{"status":"available","doknr":"OLD256685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0326.12E115.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-26","aktenzeichen":"12 E 115/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nEs spricht alles dafür, dass die Klage mit dem unter Nr. 1 der Klageschrift \nverfolgten Auskunftsbegehren unzulässig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die \ndem Kläger \n\n4\n\n- mehrfach - erteilten Auskünfte über die Gründe der Vermittlung seines Kindes in \neine Inkognito-Pflegefamilie falsch oder unvollständig sind, sind nicht ersichtlich. \n\n5\n\nSoweit der Kläger die Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte aus dem Umstand \nherleiten will, dass die Pflegeeltern die Erziehungshilfe schon am 15. September \n2002 und damit elf Tage vor der - nach der Darstellung des Beklagten - die \nVermittlungsentscheidung tragenden Stellungnahme der Kinderklinik vom 26. \nSeptember 2002 beantragt hätten, lässt sich hieraus für eine sachwidrige \nVorwegnahme der Beurteilung, bei wem das Kind auf Dauer zur Pflege \nuntergebracht werden sollte, nichts gewinnen.\n\n6\n\nAus dem dem Kläger bekannten Bericht an das Amtsgericht - Familiengericht - \nvom 7. Januar 2003 geht nämlich hervor, dass das Jugendamt frühzeitig Kontakt \nzum Pflegekinderdienst der E. E1. aufgenommen hat, um eine adäquate \nund dem Kind gerecht werdende Unterbringung anzustreben, die aufgrund des \nKrankheitsbildes höchsten Anforderungen genügen musste. Zugleich ergibt sich aus \neinem behördlichen Vermerk vom 5. September 2002, dass bis zu diesem Zeitpunkt \naufgrund des unbekannten Aufenthalts der Kindesmutter, die der \nVaterschaftsanerkennung des Klägers vom 24. Juli 2002 zu deren Wirksamkeit hätte \nzustimmen müssen, noch keine rechtskräftige Klärung der Vaterschaft erfolgt war, \nder Kläger nunmehr erst noch Klage auf Feststellung der Vaterschaft einzureichen \ngedachte und beabsichtigte, unmittelbar nach Abschluss des \nVaterschaftsfeststellungsverfahrens einen Antrag auf elterliche Sorge für das Kind zu \nstellen. Laut Vermerk vom 23. September 2002 ist dem Kläger aber erklärt worden, \ndass in Anbetracht des bereits länger andauernden Klinikaufenthaltes eine \nEntscheidung über die vom Jugendamt angestrebte Unterbringung des Kindes in \neiner Pflegefamilie ungeachtet des noch offenen Ausgangs des \nVaterschaftsanerkennungsverfahrens und der Behauptung des Klägers, über die - \nden hohen Anforderungen genügende - Kompetenz zur Pflege und Betreuung des \nKindes zu genügen, dringend erforderlich sei, d.h. nicht mehr abgewartet werden \nkonnte. Im September 2002 kam der Kläger daher - für ihn erkennbar - mangels \nfeststehender Vaterschaft auch als vorläufige Pflegestelle nicht in Betracht. \n\n7\n\n§ 83 SGB X, der bei unrichtiger oder unvollständiger Auskunft einen Anspruch \nauf Berichtigung bzw. Vervollständigung verschaffen kann,\n\n8\n\nvgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 67 Rn. 6,\n\n9\n\nist hier nicht einschlägig, weil sich das Auskunftsbegehren nicht i.S.v. § 83 Abs. 1 \nNr. 1 SGB X auf zur Person des Klägers gespeicherte Sozialdaten bezieht, sondern \nauf solche zur Person seines Sohnes.\n\n10\n\nDie Klage mit dem unter Nr. 2. der Klageschrift geltend gemachten \nAkteneinsichtsanspruch ist aller Voraussicht nach unbegründet. Auf die ebenfalls \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Rechtsprechung des \nSenats zu §§ 25 SGB X, 65 SGB VIII entsprechen, \n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 12 E 453/02 -, Juris,\n\n12\n\nwird Bezug genommen.\n\n13\n\nSoweit der Kläger geltend macht, ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, \nüber die damaligen Vorgänge (Entziehung des Kindes kurz nach der Geburt) \nAuskunft durch Einsichtnahme in die Jugendamtsakte zu erlangen, werden die \nbesondere rechtssystematische Funktion sowie der Sinn und Zweck des § 65 SGB \nVIII verkannt. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII überlagert in dem \nvon dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten in der \npersönlichen und erzieherischen Hilfe die sich nach den allgemeinen Regelungen \nder Akteneinsicht und dem Schutz bzw. der Weitergabe von Sozialdaten (§§ 35 SGB \nI, 25, 67 bis 85a SGB X, 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der \nJugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur \nermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber, indem es Auskunfts- oder \nAkteneinsichtsansprüche, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten \nhinauslaufen, „nur\" in den engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB \nVIII gestattet, sie im übrigen jedoch dem Jugendamtsmitarbeiter - und damit mittelbar \nauch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. § 25 Abs. 3 SGB X, § 35 Abs. 3 SGB \nI i.V.m. § 65 Abs. 2 SGB VIII) - umfassend und als spezialgesetzliche Norm auch \nunabhängig davon versagt, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der \njeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird (z.B. ergänzend \naus § 4 Abs. 1 IFG NRW) und ob insoweit etwaige Subsidiaritätsregelungen den \nVorrang des § 65 SGB VIII anerkennen (z.B. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). In dieser - \npartiellen - Verbotswirkung erschöpft sich allerdings auch die genannte Regelung; \nHandlungspflichten der Jugendämter werden hierdurch grundsätzlich nicht \nbegründet. \n\n14\n\nVgl. etwa zur mangelnden Regelungsnotwendigkeit bei Verweigerung der \nEinwilligung durch Personensorgeberechtigte: Münder u.a., a.a.O., § 65 Rdn. 14 \na.E.\n\n15\n\nEntfällt die Sperre des § 65 SGB VIII, folgt allein hieraus noch nicht die \nVerpflichtung des Jugendamtes zur Auskunftserteilung und/oder zur Gewährung von \nAkteneinsicht; diese richtet sich vielmehr - wie in den von § 65 SGB VIII nicht \nerfassten Bereichen - nach den o.g. allgemeinen Regelungen.\n\n16\n\nVgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 65 Rn. 1.\n\n17\n\nTragender Grund für die rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe \ndurch das in § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 SGB VIII - in Abweichung von dem \nallgemeinen sozialrechtlichen Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB X - \nverankerte, besondere Weitergabeverbot von Sozialdaten in der persönlichen und \nerzieherischen Hilfe ist das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im \nInteresse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des \nKindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig \ndeutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines leiblichen und - \nwie hier - nicht sorgeberechtigten Vaters, dem ohnehin durch die Beteiligung im \njugendhilferechtlichen Verfahren und seine Rechtsstellung in den häufig parallel \nlaufenden familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, in denen die \nJugendämter nach § 50 SGB VIII mitwirken und unterrichten, Rechnung getragen ist. \n\n18\n\nGrundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des \nHilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den \nFachkräften des Jugendamtes einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen \nDritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem \nbesonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus \nfachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und \nkonfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, \ndass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten - bis auf klar \ndefinierte Ausnahmetatbestände - von diesem Jugendamtsmitarbeiter nicht \nweitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen \nHilfeleistungsverhältnis das notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zu einem \nJugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, das die erforderliche Offenheit und \nMitwirkungsbereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse \ndes Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich \nunverzichtbar sind. \n\n19\n\n§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII knüpft die Beseitigung des besonderen \nWeitergabeverbots an die Einwilligung desjenigen, der die Sozialdaten dem \nMitarbeiter des Jugendamtes anvertraut hat. Dies kann, muss aber nicht immer \nzugleich auch der Betroffene sein. § 65 SGB VIII regelt insoweit den Konflikt, der \nsowohl in § 203 StGB als auch in den §§ 67 ff. SGB X angelegt ist, wenn Betroffene \nund anvertrauende Personen nicht identisch sind, konsequent zugunsten des \nAnvertrauenden.\n\n20\n\nVgl. Münder u.a., a.a.O., § 65 Rn. 11.\n\n21\n\nDamit stellt die genannte Regelung (sofern nicht die weiteren \nAusnahmevorschriften der Nummern 2 bis 5 des Absatzes 1 eingreifen, wovon im \nvorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann) im Interesse der \nAufrechterhaltung des Vertrauens sicher, dass ausschließlich derjenige, der dem \nMitarbeiter des Jugendamtes Sozialdaten anvertraut hat, auch weiterhin darüber \nentscheidet, ob und ggf. an wen diese Informationen weitergegeben werden dürfen. \nAuf diese Weise vermeidet sie zudem \n\n22\n\n- auf der Ebene des Weitergabeverbots - in verwaltungspraktikabler Weise und \nim Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die im Falle der Maßgeblichkeit \nder Einwilligung von „Betroffenen\" vielfach unklaren Grenzziehungen und \nErschwerungen infolge gegenläufiger Interessen unterschiedlicher „Betroffener\", wie \netwa bei der Einwilligung zur Weitergabe von Sozialdaten im Fall einer der \nHilfeleistung vorangegangenen Kindesmisshandlung.\n\n23\n\nVgl. Münder, SGB VIII, 5. Aufl. 2006, a.a.O.\n\n24\n\nEine gleichermaßen zur effektiven Hilfeleistung geeignete, verwaltungspraktische \nGewährleistung der erforderlichen Vertrauensbasis, die in Abwägung der \ngegenläufigen Interessen in dem hier in Rede stehenden sensiblen Bereich der \npersönlichen und erzieherischen Jugendhilfe die Rechtsposition eines leiblichen, \nnicht sorgeberechtigten Vaters aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK weniger \neinschränkt, wird in der Beschwerdebegründung schon nicht dargelegt und ist auch \nsonst nicht ersichtlich.\n\n25\n\nDas Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht im vorliegenden \nFall dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch entgegen. Dass durch die \nbegehrte Akteneinsicht - die nach ihrem verlautbarten Zweck in der Sache auf die \nEinsichtnahme in sämtliche Aktenbestandteile gerichtet ist, die mittelbar oder \nunmittelbar Erkenntnisse über die Gründe vermitteln, die zur Übergabe des Kindes \nan eine Pflegefamilie geführt haben und damit gerade auf die Einsichtnahme in \nAktenbestandteile abzielt, die aufgrund fehlender Einwilligung gesperrte anvertraute \nSozialdaten beinhalten - i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII anvertraute \nSozialdaten zur Kenntnis des Klägers gelangen werden, wird in der \nBeschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt. Auch ist nichts dafür ersichtlich, \ndass entgegen der Behauptung des Beklagten die für eine Weitergabe der in den \nAkten vorhandenen anvertrauten Sozialdaten an den Kläger nach § 65 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 SGB VIII erforderlichen Einwilligungen vorliegen, was eine erfolgreiche \nklageweise Geltendmachung des Akteneinsichtsbegehrens jedoch angesichts des \nVerbotscharakters des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraussetzt.\n\n26\n\nDie im Beschwerdeverfahren vorgeschlagene Änderung des Klageantrags zu 2., \nnunmehr den Beklagten zu verpflichten, seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die \nden Sohn des Klägers betreffenden Jugendamtsakten zu erteilen, führt nicht weiter. \nAbgesehen davon, dass auf Grund der bislang fehlenden Einwilligung des Beklagten \nüber die Sachdienlichkeit der intendierten Klageänderung (§ 91 VwGO) das \nVerwaltungsgericht noch befinden muss und insoweit eine der Beschwerde \nzugängliche erstinstanzliche Entscheidung über ein diesbezügliches PKH-Gesuch \nnicht vorliegt, dürfte der Beklagte nicht mehr passiv legitimiert sein. Mit Beschluss \ndes Landgerichts B. vom 8. Juni 2007 - T - ist der Beklagte aus der \nVormundschaft entlassen und der T. L. G. e.V., Ortsverein M. \n, zum neuen Vormund des Kindes bestellt worden. Die hiergegen gerichtete weitere \nBeschwerde des Klägers ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts L1. vom 18. \nSeptember 2007 - Wx - zurückgewiesen worden. Für eine Inanspruchnahme \ndes Beklagten als anvertrauendem Dritten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist \nnichts ersichtlich. \n\n27\n\nDementsprechend scheidet auch ein Akteneinsichtsanspruch des Klägers nach § \n4 Abs. 1 IFG NRW aller Voraussicht nach aus. Soweit der 21. Senat des OVG NRW \nmit Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, Juris, entschieden hat, dass \n§ 25 SGB X keine besondere, ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG \nNRW ausschließende Rechtsvorschrift sei, lässt der beschließende Senat mit Blick \nauf das im sozialrechtlichen Verfahren regelmäßig besonders schützenswerte \nSozialgeheimnis (§ 35 SGB I) offen, ob diese Auffassung zutrifft. Jedenfalls geht, wie \noben dargelegt, das verwaltungsverfahrensunabhängige bundesrechtliche \nWeitergabeverbot des § 65 SGB VIII als besondere Rechtsvorschrift über den \nZugang zu anvertrauten Sozialdaten dem durch § 4 Abs. 1 IFG NRW vermittelten \nZugang zu amtlichen Informationen vor und sperrt auch insoweit das \nAkteneinsichtsbegehren.\n\n28\n\nSoweit der Kläger behauptet, seine regelmäßige Beteiligung an den \nHilfeplangesprächen nach § 36 SGB VIII und das ihm eingeräumte, wenn auch \nzeitlich beschränkte Umgangsrecht mit seinem Sohn würden seit geraumer Zeit nicht \nmehr praktiziert, betrifft dieses Monitum nicht den hier streitgegenständlichen \nAnspruch des Klägers auf Akteneinsicht zur Aufklärung des in der Vergangenheit \nliegenden Vermittlungsvorgangs, sondern ist auf die zukünftige Wiedereinräumung \nder bisherigen Rechtsstellung gerichtet. Insoweit ist der Kläger auf den diesbezüglich \ngegebenen verwaltungsgerichtlichen oder - in Bezug auf das Umgangsrecht - \nfamiliengerichtlichen Rechtsschutz zu verweisen, innerhalb dessen der \nRechtsstellung des nicht sorgeberechtigten Vaters von Kindern nicht miteinander \nverheirateter Eltern,\n\n29\n\nVgl. hierzu etwa EGMR, Urteile vom 8. Juli 2003 (Große Kammer) - \nBeschwerden Nr. 31871/96, Nr. 30943/96 -, FamRZ 2004, 337 ff., und vom 26. \nFebruar 2004 - Beschwerde Nr. 74969/01 -, FamRZ 2004, 1456 ff.; BVerfG, \nBeschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05 -, FamRZ 2006, 1005 f.,\n\n30\n\nRechnung getragen wird. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 166 \nVwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Nach Auffassung des beschließenden Senats ist die \nAnwendung des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerechtfertigt, weil das \nAuskunftsbegehren und der geltend gemachte Anspruch des leiblichen, nicht \nsorgeberechtigten Vaters in die - über sein Kind und seinem Kind gewährte \nVollzeitpflege im Jugendamt geführte - Verwaltungsakte objektiv als Nebenverfahren \nder „Jugendhilfe\" anzusehen und dieser zuzuordnen ist, \n\n32\n\nvgl. zum Gesichtspunkt der objektiven Zuordnung: BVerwG, Urteil vom 22. \nOktober 1976 - VI C 36.72 -, BVerwGE 51, 211 ff.\n\n33\n\nunabhängig von der jeweiligen Anspruchgrundlage, auf die die Ansprüche \ngestützt werden. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/12-e-115-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":17},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/12-e-115-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256685","retrieved":"2026-07-09 02:20:38.793210+00:00"}}