{"status":"available","doknr":"OLD256686","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0326.12E275.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-26","aktenzeichen":"12 E 275/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist - jedenfalls solange in der Erinnerungssache gegen den \nKostenfestsetzungsbeschluss noch keine Beschwerde anhängig und dem Senat \ndamit ein Tätigwerden nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO eröffnet ist - \nzwar zulässig, \n\n3\n\nvgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 149 Rdn. 10; \nMeyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand \nSeptember 2007, § 149 Rdn. 6, jeweils m. w. N.,\n\n4\n\njedoch in der Sache nicht begründet.\n\n5\n\nEine Reduzierung des dem Gericht nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO \neingeräumten Ermessens dahingehend, dass die Vollziehung einer Entscheidung - \nwie hier eines Kostenfestsetzungsbeschlusses - vorläufig auszusetzen ist, kommt nur \ndann in Betracht, wenn sich die vollstreckbare Entscheidung bei summarischer \nPrüfung als offenkundig fehlerhaft bzw. zumindest mit ganz überwiegender \nWahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist und es deshalb geboten erscheint, sie \naußer Vollzug zu setzen, oder wenn sich - namentlich bei noch offener Rechtslage - \nunter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechender Umstände \nbei einer Folgenabwägung erweist, dass die Vollziehung der vollstreckbaren \nEntscheidung vor Abschluss des dagegen gegebenen Rechtsmittelverfahrens den \nVollstreckungsschuldner unzumutbar belasten würde.\n\n6\n\nVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 1990 - 4 TG 724/90 -, NVwZ 1990, \n976; Beschluss vom 7. August 2003 - 9 Q 1781/03 -, NVwZ-RR 2004, 388; ähnlich: \nOVG Greifswald, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 M 139/02 -, NVwZ-RR 2003, \n534; zu § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO: VGH München, Beschluss vom 3. \nAugust 1993 - 5 CE 93.2281 -, NJW 1993, 3090; s. a. Kopp/Schenke, VwGO, 15. \nAufl. 2007, § 149 Rdn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 149 Rdn. 9, \njeweils m. w. N.\n\n7\n\nDass diese Voraussetzungen hier vorliegen, vermag der Senat weder dem \nBeschwerdevorbringen der Beklagten vom 4. Februar 2008 noch ihrem sonstigen \nVortrag im Kostenfestsetzungsverfahren zu entnehmen. \n\n8\n\nAbgesehen davon, dass sich die Beklagte für ihr Begehren auf vorläufige \nAussetzung im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich auf eine zumindest mit \ndeutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Festsetzung einer \nGeschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG i. d. vor dem 1. Juli 2006 maßgeblichen \nFassung durch Art. 3 KostRMoG vom 5. Mai 2004 - BGBl. I, S. 718 - (heute Nr. 2401 \nVV RVG n. F.) aus einem Streitwert von 10.000 EUR als dem doppelten des nach § \n23 Abs. 1 RVG maßgeblichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in der ebenfalls \nam 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 KostRMoG beruft, sprechen \ngewichtige Gründe dafür, dass die Kostenbeamtin auf das Widerspruchsverfahren \nhier zu Recht das RVG und das GKG n. F. anstelle der BRAGO und des § 13 Abs. 2 \nGKG a. F. angewandt hat. \n\n9\n\nVgl. Schneider, RVG, 3. Aufl. 2006, § 61 Rdn. 115 - 118 i. V. m. Rdnrn. 87 - 89; \nzum vergleichbaren Verhältnis von selbständigen Beweisverfahren zu \nHauptsacheverfahren auch: Madert, in: Gerold/\n\n10\n\nSchmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 60 Rdn. 27; BGH, \nBeschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 -, NJW 2007, 3578\n\n11\n\nSchon nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG \nkommt es nämlich darauf an, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne des \nRVG und nicht im Sinne der BRAGO vorliegen; eine unzulässige Rückwirkung in ein \nbereits bestehendes Mandatsverhältnis soll insoweit nur anzunehmen sein, soweit \nvon nur einem einzigen Auftrag für die nach altem Recht noch einheitliche \nAngelegenheit auszugehen ist, nicht hingegen für den Fall, dass - wie regelmäßig \nauch im Verhältnis von Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren - ein \nweiterer - hier nämlich durch die Erfolglosigkeit des Verwaltungsverfahrens bedingter \n- Auftrag in Rede steht.\n\n12\n\nVgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Ma-dert/Müller-Rabe, a.a.O., § 60 Rdn. \n11.\n\n13\n\nUngeachtet dessen hat der Klägervertreter mit eidesstattlicher Versicherung vom \n13. Februar 2008 glaubhaft gemacht, den Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs \ngesondert erst im September 2004 - also nach dem Stichtag - telefonisch von der \nMandantschaft erhalten zu haben. Dass das Nebeneinander von Geschäftsgebühr \nnach der BRAGO und Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nach dem \nRVG nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt, regelt im übrigen VV 2401 a. F. \n(VV 2301 n. F.). \n\n14\n\nSoweit die Kostenbeamtin des weiteren die angemeldeten Übersetzungskosten \nfremdsprachlicher Urkunden in voller Höhe festgesetzt hat, reicht die sinngemäße \nEinlassung des Beklagten vom 5. Dezember 2007 hierzu, die Übersetzung des \nSachverzeichnisses zu den Stichworten \"Autorenrecht, Alimente, unentschuldigtes \nFehlen, Ehe und Schadenserstattung\" sei neben der Übersetzung der Langfassung \nzum Verfahren von Frau E. in Bezug auf Alimentenzahlung nicht zur \nsachgerechten Rechtsverfolgung notwendig gewesen und auch die Übersetzung der \nLangfassung des \"Klageverfahrens der Frau M. gegen Herrn M1. auf \nAlimentenzahlung\" sei für das Verfahren vor dem Senat völlig bedeutungslos \ngewesen, als solche noch nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Überprüfung im \neinzelnen - aus, eine hinreichend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung \nvon Überset-zungskosten für eine bestimmte Anzahl von Zeilen zu belegen.\n\n15\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Auszahlung des \ninsgesamt strittigen Betrages - solange nicht über ihre Erinnerung vom 8. Januar \n2008 rechtskräftig entschieden worden sei - unzumutbar belaste. Die Beklagte \nbegründet dies damit, es müsse davon ausgegangen werden, dass ein solcher \nBetrag für die Beklagte bei einem Erfolg im Erinnerungs- oder einem nachfolgenden \nBeschwerde-verfahren verloren sei, weil eine zur Rückzahlung des an den Anwalt \nweiter zu reichenden Betrages ausreichende eigene wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des im Ausland lebenden Klägers nicht erkennbar und auch eine \nVollstreckung gegen den im Ausland lebenden Kläger nicht möglich sei. Ob dies vor \ndem Hintergrund, dass die überzahlten Gelder dem in der Bundesrepublik \nDeutschland ansässigen Prozessvertreter eines solchen Klägers letztlich zu Unrecht \nzufließen und zumindest dieser - z. B. im Wege der Pfändung eines \nRückforderungsanspruches des Mandanten - greifbar sein könnte, bei noch offenem \nAusgang des Erinnerungs- und eines eventuellen Beschwerdeverfahrens überhaupt \nausreicht, eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des \nKostenfestsetzungsbeschlusses im Umfang der Anfechtung für geboten zu halten, \nmag dahinstehen. Jedenfalls kann sich die Beklagte dann nicht auf die \nSchwierigkeiten bei einer Rückabwicklung berufen, wenn sie es selbst ist, die trotz \ndessen rechtskräftigen Obsiegens im Verfahren zur Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises durch Beschluss des OVG NRW - 12 A 2067/06 - \nvom 31. August 2007 eine Niederlassung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland verhindert. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben unter dem \n22. Oktober 2007 unwidersprochen mitgeteilt, dass die Beklagte bisher den ihm \nrechtmäßig zustehenden Staatsangehörigkeitsausweis trotz Aufforderung und \nfreiwilligen Beibringens über den Tenor hinausgehender Informationen nicht \nausgestellt habe, infolge dessen der Kläger keinen Reisepass habe beantragen und \nnach wie vor nicht in seine deutsche Heimat, deren Staatsbürgerschaft ihm \nrechtskräftig zustehe, habe einreisen können. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/12-e-275-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/12-e-275-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256686","retrieved":"2026-07-09 02:20:38.872531+00:00"}}