{"status":"available","doknr":"OLD256705","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0325.6A5.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-25","aktenzeichen":"6 A 5/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass \nsich die Klägerin bei der begehrten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf \ndie Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW in \nVerbindung mit den Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 22. Dezember 2000 -121-22/03 Nr. 1050/00 - (sogenannter \nMangelfacherlass), verlängert durch Erlass vom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 -, \nberufen könne. Sie besitze zwar die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, nicht \njedoch im Mangelfach Englisch. Die mit der Weiterbildungsmaßnahme erworbene \nUnterrichtserlaubnis im Fach Englisch sei - nach der maßgeblichen tatsächlichen \nVerwaltungspraxis - nicht ausreichend. Darin liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die \nDifferenzierung sei sachlich gerechtfertigt, weil die im Mangelfacherlass berücksichtigten \nLehrkräfte die Qualifikation in Mangelfächern schon im Zeitpunkt ihrer Einstellung besäßen \nund nicht erst im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterqualifizierung erwerben müssten. \nDie Klägerin gelte auch nicht als neu eingestellte Lehrkraft, da schon ihre befristete \nEinstellung ausschließlich zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern erfolgt \nund ihre Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach Abschluss der \nWeiterqualifizierung verbindlich vorgesehen gewesen sei.\n\n5\n\nDie von der Klägerin im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen \nEinwände greifen nicht durch. Die Klägerin unterfällt nicht der durch Nr. I. des \nMangelfacherlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein \nÜberschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit den Fächern \nFranzösisch und Geografie verfügt sie nicht über eine Lehramtsbefähigung in einem der in \ndem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Das gilt auch unter Berücksichtigung ihrer \neinjährigen berufsbegleitenden Weiterqualifizierung im Fach Englisch für die Sekundarstufe \nI. Die mit der Weiterqualifizierung verbundene Erteilung der unbefristeten \nUnterrichtserlaubnis für das Mangelfach ist für die Anwendung des Mangelfacherlasses nicht \nausreichend. Das folgt allerdings noch nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis \nermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses, ergibt sich aber aus seiner praktischen \nHandhabung. Nach der insoweit maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis des beklagten \nLandes, die dem Senat auch aus anderen Verfahren dieser Art bekannt ist, wird eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Erlasses tatsächlich nur dann \nzugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten \nLehramtsbefähigungen besitzt.\n\n6\n\nDie ständige Verwaltungspraxis, Bewerber, die erst im Rahmen einer berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierungsmaßnahme eine Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach erworben \nhaben, von der Zulassung einer Ausnahme nach dem Mangelfacherlass auszuschließen, ist auf \nsachliche Gründe gestützt und verstößt damit nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen \nGleichbehandlungsgrundsatz. Zwar verfolgt das beklagte Land mit der berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung in Mangelfächern ebenso wie mit dem Mangelfacherlass das Ziel, die \nUnterrichtsversorgung in den Mangelfächern zu sichern. Gleichwohl ist die unterschiedliche \nBehandlung von Laufbahnbewerbern mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern und solchen \nmit einer Unterrichtserlaubnis für diese Fächer aufgrund der berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung sachlich gerechtfertigt. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in \nMangelfächern hat die Landesregierung ein Konzept für die berufsbegleitende Weiterbildung \nentwickelt, das unter anderem im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001 - näher \nerläutert ist. Danach wird unter anderem Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II/I mit \"Nicht-Mangelfächern\" die Möglichkeit einer befristeten \nEinstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung \nmit dem Ziel des Erwerbs einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem der Mangelfächer \nder Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom \n11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, 102, \nBeschlüsse vom 4. April 2006 - 6 A 3710/04 - und vom 13. April 2007 - 6 A 2216/05 -.\n\n8\n\nDemnach besitzen Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - nach dem Runderlass vom \n11. Januar 2001 eingestellt worden sind, im Unterschied zu den im Mangelfacherlass \nberücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich \n- Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den im Runderlass vom 11. Januar \n2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung gerade nicht, sondern erwerben eine diesen \nMangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende \nWeiterqualifizierung. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine \nEinstellung in den Schuldienst vorenthalten.\n\n9\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005, a.a.O.\n\n10\n\nDie auf diese Weise gewonnenen Lehrkräfte sind zudem wegen der für eine unbefristete \nUnterrichtserlaubnis in den Mangelfächern erst noch erforderlichen Weiterqualifizierung - \nanders als Lehrkräfte mit entsprechender Lehramtsbefähigung - nicht unmittelbar nach ihrer \nEinstellung in vollem Umfang in den Mangelfächern einsetzbar. Auch wird aufgrund der \nTeilnahme an den Weiterqualifizierungsmaßnahmen eine Entlastung von den \nUnterrichtsverpflichtungen notwendig.\n\n11\n\nSchließlich widerspräche eine andere Handhabung auch der mit dem Mangelfacherlass \nverfolgten Zielsetzung, unmittelbar einsetzbare Lehrkräfte zur Deckung des \nUnterrichtsbedarfs in den Mangelfächern zu gewinnen. Zu diesem Zweck sollte mit der \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze ein Anreiz für Interessenten aus anderen \nTätigkeitsfeldern geschaffen werden, in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zu \nwechseln. Das Ziel eines sofortigen und uneingeschränkten Einsatzes kann jedoch nur mit \nBewerbern verwirklicht werden, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die \nUnterrichtserteilung in Mangelfächern schon zum Beginn ihrer Einstellung erfüllen.\n\n12\n\nVgl. dazu insgesamt auch OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1889/05 - und \nvom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05 -.\n\n13\n\nUnterfällt die Klägerin danach bereits mangels Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach \nnicht dem Mangelfacherlass, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie bezogen auf ihre nach \nAbschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme erfolgte Einstellung in ein unbefristetes \nAngestelltenverhältnis nicht mehr als neu einzustellende Lehrkraft im Sinne des \nMangelfacherlasses angesehen werden kann.\n\n14\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n15\n\nDas wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt \n- keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n17\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n18\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist \nzur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert \nauszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n19\n\nDie Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende \nBedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage,\n\n20\n\n\"ob vom Mangelfacherlass auch die Lehrkräfte erfasst werden, die als voll ausgebildete \nLehrkräfte\n\n21\n\nüber eines der genannten Lehrämter, hier beispielsweise die Sekundarstufe I und/oder die \nSekundarstufe II in einem Nicht-Mangelfach verfügen und die Berechtigung, in einem \nMangelfach zu unterrichten,\n\n22\n\nüber eine Weiterqualifizierungsmaßnahme oder einen Zertifikatskurs erwerben\"\n\n23\n\nnicht dargelegt. Zur Begründung hat sie ohne nähere Substantiierung lediglich darauf \nverwiesen, dass das Problem trotz der Vielzahl von Verfahren in der sich hier stellenden \nKonstellation noch nicht behandelt sei und grundsätzliche Fragen aufwerfe. Unabhängig \ndavon lässt sich die Frage - wie oben ausgeführt - auf der Grundlage der maßgeblichen \nVerwaltungspraxis sowie der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass es \nder Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.\n\n24\n\nDie weitere von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,\n\n25\n\n\"ob als neu einzustellender Bewerber nur derjenige gewonnen wird, der originär in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt wird, oder auch derjenige, der - wie die Klägerin - \nzunächst in ein befristetes Angestelltenverhältnis eingestellt wird, und nach Erwerb der \nBerechtigung, um in einem Mangelfach Unterricht erteilen zu können, in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis\"\n\n26\n\nist nicht entscheidungserheblich. Da die Klägerin - wie oben dargelegt - mangels \nLehramtsbefähigung in einem der Mangelfächer keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nfür sich beanspruchen kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch zunächst - zum Zweck \ndes Erwerbs einer Unterrichtserlaubnis - in ein befristetes Angestelltenverhältnis eingestellte \nLehrkräfte bei ihrer unbefristeten Weiterbeschäftigung als \"neu einzustellen\" anzusehen sind. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 \nGKG.\n\n29\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-25/6-a-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-25/6-a-5-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256705","retrieved":"2026-07-09 02:20:40.373127+00:00"}}