{"status":"available","doknr":"OLD256729","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0320.6A1408.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"6 A 1408/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene dienstliche \nBeurteilung vom 2. August 2005 sei mangels hinreichender Plausibilität rechtswidrig, wird \ndurch das Vorbringen des beklagten Landes nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht stützt \nseine Annahme unter anderem auf einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Gesamturteil \nund den Bewertungen der Einzelmerkmale, denn die Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung \nlaute auf 4 Punkte, obwohl die neun ihr zu Grunde liegenden Einzelmerkmale siebenmal mit \ndem Spitzenprädikat 5 Punkte und zweimal mit 4 Punkten bewertet worden seien.\n\n5\n\nDer Zulassungsantrag bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Ob die Absenkung \ndes Gesamturteils durch den Endbeurteiler bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale \num eine oder zwei Noten erfolgt, ist - wenn die Absenkung im Ergebnis zur \nWidersprüchlichkeit der Beurteilung führt - ohne Belang. Es kann allerdings sein, dass sich \ndie Absenkung des Gesamturteils bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale durch \neine von der Erstbeurteilung abweichende Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale \ndurch den Endbeurteiler erklären lässt, was in der Regel nur bei einer Absenkung um eine \nNote in Betracht kommen dürfte. Bei den hier in Rede stehenden Einzelbewertungen lässt \nsich die Absenkung des Gesamturteils auf 4 Punkte nicht auf diese Weise erklären. Das \nArgument, die geforderte Plausibilisierung lasse die grundsätzlich anerkannte Abstrahierung \nder Absenkungsbegründung leerlaufen, da der Endbeurteiler dafür in jedem Absenkungsfall \nauf die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung eingehen müsse, überzeugt nicht. Auch der \nmit dem Quervergleich in der Vergleichsgruppe begründeten Absenkung eines Gesamturteils \ndurch den Endbeurteiler hat selbstverständlich - was sich bereits aus dem Begriff des \nQuervergleichs zwingend ergibt - eine vergleichende Betrachtung von Leistung und/oder \nBefähigung der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten zu Grunde zu liegen. Eine \nandere Frage ist es, wie konkret das Ergebnis dieser vergleichenden Betrachtung in eine \nmögliche Absenkungsbegründung eingehen muss. Soweit das beklagte Land meint, dass es \nErwägungen zur Absenkung einer Beurteilung gebe, die sich nicht auf eine abweichende \nBewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des zu Beurteilenden \nbezögen, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Das allgemein \nanerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen wird schließlich nicht dadurch \naußer Kraft gesetzt, dass der Endbeurteiler neben dem Gesamturteil über die Zuerkennung \nsowie den Grad der Beförderungseignung befindet.\n\n6\n\nOb die Richtigkeit der übrigen vom Verwaltungsgericht zur Begründung der \nRechtswidrigkeit der Beurteilung angestellten Erwägungen ernstlich zweifelhaft ist, braucht \nnicht entschieden zu werden. Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere \nvoneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen \ngestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn \nhinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine \nder alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass \ndie übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des \nZulassungsverfahrens etwas ändern würde.\n\n7\n\nDer Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache - ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nentsprechenden Weise dargelegt. Das beklagte Land hat keine konkrete Rechtsfrage \nformuliert, die in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher \nungeklärt ist und auf deren Klärung es in einem Berufungsverfahren ankäme.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11\n\n \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/6-a-1408-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/6-a-1408-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256729","retrieved":"2026-07-09 02:20:42.320727+00:00"}}