{"status":"available","doknr":"OLD256760","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0319.11B289.08AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"11 B 289/08.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Der Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller binnen der Rechtsbehelfsfrist \nzu erhebenden Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin \nvom 22. Februar 2008 (255 (65).05.01.01.-02/2007) für den Neubau einer 380-kV-\nHochspannungsfreileitung vom Standort des geplanten Kraftwerks in E. bis zum \nPunkt N. Heide anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\n1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann aus Gründen der Effektivität \ndes Rechtsschutzes schon vor der Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs in der \nHauptsache gestellt werden.\n\n6\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. (2007), § 80 Rdnr. \n139.\n\n7\n\nDer Antrag ist auch statthaft. Eine zu erhebende Anfechtungsklage wird keine \naufschiebende Wirkung entfalten. Die in Rede stehende Hochspannungsfreileitung \nist ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 43 des Gesetzes über \ndie Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli \n2005, BGBl. I S. 1970, berichtigt S. 3621, in dem hier für die Überprüfung \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007, BGBl. I S. 2966. Gemäß § 43e Abs. \n1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen solchen \nPlanfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. \n\n8\n\nDie Frage, ob der Antragsteller auch antragsbefugt ist, bedarf keiner \nabschließenden Würdigung. Er kann als anerkannter Verein nach Maßgabe der \nVerwaltungsgerichtsordnung Rechtsbehelfe gegen den vorliegenden \nPlanfeststellungsbeschluss allerdings nur dann einlegen, ohne in seinen Rechten \nverletzt zu sein, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 \ndes Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - \nBNatSchG) vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193, hier maßgeblich in der Fassung der \ngemäß Art. 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des \nBundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2873, berichtigt \nBGBl. 2008 I S. 47, bereits in Kraft getretenen Änderungsbestimmungen, oder die \nVoraussetzungen für eine Antragsbefugnis nach § 12b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des \nGesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli \n2000, GV. NRW. S. 568, hier maßgeblich in der durch Gesetz vom 19. Juni 2007, \nGV. NRW. S. 226, geänderten Fassung, erfüllt sind. Voraussetzung für eine \nAntragsbefugnis ist danach unter anderem ein Mitwirkungsrecht im \nVerwaltungsverfahren (vgl. §§ 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG, 12b Abs. 2 Nr. 3 LG \nNRW). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob - wie die Beigeladene meint - die \nVoraussetzungen für ein allein in Betracht kommendes Mitwirkungsrecht im \nVerwaltungsverfahren nach den §§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG, 12 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 7 LG NRW nicht gegeben sind, weil sich eine Beteiligung allein nach § 43a Nr. \n2 EnWG gerichtet hat oder ob - so der Antragsteller - § 43a Nr. 2 EnWG nichts daran \nändert, dass der Planfeststellungsbeschluss von den §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBNatSchG, 12b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LG NRW erfasst wird. Die Klärung dieser Frage \nmag einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil der Antrag in der Sache \nkeinen Erfolg hat. \n\n9\n\n2. Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Die bei einer Entscheidung nach § \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen \nund privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung \nergibt, dass die vom Antragsteller gerügten Fehler in einem Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der \nFeststellung seiner Rechtswidrigkeit führen werden. Dabei prüft der Senat die \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur \ninnerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung \noder Nichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer beschwert fühlt.\n\n10\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, NuR \n2007, 360, m. w. N.\n\n11\n\na) Der Antragsteller ist mit seinen im Gerichtsverfahren vorgebrachten Rügen \ngegen den Planfeststellungsbeschluss teilweise gemäß § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG \nausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Einwendungen und Stellungnahmen \nder Vereinigungen nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 \nausgeschlossen; nach Satz 3 ist auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der \nAuslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- und Stellungnahmefrist \nsowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. \n\n12\n\nDem Antragsteller sind die Planunterlagen mit Schreiben der Antragsgegnerin \nvom 21. Februar 2007 unter Hinweis auf die Planauslegung (vgl. § 43a Nr. 2 EnWG) \nin den Städten X. , E. und D. -S. in der Zeit vom 26. März 2007 bis \nzum 25. April 2007, die Möglichkeit von Einwendungen bis zum 23. Mai 2007 und \nden Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG übersandt worden. Die \nPlanunterlagen haben nach vorheriger Bekanntmachung in den Amtsblättern der \nvorgenannten Städte dort während des vorerwähnten Auslegungszeitraumes \nöffentlich ausgelegen.\n\n13\n\nAls Äußerung des Antragstellers kommt hier das Schreiben vom 23. Mai 2007 in \nBetracht, wobei der Senat jedenfalls im vorliegenden Verfahren den Bedenken der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen, denen der Antragsteller mit Schriftsätzen \nvom heutigen Tag dezidiert entgegentritt, nicht weiter nachgeht, diese Erklärung \ngenüge infolge fehlender Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis und sei \ndarüber hinaus dem Antragsteller als Verein nicht zuzurechnen. Der Verfasser des \nSchreibens vom 23. Mai 2007 hat sich hierin zunächst allgemein gegen die Planung \nder Errichtung eines Kraftwerks in E. gewandt und in Bezug auf die \nHochspannungsleitung ferner im Wesentlichen die Variantenprüfung unter \nverschiedenen Aspekten angegriffen, den Eingriff in den Waldbestand südlich des \nDortmund-Ems-Kanals gerügt, die Nichtbeachtung der FFH-Richtlinie und der \nVogelschutz-Richtlinie moniert und dazu ausgeführt, dies gelte unter anderem für \nden Schwarzspecht und alle Fledermausarten. Ferner hat er Beeinträchtigungen \neines Gewässers thematisiert und schließlich die Eignung der geplanten \nKompensationsmaßnahmen in Frage gestellt. \n\n14\n\nDagegen enthält das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden \nGerichtsverfahren zusätzliche Einwendungen, die gemäß § 43a Nr. 7 EnWG \npräkludiert sind. \n\n15\n\nDurch die Beteiligung im Verwaltungsverfahren sollen Naturschutzvereine die \nMöglichkeit erhalten, mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie \nNaturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes in das Verfahren einzubringen. \nDaher sind zumindest Angaben dazu erforderlich, welches Schutzgut durch ein \nVorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die \nräumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu \nspezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Je \numfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung \nund fachliche Bewertung insbesondere im Landschaftspflegerischen Begleitplan \nausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem \nvorhandenen und öffentlich ausgelegten Material ausfallen. Dabei geht es nicht um \ndie zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem \nRecht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem Material unter \nnaturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Denn der Gesetzgeber hat den anerkannten \nVereinen ihre Mitwirkungsbefugnisse wegen ihrer besonderen Fachkunde auf diesem \nGebiet eingeräumt. Zugleich soll durch ihre Beteiligung im Verwaltungsverfahren \nVollzugsdefiziten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nentgegengewirkt werden. Diese Anliegen erfordern rechtzeitige fundierte \nStellungnahmen der Vereine. Dem Vorhabenträger und der entscheidenden Behörde \nmuss hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen nach Auffassung des \nbeteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer \nUntersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann. Auch \nder Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichten und den \njeweils durchzuführenden Verfahren wird es nicht gerecht, wenn die anerkannten \nVereine das Schwergewicht ihrer fachlichen Kritik erst im gerichtlichen Verfahren \nvortragen. \n\n16\n\nVgl. zu § 61 Abs. 3 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, \nBuchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4, S. 27 f.; Beschlüsse vom 12. April \n2005 - 4 VR 41.04 -, juris, Rdnr. 31 (insoweit nicht in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG \nNr. 16 abgedruckt), und vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, juris, Rdnrn. 27 \nff.\n\n17\n\nSpeziell in Bezug auf den Artenschutz ist es grundsätzlich erforderlich, dass der \nVerein bzw. Verband bestimmte örtliche Vorkommen, für die durch das Vorhaben \nRisiken entstehen können, bezeichnet und sein Vorbringen dabei einzelartenscharf \nkonkretisiert.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 4.03 -, a. a. O., S. 26, und \nBeschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, a. a. O., Rdnrn. 27 und 31; Sächs. \nOVG, Beschluss vom 12. November 2007 - 5 BS 336/07 -, n. v., S. 7 f. des \nBeschlussabdrucks.\n\n19\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antragsteller daher nicht nur von \nvornherein mit Einwendungen ausgeschlossen, die eine Beeinträchtigung von \nAmphibien betreffen. Ausgeschlossen sind auch die Rügen, die sich auf andere nach \nder Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten als den Schwarzspecht beziehen sowie \ndiejenigen, die generell „Fledermäuse\" betreffen. Aber selbst wenn man annehmen \nwollte, die Einwendungen des Antragstellers zu den nunmehr im Gerichtsverfahren \nkonkret bezeichneten Fledermausarten seien nicht präkludiert, führt dies aus den \nnachfolgenden Gründen jedoch nicht zu einem Erfolg des Antrags.\n\n20\n\nb) Es kann bei überschlägiger Prüfung nicht festgestellt werden, dass das \nPlanvorhaben mit Blick auf den Schutz des Schwarzspechtes und der \nvorkommenden Fledermausarten aus Gründen des bundesrechtlichen \nArtenschutzrechts unzulässig ist.\n\n21\n\naa) Der Schwarzspecht (Dryocopus martius) gehört zu den nach Anhang I Nr. \n142 der Vogelschutzrichtlinie (VRL) - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April \n1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), \ngeändert durch Richtlinie 97/49/EWG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG \nNr. L 223 S. 9) - besonders geschützten Arten. Damit gehört der Schwarzspecht \nzugleich gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 lit. b) bb) i. V. m. Nr. 9 BNatSchG zu den \nbesonders geschützten Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Gemäß § \n10 Abs. 2 Nr. 11 lit. c) BNatSchG in Verbindung mit § 1 und Anlage 1 Spalte 3 der \nVerordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten \n(Bundesartenschutzverordnung) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I. S. 258, berichtigt S. \n896), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), ist er \nebenfalls unter strengen Schutz gestellt.\n\n22\n\nFledermäuse (Microchiroptera) werden vom Anhang IVa der Richtlinie \n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume \nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch \nRichtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - \nHabitatrichtlinie - erfasst. Sie gehören damit nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 lit. b) BNatSchG \nzu den streng geschützten Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. \n\n23\n\nbb) Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, der unmittelbar gilt (§§ 11 Satz 1 \nBNatSchG, 60 LG NRW), ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders \ngeschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre \nEntwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören \n(Zugriffsverbot). Dieses Verbot gilt indes gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG - wie \nauch die anderen Zugriffsverbote des Absatzes 1 - für nach § 19 BNatSchG \nzulässige Eingriffe nur nach Maßgabe von § 42 Abs. 5 Satz 2 bis 7 BNatSchG. Für \neuroparechtlich geschützte Arten gilt nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die \nMaßgabe, dass ein Verstoß gegen das Verbot nach Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf \ndamit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch \ngegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der \nvom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen \nZusammenhang weiterhin erfüllt wird.\n\n24\n\nDer Senat kann bereits nicht feststellen, dass bei einer plangerecht \ndurchgeführten Maßnahme der - isoliert betrachtete - Verbotstatbestand des § 42 \nAbs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Schwarzspechts und der im Plangebiet \nvorkommenden Fledermausarten verwirklicht wird. \n\n25\n\nDie Antragsgegnerin hat nach dem bei summarischer Prüfung allein möglichen \nErkenntnisstand zu Recht einen Verstoß gegen diese Bestimmung verneint (PFB S. \n102 ff.) und sich dabei auf die entsprechenden Ausführungen des zum Gegenstand \nder Planfeststellung gemachten Artenschutzbeitrags berufen, wobei der \nursprüngliche Artenschutzbeitrag mit dem Bearbeitungsstand Februar 2007 im Laufe \ndes Planfeststellungsverfahrens mit dem Stand 20. Dezember 2007 überarbeitet \nworden ist.\n\n26\n\nDie hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dies \ngilt zunächst für die Rüge einer unzureichenden Ermittlung der \nBewertungsgrundlagen. Bei überschlägiger Beurteilung ist der Senat mit Blick auf die \nAusführungen des Artenschutzbeitrags und die hierzu erfolgten weiteren \nAusführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. März 2008 nicht der \nAuffassung, dass die Datengrundlagen unzureichend sind. Insbesondere kann nicht \nbeanstandet werden, dass das Gutachten der L. und S. H. auf andere \nfachspezifische Untersuchungen speziell auch zu Vögeln und Fledermäusen \nzurückgegriffen hat. Ebensowenig greift der Einwand durch, die herangezogenen \nUnterlagen seien veraltet gewesen. Die zitierten Beurteilungen von G. und \nT. sind nach einer Erstfassung („2007a\") weiter aktualisiert worden (Stand \nOktober 2007 - „2007b\"). Im Übrigen hat der Gutachter des Artenschutzbeitrages \nzusätzlich auf Untersuchungen und Angaben des Biotopkatasters NRW des LANUV \naus 2007 zurückgegriffen. Dementsprechend wurden die Angaben zu geschützten \nArten in der Karte zum ursprünglichen Artenschutzbeitrag vom Februar 2007 in der \nweiteren Karte zum Artenschutzbeitrag vom 20. Dezember 2007 umfangreich \nergänzt. Speziell mit Blick auf den Schwarzspecht und die Fledermäuse hat der \nGutachter der L. und S. H. vor Ort eigene Feststellungen getroffen. \nQuartierstandorte und Nistplätze wurden detailliert erfasst und kartographisch \nfestgehalten.\n\n27\n\nVon diesen Grundlagen ausgehend hat die Antragsgegnerin zu Recht eine \nGefährdung von Fledermäusen sowie des Brutvorkommens des Schwarzspechtes \ndurch den Leitungsbau als solchen, insbesondere Maßnahmen der Baufeld- und \nSchutzstreifenrodung, verneint. Der Planfeststellungsbeschluss und der \nArtenschutzbeitrag vom 20. Dezember 2007 sehen aufgrund des dort entwickelten \nSchutzkonzeptes ein geeignetes Risikomanagement vor. Die Arbeiten an den \neinzelnen Masten und im Schutzstreifen, die zu Verlusten von Neststandorten und \nHöhlenbäumen für Vögel und Fledermäuse führen könnten, müssen außerhalb der \nVogelbrutzeiten und außerhalb der Wochenstuben- und Winterruhezeiten der \nFledermäuse durchgeführt werden. Durch eine ökologische Baubegleitung ist \nsicherzustellen, dass geeignete Höhlenbäume bestehen bleiben; für den Fall \nniedriger Temperaturen während der Gehölzentfernung mit der Folge einer \nÜberschneidung mit der Winterruhe der Fledermäuse ist eine Baumhöhlenkontrolle \nvorgesehen (PFB S. 45 f. und 105 f.; Artenschutzbeitrag S. 69 ff. zum Schwarzspecht \nund S. 88 ff. zu einzelnen Fledermausarten). Zusätzlich ist der Beigeladenen als \nNebenbestimmung Nr. 21 zum Planfeststellungsbeschluss die Verpflichtung zur \nEinbindung einer ökologischen Baubegleitung während der Durchführung der \ngesamten Maßnahme, die vorbereitend und kontrollierend die Umsetzung der im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Vermeidungs- und \nMinderungsmaßnahmen insbesondere für den Artenschutz gewährleisten soll, \nauferlegt worden (PFB S. 21).\n\n28\n\nDurch diese präventiven Maßnahmen ist in hinreichendem Maße gewährleistet, \ndass eine absichtliche Verwirklichung \n\n29\n\n- vgl. zum Absichtsbegriff EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 -, Slg. \n2006, I-53, Rdnr. 55; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE \n125, 116 (315 ff., Rdnrn. 560 ff.) - \n\n30\n\ndes Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch den \nLeitungsbau ausgeschlossen ist. \n\n31\n\nEine Gefährdung des Schwarzspechts und der Fledermäuse durch das spätere \nVorhandensein und den Betrieb der Hochspannungsleitung erscheint bei \nüberschlägiger Prüfung ebenfalls unwahrscheinlich. Ein (zusätzlicher) Barriereeffekt \ndurch die Masten und Leitungsseile wird angesichts der bereits bestehenden \nFreileitung mit entsprechenden Bauteilen nicht eintreten. Die Masten des streitigen \nVorhabens sollen auch im Wesentlichen „im Gleichschritt\" mit den bereits \nvorhandenen Masten errichtet werden (Artenschutzbeitrag vom 20. Dezember 2007, \nS. 20). Die Gefahr eines Individuenverlusts durch Leitungsanflug ist für Fledermäuse \nnach den fachkundigen Feststellungen des Artenschutzbeitrages vom 20. Dezember \n2007 (S. 24) wegen deren Ultraschallorientierung nicht gegeben. Der Hinweis des \nAntragstellers auf Fledermausverluste durch Windkraftanlagen verkennt, dass \nletztere wegen der Rotation der Blätter ein gegenüber einer statischen Freileitung \nhöheres Gefährdungspotential für Fledermäuse darstellen können. Eine \nVeränderung des potentiellen Kollisionsrisikos mit Leitungen sieht der \nArtenschutzbeitrag vom 20. Dezember 2007 (S. 71) auch für den Schwarzspecht \nwegen der bereits bestehenden Freileitungen als nicht gegeben an. \n\n32\n\ncc) Bei summarischer Prüfung kann ferner nicht die Feststellung getroffen \nwerden, die Realisierung oder der Betrieb der Hochspannungsfreileitung führe zu \neinem Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Nach diesem weiteren \nZugriffsverbot ist es unzulässig, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und \nder europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, \nÜberwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung \nliegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population \neiner Art verschlechtert. \n\n33\n\nMöglichen Störungen durch Rodungsarbeiten und die Baufeldvorbereitung wird \ndurch die vorstehend bereits im Zusammenhang mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG \nerörterten Maßnahmen vorgebeugt. Dass darüber hinaus die Errichtung der \nLeitungsmasten und das Ziehen der Leitungsseile zu Störungen für Vögel und \nFledermäuse führen kann, hat die Planfeststellungsbehörde gesehen. Ihre Wertung, \nStörungen hierdurch würden sich nicht auf den Erhaltungszustand der betroffenen \nArten auswirken, weil hiervon nur der nördliche Abschnitt zwischen den Masten 6 \nund 10 betroffen sei, während weiter südlich im Bereich der Parallelführung zwischen \nneuer und bereits vorhandener 380-kV-Hochspannungsfreileitung keine \ngravierenden Änderungen für die Vogelwelt zu erwarten seien (PFB S. 46), lässt sich \nim vorliegenden Verfahren nach überschlägiger Prüfung der angegriffenen \nEntscheidung nicht beanstanden. Der Artenschutzbeitrag vom 20. Dezember 2007 \n(S. 71 ff.) legt in Bezug auf den Schwarzspecht plausibel dar, warum infolge der \nEntfernung der Leitung zu Brutstätten und der nur zeitweiligen Beeinträchtigungen \nkeine erheblichen Störungen zu befürchten sind. Bei den nachtaktiven Fledermäusen \nkönnen die tagsüber durchzuführenden Bauarbeiten keine Störungen verursachen. \n\n34\n\ndd) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann kein Verstoß des \nVorhabens gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG festgestellt werden. Hiernach ist es \nverboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders \ngeschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. \nAuch diese Regelung gilt nach Maßgabe des vorstehend wiedergegebenen § 42 \nAbs. 5 Satz 2 BNatSchG. Es ist summarischer Prüfung zufolge bereits ein Verstoß \ngegen den isoliert betrachteten § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht festzustellen.\n\n35\n\nWie ein Vergleich der (Baum-)Tabelle 2 des Artenschutzbeitrages vom 20. \nDezember 2007 (S. 13) mit der Karte 1 in dessen Anhang zeigt, stehen innerhalb des \nSchutzstreifens als nachgewiesene oder potentielle Höhlenbäume nur die Bäume \nNrn. 1, 2 und 12 bis 17, in denen sich aber keine nachgewiesenen Fortpflanzungs- \noder Ruhestätten für den Schwarzspecht oder Fledermäuse befinden. Ansonsten \nliegen die Bäume, die bereits als Schwarzspecht- oder Fledermausquartiere gedient \nhaben und hierfür weiterhin (Nrn. 4 bis 7 und 9) oder potentiell in Betracht kommen \nkönnten (Nrn. 3, 10 und 11), entweder am Rande des Schutzstreifens oder \naußerhalb dieses Bereichs, zum Teil bis zu 50 m hiervon entfernt. Zudem ergibt sich \nnach dem vorstehend im Zusammenhang mit dem Zugriffsverbot aus § 42 Abs. 1 Nr. \n1 BNatSchG Dargelegten, dass geeignete Höhlenbäume bestehen bleiben oder \nzumindest - soweit für die Freileitung erforderlich - oberhalb der Höhlen gestutzt \nwerden und als Totholz erhalten bleiben sollen (PFB S. 105; speziell zum \nSchwarzspecht: Artenschutzbeitrag vom 20. Dezember 2007, S. 71). Diese \nMaßnahmen sind als sog. CEF-Maßnahmen (measures to ensure the continuous \necological functionality of breeding sites or resting places) im Sinne des Guidance \ndocument on the strict protection of animal species of Community interest under the \nHabitats Directive 92/43/EEC (Final version, February 2007), II. 3. 4. d), Rdnrn. 72 ff., \neinzuordnen, weil sie dazu dienen sollen, die Funktionalität der Zufluchtsstätten zu \nerhalten.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, a. a. O., Rdnr. \n34.\n\n37\n\nEine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, zu \nbeseitigende Höhlenbäume seien nicht vollständig erfasst, den zum Beleg dieser \nBehauptung vorgelegten Karten einer „Höhlenbaumkartierung N. Heide\" und \nden dazu gehörigen Lichtbildern. Es lässt sich anhand dieser Unterlagen schon nicht \ngenau feststellen, in welchem Abstand die Bäume zur geplanten Leitung stehen, ob \nund in welchem Umfang sie von dem Schutzstreifen erfasst werden und ob - soweit \nauf den Fotos überhaupt Baumhöhlenöffnungen zu erkennen sind - die behaupteten \nHöhlen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geeignet sind. Die bloße Behauptung, \nnach „Überzeugung des Antragstellers werden diese und weitere - von der \nBeigeladenen nicht erfasste bzw. untersuchte Bäume mit Höhlen bzw. Spalten in den \nRinden als ... Lebensstätten oder Tagesverstecke genutzt\", reicht als Beleg nicht \naus. Angesichts des Zeitablaufs und des vorauszusetzenden naturschutzfachlichen \nSachverstandes des Antragstellers hätten nähere Darlegungen und nicht bloß \n„Überzeugungsbekundungen\" erwartet werden können. Unbeschadet dessen würde \naber in Bezug auch auf diese Bäume ebenfalls auf Grund des planfestgestellten \nErfordernisses einer ökologischen Baubegleitung sichergestellt, dass die der \nBeigeladenen auferlegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum Schutz \ndes Schwarzspechts und der Fledermäuse greifen.\n\n38\n\nee) Darüber hinaus dürften selbst dann, wenn einzelne Höhlenbäume dem \nLeitungsbau zum Opfer fallen sollten, die Verbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 \nBNatSchG dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Wie bereits oben ausgeführt, liegt \nnach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG für den Fall, dass in Anhang IV der Richtlinie \n92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein \nVerstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit \nverbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das \nVerbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem \nEingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen \nZusammenhang weiterhin erfüllt wird. Es spricht bei überschlägiger Prüfung \nÜberwiegendes für die Richtigkeit der Annahme im Artenschutzbeitrag vom 20. \nDezember 2007 (S. 69 f.), dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier erfüllt \nsind, weil die Mehrzahl der Höhlenbäume erhalten bleiben soll. \n\n39\n\nDer Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Bedenken des \nAntragstellers an der mangelnden Vereinbarkeit des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG \nmit den Vorgaben des Europarechts nicht anzuschließen. Der Gesetzgeber wollte mit \nder Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes insbesondere den \nBeanstandungen des Europäischen Gerichtshofs in dem oben zitierten Urteil vom 10. \nJanuar 2006 - C-98/03 - abhelfen.\n\n40\n\nVgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. \n16/5100, S. 1, 8 und 11 f., sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für \nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drucks. 16/6780, S. 1 und 10. \n\n41\n\nEine abschließende Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit den \nAnforderungen des Europarechts\n\n42\n\n- vgl. hierzu etwa Dolde, NVwZ 2008, 121 (124);\n\n43\n\nMöckel, ZUR 2008, 57 (62 f.); Lütkes, ZUR 2006, 513 ff. -\n\n44\n\nmuss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n45\n\nJedenfalls bei Tierarten, die nicht speziell auf eine einzige Fortpflanzungs- und \nRuhestätte angewiesen sind, kann im Übrigen auch nach Ansicht der Europäischen \nKommission von einem weiteren Begriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätten \nausgegangen werden.\n\n46\n\nVgl. Guidance document on the strict protection of animal species of Community \ninterest under the Habitats Directive 92/43/EEC (Final version, February 2007), II. 3. \n4. b), Rdnrn. 52 ff. (62 ff.).\n\n47\n\nff) Sollte sich abweichend von den vorstehenden Erwägungen gleichwohl ein \nartenschutzrechtlicher Verbotstatbestand als erfüllt erweisen, könnte eine Ausnahme \nnach § 43 Abs. 8 BNatSchG im Übrigen auch noch während des gerichtlichen \nHauptsacheverfahrens erteilt werden.\n\n48\n\nVgl. zur Befreiung nach § 62 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 \n- 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 (177 ff.), und OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJanuar 2007 - 11 B 1431/06.AK -, juris, sowie vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, \na. a. O. (363).\n\n49\n\nDie einschlägigen Voraussetzungen (überwiegende Gründe des Allgemeinwohls) \ndürften summarischer Prüfung zufolge gegeben sein, da das Vorhaben der \nEnergieversorgung der Bevölkerung mit Elektrizität und damit einem gewichtigen \nöffentlichen Belang (vgl. § 1 Abs. 1 EnWG) dient und nichts dafür ersichtlich ist, dass \ndie in Rede stehenden Populationen als lebensfähiges Element nicht erhalten \nbleiben.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a. a. O. (322, Rdnr. \n572).\n\n51\n\nc) Aus den vorstehenden Gründen sind im Übrigen auch die vorliegend zu \nberücksichtigenden landesrechtlichen Anforderungen eingehalten, die sich mit Blick \nauf die genannten streng geschützten Arten aus § 4a Abs. 7 LG NRW ergeben. \n\n52\n\nVgl. zu der entsprechenden Regelung in § 4a Abs. 4 LG NRW a. F.: OVG NRW, \nBeschlüsse vom 9. Januar 2007 - 11 B 1431/06.AK -, a. a. O., und vom 23. März \n2007 - 11 B 916/06.AK -, a. a. O.\n\n53\n\nd) Die Rügen des Antragstellers betreffend eine Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses wegen eines Verstoßes gegen die Zielfestsetzungen \ndes Gebietsentwicklungsplanes F. -M. infolge einer fehlerhaften \nVariantenprüfung führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Aussetzungsantrags. \n\n54\n\nDer Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass dessen Rügebefugnis - \nwas die Beigeladene mit näherer Begründung bezweifelt - auch insoweit gegeben ist \nund sich seine Einwendungen im Rahmen der §§ 61 BNatSchG, 12b LG NRW \nhalten. \n\n55\n\nEs kann jedoch bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass die \nVariantenprüfung der Antragsgegnerin unter einem Abwägungsfehler leidet. Die \nPlanfeststellungsbehörde handelt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann \nfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten \nGründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit \nbei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann \nüberschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter \nBerücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, \nweil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn \nsich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.\n\n56\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 \nBNatSchG 2002 Nr. 5, S. 41, m. w. N.\n\n57\n\nSolche Mängel sind auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht \nersichtlich. \n\n58\n\nDie Antragsgegnerin hat die von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin \nerarbeitete Variantendarstellung (Erläuterungsbericht, S. 8 bis 11 und 18 bis 26, \nsowie Anlage 2.3, Übersichtskarte) zum Gegenstand einer eigenständigen \nabwägenden Überprüfung und Entscheidung gemacht (PFB S. 68 ff.). Darüber \nhinaus hat die Planfeststellungsbehörde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens \nein Gutachten betreffend die Ausführung der 380-kV-Leitung als Erdkabel eingeholt \n(Gutachten vom 15. Dezember 2007; vgl. auch PFB S.14). \n\n59\n\nDie gegen die abwägende Variantenüberprüfung und die getroffene \nEntscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Variante 3b vorgetragene Kritik \ndes Antragstellers zeigt keinen durchgreifenden Abwägungsfehler auf. Es ist dem \nAntragsteller zwar zuzugeben, dass eine Trassenführung - zum Teil als Erdkabel - \nüber den Stadtteil J. der Stadt D. -S. den Wald südlich des Dortmund-\nEms-Kanals geschützt hätte. Die Antragsgegnerin hat für die Ablehnung der Variante \n1 aber nicht nur eine höhere Betroffenheit der in J. lebenden Menschen ins Feld \ngeführt, sondern auch eine Belastung des Orts- und Landschaftsbildes sowie \nraumordnerische Gesichtspunkte (PFB S. 70 ff.); gegen diese Variante als teilweise \nErdkabelführung hat sich die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nicht nur wegen der beengteren Grundstücksverhältnisse und höherer \nInvestitionskosten ausgesprochen, sondern auch mit Blick auf die Lebensdauer und \neine höhere Störanfälligkeit der Erdkabellösung (PFB S. 80 f.). \n\n60\n\nAuch die vom Antragsteller ferner favorisierte Leitungsführung als \nMehrfachgestänge unter Zuhilfenahme der vorhandenen Freileitung Bl. 4349 hat die \nAntragsgegnerin nicht abwägungsfehlerhaft abgelehnt (PFB S. 82 ff.). Wie auch der \nzum Gegenstand der Planfeststellung gemachte Erläuterungsbericht (S. 22 f.) zeigt, \nwürde - abgesehen davon, dass ein anderes Kraftwerk hierfür 10 Monate lang vom \nNetz genommen werden müsste - eine entsprechende Verlegung der geplanten 380-\nkV-Leitung technisch aufwendigere Traversen, zum Teil höhere Masten, einen \nbreiteren Schutzstreifen und unwirtschaftliche Mehrkosten verursachen.\n\n61\n\ne) Der Antragsteller macht - ungeachtet der Frage einer Präklusion auch dieser \nRüge - ferner ohne Erfolg geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen eines \nVerstoßes gegen das Gebot des § 4a LG NRW zur Vermeidung bzw. Minimierung \nvon Eingriffen in Natur und Landschaft rechtswidrig. Mit seiner nunmehr im \ngerichtlichen Verfahren geübten Kritik stellt der Antragsteller aber nicht das \nVermeidungs- und Ausgleichskonzept, wie es in dem Maßnahmenverzeichnis zum \nlandschaftspflegerischen Begleitplan niedergelegt ist, in Frage, sondern beschäftigt \nsich erneut nur mit der vermeintlich fehlerhaften Variantenprüfung und versucht \ndaraus eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme als solcher herzuleiten. \n\n62\n\nIm Übrigen ist eine grundlegende Fehlerhaftigkeit des Maßnahmenkonzepts, die \ndazu führen müsste, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben \noder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen, nicht ersichtlich. In \nAnbetracht der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur \nund Landschaft sind vielfältige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen. \nAngesichts der Möglichkeiten der Heilungsvorschrift des § 43e Abs. 4 EnWG, der wie \ndie entsprechenden Vorschriften im allgemeinen Fachplanungsrecht auf die \nnaturschutzrechtliche Abwägung entsprechend anwendbar sein dürfte, können \nallenfalls grundlegende, schwerwiegende Mängel des naturschutzrechtlichen \nAusgleichs- und Ersatzkonzepts überhaupt zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen. Für das Vorliegen eines derartigen Mangels, \nder offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, ist \nnichts ersichtlich. \n\n63\n\nf) Soweit der Antragsteller schließlich eine fehlende Eilbedürftigkeit mit Blick auf \nden Bauzeitplan behauptet und meint, die Interessenabwägung müsse schon \ndeshalb zu seinen Gunsten ausfallen, verkennt er die generelle, sich aus § 43e Abs. \n1 EnWG ergebende Entscheidung des Gesetzgebers für eine grundsätzliche \nsofortige Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen, die auf der Grundlage \ndes § 43 EnWG erlassen worden sind. Im Übrigen ist der Antragsteller den Angaben \nder Beigeladenen zur Erforderlichkeit weiterer Vollzugsmaßnahmen ab Ende März \n2008 nicht substantiiert entgegen getreten.\n\n64\n\nII. Für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer sogenannten \nZwischenentscheidung ist angesichts des vorliegenden Beschlusses kein Raum \nmehr. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da \ndiese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n66\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nHiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers \nergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für ein \nHauptsacheverfahren würde der Senat bei einer Verbandsklage einen Streitwert in \nHöhe von 15.000,00 Euro für angemessen halten (vgl. auch die Empfehlung in Ziffer \n1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Stand: Juli 2004 -, \nNVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Es erscheint angemessen, für das Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des sich danach ergebenden Streitwertes \nfestzusetzen. \n\n67\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-19/11-b-289-08-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":13},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":6},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43e","ref_norm":"43e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VerkPBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-19/11-b-289-08-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256760","retrieved":"2026-07-09 02:20:44.760152+00:00"}}