{"status":"available","doknr":"OLD256732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0320.16A1847.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"16 A 1847/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Große kreisangehörige Stadt im Kreisgebiet des Beklagten. \nSie begehrt vom Beklagten die Rückerstattung des gemeindlichen Eigenanteils an \nden Sozialhilfekosten in Höhe eines Teilbetrags von 4.000,-- Euro, den sie im Jahre \n2001 auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des \nBundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW) \ni.V.m. der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im N. Kreis vom \n20. November 2000 geleistet hat.\n\n3\n\nDurch Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in \nden Ländern (2. Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 3. Mai 2000 (BGBl I 632, 633) \nerhielt § 96 Abs. 1 BSHG folgende Fassung:\n\n4\n\n\"Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise, \nsoweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird; bei der Bestimmung \ndurch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der \nÜbertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur \nErfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet sind und dass die Erfüllung \ndieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist. Die Länder können \nbestimmen, dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder \nGemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz \nheranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen \ndie Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\"\n\n5\n\nNahezu gleichzeitig erhielt § 6 Abs. 1 AG-BSHG NRW durch Art. 19 Nr. 1 des \nZweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-\nWestfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG -) vom 9. Mai 2000 (GV \nNRW 462, 470) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 folgende Fassung:\n\n6\n\n\"Soweit die Kreise gem. § 3 kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der \nAufgaben durch Satzung heranziehen, tragen die Gemeinden 50 v.H. der \nAufwendungen. Die Kreise legen durch Satzung einen Härteausgleich fest, wenn \ninfolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung \nkreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen \nHärte führt.\"\n\n7\n\nDiese Vorschrift trat zum 1. Januar 2005 ersatzlos außer Kraft (Art. 11 Nr. 1 des \nGesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes \nBuch (XII) - Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004, GV NRW S. 816).\n\n8\n\nMit Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im N. Kreis vom \n20. November 2000 übertrug der Beklagte den kreisangehörigen Städten und \nGemeinden vorbehaltlich im Einzelnen anders lautender Regelungen widerruflich die \nDurchführung der ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben (§ 1 \nAbs. 1 der Satzung). Nach § 1 Abs. 2 der Satzung ist der Kreis berechtigt, \nVerwaltungsvorschriften und allgemeine sowie Weisungen im Einzelfall zu \nerlassen.\n\n9\n\nMit Satzung vom 1. Dezember 2000 über den Härteausgleich im Rahmen des § 6 \ndes Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes regelte der Beklagte \nden Härteausgleich. In § 1 der Satzung stellte er fest, dass die kreisangehörigen \nGemeinden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW 50 v.H. der \nNettoaufwendungen für die ihnen nach der Satzung über die Durchführung der \nSozialhilfe im N. Kreis übertragenen Aufgaben (Eigenanteil) zu tragen haben; \nzum Ausgleich werde die Kreisumlage um die Gesamtsumme dieser von den \nGemeinden übernommenen Nettoaufwendungen gesenkt. Sofern der 50%ige \nEigenanteil höher als die Einsparung bei der Kreisumlage sei, werde die \nMehrbelastung als Härte angesehen; der Härteausgleich beträgt nach § 3 der \nSatzung für das Jahr 2001 50% der Mehrbelastung. Die Satzung sieht ferner vor, \ndass die Gemeinden, deren Eigenanteil niedriger als die \"Einsparung\" bei der \nKreisumlage ist, für das Jahr 2001 in Höhe von 50 % dieser Minderbelastung zur \nFinanzierung des Härteausgleichs herangezogen werden.\n\n10\n\nDie Kreisumlage betrug im Jahr 2000 39,9582 Prozentpunkte, insgesamt \nbrachten alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Jahr 2000 336.960.160,68 \nDM an Kreisumlage auf. Zum Jahre 2001 senkte der Beklagte die Kreisumlage auf \n35,5 Prozentpunkte mit der Folge, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden \ninsgesamt 299.364.979,01 DM an Kreisumlage aufbrachten. Der 50%ige Eigenanteil \nan den Sozialhilfekosten belief sich im Jahr 2001 auf insgesamt 37.595.113,15 DM. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 4. März 2002 rechnete der Beklagte die Aufwendungen der \nKlägerin im Bereich der delegierten Sozialhilfeaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 AG-BSHG \nNRW ab. Er ermittelte einen Nettosozialhilfeaufwand für das Jahr 2001 in Höhe von \n25.341.309,62 DM. Der 50%ige Eigenanteil der Klägerin hieran betrug 12.670.654,81 \nDM. Die Einsparungen der Klägerin an der Kreisumlage betrugen 8.341.490,77 DM, \nwomit sich eine Mehrbelastung der Klägerin in Höhe von 4.329.164,05 DM ergab. Mit \nBescheid vom 12. März 2002 setzte der Landrat des N. Kreises 50% hiervon, \nalso 2.164.582,03 DM, als Härteausgleich fest. Sowohl gegen die Abrechnung vom \n4. März 2002 als auch gegen den Bescheid vom 12. März 2002 erhob die Klägerin \nvorsorglich Widerspruch; hierüber ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. \nDas vorgenannte Zahlenwerk greift die Klägerin nicht an. \n\n12\n\nNachdem die Klägerin die Nichtigkeit der ihrer Leistungspflicht \nzugrundeliegenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW erfolglos vor \ndem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen geltend gemacht \nhatte (VerfGH 10/01), der die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwarf, \nbeantragte sie mit Schreiben vom 31. Januar 2003 beim Beklagten die Erstattung der \nfür das Jahr 2001 geleisteten \"bereinigten Eigenbeteiligung\" in Höhe von \n2.164.582,03 DM und führte zur Begründung aus, dass die Leistungen infolge der \nNichtigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW ohne rechtlichen Grund erbracht \nworden seien, weshalb dem Beklagten ein Anspruch auf diese Leistungen nicht \nzustehe.\n\n13\n\nDer Beklagte lehnte das Erstattungsbegehren mit Schreiben vom \n13. Februar 2003 unter Hinweis darauf ab, dass er die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz \n1 AG-BSHG NRW für verfassungskonform und die von der Klägerin geforderte \nEigenbeteiligung in voller Höhe für rechtmäßig halte. \n\n14\n\nAm 15. Mai 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im Wege der \nTeilklage die teilweise Erstattung der \"bereinigten Eigenbeteiligung\" in Höhe von \n4.000,-- Euro begehrt. Sie macht geltend, dass ihr gegen den Beklagten ein \nöffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Es habe eine \nVermögensverschiebung in Richtung des Beklagten in Höhe von 1.106.733,22 Euro \n(= 2.164.582,03 DM) netto stattgefunden. Dies sei ohne Rechtsgrund erfolgt. In der \nFestsetzung des Beklagten über eine Abschlagszahlung vom 11. Dezember 2000 \nsowie in seiner Abrechnung über die Sozialhilfeaufwendungen vom 4. März 2002 \nseien keine Verwaltungsakte zu sehen, die einen Rechtsgrund für das \nBehaltendürfen der Leistung böten. Ein solcher Rechtsgrund ergebe sich auch nicht \naus § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW i.V.m. der Satzung des Beklagten über die \nDurchführung der Sozialhilfe vom 20. November 2000. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-\nBSHG NRW sei wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht nichtig. Es liege \nein Verstoß gegen § 96 BSHG und §§ 12, 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB \nI) vor. Der Bundesgesetzgeber habe darin eine abschließende Bestimmung der \nörtlichen Träger der Sozialhilfe getroffen, denen neben der Aufgabenerfüllung auch \ndie Finanzierungslast obliege. Trägerschaft sei zunächst im Sinne von \nLeistungsträgerschaft im Sinne von § 12 Satz 1 SGB I zu verstehen, beinhalte \ndarüber hinaus aber auch die Kostenträgerschaft. Insoweit fehle zwar eine \nausdrückliche Definition im Bundessozialhilfegesetz. Jedoch bedeute der Begriff \nTrägerschaft im Rechtssystem allgemein, dass der Träger die mit der \nAufgabenwahrnehmung verbundenen Aufwendungen zu tragen habe. Dies ergebe \nsich aus der Regelung des § 9 BSHG sowie den Regelungen über die \nKostenerstattung im 9. Abschnitt des BSHG. Ferner seien Kreise und kreisfreie \nStädte gerade mit Blick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu örtlichen \nTrägern bestimmt worden. Dem stehe die Gesetzgebungsgeschichte des \nBundessozialhilfegesetzes nicht entgegen. Zwar sei der § 95 des Gesetzentwurfs, \nwonach die Länder bestimmen sollten, wie der Aufwand der Träger der Sozialhilfe zu \ndecken sei, auf Betreiben des Bundesrates aus kompetenziellen Gründen nicht \nGesetz geworden; die Länder hätten sich aber im Gesetzgebungsverfahren \nkeineswegs dagegen gewandt, dass begriffsnotwendiger Teil der kommunalen \nAufgabenträgerschaft auch die Finanzierungsträgerschaft sei. Schließlich verweise \ndie Begründung zum 2. Zuständigkeitslockerungsgesetz darauf, dass ein \nAuseinanderfallen von Ausführungsverantwortung und Kostenträgerschaft vermieden \nwerden solle.\n\n15\n\nEs liege auch ein Verstoß gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung \nin Art. 78 der Landesverfassung i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG vor. Danach dürften den \nKommunen keine Aufgaben zugewiesen werden, die zuzuweisen das Bundesrecht \nverbiete. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW i.V.m. der Kreissatzung werde den \nKommunen aber die Kostenträgerschaft entgegen bundesrechtlichen Vorgaben \nüberantwortet. Ein Verstoß gegen die Selbstverwaltungsgarantie sei ferner darin zu \nsehen, dass die Kreise über ihr Weisungsrecht im Bereich der Sozialhilfe die \nKommunen anweisen könnten, wie sie ihre Eigenmittel für Sozialhilfe zu verwenden \nhätten. \n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 4.000,-- Euro als Teilbetrag zu zahlen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Leistungen der Klägerin mit \nRechtsgrund erbracht worden seien. § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW verstoße \nnicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere stehe die Bestimmung der \nTrägerschaft durch den Bundesgesetzgeber der Befugnis der Länder nicht entgegen, \naufgrund ihrer Kompetenzen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung \nunterhalb der Schwelle der Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen \nSozialhilfeträgern Regelungen für das Verhältnis von Kreisen und kreisangehörigen \nGemeinden im Falle der Aufgabenheranziehung zu treffen. Die Regelung des § 6 \nAG-BSHG NRW verstoße schon deshalb nicht gegen höherrangiges Recht, weil sie - \nquasi als Minus - von der Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Bestimmung der \nTräger der Sozialhilfe nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst sei. \n\n21\n\nMit Urteil vom 15. März 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDer Klägerin stehe der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch \ngegen den Beklagten deshalb nicht zu, weil bei ihm kein Gewinn eingetreten sei. \nDies ergebe sich aus dem Vergleich der Lage vor Inkrafttreten der umstrittenen \nRegelungen mit der Lage nach der Beteiligung der Klägerin an den \nSozialhilfeaufwendungen, auf den deshalb abzustellen sei, weil sich die Klägerin auf \ndie Nichtigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW berufe. Infolge der für das Jahr \n2001 erfolgten Senkung der Kreisumlage sei bei dem Beklagten kein \nVermögenszuwachs eingetreten. \n\n22\n\nDie Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Rechtssache zugelassene Berufung damit begründet, dass es für die Frage \neines Vermögenszuwachses auf Seiten des Beklagten ausschließlich auf die \nzwischen diesem und ihr selbst bestehende Leistungsbeziehung ankomme, nicht \naber darauf, ob der Beklagte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen \nVermögenszuwachs erlangt habe. Im Übrigen hält die Klägerin an ihrer Auffassung \nfest, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW gegen höherrangiges Recht verstoße. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der vom \nVerfassungsgerichtshof beigezogenen Verfahrensakte VerfGH 10/01 Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin \nhat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückerstattung von \nSozialhilfeaufwendungen aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt des \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.\n\n31\n\nDer allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus allgemeinen \nGrundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, \ndessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht \nspezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen \nBereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon hat das \nBundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. \nBGB eine Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht \nübertragbar ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, NJW 2008, 601 \nm.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n33\n\nDer öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch beinhaltet, dass ohne Rechtsgrund \nerbrachte Leistungen oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im \nWege wiederherstellender Gerechtigkeit rückgängig gemacht werden müssen.\n\n34\n\nVgl. Senatsurteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, Gemeindehaushalt \n2008, 21.\n\n35\n\nEr betrifft nicht allein rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im Verhältnis \nvon Staat und Bürger, sondern kommt vielmehr grundsätzlich auch dann in Betracht, \nwenn sich derartige Verschiebungen zwischen zwei Leistungsträgern der öffentlichen \nVerwaltung - ggf. auch in sonstiger Weise als durch Erbringung von Leistungen \nunmittelbar zwischen ihnen - ergeben haben.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3106/04 -, NWVBl. 2007, 16.\n\n37\n\nHiervon ausgehend kann die Klägerin vom Beklagten nicht die Rückerstattung \nvon ihr aufgebrachter Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 4.000,00 Euro \nbeanspruchen, weil sie diese Leistung nicht rechtsgrundlos erbracht hat. Vielmehr \nberuht die Zahlung der Klägerin auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW in der \nFassung des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 462) \ni.V.m. § 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im N. Kreis vom \n20. November 2000. Danach tragen die kreisangehörigen Gemeinden 50 Prozent der \nSozialaufwendungen, sofern sie - wie hier durch die vorbezeichnete Satzung \ngeschehen - vom Kreis zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe \nherangezogen worden sind.\n\n38\n\nDiese Rechtsgrundlage ist gültig. § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG verstößt entgegen \nder Auffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere steht \ndiese landesrechtliche Vorschrift nicht in Widerspruch zur bundesrechtlichen \nRegelung des § 96 Abs. 1 BSHG in der Fassung des Art. 19 des Zweiten Gesetzes \nzur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern - 2. \nZuständigkeitslockerungsgesetz - vom 3. Mai 2000 (BGBl I 632, 633), die bis zum \nAußer-Kraft-Treten der Vorschrift am 31. Dezember 2004 galt (und seither inhaltlich \nunverändert in § 3 Abs. 2 sowie § 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch \n(SGB XII) fortgeführt wird). \n\n39\n\nMit der Regelung des § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BSHG hat der \nBundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz \naus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die kreisfreien Städte und Landkreise zu örtlichen \nTrägern der Sozialhilfe bestimmt. Grundsätzliche Bedenken an der \nVerfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung haben die Beteiligten nicht geäußert, der \nSenat hegt insoweit ebenfalls keine Bedenken. \n\n40\n\nVgl. hierzu eingehend Oestreicher, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, \nBundessozialhilfegesetz, Stand Juni 2003, § 96 Rz. 6 ff; a.A. Schoch/Wieland, JZ \n1995, 982, 987; zur derzeit geltenden Regelung des § 3 Abs. 2 SGB XII vgl. \nWahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 3 Rz. 10.\n\n41\n\nDarüber hinaus hat der Bund mit der Neuregelung durch das 2. \nZuständigkeitslockerungsgesetz in § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG den \nLändern die Befugnis eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen, von der \nvorhergehenden Regelung abweichend, auch die kreisangehörigen Gemeinden zu \nörtlichen Trägern der Sozialhilfe zu bestimmen. Von dieser Möglichkeit hat \nNordrhein-Westfalen jedoch keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der \nbundesrechtlichen Regelung verbleibt, dass ausschließlich die kreisfreien Städte und \nLandkreise örtliche Träger der Sozialhilfe sind. Für andere als unter den \nVoraussetzungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG ergangene \nlandesrechtliche Regelungen, die die kreisangehörigen Gemeinden zu örtlichen \nTrägern der Sozialhilfe werden lassen, ist kein Raum (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). \n\n42\n\nGemessen hieran, ist die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW nicht \nzu beanstanden. Denn der in § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG verwendete Begriff des \nörtlichen Trägers der Sozialhilfe beinhaltet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht \nauch eine Aussage darüber, wer für die Kosten der Sozialhilfe aufkommen muss und \nentfaltet deshalb auch keine Sperrwirkung (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG) gegenüber hierzu \nerlassenen landesrechtlichen Vorschriften. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n43\n\nDer Wortlaut \"Träger der Sozialhilfe\" gibt keinen sicheren Aufschluss darüber, ob \nmit der Stellung als Träger auch zugleich verbunden ist, dieser habe die \nentstehenden Sozialhilfekosten zu tragen. Mit dem Begriff ist zunächst der \nLeistungsträger gemeint, also derjenige Träger öffentlicher Verwaltung, der \ngegenüber dem anspruchsberechtigten Personenkreis die sich aus dem Gesetz \nergebenden Leistungen zu erbringen hat (vgl. § 12 SGB I). Dies ist zwischen den \nBeteiligten unstrittig und bedarf keiner Vertiefung. Ihre These, der Trägerbegriff \nbeinhalte nach allgemeinem Rechtsverständnis darüber hinaus auch die \nKostenträgerschaft, hat die Klägerin nicht belegt. Stattdessen finden sich im \nSchrifttum Stimmen, die darauf hinweisen, dass Leistungsträgerschaft und \nKostenträgerschaft nicht zwangsläufig miteinander verbunden sein müssen.\n\n44\n\nVgl. Kretschmer, in: Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, \nGemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (GK-SGB I), 3. \nAufl. 1996, § 12 Rz. 4; Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand Februar 2008, K § \n12 Rz. 6. \n\n45\n\nAuch für das Sozialhilferecht lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht \nohne weiteres entnehmen, dass die Stellung als örtlicher Träger der Sozialhilfe kraft \nBundesrechts auch die Verpflichtung zur Kostentragung beinhalte.\n\n46\n\nSo Anger, VSSR 2003, 363, 370.\n\n47\n\nDie unter Hinweis auf eine \"unmissverständliche gesetzliche Begrifflichkeit\" \nvertretene Auffassung, von einem Träger der Sozialhilfe werde erwartet, dass er \ninsbesondere die finanziellen Lasten der Sozialhilfeaufwendungen trage, und die \nVerantwortlichkeit für die umfassende Finanzierung der Sozialhilfekosten sei \n\"prägendes Merkmal\" der Trägerstellung im Sozialhilfesystem, \n\n48\n\nvgl Wimmer, NWVBl. 2001, 8, 9 m.w.N. (\"einhellige Meinung\"),\n\n49\n\nist ohne nähere Erläuterungen, warum der Wortlaut \"unmissverständlich\" und die \nKostentragung \"prägendes Merkmal\" der sozialhilferechtlichen Trägerstellung sein \nsoll, nicht überzeugend, zumal - wie dargestellt - es keineswegs einhelliger Meinung \nentspricht, dass Leistungs- und Kostenträgerschaft in einer Hand liegen müssen. \n\n50\n\nAuch die Gesetzessystematik, auf die die Klägerin verweist, gibt keinen \nzwingenden Aufschluss über den Regelungsgehalt des Begriffs \"Träger der \nSozialhilfe\". Aus § 9 BSHG ergibt sich nur, dass die Sozialhilfe von örtlichen und \nüberörtlichen Trägern gewährt wird, womit die Vorschrift die Leistungsträgerschaft in \nBezug nimmt. Darüber, wer die Kosten der Sozialhilfe zu bestreiten hat, sagt sie \nnichts. Gleiches gilt im Übrigen für §§ 12, 28 Abs. 2 SGB I. Auch aus den \nsozialhilferechtlichen Kostenerstattungsregeln der §§ 103 ff BSHG folgt nichts \nanderes. Sie enthalten keine direkte Aussage zur Frage, ob der örtliche \nSozialhilfeträger die Kosten der Sozialhilfegewährung selbst zu tragen hat. Vielmehr \nknüpfen sie die Erstattung an die von den Sozialhilfeträgern rechtmäßig \naufgewendeten Kosten (vgl. § 111 BSHG), was Raum dafür lässt, dass die \nAusgabenlast nicht diese, sondern andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu \ntragen haben. \n\n51\n\nSchließlich nötigt die neu durch das 2. Zuständigkeitslockerungsgesetz \neingeführte Öffnungsklausel in § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG nicht zu einer \nanderen Betrachtung. Danach dürfen die kreisangehörigen Gemeinden durch \nLandesrecht u.a. nur dann zu örtlichen Sozialhilfeträgern bestimmt werden, wenn sie \nnach ihrer Leistungsfähigkeit zur Aufgabenerfüllung in der Lage sind. Ihrem Wortlaut \nnach besagt die Regelung nichts zu der Frage, ob die kreisangehörigen Gemeinden \ndurch Landesgesetz unterhalb der Ebene der Sozialhilfeträgerschaft zu den Kosten \nder Sozialhilfe herangezogen werden können. Sie enthält ebenso wenig eine direkte \nAussage über die Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger. Auch im Weg \nder Auslegung lässt sich eine solche nicht ermitteln. Der Begriff der \nLeistungsfähigkeit ist vielschichtig. Er lässt sich sowohl auf die Finanzkraft einer \nGemeinde als auch (nur) auf ihre Verwaltungskraft beziehen und gibt daher für die \nFrage der Kostenträgerschaft nichts her. Dies gilt auch mit Blick auf Sinn und Zweck \nder Öffnungsklausel, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, die nur \nheranzuziehen ist, soweit sie die Richtigkeit einer nach den anderen herkömmlichen \nAuslegungsmethoden gewonnenen Auslegung unterstützt oder bestehende Zweifel \nbehebt.\n\n52\n\nVgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 11/60 -, \nBVerfGE 11, 126, 130.\n\n53\n\nDanach dient die Öffnungsklausel dem gesetzgeberischen Ziel, die infolge der \nRegelung des § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG i.V.m. mit entsprechendem Landesrecht \nsowie Satzungen der Landkreise häufig bei den kreisangehörigen Gemeinden \nliegende Ausführungsverantwortung und die bei den örtlichen Sozialhilfeträgern \nangesiedelte Kostenträgerschaft zusammenzuführen.\n\n54\n\nVgl. BT-Drs. 14/640, S. 10.\n\n55\n\nDie Gesetzesbegründung lässt aber nicht erkennen, ob die Öffnungsklausel an \neine bundesrechtlichen Regelung der Kostenträgerschaft anknüpft, indem sie eine \nsolche als gegeben voraussetzt, oder ob sie lediglich entsprechende, vielfältig \nvorhandene landesrechtliche Regelungen aufgreift, die die örtlichen Sozialhilfeträger \nauch zu Kostenträgern bestimmen. \n\n56\n\nFerner kann auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Bestimmung der kreisfreien \nStädte und Landkreise zu örtlichen Trägern der Sozialhilfe keine verlässliche \nAussage darüber getroffen werden, ob die Stellung als Sozialhilfeträger kraft \nBundesrechts auch die Verpflichtung zur Kostentragung einschließt. Zweifellos dient \ndiese Regelung dazu, für den Hilfesuchenden erkennbar zu machen, von welcher \nStelle öffentlicher Verwaltung er die für erforderlich gehaltene Unterstützung erwarten \ndarf und wohin er sich mit seinem Hilfebegehren wenden sollte, um möglichst bald \nund im gebotenen Umfang umfassend Unterstützung zu erhalten. Überdies \ngewährleistet sie eine ortsnahe Hilfeleistung. Etwaige darüber hinausgehende \nZwecke, z.B. festzulegen, wer die Kosten der Sozialhilfegewährung zu tragen hat, \nlassen sich jedenfalls nicht hinreichend sicher belegen. \n\n57\n\nDies gilt auch mit Blick auf die Gesetzesbegründung zum \nBundessozialhilfegesetz in seiner Ursprungsfassung. Dort heißt es zwar, die örtlichen \nSozialhilfeträger müssten die Gewähr dafür bieten, nach ihrer \"wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit und ihrer Verwaltungskraft\" in der Lage zu sein, das Gesetz \ndurchzuführen,\n\n58\n\nvgl. BT-Drs. 3/1799, S. 56,\n\n59\n\nwas mit Blick auf die angesprochene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ggf. auch \nim Sinne einer Kostenträgerschaft verstanden werden könnte. Für das vorliegende \nVerfahren lässt sich aus dieser Aussage jedoch nichts Entscheidendes herleiten, weil \nder Gesetzentwurf der Bundesregierung und die weitere Entstehungsgeschichte \nRaum für die Annahme lassen, dass das Bundessozialhilfegesetz die Frage der \nKostenträgerschaft nicht selbst geregelt hat. Nach § 95 des Gesetzentwurfs sollten \nnämlich die Länder bestimmen, \"wie der Aufwand der Träger der Sozialhilfe zu \ndecken ist.\" Zur Begründung wird auf die zwischen Bund und Ländern bestehende \nAufgabenverteilung verwiesen, derzufolge es Sache der Länder sei, Bestimmungen \ndarüber zu treffen, wie die Mittel für die Durchführung des Gesetzes aufzubringen \nsind. Die Bundesregierung verzichtete auf diese Regelung, nachdem sie der \nBundesrat unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, dass die Länder für den \nkommunalen Finanzausgleich die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit \nbesäßen und eine bundesrechtliche Rahmenregelung daher mit dem Grundgesetz \nnicht vereinbar wäre; sollte die Regelung lediglich deklaratorischen Charakter haben, \nsei sie entbehrlich. \n\n60\n\nVgl. BT-Drs. 3/1799, S. 20, 36, 58, 76 und 86.\n\n61\n\nBund und Länder gingen demnach übereinstimmend davon aus, dass es Sache \nder Länder sei, die Aufbringung der Kosten zu regeln. Für die Annahme der Klägerin, \ndie Länder hätten sich nicht dagegen gewandt, dass begriffsnotwendiger Teil der \nkommunalen Aufgabenträgerschaft auch die Finanzierungsträgerschaft sei, bieten \ndie Gesetzesmaterialien keinen Anhalt. \n\n62\n\nDie in der Gesetzesbegründung angesprochene Kompetenzverteilung zwischen \ndem Bund und den Ländern führt im Wege verfassungskonformer \nGesetzesauslegung,\n\n63\n\nvgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, \nBVerfGE 95, 64, 93,\n\n64\n\nvielmehr zu der Überzeugung des Senats, dass der Begriff \"Träger der \nSozialhilfe\" nicht auch zugleich die Aussage enthält, der Aufgabenträger habe auch \nfür die Kosten der Sozialhilfe originär aufzukommen. \n\n65\n\nDem Bund kommt im Bereich der Sozialhilfe gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die \nkonkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zu, wovon er durch den Erlass des \nBundessozialhilfegesetzes Gebrauch gemacht hat. Gemäß Art. 83 GG fällt die \nAusführung des Gesetzes in die Zuständigkeit der Länder, die nach Art. 84 Abs. 1 \nGG in der bis zum In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 9 des \nGrundgesetzänderungsgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I, S. 2034) am 1. \nSeptember 2006 anzuwendenden Fassung der Vorschrift die Einrichtung der \nBehörden und das Verwaltungsverfahren regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit \nZustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Das \nBundessozialhilfegesetz ist als Zustimmungsgesetz ergangen. Obgleich sich dem \nArt. 84 Abs. 1 a.F. kein absolutes Verbot der Aufgabenzuweisung auf die kommunale \nEbene entnehmen lässt,\n\n66\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 -, NVwZ \n2008, 183,\n\n67\n\nerlaubt die Vorschrift dem Bundesgesetzgeber nicht den unbeschränkten \nDurchgriff auf die kreisfreien Städte und Landkreise. Denn die Ratio des Art. 84 GG \na.F. ist ganz allgemein die Gewährleistung eines wirksamen Vollzugs der \nBundesgesetze. \n\n68\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3 - 8/62 und 2 BvR 139, 140, 334 u. \n335/62 -, a.a.O., zum lediglich beschränkten Durchgriff des Bundes auf die \nGemeinden. \n\n69\n\nIn Bezug auf die in der urspünglichen Gesetzesfassung des § 96 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG erfolgte bundesrechtliche Regelung, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe \ndiese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe ausführen, hat das \nBundesverfassungsgericht unter Hinweis darauf, dass das Kommunalrecht den \nLändern zugewiesen ist, ausgeführt, dass dies bei der Auslegung des Art. 84 Abs. 1 \nletzter Halbsatz GG a.F. beachtet werden muss. Es könne sich also bei der \nEinschaltung der Gemeinden in den Vollzug eines Bundesgesetzes durch den \nBundesgesetzgeber immer nur um punktuelle Annexregelungen zu einer zur \nZuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handeln. \nWenn die Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen \ndes Gesetzes nicht notwendig sei, so liege darin ein unzulässiger Eingriff in die \nVerwaltungskompetenz der Länder.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3 - 8/62 und 2 BvR 139, 140, 334 u. \n335/62 -; a.a.O.; vgl. zur Zulässigkeit punktueller Annexregelungen ferner BVerfG, \nUrteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 -, a.a.O. \n\n71\n\nBezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Das Grundgesetz weist die \nMaterie Finanzierung beim landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen nicht dem \nBund, sondern den Ländern zu. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Art. 106 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 GG in der Fassung des Art. 1 des Finanzverfassungsgesetzes \nvom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 817) die Bedeutung einer allgemeinen, das \nBund/Länder-Verhältnis im Ganzen bestimmenden Lastenverteilungsregel, die \ngeltendes Verfassungsrecht ist, beigemessen, wonach Bund und Länder gesondert \ndie Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. \nDieses zwischen dem Bund und den Ländern bestehende Konnexitätsprinzip, \nwonach die Ausgabenlast der Aufgabenlast folgt, ist mit Wirkung vom 1. Januar 1970 \nin Art. 104a Abs. 1 GG klarstellend kodifiziert worden. \n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 -, BVerfGE 26, 338, 389; \nUrteil vom 24. Juli 1962 - 2 BvL 15, 16/61 -, BVerfGE 14, 221, 233, und Beschluss \nvom 16. Juni 1959 - 2 BvF 5/56 -, BVerfGE 9, 305, 329. \n\n73\n\nDa nach Art. 83 GG die Länder auch das Bundessozialhilfegesetz in eigener \nVerantwortung ausführen, haben sie auch die insoweit anfallenden Kosten zu tragen. \n\n74\n\nVgl. Hörster, Die Wahrnehmung der Sozialhilfeaufgaben im kreisangehörigen \nRaum in Nordrhein-Westfalen, Stuttgart 2002, S. 150 ff; Korioth, DVBl. 1993, 356 \nf.\n\n75\n\nEine bundesrechtliche Regelung, die anstelle der Länder etwa den Kreisen und \nkreisfreien Städten die Kostentragung überantwortet, käme in verfassungsgemäßer \nWeise allenfalls als punktuelle Annexregelung und nur dann in Betracht, wenn dies \nzum wirksamen Vollzug der materiellen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes \nnotwendig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Festlegung der kreisfreien \nStädte und Landkreise als Leistungsträger liegt die Notwendigkeit einer \nbundesrechtlichen Regelung auf der Hand. Es kommt darauf an, dass sie als örtliche \nSozialhilfeträger die benötigten Mittel bewilligen und zur Verfügung stellen. Die \nRegelung ist sachbezogen und für die Gewährleistung eines wirksamen \nGesetzesvollzugs notwendig. Davon zu trennen ist die Frage, wie die kreisfreien \nStädte und die Landkreise zu den für die Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes \nerforderlichen Finanzmitteln gelangen. Es kommt in Betracht, dass sie selbst \nendgültig diese Kosten zu tragen haben, wie dies etwa § 5 Abs. 1 AG-BSHG NRW in \nder bis zur Neufassung des Gesetzes durch Art. 11 des Ersten \nModernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV NRW 386) anzuwendenden \nUrsprungsfassung (GV NRW 1962, S. 344) ausdrücklich festlegte und wie es heute \nnoch in zahlreichen Ausführungsgesetzen der Länder geregelt ist. Hieran \nanknüpfend erhebt sich sodann die (Refinanzierungs-) Frage der ausreichenden \nFinanzausstattung durch die Länder. Daneben sind aber auch ganz andere Formen \nder Kostentragung denkbar, ohne dass hierdurch der Gesetzesvollzug beeinträchtigt \nwürde. So kommt auch eine (landesrechtliche) Regelung in Betracht, derzufolge die \nSozialhilfeausgaben von vornherein und endgültig durch das jeweilige Land \nübernommen werden und sich für die örtlichen Sozialhilfeträger lediglich als \ndurchlaufende Positionen darstellen. \n\n76\n\nDie Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW verstößt auch nicht gegen \nanderes höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die durch Art. 28 Abs. 2 GG \nsowie Art. 78 Abs. 1 LVerf NRW garantierte kommunale Selbstverwaltung. Soweit die \nKlägerin rügt, der Beklagte könne ihr infolge seines Weisungsrechts aus § 96 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG i.V.m. mit der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im \nN. Kreis vom 20. November 2000 die Verwendung ihrer finanziellen \nEigenmittel für Sozialhilfezwecke vorschreiben, ergäbe sich ein etwaiger Verstoß \ngegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gerade nicht unmittelbar aus der \ngesetzlichen Regelung, sondern erst durch die autonome Ausübung des \nWeisungsrechts durch den Beklagten. Schließlich kann der Senat auch keine \nVerletzung von Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW feststellen. Bis zur Neuregelung der \nVorschrift durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2004 (GV NRW S. 360) mit Wirkung vom 1. Juli \n2004 und damit auch noch im Streitjahr 2001 konnte das Land die Gemeinden und \nGemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und \nDurchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig \nBestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Die Vorschrift \nverlangt aber weder eine gesonderte noch eine vollständige Kostendeckung durch \ndas Land; auch erfordert die Gleichzeitigkeit keine Regelung in dem Aufgaben \nübertragenden Gesetz selbst, sondern es reicht z.B. eine Regelung im \nFinanzausgleichsgesetz des Folgejahres aus.\n\n77\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96 und 7/97 -, NWVBl. \n1998, 390, 393 f; Tettinger, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Stuttgart 2002, Art. 78 Rz. 102 ff.\n\n78\n\nVorliegend ergibt sich die Kostendeckung aus der Senkung der Kreisumlage \neinerseits und andererseits durch den in § 6 Abs. 1 Satz 2 AG-BSHG NRW \nvorgesehenen Härteausgleich. Beides ist auch der Klägerin zugute gekommen, \nallerdings ohne vollständigen Kostenausgleich, der aber von Verfassungs wegen \nauch nicht geboten ist. Dass der bei der Klägerin endgültig verbleibende Anteil der \nSozialhilfekosten ihre finanzielle Leistungskraft derart beansprucht habe, dass sie in \nihrem Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung verletzt sei, ist weder substanziiert \nvorgetragen noch bestehen hierfür durchgreifende Anhaltspunkte. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO.\n\n80\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/16-a-1847-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-20/16-a-1847-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256732","retrieved":"2026-07-09 02:20:42.545919+00:00"}}