{"status":"available","doknr":"OLD256731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0320.6A2566.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"6 A 2566/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nauf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n4\n\nDas wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger benennt keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter anderem angenommen, dass die Nichtzulassung einer \nAusnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in \nVerbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ermessensfehlerfrei sei, weil der Kläger \nnicht dem diese Vorschrift ausfüllenden Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung NRW vom 22. Dezember 2000 (sogenannter Mangelfacherlass) \nunterfalle.\n\n7\n\nDer dagegen erhobene Einwand des Klägers, die bei der Anwendung des \nMangelfacherlasses auftretende Ungleichbehandlung von bereits im öffentlichen Schuldienst \ndes beklagten Landes Beschäftigten und neu einzustellenden Bewerbern sei nicht im Sinne \ndes Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, greift nicht durch. Vielmehr bietet der aus dem Erlass \nersichtliche Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, um auf \ndiese Weise den Unterrichtsbedarf (besser) abzudecken, ein sachlich vertretbares und damit \nhinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n8\n\nVgl. für die ständige Rechtsprechung des Senats etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai \n2007 - 6 A 371/04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n9\n\nAuf die Erwägungen des Klägers, dass haushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zur \nRechtfertigung der Ungleichbehandlung herangezogen werden könnten, weil die vom \nbeklagten Land behauptete zweifache Belastung des Dienstherrn (kein Rückzahlungsanspruch \nfür die während der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis geleisteten \nSozialversicherungsbeiträge und Anrechnung von im Angestelltenverhältnis geleisteten \nDienstjahren auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit) nicht in dem angenommenen Umfang \nbestehe, kommt es nicht an. Denn der oben beschriebene Zweck der Gewinnung neuer \nLehrkräfte zur Behebung einer fächerspezifischen Mangelsituation stellt bereits für sich \ngesehen ein ausreichendes Differenzierungskriterium dar, ohne dass es einer zusätzlichen \nfiskalischen Rechtfertigung - auch wenn solche Gesichtspunkte mit eine Rolle gespielt haben \nmögen - bedürfte.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, vom 18. November 2003 \n- 6 A 1596/03 - und vom 11. März 2008 - 6 A 3063/05 -.\n\n11\n\nEs verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass \nnach der auf dem Mangelfacherlass beruhenden Verwaltungspraxis nur solche Bewerber trotz \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen \nwerden, die über eine Lehramtsbefähigung in einem der Mangelfächer verfügen, hingegen \nBewerber mit auf andere Weise erworbenen Kenntnissen auf den Gebieten der Mangelfächer \nvon einer Übernahme ausgeschlossen sind. Mit dem Erlass wird der Zweck verfolgt, gerade \ndie Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung in Mangelfächern zu gewinnen, um die \nUnterrichtsversorgung möglichst umfassend durch in diesen Unterrichtsfächern auch fachlich \nausgebildete Lehrkräfte sicherzustellen. In der Anknüpfung an die Lehramtsbefähigung, für \nderen Erwerb es einer an den besonderen Anforderungen des Lehrerberufs ausgerichteten \nAusbildung sowie eines Nachweises der Fähigkeiten in einer formalisierten Prüfung bedarf, \nliegt ein sachlich vertretbares Differenzierungskriterium.\n\n12\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.\n\n13\n\nNichts anderes gilt im Verhältnis zu den sogenannten Quereinsteigern. Denn auch diese \nLaufbahnbewerber können nur dann die Ausnahme des Mangelfacherlasses für sich in \nAnspruch nehmen, wenn sie nach einem etwa einjährigen praxisbegleitenden \nVorbereitungsseminar eine Prüfung analog den Bestimmungen der OVP zur Zweiten \nStaatsprüfung ablegen (vgl. Ziffer 5. Buchstabe g) des Erlasses des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung NRW vom 5. April 2001 - 623-40-20/0 Nr. 1153/01 -) und auf \ndiese Weise die Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach erwerben.\n\n14\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da sich dem \nZulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend entnehmen lässt, welche konkreten \nRechtsfragen nach Auffassung des Klägers einer grundsätzlichen Klärung bedürfen. \nUnabhängig davon sind auch die übrigen Darlegungsanforderungen für eine erfolgreiche \nGrundsatzrüge (Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, \nGründe für eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) nicht erfüllt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 \nGKG.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/6-a-2566-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/6-a-2566-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256731","retrieved":"2026-07-09 02:20:42.466796+00:00"}}