{"status":"available","doknr":"OLD256733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0320.16A2399.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"16 A 2399/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf die mit Bescheid des Beklagten \nvom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar \n2004 für die Zeit ab dem 1. März 2001 verfügte Rücknahme des \nBewilligungsbescheides vom 15. Oktober 1996 bezieht.\n\nDie Klägerin trägt 3/13 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die \nKosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte 10/13 der Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie 1956 geborene Klägerin, die aus M. stammt und seit 1992 in \nDeutschland lebt, stellte am 25. September 1996 beim Beklagten einen Antrag auf \nGewährung von Blindengeld. Sie legte dazu eine augenfachärztliche Bescheinigung \ndes Dr. T. aus I. vom 15. August 1996 vor, aus der hervorging, dass sie an \nexzessiver Myopie (Kurzsichtigkeit) und beiderseits myoper Netzhautdegeneration \nlitt. Die zentrale Sehschärfe mit Gläserkorrektur war für beide Augen mit 1/50 \nangegeben, eine Gesichtsfeldbestimmung ausweislich der Bescheinigung mangels \nFixation beidseits nicht möglich. Die Möglichkeit einer Besserung des Sehvermögens \nwurde von Dr. T. verneint. Nach einer Stellungnahme des Landesarztes, in der \ndie medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld bejaht und \ndie Möglichkeit einer Besserung und die Notwendigkeit turnusmäßiger \nKontrolluntersuchungen verneint wurden, gewährte der Beklagte der Klägerin mit \nBescheid vom 15. Oktober 1996 rückwirkend ab 1. August 1996 Blindengeld nach \ndem Landesblindengeldgesetz. In dem Bescheid war ausgeführt, dass der Klägerin \ndas Blindengeld in monatlicher Höhe von 1.046 DM zustehe. Es werde zum Ersten \neines Monats im Voraus überwiesen, die laufende Zahlung zum 1. November 1996 \naufgenommen. Das Blindengeld werde gezahlt, solange die gesetzlichen \nVoraussetzungen vorlägen. Die Zahlung sei mit Ablauf des Monats einzustellen, in \ndem die Voraussetzungen entfielen. Ferner wurde in dem Bescheid auf ein \nbeigefügtes (vom Beklagten zur Gerichtsakte nachgereichtes) Merkblatt verwiesen. \nIn diesem Merkblatt hieß es, dass unter anderem in jedem Fall unverzüglich eine \nBesserung des Sehvermögens (z.B. durch Operation) zu melden sei. Der Beklagte \nmüsse danach sofort prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weiterzahlung des \nBlindengeldes noch erfüllt seien. Komme es zu Überzahlungen, weil der Berechtigte \noder der gesetzliche Vertreter gegen die Mitteilungspflicht verstoßen habe, müsse \nder überzahlte Betrag zurückgefordert werden.\n\n3\n\nAm 18. Dezember 2000 wurde der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass die \nKlägerin gegenüber einer Bank erklärt habe, sie könne lesen und schreiben. Bei der \ndaraufhin veranlassten Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für das \nBlindengeld bescheinigte der Augenarzt Dr. M1. aus C. am 24. Januar 2001, \ndass das Sehvermögen der Klägerin mit Korrektur auf dem rechten Auge 0,08 und \nauf dem linken Auge 0,20 betrage. Eine Blindheit liege nicht vor; es sei unklar, ob \neine Besserung des Sehvermögens erwartet werden könne. Aus weiteren \nvorgelegten Attesten des Dr. M1. ging hervor, dass bereits am 24. Oktober \n1997 ein Sehvermögen von 1/35 (rechts) und 0,15 (links) festgestellt worden war. \nAus der beigezogenen Schwerbehindertenakte der Klägerin beim Versorgungsamt \nC. ergab sich, dass die Klägerin erstmals 1993 die Feststellung einer \nSchwerbehinderung beantragt hatte, wobei allerdings andere gesundheitliche \nBeeinträchtigungen als die des Sehvermögens im Vordergrund standen. Die Klägerin \nhatte bei der Antragstellung keine Blindheit, sondern lediglich eine wesentliche \nSehbehinderung angegeben. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Attest des \nAugenarztes Dr. I1. vom 9. März 1993 hatte bescheinigt, dass die Klägerin mit \nKorrektur rechts nur Handbewegungen wahrnehmen könne und links ein Visus von \n0,08 erreicht werde. In dem abschließenden ärztlichen Gutachten war anamnestisch \nwiedergegeben, die Klägerin könne auf Russisch lesen und schreiben. Dies hatte zur \nZuerkennung eines GdB von 90% geführt, wobei ein Einzel-GdB für eine \n\"Sehminderung, rechts ausgeprägter als links\" mit 90% zugrundelag. Im Rahmen \neiner von der Klägerin beim Versorgungsamt C1. gestellten Änderungsantrags \nbescheinigte Dr. I1. am 24. Juni 1997 eine Sehleistung von 0,3 (rechts) \nbzw. 0,125 (links). Nach Einholung einer Stellungnahme auch des Augenarztes \nDr. M1. aus C. vom 31. Oktober 1997, der für das rechte Auge einen Visus \nvon 1/35 und für das linke Auge von 0,15 feststellte, lehnte das Versorgungsamt mit \nBescheid vom 16. Januar 1998 die von der Klägerin begehrte Zuerkennung der \nMerkzeichen \"aG\" und \"H\" ab. In der zugrundeliegenden gutachtlichen \nStellungnahme wurde der Gesamt-GdB weiterhin mit 90% und der Einzel-GdB \nwegen einer Sehminderung beidseits mit 70% angegeben; hinsichtlich des \nSehvermögens sei, so heißt es dort weiter, eine Besserung eingetreten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. April 2001 bestimmte der Beklagte, dass der an die \nKlägerin gerichtete Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 mit Ablauf des \nMonats Oktober 1997, in welchem eine Besserung des Sehvermögens eingetreten \nsei, seine Wirksamkeit verloren habe. Die Zahlung des Blindengeldes sei mit Ablauf \ndes Monats Februar 2001 eingestellt worden. In einem weiteren Schreiben vom \nselben Tag wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme der \nBlindengeldbewilligung für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001 \nangehört. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 27. April 2001 Widerspruch \nund verwies zur Begründung auf ein aktuelles ärztliches Attest, nach dem sich ihr \nSehvermögen seit 1997 nicht verändert habe und sich nach dem Stand vom Oktober \n1999 für das rechte Auge eine funktionelle Erblindung und für das linke Auge ein \nSehvermögen von 0,125 feststellen lasse.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 2002 hob der Beklagte seinen \nBewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 für die Zeit vom 1. November 1997 bis \nzum 28. Februar 2001 auf und forderte von der Klägerin die Rückerstattung \nüberzahlten Blindengeldes für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar \n2001 in Höhe von insgesamt 43.008 DM (21.989,64 Euro). Zur Begründung wies der \nBeklagte darauf hin, dass er die Klägerin bei der Antragstellung und in dem Merkblatt \nzum Bewilligungsbescheid auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen habe, sie ihn \naber gleichwohl nicht von der im Oktober 1997 eingetretenen Besserung ihres \nSehvermögens in Kenntnis gesetzt habe. Die danach gegebene grob fahrlässige \nUnkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts schließe es aus, dass sich die \nKlägerin mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen könne.\n\n6\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren - der ablehnende, sich auf die \nWidersprüche gegen die Bescheide vom 27. April 2001 und vom 28. Februar 2002 \nbeziehende Widerspruchsbescheid des Beklagten datiert vom 27. Februar 2004 und \nwurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. März 2004 zugestellt - hat \ndie Klägerin am 2. April 2004 Klage erhoben, mit der sie wiederum vorgetragen hat, \naufgrund der von ihr vorgelegten Bescheinigung der be-handelnden Ärzte sei nach \nwie vor von ihrer Blindengeldberechtigung auszugehen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 27. April 2001 und vom 28. Februar 2002 \nsowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 aufzuheben und den \nBeklagten zu verurteilen, Blindengeld ab März 2001 und über den Tag der \nmündlichen Verhandlung hinaus fortlaufend an sie zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den vormals \nbehandelnden Augenarzt Dr. T. aus I. als Zeugen vernommen. Es hat der \nKlage - abgesehen vom Zahlungsbegehren der Klägerin - stattgegeben.\n\n12\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte nur noch \ndagegen, dass das Verwaltungsgericht seinen Bescheid vom 27. April 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 hinsichtlich der \nEinstellung der Blindengeldzahlung ab März 2001 aufgehoben hat. Er trägt vor, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der \nBewilligung von Blindengeld nach dem vormaligen Landesblindengeldgesetz bzw. \nnachfolgend nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose um einen \nDauerverwaltungsakt handele. In Wirklichkeit diene das Blindengeld wie die \nSozialhilfe der Überwindung einer bestimmten Notlage und sei keine Leistung mit \nallgemeinem Versorgungscharakter; diese Sichtweise liege auch der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nzugrunde. Dementsprechend beschränke sich die rechtliche Wirkung seines \nBescheides vom 27. April 2001 darauf, die laufende Weitergewährung des \nBlindengeldes über den 28. Februar 2001 hinaus abzulehnen, was mangels \nVorliegens einer dauerhaften Leistungsbewilligung nicht die vorherige, an die \nVoraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X gebundene Aufhebung von \nBewilligungsbescheiden erforderlich gemacht habe. Das folge auch aus dem \nWortlaut des Bewilligungsbescheides vom 15. Oktober 1996, in dem ausdrücklich \nbetont worden sei, dass die Weitergewährung des Blindengeldes vom Fortbestand \nder Bewilligungsvoraussetzungen abhänge. Den Nachweis, dass in der Zeit seit der \nEinstellung der Blindengeldgewährung noch die medizinischen Voraussetzungen \nhierfür gegeben gewesen seien, habe die Klägerin nicht erbracht.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die \nKlägerin die Aufhebung seines Bescheides vom 27. April 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 für die Zeit ab dem 1. März 2001 \nbeantragt hat.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie tritt der Auffassung des Beklagten entgegen, wonach es sich bei der \nBewilligung von Blindengeld nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele. Dagegen \nspreche insbesondere der Wortlaut des Bewilligungsbescheides, der sich nicht in der \nGewährung einer einmaligen punktuellen Leistung erschöpft habe. Daher sei es auch \nnicht gerechtfertigt, der Klägerin die Beweislast für den Fortbestand der materiellen \nVoraussetzungen für den Blindengeldbezug aufzubürden.\n\n18\n\nDer Senat hat zur Frage der Sehfähigkeit der Klägerin Beweis erhoben durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. T1. \nU. , X. X1. -V. - B. -, N. . Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 19. Oktober 2007, die schriftliche \nergänzende Stellungnahme vom 20. März 2008 sowie auf das gerichtliche Protokoll \nvom selben Tage Bezug genommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nsowie des nunmehr schwerbehindertenrechtlich für die Klägerin zuständigen \nO. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie in I2. Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die - zulässige - Klage \nerweist sich als unbegründet, soweit sie über den rechtskräftigen Ausspruch des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils hinaus auch auf die Aufhebung des Bescheides des \nBeklagten vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n27. Februar 2004 abzielt.\n\n22\n\nGegenstand der Berufung ist die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004. \nDieser Bescheid enthält seinem Wortlaut nach eine ausdrückliche Regelung über die \nAufhebung einer Bewilligungsentscheidung. Der Bescheid geht davon aus, dass die \nVoraussetzungen für einen Blindengeldanspruch der Klägerin ab Oktober 1997 \nentfallen seien und der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1996 \nmit dem Ablauf des genannten Monats \"seine Wirksamkeit verloren\" habe. In \nZusammenschau mit dem weiteren Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2002, \nder sich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. November 1997 bis zum 28. Februar \n2001 bezieht, sowie mit dem beide Bescheide bestätigenden und teilweise \npräzisierenden Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 ergibt sich, dass der \nBeklagte - seinem auch nachfolgend eingenommenen Rechtsstandpunkt \nentsprechend - nicht von einem einheitlichen Dauerverwaltungsakt ausgegangen ist, \nsondern von einer Aneinanderreihung einzelner monatsweiser \nBewilligungsbescheide. Denn obwohl er eingangs des Widerspruchsbescheides \nausführt, die Bewilligung sei \"mit Bescheid vom 15. Oktober 1996\" erfolgt, geht er \nnachfolgend weiterhin davon aus, für die Zeit ab März 2001 sei - schlicht - die \nBlindengeldgewährung eingestellt worden und die Klägerin habe im Zusammenhang \nmit der Bescheidrücknahme für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum \n28. Februar 2001 die Rechtswidrigkeit \"der ergangenen Bewilligungen ab \n01.11.1997\" zumindest grob fahrlässig nicht gekannt. Diese Sichtweise stimmt \nindessen weder mit dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides noch mit dem \nrechtlichen Gehalt des Anspruchs auf Blindengeld überein. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass es sich bei dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom \n15. Oktober 1996 um einen Dauerverwaltungsakt für die Zeit ab dem 1. November \n1996 gehandelt hat und nachfolgend keine weiteren Bewilligungsbescheide für die \nweiteren Leistungsmonate ab Dezember 1996 ergehen mussten und auch nicht \nergangen sind.\n\n23\n\nDas folgt schon aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides vom 15. Oktober \n1996. Der Bescheid bestimmt ausdrücklich - ohne Fixierung eines Endtermins -, dass \ndas Blindengeld \"ab 01.08.1996\" bewilligt werde. Weiter wird unter der Überschrift \n\"Beginn der laufenden Zahlung\" verfügt, dass das Blindengeld zum Ersten eines \nMonats im Voraus überwiesen und dass die Zahlung zum 1. November 1996 \naufgenommen werde. Zur \"Dauer der Blindengeldzahlung\" verhält sich der Bescheid \ndahingehend, dass das Blindengeld gezahlt werde, solange die gesetzlichen \nVoraussetzungen vorlägen; die Zahlung werde (erst) mit dem Ablauf des Monats \neingestellt, in dem die Voraussetzungen entfielen. \n\n24\n\nAber auch die allgemeine Rechtsnatur des Anspruchs auf Blindengeld spricht für \ndie Annahme eines über den Monat des Bescheiderlasses hinausgehenden \nDauerverwaltungsakts. Der Senat hat für das nach dem nordrhein-westfälischen \nGesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997 \n(GV. NRW. S. 430, 436) gewährte Blindengeld entschieden, dass es sich dabei nicht \nwie bei der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem SGB XII um \nfürsorgerische Leistungen zur Abwendung konkreter Notlagen handelt. Vielmehr hat \ndie Blindenhilfe weithin den Charakter einer Versorgungsleistung bzw. eines \nNachteilsausgleichs für den von einem besonders schweren Schicksal betroffenen \nPersonenkreis der Blinden.\n\n25\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteile vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 - \nund vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -, beide Juris unter Aufgabe der \nfrüheren Rechtsprechung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n26\n\n- vgl. Urteil vom 28. Januar 1974 - VIII A 941/73 -, bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 5. Juli 1974 - V ER 215.74 -; Urteil vom 18. Dezember 1978 \n- VIII A 1349/77 -; Beschluss vom 6. April 1988 - 8 A 2174/87 -, sämtlich nicht \nveröffentlicht -\n\n27\n\nDiese Bewertung, die darüber hinaus vielfach auch schon für das Blindengeld \nnach § 67 BSHG (nunmehr § 72 SGB XII) sowie generell für die landesrechtlichen \nBlindenhilfebestimmungen in Betracht gezogen worden ist,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281 \n= FEVS 25, 1; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 \n- L 7 SO 5514/05 -, aaO.; W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, \n§ 67 Rn. 2,\n\n29\n\ntrifft auch für das vormals - bis zum 31. Dezember 1997 - geltende nordrhein-\nwestfälischen Landesblindengeldgesetz (LBlGG) vom 11. November 1992 \n(GV. NRW. S. 447) zu, das hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von \nBlindengeld ähnliche Voraussetzungen und verfahrensrechtliche Ausgestaltungen \nvorsah wie nunmehr das GHBG. Danach regeln die leistungsbewilligenden Behörden \nbei der Blindengeldgewährung den Ausgleich einer in aller Regel dauerhaften \nBenachteiligung des Empfängers und sind dabei typischerweise nicht mit rasch \nwechselnden Bedarfslagen konfrontiert. Auch eine fortwährende Überprüfung der \nwirtschaftlichen Situation des blinden Leistungsempfängers ist regelmäßig nicht \nerforderlich, weil das GHBG ebenso wie die vorangegangenen Fassungen des \nLBlGG das Blindengeld jedenfalls im Grundsatz unabhängig vom Einkommen und \nVermögen des Betroffenen gewähren. Auch soweit sich der Blindengeldanspruch \ndeswegen vermindert, weil sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder in einer \ngleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise \naus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger bestritten werden (vgl. § 2 Abs. 2 \nLBlGG bzw. nunmehr § 2 Abs. 2 GHBG) oder soweit der Bezug von Leistungen zum \nAusgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften \n(vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LBlGG bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 1 GHBG) in Rede steht, \nhandelt es sich typischerweise um langfristige bzw. dauerhafte Gegebenheiten, die \nkeine monatsweise Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich \nmachen. Auch im konkreten Fall der Klägerin bestand nicht von vornherein eine \nbesondere Notwendigkeit, die Blindengeldgewährung \"kleinschrittig\" auszugestalten, \num so auf zu erwartende Änderungen der Bedarfslage reagieren zu können. Denn \naus der Stellungnahme des Landesarztes zur Blindheit vom 15. Oktober 1996 ging \nhervor, dass eine Besserung des Sehvermögens der Klägerin nicht zu erwarten und \neine spätere Überprüfungsuntersuchung entbehrlich sei.\n\n30\n\nDie Auslegung der angefochtenen Bescheide zeigt - und anders konnte dies \nauch die Klägerin nicht verstehen -, dass der Beklagte für die Zeit ab November 1997 \nnicht mehr an den im Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 getroffenen \nRegelungen festhalten, sondern diese teils rückwirkend, teils für die Zukunft \naufheben wollte, wobei der Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung der \nBlindengeldleistung (ab Monat März 2001) die zeitliche Zäsur darstellte. Das führt im \nHinblick auf den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2002 zu der Auslegung, \ndass die - nach jetzigem Verständnis allein im Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober \n1996 enthaltene - Bewilligung von Blindengeld teilweise, nämlich für den Zeitraum \nvom 1. November 1997 bis zum 28. Februar 2001, aufgehoben werden sollte. Für \nden im vorliegenden Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zeitraum \nergibt sich danach, dass mit der ausdrücklich verfügten Einstellung der \nBlindengeldgewährung durch den Bescheid vom 27. April 2001 inzidenter der \nBewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1996 erst recht auch für die Zeit ab dem \n1. März 2001 aufgehoben werden sollte.\n\n31\n\nDie Aufhebungsentscheidung erweist sich auch für die Zeit ab Monatsbeginn \nMärz 2001 als rechtmäßig.\n\n32\n\nDas gilt zunächst insoweit, als sich der angefochtene Bescheid vom 27. April \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 auf den \nBewilligungszeitraum ab Mai 2001 bezieht, also auf die Zeit nach dem Ablauf des \nMonats, in dem der angefochtene Ausgangsbescheid ergangen ist. Rechtsgrundlage \nfür die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist § 45 des Zehnten Buchs des \nSozialgesetzbuchs (SGB X). Nach § 45 Abs. SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein \nRecht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat \n(begünstigender Verwaltungsakt) und rechtswidrig ist, auch nach dem Eintritt der \nUnanfechtbarkeit unter den näheren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X \nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Diese Vorschrift gilt auch für das Recht der Leistungen \nnach dem Landesblindengeldgesetz und ab dem 1. Januar 1998 nach dem Gesetz \nüber die Hilfen für Blinde und Gehörlose. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des \nSozialgesetzbuchs im Recht der landesrechtlichen Bestimmungen über die Blinden- \nund Gehörlosenhilfe folgt aus § 4 LBlGG bzw. § 7 GHBG. Dort ist jeweils bestimmt, \ndass im Übrigen die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend gelten. \nDiese Verweisung bezieht sich, wie sich insbesondere aus der Überschrift des \n4. Teils (§§ 6 bis 8) des GHBG NRW (\"Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit\") \nersehen lässt, auf das Erste (Allgemeiner Teil) und Zehnte Buch \n(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Zusammenarbeit der \nLeistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten) des Sozialgesetzbuchs, soweit \ndarin Regelungen über das Verwaltungsverfahren getroffen sind. Durch § 4 LBlGG \nbzw. nachfolgend durch § 7 GHBG ist auch klargestellt, dass diejenigen Vorschriften \ndes SGB I und X, die wie § 45 SGB X unmittelbar Sozialleistungen bzw. \nVerwaltungsakte über Sozialleistungen zum Gegenstand haben, im Blinden- und \nGehörlosenrecht unabhängig von der Frage Anwendung finden, ob die im GHBG \ngeregelten Hilfen unter den Begriff der Sozialleistung im Sinne des \nSozialgesetzbuchs fallen.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, aaO.\n\n34\n\nBei dem - die Klägerin begünstigenden - Bewilligungsbescheid des Beklagten \nhandelte es sich um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt iSv § 45 \nSGB X. Das folgt bereits aus den schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen zum \nSehvermögen der Klägerin, die für das Vorliegen der gesundheitlichen \nVoraussetzungen für die Zuerkennung von Blindengeld, also für das Merkmal der \nBlindheit nach § 1 Abs. 1 LBlGG bzw. nach § 1 Abs. 1 GHBG, bindende Wirkung \nhaben.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, BVerwGE 72, 8, und vom \n27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, BVerwGE 90, 65 = NVwZ 1993, 586; OVG NRW, \nUrteile vom 8. September 1992 - 8 A 422/89 - und vom 8. November 2007 \n- 16 A 292/05 -, aaO.\n\n36\n\nDem Bescheid des damals noch für die Klägerin zuständigen Versorgungsamts \nC1. vom 23. März 1993, der zur Zeit des Erlasses des Blindengeld \nbewilligenden Bescheides vom 15. Oktober 1996 noch Gültigkeit hatte, ist nur zu \nentnehmen, dass die Klägerin seinerzeit an einer \"Sehminderung, rechts \nausgeprägter als links\" gelitten hat. Das Merkzeichen \"Bl\" für blind wurde der \nKlägerin nicht zuerkannt. Im Übrigen ist die Klägerin ausweislich ihres Antrags vom \n23. Juni 1992, ein Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz \ndurchzuführen, damals offensichtlich selbst nicht von einer Erblindung ausgegangen, \nda sie lediglich das Kästchen für \"wesentlich sehbehindert\", nicht aber dasjenige für \n\"blind\" angekreuzt hat. Auch belegt ihre seinerzeitige Angabe gegenüber der \nbegutachtenden Ärztin, sie könne - auf Russisch - lesen und schreiben, dass damals \nkein Anhaltspunkt für eine Blindheit bestanden hat. \n\n37\n\nAbgesehen davon geht auch der vom erkennenden Senat beauftragte Gutachter \nProf. Dr. Dr. U. vom Universitätsklinikum N. in seinem mündlich noch näher \nerläuterten Gutachten vom 19. Oktober 2007 nach eigener Untersuchung und unter \nAuswertung aller vorliegenden Atteste davon aus, dass die Klägerin trotz ihrer hohen \nund fortschreitenden Kurzsichtigkeit nicht blind ist, dass sie des Weiteren mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu keiner Zeit zwischen dem Jahr 1992 und dem heutigen \nZeitpunkt blind gewesen ist und dass die der Blindengeld-gewährung \nzugrundeliegende Befunderhebung vom 15. August 1996 die damalige Sehfähigkeit \nder Klägerin nicht zutreffend wiedergibt. Das Gutachten des Prof. Dr. Dr. U. ist \nüberzeugend und wird insbesondere nicht durch die von der Klägerin - eher vage - \ngeltend gemachten methodischen Bedenken in Frage gestellt. Der Gutachter hat auf \ndie nach der Vorlage des schriftlichen Gutachtens erhobenen Einwände der Klägerin \nim Einzelnen dargelegt, dass er sich an den aktuell maßgeblichen Standards für die \naugenärztliche Begutachtung nach der DIN 58220 bzw. der EN ISO 8596 und 8597 \norientiert hat. Er hat insbesondere zur Überzeugung des Senats dargetan, dass das \nUntersuchungs-ergebnis nicht durch Blendung oder unzureichende Adaption an die \nherrschen-den Lichtverhältnisse beeinflusst war, dass die Klägerin von \nvergleichsweise einfachen Anforderungen schrittweise an die für sie grenzwertigen \nSeh-anforderungen herangeführt worden ist, dass hinsichtlich der verwendeten \nOptotypen (sog. Landoltringe) und der Bestehens- und Abbruchkriterien fachgerecht \nvorgegangen worden ist und dass schließlich die unter - bewusster- Mitwirkung der \nKlägerin erhobenen subjektiven Visuswerte durch ein objektives Verfahren, nämlich \neine Messung der Sehnervenleitfähigkeit mit visuell evozierten Potenzialen, verifiziert \nwerden konnte. Soweit die Klägerin darüber hinaus bemängelt, die bei der \nVisusbestimmung benutzte Brille sei bereits drei Jahre alt gewesen, wird schon nicht \ndeutlich, inwieweit dies die festgestellten Visuswerte zum Nachteil der Klägerin hätte \nbeeinflussen können. Abgesehen davon hat der Gutachter die festgestellte \nSehfähigkeit unter Hinzufügung von Gläsern mit einem Dioptrienwert von minus zwei \nermittelt und die \"Richtigkeit\" der beim Sehtest verwendeten Gläserstärken durch \neine Bestimmung der objektiven Brechungsverhältnisse und den Vergleich des \nSehvermögens vor rotem und grünem Bildhintergrund abgesichert. Schließlich hat \nProf. Dr. Dr. U. auch überzeugend dargetan, dass auch bei kombinierter \nBetrachtung der verbliebenen Sehschärfe, die auf dem besseren linken Auge der \nKlägerin 0,32 beträgt, mit der Einschränkung des Gesichtsfeldes (auf dem besseren \nlinken Auge allseitige Einschränkung auf ca. 25 bis 30 Grad) nicht von einer Blindheit \nder Klägerin auszugehen sei. Zu den am 15. August 1996 ermittelten Visuswerten \nvon beiderseits nur 1/50 hat der Gutachter ausgeführt, dass alle vor und nach \ndiesem Termin ermittelten Werte - auch soweit sie vom selben Untersucher wie am \n15. August 1996 vorgenommen wurden - weit darüber gelegen hätten. An der \nRichtigkeit der seinerzeitigen Messung sei auch deshalb zu zweifeln, weil im \nGegensatz zum Ergebnis vom 15. August 1996 vor und nach diesem Termin die \nSehschärfe bei der Klägerin immer seitenungleich gewesen und weil schon im \nNovember 1996, wenige Wochen nach der Zuerkennung des Blindengeldes, ein \nVisus von rechts 0,2 und links 0,3 ermittelt worden sei. Abschließend gelangt Prof. \nDr. Dr. U. zu der Einschätzung, es sei aus augenärztlicher Sicht nicht \nnachvollziehbar, dass die Klägerin seinerzeit ohne eine gutachterliche \nStellungnahme als blind eingestuft worden sei.\n\n38\n\nDie Voraussetzungen, unter denen § 45 SGB X die Rücknahme eines \nrechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ermöglicht, sind gegeben. Der \nRücknahme stehen insbesondere Erwägungen des Vertrauensschutzes (§ 45 Abs. 2 \nSGB X) nicht entgegen. Insoweit kann unterstellt werden, dass trotz der von Prof. \nDr. Dr. U. mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommenen Aggravation am \nUntersuchungstag vom 15. August 1996 die seit ihrer Kindheit sehbehinderte, auf \ndem rechten Auge weitgehend erblindete und in rechtlichen Angelegenheiten \nunerfahrene Klägerin tatsächlich darauf vertraut hat, blindengeldberechtigt zu sein \nund zu bleiben. Dieses Vertrauen ist allerdings in der Abwägung mit dem öffentlichen \nInteresse an der Vermeidung sachlich ungerechtfertigter laufender Aufwendungen \nnicht schutzwürdig. Dabei wirkt es sich insbesondere zulasten der Klägerin aus, dass \nihr keine in der Vergangenheit zugeflossenen finanziellen Mittel wieder entzogen, \nsondern ihr nur weitere Leistungen versagt werden sollen. In einem derartigen Fall \nder Vorenthaltung weiterer laufender öffentlich-rechtlicher Mittel (nur) für die Zukunft \nist in aller Regel ein schützenswertes Vertrauen des Leistungsempfängers jedenfalls \ndann zu verneinen, wenn der Betroffene nicht in der Erwartung des fortbestehenden \nLeistungsanspruchs bindende Vermögensdispositionen getroffen hat.\n\n39\n\nVgl. BSG, Urteil vom 21. September 1977 - 4 RJ 113/76 -, SozVers 1978, 190; \nWiesner, in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage, § 45 Rn. 17, mwN.\n\n40\n\nDie Klägerin hat keine Umstände geltend gemacht, die zu einer davon \nabweichenden Bewertung führen könnten. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, \ndass sie - etwa durch das Halten eines Führhundes - laufende blindheitsbedingte \nAufwendungen hat, die sie nach der Rücknahme der Blindengeldgewährung nicht \nohne Weiteres bzw. nicht sofort einstellen kann. Unter diesen Umständen kommt es \nauch nicht darauf an, ob einer der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Gründe \ngegeben ist, bei deren Vorliegen sich der Begünstigte nicht auf - ansonsten \nschützenswertes - Vertrauen berufen kann.\n\n41\n\nSchließlich steht der Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Zukunft \nauch nicht entgegen, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung grundsätzlich nur binnen einer bestimmten Frist nach seiner \nBekanntgabe zurückgenommen werden kann (§ 45 Abs. 3 SGB X). Denn vorliegend \nist, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht von der Regelfrist von \nzwei Jahren (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X), sondern von der noch nicht verstrichenen \nZehnjahresfrist (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) auszugehen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 \nNr. 2 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe \nzurückgenommen werden, wenn er mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs \nerlassen wurde. Ein solcher Vorbehalt ist dem Bewilligungsbescheid des Beklagten \nvom 15. Oktober 1996 zu entnehmen. Zur Dauer der Blindengeldzahlung ist in dem \nBescheid nämlich ausgeführt, dass das Blindengeld gezahlt werde, solange die \ngesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Die Zahlung sei mit Ablauf des \nMonats einzustellen, in dem diese Voraussetzungen entfielen. Wenngleich dem \nBeklagten beim Erlass trotz der darauf hindeutenden Formulierungen nicht \ngegenwärtig gewesen sein dürfte, einen Dauerverwaltungsakt und nicht nur \ngleichsam einen Auftaktverwaltungsakt erlassen zu haben, dem gegebenenfalls \nstillschweigend Monat für Monat gleichartige Bewilligungsentscheidungen folgen \nsollten, kann angesichts des wiedergegebenen Hinweises auf die Dauer der \nBlindengeldzahlung nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte nicht unabhängig vom \nFortbestehen der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen an der Leistung aufgrund \nseines Bescheides festhalten wollte, sondern sich vorbehielt, im Falle des Wegfalls \nder Leistungsvoraussetzungen die Blindengeldgewährung zu beenden. Ob der \nBeklagte - insbesondere im Hinblick auf die einschränkende Bestimmung des § 32 \nAbs. 1 SGB X - zur Aufnahme eines derartigen Vorbehalts in den \nBewilligungsbescheid befugt war, kann dahinstehen, da der Bewilligungsbescheid \nvom 15. Oktober 1996 mitsamt dieser Nebenbestimmung bestandskräftig geworden \nist.\n\n42\n\nVgl. zur Erstreckung der Bestandskraft auf Widerrufsvorbehalte BVerwG, Urteil \nvom 21. November 1986 - 8 C 33.84 -, NVwZ 1987, 498, und Beschluss vom 19. Mai \n1994 - 1 B 104.94 -, NVwZ-RR 1994, 580 GewArch 1994, 341.\n\n43\n\nDie Frage, ob gegebenenfalls das Gebrauchmachen von Widerrufsvorbehalten \n- etwa nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X - ermessenswidrig sein kann, wenn der \nbestandskräftige Vorbehalt offensichtlich rechtswidrig war,\n\n44\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 - 1 B 104.94 -, aaO.,\n\n45\n\nstellt sich vorliegend nicht, weil § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X lediglich auf das \nVorhandensein eines Widerrufs abstellt, ein gegebenenfalls ermessenswidriges \n\"Gebrauchmachen\" von dem Vorbehalt hingegen nicht stattgefunden hat.\n\n46\n\nAbgesehen davon sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 \nund 3 SGB X vorliegend schon deshalb nicht heranzuziehen, weil (auch) die \nVoraussetzungen für die Aufhebung des Blindengeld bewilligenden Bescheids vom \n15. Oktober 1996 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben sind. Die Rücknahme \nvon Dauerverwaltungsakten nach dieser Bestimmung ist nicht - in Abgrenzung zur \nRücknahmebestimmung des § 45 SGB X für rechtswidrige begünstigende \nVerwaltungsakte - auf rechtmäßig ergangene Dauerverwaltungsakte beschränkt. \nVielmehr kommt die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann in \nBetracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen für die \nzuerkannte Leistung schon im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung nicht vorgelegen \nhaben. Der mit der Heranziehung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verbundene \nAusschluss der Schutzbestimmungen des § 45 Abs. 2 und 3 SGB X im Falle einer \nanzunehmenden anfänglichen Rechtswidrigkeit der (Dauer-)Leistungs-bewilligung \nstellt dann keine unzulässige Umgehung dar, wenn die festgestellte wesentliche \nÄnderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sich nicht - bei im \nWesentlichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Verhältnissen - allein mit einer \n\"strengeren\" Einschätzung der maßgebenden Leistungs-voraussetzungen erklärt, \nsondern tatsächlich eine Verbesserung der gesund-heitlichen Verhältnisse \neingetreten ist.\n\n47\n\nVgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R -, BSGE \n95, 57.\n\n48\n\nEine tatsächliche Verbesserung der Sehfähigkeit der Klägerin ist vorliegend \naufgrund der bindenden versorgungsamtlichen Feststellungen über die \nSchwerbehinderung der Klägerin anzunehmen. Vor der Bewilligung des \nBlindengeldes im Jahr 1996 hatte das Versorgungsamt C1. für die \n\"Sehminderung, rechts ausgeprägter als links\" einen Einzel-GdB von 90% zugrunde \ngelegt. Deutlich davon abweichend belief sich der auf die Sehminderung bezogene \nEinzel-GdB im Jahr 1997/98, also nach der Blindengeldbewilligung, nur noch auf \n70%; dementsprechend ist in dem Bescheid des Versorgungsamtes C1. vom \n16. Januar 1998 ausgeführt, dass sich die Auswirkungen der \nFunktionsbeeinträchtigung \"Sehminderung beidseits\" gebessert hätten.\n\n49\n\nJedenfalls im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2004 hat \ndieser auch die nach § 45 SGB X gebotene Ermessensentscheidung getroffen. \nWenngleich sich die Ermessensentscheidung des Beklagten daran orientiert, dass \n- was zweifelhaft ist - die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 bzw. \ndes § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X vorlägen, führt dies schon deshalb nicht \nzur Annahme eines Ermessensfehlers, weil unter den gegebenen Umständen alles \nfür eine Ermessensreduzierung spricht, aufgrund derer nur die Entscheidung für die \nzukunftsgerichtete Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtmäßig sein konnte. \nHinzu kommt, dass die gleichfalls gegebene Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 \nSatz 1 SGB X ohnehin keine Ermessensentscheidung vorsieht.\n\n50\n\nNichts vom Vorstehenden Abweichendes ergibt sich, soweit der angefochtene \nBescheid des Beklagten vom 27. April 2001 auch die Blindengeldbewilligung für die \nZeit vom 1. März 2001 bis zum 30. April 2001 zurücknimmt. Wenngleich es sich \ninsoweit um eine - ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nRücknahmebescheides - in die Vergangenheit gerichtete Rücknahme der \nBlindengeldgewährung bzw. um die Bestätigung einer bereits faktisch umgesetzten \nRücknahme der Bewilligung handelt, führt die Abwägung zwischen dem \nschutzwürdigen Vertrauen der Klägerin und dem Rücknahmeinteresse des Beklagten \nzu keinem anderen Ergebnis als dem vorstehend für die Rücknahme ab Mai 2001 \ndargestellten. Denn auch für die Monate März und April 2001 ist der Klägerin das \nBlindengeld nicht mehr ausgezahlt worden, so dass ein Verbrauch des \nBlindengeldes bzw. eine Erstattungspflicht der Klägerin nicht in Betracht kommen. \nDass die Klägerin, die im Übrigen bereits mit Schreiben des Beklagten vom \n20. Dezember 2000 von der Überprüfung ihres Blindengeldanspruchs in Kenntnis \ngesetzt und um die Übersendung eines augenärztlichen Bescheinigung gebeten \nworden ist, im Vertrauen auf die Weiterbewilligung des Blindengeldes in den \nMonaten März und April 2001 schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen hat, \nist nicht ersichtlich.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und \n188 Satz 2 VwGO. Dabei ist der Senat im Hinblick auf die Kostenverteilung für das \nerstinstanzliche Verfahren auf der Grundlage seiner Entscheidung vom 17. Mai 2006 \nüber die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon \nausgegangen, dass als kostenrelevante Klagegegenstände zum einen die \nBescheidaufhebung und Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. November 1997 bis \nzum 28. Februar 2001 (= 40 Monate) sowie die Bescheidaufhebung für die Zeit ab \nMärz 2001 zu Buche schlagen, wobei der Streitwert für die zukunftsgerichtete \nEntscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf den 12-fachen Monatsbetrag \nder Blindengeldleistung zu beschränken war. Der letztlich gerade wegen seiner \n\"Wertlosigkeit\" für die Klägerin vom Verwaltungsgericht als unzulässig verworfene \nAntrag auf Verurteilung zur Weiterleistung des Blindengeldes ab März 2001 hat \ndemgegenüber nicht zu einer weiteren Erhöhung des Klagewertes geführt. Daraus \nfolgt für das erstinstanzliche Verfahren eine - den rechtskräftig gewordenen Teil der \nvom Verwaltungsgericht getroffenen Kostenentscheidung einbeziehende- Quotelung \nim Verhältnis von 40 zu 12.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/16-a-2399-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/16-a-2399-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256733","retrieved":"2026-07-09 02:20:42.636462+00:00"}}