht, \ndass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein Dienstvergehen darstellten. Das Dienstvergehen \nwiege aber nicht so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig \nzerstört und seine Dienstentfernung zwingend geboten sei. Die ihm vorgeworfene \nSteuerhinterziehung zugunsten der Steuerpflichtigen N. und G. habe nur zu einer \nSteuerverkürzung in geringfügiger Höhe geführt. Ein Finanzbeamter, der zu seinen eigenen \nGunsten Steuern hinterziehe, habe erst bei einem Hinterziehungsvolumen von mehr als \n5.000,-- DM/Jahr ein Disziplinarverfahren zu erwarten. Schließlich sei mildernd zu \nberücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der \"objektiven Tatsachen\" einsichtig und geständig \ngezeigt habe. Die (abweichende) rechtliche Bewertung dieser Tatsachen stehe ihm frei. \n\n111\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beamte zur Sache nochmals \neingehend Stellung genommen. Dabei hat er sein Fehlverhalten im Wesentlichen eingeräumt \nund klargestellt, dass die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt sei. \n\n112\n\nDer Beamte beantragt, \n\n113\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu \nerkennen. \n\n114\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n115\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n116\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass es sich bei den vom Beamten \neingeräumten Pflichtverstößen um Kernpflichtverletzungen handele, die nicht zu \nbagatellisieren seien. Entgegen der Auffassung des Beamten hätten die Steuerpflichtigen \nG. und N. die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haushaltshilfe nicht dem \nGrunde nach erfüllt. Denn es fehle an Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Insoweit entbehrten \ndie Angaben des Beamten in den entsprechenden Steuerklärungen jeglicher Grundlage. Die \nEinstellung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gemäß § 153 a StPO sei kein \nIndiz dafür, dass die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Strafbarkeit des besagten Verhaltens \ngehabt habe, sondern besage nur, dass dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung mit \nder auflagegemäßen Zahlung von 3.000,-- DM genügt worden sei. \n\n117\n\nII.\n\n118\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat Erfolg.\n\n119\n\nDas Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die \nTat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer sowie an deren rechtliche Würdigung \nals Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch darüber zu befinden, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens des Beamten angemessen ist. \nDies führt zur Änderung des angefochtenen Urteils im Disziplinarmaß und zur Degradierung \ndes Beamten um eine Besoldungsstufe.\n\n120\n\nFür die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens, das - wie hier - die unterlaubte \nHilfe in Steuersachen, die Missachtung des Tätigkeitsverbots des § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO \nund/oder die Hinterziehung von Steuern betrifft, gibt es keine alle denkbaren Fallgestaltungen \nerfassende Regelmaßnahme.\n\n121\n\nVgl. inbesondere zur Steuerhinterziehung OVG NRW, Urteil vom 27. August 2002 - 15d \nA 1836/01.O m.w.N. \n\n122\n\nDaher ist eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. \nVom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehend ist maßgeblich darauf abzustellen, \ninwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das \nAnsehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des \nAmtes und/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische \nMaßnahmen lässt es daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten \nim Hinblick darauf zu, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls \n- ob und welcher erzieherischer Einwirkungen er bedarf. Hat ein Beamter dagegen \n(insbesondere) im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und dadurch das \nVertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv \nuntragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Das \nBeamtenverhältnis ist dann zu lösen und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. \n\n123\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier die Versetzung des Beamten in ein Amt mit \ngeringerem Endgrundgehalt um eine Stufe erforderlich, zugleich aber auch ausreichend. Die \nVoraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst liegen nicht vor. Der \nBeamte ist für den öffentlichen Dienst nicht untragbar geworden; sein Verbleib im Dienst ist \ndem Dienstherrn mit Blick auf den Restbestand eines Vertrauensverhältnisses zumutbar. \n\n124\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung ist zunächst zu Lasten des Beamten \neinzustellen, dass das festgestellte - einheitliche - Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. \nSchon das zum Anschuldigungspunkt zu 1. festgestellte, von der Disziplinarkammer zu Recht \nals unerlaubte Hilfe in Steuersachen (Verstoß gegen §§ 3 ff. Steuerberatungsgesetz) bewertete \nFehlverhalten ist - für sich gesehen - nicht leicht zu nehmen und stellt im Hinblick auf die \neinschlägige Erlass- und Weisungslage,\n\n125\n\nvgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 12d A \n3156/94.O -, \n\n126\n\neinen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten dar, dem erhebliches Gewicht beizumessen ist. Der Beamte \nhat sich durch die in Rede stehenden Hilfstätigkeiten in Konkurrenz zu den selbstständigen \nsteuerberatenden Berufen begeben und objektiv den Eindruck gefördert, die durch ihn \nberatenen Steuerpflichtigen zu bevorzugen und seine Pflicht zur unparteiischen Amtsführung \nnicht ernst zu nehmen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Erschwerend kommt hinzu, dass er \nsich nicht auf die unerlaubte Hilfe beschränkt hat, sondern - nach dem zum \nAnschuldigungspunkt 2. festgestellten Sachverhalt - in einer Vielzahl von Fällen unter \nMissachtung des sich aus § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO ergebenden Tätigkeitsverbots über Jahre \nhinweg auch die Bearbeitung und/oder die abschließende Zeichnung zahlreicher von ihm \nunbefugt erstellter Steuererklärungen vorgenommen bzw. an sich gezogen hat. Die \nfortgesetzte Missachtung des besagten, unmittelbar die Dienstausübung betreffenden Verbots \nund die Betätigung des Beamten auf beiden Seiten des Verwaltungsrechtsverhältnisses waren \ngeeignet, den bereits durch die unerlaubte Hilfeleistung geweckten Eindruck zu verfestigen, \ndass die vom Beamten beratenen Steuerpflichtigen bei der Sachbearbeitung begünstigt \nwürden. Die Bestimmung, dass in einem Verwaltungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht \ntätig werden darf, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein \nGutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, soll nämlich - wie auch die anderen \nBestimmungen des § 82 Abs. 1 AO - das Vertrauen der Bürger in die Objektivität der \nFinanzverwaltung sichern und den befangenen Amtsträger vor wirtschaftlichen, moralischen \nund beruflichen Interessenkonflikten schützen. \n\n127\n\nvgl.. etwa Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und \nFinanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 2002, § 82 AO Rn. 7 f.; \n\n128\n\nDurch die jahrelangen und vielfachen Verstöße gegen diese Bestimmung hat der Beamte \ndaher der Vermutung Raum gegeben, dass es um die Objektivität und die Integrität der \nMitarbeiter der Steuerverwaltung schlecht bestellt ist, und dem Ansehen seines Amtes massiv \ngeschadet. Schließlich stellen sich auch die dem Beamten angelasteten \nEinkommensteuerhinterziehungen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) zugunsten der \nSteuerpflichtigen G. und N. als schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Ein \nBeamter, der sich außerhalb des Dienstes zu seinen Gunsten oder zu Gunsten Dritter einer \nSteuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO schuldig macht, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. \nDisziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich oder dem Dritten - durch ein \nzudem grundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, \nobwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert \nwird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße \nangewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nsachgerecht erfüllen will. \n\n129\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 -1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184.\n\n130\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu \nerheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. In gesteigertem Maße gilt \ndies bei dem im vorliegenden Verfahren beschuldigten Beamten, dessen Aufgabe es als \nFinanzbeamter im Bereich der Veranlagung von Arbeitnehmern gerade ist, die \nSteuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur \nSteuerehrlichkeit anzuhalten. Das Dienstvergehen weist insoweit einen engen dienstlichen \nBezug zu den Kernpflichten eines Finanzbeamten auf. Auch dies verleiht einer \naußerdienstlichen Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten ein besonderes, für die \nMaßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n131\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - , Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 = \nDÖD 2000, 290; zur Steuerhinterziehung von Finanzbeamten vgl. im Übrigen aus der \nRechtsprechung des OVG NRW Urteile vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O -, vom 7. \nAugust 2001 - 15d A 4172/00.O -, vom 25. September 2002 -15d A 3598/00.O -, vom 13. \nNovember 2002 - 15d A 4131/01.O und vom 10. Dezember 2002 - 15d A 879/00.O.\n\n132\n\nGegen den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Beamten spricht dabei ferner, dass \ner auch insoweit nicht nur einmalig versagt, sondern sein pflichtwidriges Tun über eine \ngeraume Zeit, nämlich über sechs Veranlagungsjahre, fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen \nTathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit \nseines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen, was er indes unterlassen hat. \n\n133\n\nWenngleich damit die zu Lasten des Beamten angeführten Umstände - worauf die \nDisziplinarkammer abgestellt hat - ein ganz erhebliches Gewicht haben und für sich gesehen \neine Dienstentfernung rechtfertigen würden,\n\n134\n\nvgl. zur disziplinarrechtlichen Ahndung der unerlaubten Hilfe in Steuersachen durch \nFinanzbeamte mit dem Höchstmaß, insbesondere bei zusätzlichem Vorliegen einer \nSteuerhinterziehung, etwa OVG NRW, Urteile vom 19. Oktober 1995 - 12d A 3156/94.O -, \nvom 28. Oktober 1998 - 12d A 5078/97.O-, und vom 27. Oktober 2000 - 12d A 3031/99. O -, \n\n135\n\nist die Verhängung der Höchstmaßnahme hier nicht geboten, weil verschiedene Umstände \nvorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht \neingetreten ist: \n\n136\n\nEntscheidendes Gewicht misst der Senat dem vom Regelfall abweichenden Umstand zu, \ndass der Beamte die Hilfeleistungen nicht von sich aus erbracht und insgesamt nicht aus \neigennützigen Motiven hat. Nach Aktenlage - gegenteilige Feststellungen hat die \nDisziplinarkammer nicht getroffen - ist er jeweils von den Steuerpflichtigen angesprochen \nworden und hat er sich unter Zurückstellung von Bedenken nur deshalb zur Hilfeleistung \nbereit erklärt, weil es sich bei den Steuerpflichtigen um Personen aus seinem Freundes- und \nBekanntenkreis von einfacher Bildung handelte, die sich in steuerlichen Dingen unerfahren \noder überfordert zeigten. Geld oder sonstige Gegenleistungen für seine pflichtwidrige \nHilfsbereitschaft hat der Beamte zu keiner Zeit erhalten, geschweige denn verlangt. \n\n137\n\nVgl. zu einer ähnlichen Gefälligkeitstat ohne Eigennutz eines Zollbeamten: BVerwG, \nUrteil vom 22. Januar 1991 - 1 D 23.90 -, Dok.Ber. B 1991, 161. \n\n138\n\nGerade wegen dieses Umstands ist es im Übrigen nicht zu einer ansehensschädigenden \nVerurteilung gekommen, sondern hat die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Unrecht des \nVerhaltens des Beamten als (nur) gering eingestuft und das Verfahren gegen die Zahlung \neiner Geldbuße von 3.000,-- DM nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. \n\n139\n\nAuch hinsichtlich der fortgesetzten Missachtung des Tätigkeitsverbots nach § 82 Abs. 1 \nNr. 6 AO ist - mangels entgegenstehender Feststellungen des Disziplinarkammer - davon \nauszugehen, dass dieses Fehlverhalten des Beamten nicht darauf zielte, die vorher von ihm \nberatenen und unterstützten Steuerpflichtigen rechtswidrig zu bevorzugen. Von der Mehrzahl \nder Fälle weichen zwar die Fälle N. und G. insofern ab, als der Beamte, nachdem er \nzuvor steuerliche Vergünstigungen - die angeblich entgeltliche Beschäftigung von \nHaushaltshilfen - ungeprüft und vorsätzlich unrichtig in die Steuererklärungen eingetragen \nhatte, diese sodann in amtlicher Eigenschaft auch akzeptiert hat. Dieses Fehlverhalten besitzt \naber mit Blick auf § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO kein ausschlaggebendes Gewicht, weil der Beamte \nmeinte, diese Bearbeitungsweise mit der allgemeinen Praxis bei der Bearbeitung derartiger \nSachverhalte rechtfertigen zu können. \n\n140\n\nDes weiteren ist zu berücksichtigen, dass weder die Zahl der dem Beamten angelasteten \nFälle von unerlaubter Hilfe in Steuersachen (insgesamt 82) noch der vom Beamten zugunsten \nder Steuerpflichtigen G. und N. bewirkte Steuerhinterziehungsbetrag (insgesamt \n2.669,80 DM) so hoch ist, dass die entlastende Wirkung der Uneigennützigkeit ihr \nentscheidendes Gewicht verlöre. Die Sachverhalte vergleichsweise in den Blick zu nehmender \nEntscheidungen des erkennenden Gerichts, die ebenfalls (u.a.) den Vorwurf der unerlaubten \nHilfe in Steuersachen sowie der Steuerhinterziehung zum Gegenstand hatten und zur \nDienstentfernung bzw. zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt haben, waren insoweit \ndeutlich anders gelagert. \n\n141\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 12d A 3156/94.O - (Anfertigung von \ninsgesamt 1.541 Steuererklärungen und Steuerhinterziehung in Höhe von 5.272,-- DM wegen \nhierduch erzielter, nicht erklärter Nebentätigkeitseinnahmen); Urteil vom 28. Oktober 1998 - \n12d A 5078/97.O - (Hilfeleistung in 70 Fällen, unversteuerte Nebentätigkeitseinnahmen in \nHöhe von mindestens 21.000,--DM), Urteil vom 27. Oktober 2000 - 12d A 3031/99.O - \n(achtmonatige unerlaubte Nebentätigkeit in Steuerberaterbüro gegen Vergütung von 2000,-- \nDM/Monat bei gleichzeitiger Dienstunfähigkeit, Steuerhinterziehung in Höhe von mindestens \n5000,-- DM). \n\n142\n\nFerner ist dem Beamten zugute zu halten, dass er sich schon im Untersuchungsverfahren \nweitgehend kooperativ und geständig gezeigt hat und dass er hieran auch im gerichtlichen \nVerfahren festgehalten hat. Das auf den ersten Blick beschönigend wirkende, letztlich fallen \ngelassene Vorbringen, bei den als unerlaubte Hilfe in Steuersachen angeschuldigten \nTätigkeiten habe es sich überwiegend nur um eine erlaubte Ausfüllhilfe gehandelt und bei den \nSteuerpflichtigen N. und G. hätten die Voraussetzungen für die Geltendmachung von \nHaushaltshilfen vorgelegen, ging ersichtlich auf die fachanwaltliche Verteidigung des \nBeamten zurück und war der legitime, aber erfolglose Versuch, die festgestellten Tatbestände \neiner günstigeren rechlichen Wertung zuzuführen. Der Senat hat in der mündlichen \nVerhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Beamte selbst demgegenüber schon seit \nlängerem die nötige Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat und sich inzwischen auch in \nvollem Umfang zu seinem Fehlverhalten bekennt. \n\n143\n\nSchließlich ist hervorheben, dass der Beamte seinen Dienst, von den hier in Rede \nstehenden Pflichtverletzungen abgesehen, über 25 Jahren beanstandungsfrei versehen hat und \ndie ihm zuletzt erteilten Beurteilungen auf ordentliche Leistungen schließen lassen. \n\n144\n\nNach alledem liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vertrauensverhältnis \nzwischen dem Beamten und dem Dienstherrn nicht endgültig zerstört und dem Dienstherrn im \nHinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des - nach Einschätzung des Senats von echter Reue \nergriffenen - Beamten die Fortsetzung des Dienstverhältnisse zuzumuten ist. Das bereits \nhervorgehobene Eigengewicht des Dienstvergehens macht allerdings die Versetzung in ein \nAmt mit niedrigerem Endgrundgehalt notwendig. Insoweit erachtet der Senat unter \nbesonderer Berücksichtigung aller Tatumstände, der Gesampersönlichkeit des Beamten, \nseines Dienst- und Lebensalters sowie der Dauer des Verfahrens und der Suspendierungszeit - \ndie den Beamten nach dem in der Berufungsverhandlung gewonnener Eindruck schwer \nbelastet hat - eine Degradierung um eine Besoldungsstufe als ausreichend, um das \nerzieherische Ziel zu erreichen und den generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu \ntragen. \n\n145\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 115 Abs. 4 DO NRW.\n\n146","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/22d-a-3966-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/22d-a-3966-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256687","retrieved":"2026-07-09 02:20:38.953434+00:00"}}