{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0326.12A3176.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2008-03-26","aktenzeichen":"12 A 3176/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren \nvorbehalten.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zu den - sinngemäß - geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\nDie mit Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 15. Februar 2006 \nerteilte Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer \nAuslauffrist zum 30. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Widerspruchausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 19. Januar \n2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).\n\nDas Ermessen des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses bei der \nEntscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung \nwar nicht nach § 91 Abs. 4 SGB IX gebunden. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX soll das \nIntegrationsamt die Zustimmung (zur außerordentlichen Kündigung) erteilen, wenn \ndie Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der \nBehinderung steht; die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang \nmit der Behinderung steht, ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, \nnur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu \ntreffen. \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n- 5 B 109/96 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C \n39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. jeweils zu der wortgleichen Vorgängerregelung des § \n21 Abs. 4 SchwbG.\n\nBesteht danach kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der \nBehinderung, ist das freie Ermessen nach § 85 SGB IX durch § 91 Abs. 4 SGB IX \ndahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung \nzu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch \nerscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen \nentscheiden. \n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n- 5 B 109/96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1992 \n\n- 5 C 39.90 -, a.a.O.\n\nIm vorliegenden Fall hatte jedoch bereits das Integrationsamt des Beklagten \nausweislich seiner Begründung vom 19. Juni 2006 zum Bescheid vom 15. Februar \n2006 einen Zusammenhang zwischen dem der Kündigung zugrundeliegenden \nVerhalten des Klägers und seiner Behinderung als sachgerecht und vertretbar \nanerkannt:\n\n\"Über gesicherte Erkenntnisse zu der Frage, ob ein evtl. tätlicher Angriff oder ein \nevtl. Unfall im Zusammenhang mit den vom Versorgungsamt bei Herrn X. \nanerkannten Behinderung (Funktionseinschränkung beider Beine bei \nNervenlähmung nach Hirnverletzung, hirnorganisches Anfallsleiden, \nBewegungseinschränkung beider Hüftgelenke mit Beinverkürzung rechts, \nSchultergelenksverschleiß mit einem GdB von 90 - Einfügung durch den Senat -) \nstehen, verfügt das Integrationsamt nicht. Unter Berücksichtigung der Art der bei \nHerrn X. anerkannten Behinderungen und der \"Vorläufigen Stellungnahme\" des \nKreisgesundheitsamtes, Bezirksstelle D. -S. , vom 28.05.2003 hält es das \nIntegrationsamt allerdings für sachgerecht und vertretbar, für seine Entscheidungen \neinen solchen Zusammenhang zugrundezulegen. \n\nDer Zusammenhang kann erstens darin bestehen, dass Herr X. wegen \nseiner als Behinderungen anerkannten Funktionseinschränkung beider Beine bzw. \nBewegungseinschränkung beider Hüftgelenken mit Beinverkürzung rechts am \n26.01.2006 tatsächlich in einer Vorwärtsbewegung ins Stolpern geriet und ungewollt \ngegen Herrn H. fiel. Er kann zweitens darin bestehen, dass sich aus der \nhirnorganischen Verletzung von Herrn X. , welche als Behinderung anerkannt \nwurde, eine sein Steuerungsverhalten beeinträchtigende psychische Störung \nentwickelte, die ihn zu einem Angriff auf Herrn H. veranlasste und drittens darin, \ndass es auf dem Boden des ebenfalls als Behinderung anerkannten hirnorganischen \nAnfallsleidens am 26.02.2006 (richtig wohl 26.01.2006 - Einfügung durch den Senat -\n) zu einem mit einer kurzzeitigen Bewusstseinsstörung und einem kurzzeitigen \nVerlust der Haltungskontrolle einhergehenden komplexen fokalen Anfall bei Herrn \nX. kam, in dessen Verlauf er ungewollt gegen Herrn H. fiel.\"\n\nAuch der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten hat einen \nZusammenhang zwischen dem der Kündigung zugrundeliegenden Verhalten des \nKlägers und seinen Behinderungen angenommen: \n\n\"Im vorliegenden Fall geht der Widerspruchsausschuss zugunsten Herrn X. \ndavon aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund, nämlich dem \ntätlichen Angriff des Herrn X. auf Herrn H. , und den Behinderungen \nbesteht. Berücksichtigt hat der Widerspruchsausschuss dabei, dass Herr X. bei \neinem Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitten hatte und dadurch \nschwerbehindert wurde. Es liegt nahe, und kann nach Ansicht des \nWiderspruchsausschusses auch ohne zusätzliche ärztliche Feststellungen unterstellt \nwerden, dass die von der Amtsärztin des Kreises Recklinghausen bei Herrn X. \nfestgestellten Einschränkungen im geistig-seelischen Bereich auf diese \nKopfverletzungen zurückzuführen sind. Der Widerspruchsausschuss nimmt daher an, \ndass Herr X. sein Verhalten infolge seiner anerkannten Schwerbehinderung \nnicht steuern konnte oder zumindest eine behinderungsbedingte Einschränkung der \nSteuerungsfähigkeit vorlag.\"\n\nDieser Zusammenhang ist auch im weiteren Verfahren nicht in Frage gestellt \nworden. \n\nDanach war die Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX entfallen. Da sich \ninsoweit aus § 91 Abs. 4 SGB IX nichts Abweichendes mehr ergab, galten kraft \ngesetzlicher Anordnung nach § 91 Abs. 1 SGB IX - mit Ausnahme des hier nicht \ninteressierenden § 86 SGB IX - die Vorschriften des vierten Kapitels über den \nKündigungsschutz (§§ 85 bis 92 SGB IX) auch bei außerordentlicher Kündigung (ob \nmit oder ohne sozialer Auslauffrist). Außerhalb der Ermessensbindung nach § 91 \nAbs. 4 SGB IX war dementsprechend über die Erteilung der Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Rahmen der allgemeinen, \nnicht gebundenen Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX zu befinden.\n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX hat das \nIntegrationsamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nanknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu \nermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen \nInteressen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers \ngegeneinander abwägen zu können.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; \nBeschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; \nUrteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni \n1992 \n\n- 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5; Beschluss vom 18. Mai \n1988 - 5 B 135.87 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 1; Beschluss vom 12. \nJuni 1978 - V B 97.77 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 26. Oktober \n1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 ff.; Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, \nBVerwGE 29, 140 ff.; Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, BVerwGE 8, 46 \nff., jeweils zu den Vorgängerregelungen des § 85 SGB IX.\n\nDer Schwerbehindertenschutz gewinnt dabei an Gewicht, wenn - wovon hier \nsowohl das Integrationsamt als auch der Widerspruchsausschuss ausgegangen sind \n- die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der \nBehinderung selbst ihre Ursache haben, so dass an die im Rahmen der \ninteressenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende \nZumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderung zu stellen \nsind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen \nSchutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O. m.w.N.\n\nSoweit danach ein behinderungsbedingter Umstand materiellrechtlich für die \ngebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. \nDas Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der \nfür seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu \nverschaffen; gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann \nbegeht es einen Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das \nIntegrationsamt (oder der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, \ndas Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu \nberücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., \njeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX.\n\nHiervon unberührt bleibt die vom Integrationsamt nicht zu prüfende \narbeitsrechtliche bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.\n\nGemessen hieran erweist sich der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes \ndes Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Widerspruchausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 19. Januar \n2007 als ermessensfehlerhaft, weil die Ermessensentscheidung, die durch den \nWiderspruchsbescheid ihre der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Gestalt \nerlangt hat, auf einem unzureichend ermittelten und damit unvollständigen \nSachverhalt beruht und dieses Sachverhaltsdefizit gerade das entscheidende \nGeschehen vom 26. Januar 2006 betrifft.\n\nIm vorliegenden Fall geht es - ausgehend von dem Antrag der Beigeladenen und \nunter Berücksichtigung der in der Kündigung vom 16. Februar 2006 genannten \nGründe - um die Frage, ob der Kläger den Mitarbeiter H. der Beigeladenen am \n26. Januar 2006 infolge der - zugestandenen - behinderungsbedingten psychischen \n(geistig-seelischen) Defizite in der Verhaltenssteuerung tätlich angegriffen hat und ob \neine Wiederholung eines derartigen Vorfalls behinderungsbedingt nicht \nauszuschließen ist (vgl. S. 7 a.E. des Widerspruchsbescheides: \"latente \nWiederholungsgefahr\"). \n\nIn das Abwägungsmaterial für die Ermessenentscheidung war also zwingend \neinzustellen, welche konkreten Auswirkungen die behinderungsbedingten \npsychischen Defizite auf die Verhaltenssteuerung des Klägers hatten, ob sie \ninsbesondere ein solches Ausmaß erlangt hatten, dass der Kläger Mitarbeiter der \nBeigeladenen - ohne jeden Grund - plötzlich und unerwartet angreifen konnte. Nach \nder Sachverhaltsdarstellung des Arbeitgebers sollte am 26. Januar 2006 ein \nplötzlicher und unerwarteter tätlicher Angriff des Klägers erfolgt sein; weitere Vorfälle \ndieser Art sind nicht vorgetragen worden. Dem einzigen Vorfall dieser Art kam \ndanach entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der psychischen \nSteuerungsfähigkeit des Klägers zu. Da der Kläger jedoch sowohl im Verwaltungs- \nals auch im Widerspruchsverfahren einen tätlichen Angriff durchgehend bestritten \nund auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich zugestanden hatte, ins \nStraucheln geraten zu sein und Herrn H. am Kragen gefasst zu haben, um sich \nabzustützen, ist es unerlässlich gewesen, eine eigene Überzeugung von \ntatsächlichen Hergang zu gewinnen. Denn sollte die Sachverhaltsdarstellung des \nschwerbehinderten Klägers zutreffen, fehlte jeder Anhaltspunkt für eine psychisch \nbedingte Gefährlichkeit des Klägers, so dass der letztlich hierauf gegründeten \nKündigungsabsicht der Boden entzogen gewesen wäre.\n\nWeder das Integrationsamt noch der Widerspruchsausschuss haben sich jedoch \nein eigene Überzeugung von dem Geschehensablauf verschafft. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, wonach auch der Beklagte davon ausgegangen sei, \"dass es \nsich bei dem Angriff des Klägers auf Herrn G. nicht um einen Unfall gehandelt hat\", \nfindet keine Entsprechung in den maßgebenden Bescheiden des Integrationsamtes \nund des Widerspruchsausschusses. \n\nVgl. zum Nachschieben von Ermessenserwägungen etwa: OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Dezember 2007 - 12 A 2269/07 -, Juris, m.w.N.\n\nAusweislich der Begründung vom 19. Juni 2006 zum Zustimmungsbescheid vom \n15. Februar 2006 hat das Integrationsamt - wie der Kläger im Zulassungsantrag \nausgeführt hat - mangels \"gesicherter Erkenntnisse\" ausdrücklich offengelassen, was \nam 26. Januar 2006 geschehen ist (\"evtl. tätlicher Angriff oder ein evtl. Unfall\"). Auch \nder Widerspruchsausschuss hat bis zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens - in \nKenntnis des Urteils des Arbeitsgerichts I. vom 13. Juli 2006 - Ca -, das \nnach Beweiserhebung von einem tätlichen Angriff des Klägers und von seiner vollen \nSteuerungsfähigkeit ausgegangen ist - keine eigene Überzeugung dahingehend \ngebildet, dass der Kläger den Mitarbeiter H. tätlich angegriffen hat. Wie die \nAusführungen auf Seite 6 der Begründung des Widerspruchsbescheides vielmehr \nbelegen, hat der Widerspruchsausschuss lediglich eine offensichtliche \nUnbegründetheit der Kündigung verneint, im Übrigen jedoch keine Aussage dazu \ngetroffen, ob er einen tätlichen Angriff für gegeben erachtet oder nicht: \n\n\"Nicht zu prüfen im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem \nSGB IX ist, ob wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § \n626 BGB vorliegen....Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn sie vom \nArbeitgeber herangezogenen Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich \nnicht rechtfertigen könnten, weil die Behörde nicht sehenden Auges die örtliche \nZustimmung zu einer Kündigung erteilen darf, die offensichtlich rechtswidrig sein \nwird. ... Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Kündigungsgrund ist hier \nder Angriff des Herrn X. auf den Personalratsvorsitzenden, Herrn H. . Der \nWiderspruchsausschuss kann nicht davon ausgehen, dass die Stadt Waltrop \noffensichtlich (Hervorhebung durch den Senat) einen nichtigen Anlass zur \nBegründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen hat. Zwar bestreitet \nHerr X. einen Angriff auf Herrn H. , sondern gibt an, er sei vielmehr infolge \nseiner Gehbehinderung auf Herrn H. gefallen und habe diesen dabei \nunglücklich durch die Türscheibe gedrückt. Der Widerspruchsausschuss kann aber \nder Einlassung des Herrn X. nicht insoweit (Hervorhebung durch den Senat) \nfolgen, dass es sich offensichtlich (Hervorhebung durch den Senat) lediglich um \neinen Unfall gehandelt habe. \n\nDagegen spricht der schriftliche Vermerk des Herrn H. vom 30.01.2006, in \ndem dieser schildert, dass Herr X. ihn mit beiden Händen am Hemdkragen \ngefasst habe, was für einen direkten Angriff spricht. Darüber hinaus schließt Herr \nH. ein Stolpern oder Fallen des Herrn X. aus. Aufgrund dieser schriftlichen \nAussage des Herrn H. kann der Widerspruchsausschuss nicht von einer \noffensichtlichen (Hervorhebung durch den Senat) Unbegründetheit der \naußerordentlichen Kündigung ausgehen, denn zum einen spricht nichts für eine \nFalschaussage des Herr H. und zum anderen können schwere Tätlichkeiten \ngegen andere Mitarbeiter während der Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB angesehen \nwerden. ...\"\n\nDer Widerspruchsbescheid ist danach letztlich auf der Grundlage des von der \nBeigeladenen als Arbeitgeberin vorgetragenen, vom Kläger jedoch bestrittenen \nKündigungsgrundes erlassen worden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/12-a-3176-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/12-a-3176-07","retrieved":"2026-10-28 15:55:56.619131+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2008-03-26/12-a-3176-07","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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