{"status":"available","doknr":"OLD256730","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0320.6A19.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"6 A 19/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass ein \nAnspruch des an einem Berufskolleg angestellten Klägers auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe aufgrund der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in \nVerbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nicht in Betracht komme, weil er von dem in \nAnwendung dieser Vorschrift ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung NRW vom 22. Dezember 2000, verlängert durch Erlass vom 23. April 2001 \n(sogenannter Mangelfacherlass), nicht erfasst werde. Er verfüge mit der Befähigung für das \nLehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in dem Unterrichtsfach Englisch zwar über die in \nNr. I.1. des Mangelfacherlasses geforderte Lehramtsbefähigung, jedoch handele es sich bei \ndem Unterrichtsfach Englisch nicht um ein Mangelfach im Bereich der Schulform \n\"berufsbildende Schulen\". Die Verwaltungspraxis, den Mangelfacherlass nur auf Bewerber \nanzuwenden, deren Lehramtbefähigung ein Mangelfach im Bereich derjenigen Schulform \nbetreffe, für die sie eingestellt würden, verstoße - auch unter Beachtung des Erlasses des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 5. April 2001 (sogenannter \nSeiteneinsteigererlass) - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n5\n\nDie vom Kläger im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen Einwände \ngreifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Bestimmung des Anwendungsbereichs \ndes Mangelfacherlasses zu Recht auf die tatsächliche Verwaltungspraxis abgestellt. Dem steht \nnicht entgegen, dass der insoweit nicht völlig eindeutige Wortlaut des Erlasses einer von der \nVerwaltungspraxis abweichenden Auslegung zugänglich sein mag. Denn der \nMangelfacherlass als ermessenslenkende (verwaltungsinterne) Verwaltungsvorschrift erlangt \nim Verhältnis zum Bürger rechtliche Verbindlichkeit erst durch die tatsächliche \nVerwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die \noben beschriebene Anwendung des Erlasses nicht der tatsächlichen Verwaltungspraxis \nentspricht oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, hat weder der Kläger vorgetragen, noch sind \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich.\n\n6\n\nEs ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nicht für alle \nBewerber, die - wie der Kläger - als sogenannte Seiteneinsteiger in den Schuldienst des \nbeklagten Landes eingestellt worden sind, die im Mangelfacherlass vorgesehene Ausnahme \nvon der Höchstaltersgrenze gilt, obwohl auch der Seiteneinsteigererlass eine Mangelsituation \n- nämlich den allgemeinen Mangel an Lehrkräften an den Berufskollegs - beheben sollte. Die \nmöglicherweise damit verbundene Schlechterstellung von Seiteneinsteigern gegenüber den \nvom Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften ist sachlich hinreichend gerechtfertigt, da \nSeiteneinsteiger - so auch der Kläger - bei ihrer Einstellung keine Lehramtsbefähigung \nvorweisen können. Vielmehr bedarf es zunächst einer berufsbegleitenden \nWeiterqualifizierung beziehungsweise eines praxisbegleitenden Vorbereitungsseminars, \nwährend dessen die Bewerber im Seiteneinstieg im Gegensatz zu den Lehrkräften, die von \nvornherein die erforderliche Lehramtsbefähigung besaßen, für die Unterrichtstätigkeit nur \neingeschränkt zur Verfügung stehen.\n\n7\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1889/05 -.\n\n8\n\nUnter welchen Voraussetzungen Seiteneinsteiger, die ihre Lehramtsbefähigung in einem \nMangelfach aufgrund eines etwa einjährigen praxisbegleitenden Vorbereitungsseminars sowie \neiner Prüfung analog den Bestimmungen der OVP zur Zweiten Staatsprüfung erworben haben \n(vgl. Ziffer 5. Buchstabe g) des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung NRW vom 5. April 2001 - 623-40-20/0 Nr. 1153/01 -), die Ausnahme des \nMangelfacherlasses für sich in Anspruch nehmen können, bedarf hier mangels \nLehramtsbefähigung des Klägers für ein Mangelfach im Bereich der Schulform \n\"berufsbildende Schulen\" keiner Entscheidung.\n\n9\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da der Kläger bereits keine konkrete \nRechtsfrage aufgeworfen hat. Unabhängig davon sind auch die übrigen \nDarlegungsanforderungen für eine erfolgreiche Grundsatzrüge (Klärungsbedürftigkeit und \nEntscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) \nnicht erfüllt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 \nGKG.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/6-a-19-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/6-a-19-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256730","retrieved":"2026-07-09 02:20:42.392515+00:00"}}