{"status":"available","doknr":"OLD256682","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0326.12A2914.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-26","aktenzeichen":"12 A 2914/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDabei kann offen bleiben, ob in Bezug auf die allein erhobene Verfahrensrüge \ni.S.v. \n\n4\n\n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht bereits Rügeverlust eingetreten ist, weil der \nanwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2007 \nnach der Stellung seines auf die Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags ausdrücklich auf eine \nVorabentscheidung über seinen Beweisantrag verzichtet und sich damit der \nprozessualen Möglichkeit des § 86 Abs. 2 VwGO zur Durchsetzung seines \nrechtlichen Gehörs begeben hat. \n\n5\n\nVgl. zum Rügeverlust etwa: Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1986 - 9 C \n318.85 -, NVwZ 1986, 928 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 \n\n6\n\n- 12 A 2425/07 -.\n\n7\n\nOffen bleiben kann des weiteren, ob angesichts der mittlerweile rechtskräftig \nfeststehenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 20. April 2005 einerseits \nsowie der im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Abweisung der Klage auch in \nBezug auf die hilfsweise erteilte Zustimmung zur - ebenfalls unter dem 20. April 2005 \nhilfsweise erklärten - ordentlichen Kündigung des Klägers zum 30. November 2005 \nund des diesbezüglichen Unterliegens des Klägers auch in zweiter Instanz \nandererseits noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche \nÜberprüfung (lediglich) der Zustimmung zur fristlosen Kündigung besteht, wie sie hier \nnach der Begründung des Zulassungsantrags begehrt wird.\n\n8\n\nDenn der allein geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die vom \nKläger gerügte Ablehnung des Beweisantrags findet im Prozessrecht eine Stütze. \nDie Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO \ni. V. m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Verfahrensfehler \nkommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere \nBeweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1067/06 , u.a. -, Juris; \nBeschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 B 388.88 -, NJW 1989, 1233 f.\n\n10\n\nDies ist dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen \nmuss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit \nvorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen \ndes konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten und \ngutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von \nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare \nWidersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der \nUnparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um \neine besonders schwierige Sachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen \nerfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Eine Verpflichtung, \nzusätzlich zu den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten \neinzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein \nschon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im \nErgebnis für unzutreffend hält.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 \nVwGO Nr. 31.\n\n12\n\nDanach bestand keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem \nBeweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu \nentsprechen.\n\n13\n\nGem. § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung (zur \naußerordentlichen Kündigung) erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund \nerfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. In diesem Fall ist das \nnach § 85 SGB IX grundsätzlich bestehende freie Ermessen nach § 91 Abs. 4 SGB \nIX dahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die \nZustimmung zu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als \natypisch erscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßen Ermessen \nentscheiden.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. zu der \nwortgleichen Vorgängerregelung des § 21 Abs. 4 SchwbG; OVG NRW, Beschluss \nvom 31. Oktober 2006 - 12 A 3554/04 -.\n\n15\n\nFür einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem \nKündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX reicht entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten. \nDer erforderliche Zusammenhang ist vielmehr erst dann gegeben, \n\n16\n\n- wenn die jeweilige Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu Defiziten in der \nEinsichtsfähigkeit und/oder Verhaltenssteuerung des schwerbehinderten \nArbeitnehmers geführt hat, denen behinderungsbedingt nicht entgegengewirkt \nwerden konnte, und \n\n17\n\n- wenn das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten \ndes schwerbehinderten Arbeitnehmers gerade auf diese behinderungsbedingte, \nmangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen ist.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2006 \n\n19\n\n- 12 A 1880/06 -, m.w.N.\n\n20\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte, mangelhafte \nVerhaltenssteuerung des Klägers haben sich dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt \nder Entscheidung über den Beweisantrag nicht aufgedrängt. Die bei dem Kläger \nbestehenden - vorrangig körperlichen - Behinderungen, die Grundlage seiner \nAnerkennung als Schwerbehinderter sind, \n\n21\n\n\"Bewegungsstörung zahlreicher Extremitätengelenke mit Einsteifung des linken \nUnterarms, muskulärer Unterentwicklung mit allgemeiner körperlicher Schwäche und \ngeringgradiger Koordinationsstörung bei hirnorganischer Schädigung;\n\n22\n\nallgemeine körperliche Schwäche mit Funktionsstörungen\"\n\n23\n\nsind als solche nicht ohne weiteres geeignet, Defizite in der Verhaltenssteuerung \nzu begründen; solches wird auch von dem Kläger nicht behauptet. Diesbezügliche \nweiterführende, konkrete Anhaltspunkte lagen im Zeitpunkt der Entscheidung über \nden Beweisantrag nicht nur nicht vor, behinderungsbedingte Defizite in der \nVerhaltenssteuerung waren nach dem vom Arbeitsgericht E. eingeholten und \nbereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 9. Juni 2006 \nvorliegenden - und seitens des Widerspruchsausschusses auch verwerteten - \nNervenärztlichen Gutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und \nPsychotherapie, Dr. med. Q. , vom 13. Februar 2006 vielmehr auszuschließen. \nAuf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die die Bewertung des \nLandesarbeitsgerichts Hamm in seinem Urteil vom 7. Mai 2007 - Sa - \nwiedergeben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO Bezug genommen. \n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war das Sachverständigengutachten auch \nverwertbar. Der Sachverständige hat unter dem Blickwinkel des schuldhaften \nVerhaltens gerade auch die im vorliegenden Verfahren entscheidenden \nFeststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers getroffen und ist \ninsoweit - unter Einbeziehung von Voruntersuchungen, eigener Anamnese und \napparativen Zusatzuntersuchungen sowie unter ausdrücklicher Berücksichtigung der \nbei dem Kläger bestehenden hirnorganischen Schädigungen und der hieraus \nfolgenden motorischen Behinderungen und Verlangsamung der Auffassungsgabe (S. \n16, 17, 18, 20, 21, 23 des Gutachtens) - aufgrund der beim Kläger festzustellenden \nFähigkeit zu rationalem, zielgerichtetem Verhalten, wegen seines \nDurchhaltevermögens und seiner Zähigkeit (S. 22, 23 des Gutachtens) zu dem \neindeutigen Ergebnis gelangt, \"dass die aus der hirnorganischen Schädigung \nresultierenden Störungen nicht dazu führen konnten, dass der Untersuchte die \nVorwerfbarkeit seiner Fehlhandlungen nicht hätte einsehen und entsprechend anders \nhandeln können\" (S. 23 des Gutachtens). \n\n25\n\nSoweit der Kläger auf eine Passage des Sachverständigengutachtens auf S. 24 \nBezug nimmt, wonach \"dann eine indirekte Beziehung zu seiner anerkannten \nSchwerbehinderung denkbar\" wäre, mag dies im Hinblick auf den Kontext, in dem \ndiese Ausführungen zu sehen sind, auf eine durch die Mutter-Kind-Beziehung \nbeeinträchtigte Persönlichkeitsstruktur und damit auf eine psychische \nFehlentwicklung hindeuten. Gleichwohl hat der Gutachter auch unter Einbeziehung \neiner etwaigen psychischen Fehlentwicklung sein Gutachten mit der - \nnachvollziehbaren - Feststellung abgeschlossen: \"Die psychische Fehlentwicklung ist \naber nicht als so schwer einzuschätzen, dass der Untersuchte die Vorwerfbarkeit der \nTaten nicht hätte einsehen und dementsprechend anders handeln können\" (S. 24 \na.E. des Gutachtens). \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz, 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/12-a-2914-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-26/12-a-2914-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256682","retrieved":"2026-07-09 02:20:38.632485+00:00"}}