{"status":"available","doknr":"OLD256707","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0325.8A586.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-25","aktenzeichen":"8 A 586/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.400,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\nDie Berufung ist nicht wegen von der Klägerin allein geltend gemachter \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage hat das Verwaltungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen. Die \nFeststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO \nunmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der \nLage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, \nobwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. \nUnmöglich ist die Feststellung des Fahrzeugführers auch dann, wenn die \nErmittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine \nausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen \nkonnte.\n\n6\n\nHiervon ausgehend rügt die Klägerin ohne Erfolg die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Fahrzeugführer habe von der Behörde nicht festgestellt \nwerden können. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon \nausgegangen, dass die Behörde nicht verpflichtet war, gegen Herrn B. E. , der \nnach dem erstmaligen Vortrag der Klägerin im Klageverfahren der Fahrer gewesen \nsein soll, einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Denn die Täterschaft des Herrn E. \nwar für die Behörde nicht erwiesen.\n\n7\n\nDie Stellungnahmen der Ermittlungspersonen S. und L. waren \n- entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht geeignet, bei der Behörde bestehende \nZweifel an der Identität des Fahrers auszuräumen.\n\n8\n\nZwar hat Polizeioberkommissar S. nach dem Bildvergleich die Ansicht \nvertreten, es könne sich bei dem abgebildeten Fahrer um Herrn E. handeln. \nZutreffend weist das Verwaltungsgericht aber darauf hin, dass über das Lichtbild \nhinaus keine weiteren Beweismittel benannt oder tatsächliche, die Beurteilung \nbestätigende Umstände angeführt wurden. Dass solche, zudem den Erlass eines \nBußgeldbescheides tragenden Beweismittel oder Umstände bei einer erneuten \nNachfrage der Behörde bei dem ermittelnden Polizeibeamten von diesem benannt \nworden wären, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. \n\n9\n\nAuch die Angaben des Polizeikommissars L. boten keine ausreichende \nGrundlage für die Feststellung, Herr B. E. habe die streitgegenständliche \nVerkehrsordnungswidrigkeit begangen. Der Ermittlungsbeamte L. hat - wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - lediglich mitgeteilt, dass es sich nach \nseiner Einschätzung bei der auf dem Geschwindigkeitsmessfoto abgebildeten Person \num Herrn E. handeln könnte, und nicht etwa den Erlass eines Bußgeldbescheides \nangeregt, sondern die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.\n\n10\n\nDass das Geschwindigkeitsmessfoto nicht mit ausreichender Sicherheit auf Herrn \nE. als Fahrer schließen ließ, hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet. \nDem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.\n\n11\n\nDie verbleibenden Zweifel an der Täterschaft des Herrn Thomas E. boten - \nentgegen der Ansicht der Klägerin - ausreichenden Anlass, vom Erlass eines \nBußgeldbescheides abzusehen. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, \nverbleibende Zweifel hinderten den Erlass eines Bußgeldbescheides nicht, weil es \nnicht Aufgabe der Behörde, sondern des Tatrichters sei, diese aufzuklären und den \nverantwortlichen Fahrer festzustellen.\n\n12\n\nZwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es sich bei einem \nBußgeldbescheid um einen vorläufigen in einem Vorschaltverfahren ergehenden \nSpruch handele, der zu einem endgültigen erst durch die Selbstunterwerfung des \nBetroffenen werde und im Falle des Einspruchs nur die Bedeutung einer \nBeschuldigung habe, die das Gericht in seiner Entscheidung nicht einenge,\n\n13\n\nvgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Februar 1972 - RReg. 8 St 517/71 Owi -, NJW \n1972, 1771; Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 14. \nAuflage, 2006, Vor § 65 Rn. 6 und 8.\n\n14\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass die Behörde sich über ihre Zweifel \nhinwegzusetzen und eine Bußgeldbescheid zu erlassen hätte. Der Erlass eines \nBußgeldbescheides setzt stets voraus, dass die Behörde einen dem \nErmittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Täterschaft des \nBetroffenen gewonnen hat.\n\n15\n\nVgl. Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 14. \nAuflage, 2006, Vor § 65 Rn. 1.\n\n16\n\nDenn es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, dass er sich gegen einen an ihn \ngerichteten Bußgeldbescheid zur Wehr setzen muss, obwohl nicht einmal die \nBehörde seine Täterschaft für erwiesen hält.\n\n17\n\nVgl. Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 14. \nAuflage, 2006, Vor § 65 Rn. 6.\n\n18\n\nÜberdies besteht bei verbleibenden Zweifeln an der Täterschaft des Betroffenen \ndas Risiko, dass der Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben und \ndie Kosten des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO der \nStaatskasse auferlegt werden. Denn entsprechend dem Grundsatz \"im Zweifel für \nden Angeklagten\" ist der Adressat des Bußgeldbescheides freizusprechen, wenn im \ngerichtlichen Verfahren letztlich Zweifel an seiner Täterschaft verbleiben. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt \nder Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für \njeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von \n400,00 EUR zu Grunde.\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-25/8-a-586-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-25/8-a-586-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256707","retrieved":"2026-07-09 02:20:40.528900+00:00"}}