{"status":"available","doknr":"OLD256792","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0318.6B72.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"6 B 72/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 2278/07 - gegen die Entlassungsverfügung des \nAntragsgegners vom 31. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 nicht \nhätte wiederherstellen dürfen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, das Interesse des Antragstellers, von der \nsofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, überwiege \ndas gegenläufige Interesse des Antragsgegners, weil sich die Entlassung als offensichtlich \nrechtswidrig erweise. Die Bezirksregierung E. gehe zu Unrecht davon aus, die bei dem \nAntragsteller in der Probezeit zu Tage getretenen Mängel seien nicht behebbar, und er müsse \ndaher zum nächstmöglichen Zeitpunkt entlassen werden. Es fehlten nähere Ausführungen \nsowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch in der Antrags- beziehungsweise \nKlageerwiderung, woraus die Bezirksregierung E. die Nichtbehebbarkeit dieser Mängel \nherleite. Die dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter der O. -O. -Schule in F. \nvom 10. Januar 2007, die alleinige Grundlage für die Feststellung der mangelnden Bewährung \ndes Antragstellers sei, lasse den Schluss, die dort aufgezeigten Mängel könnten während der \nnoch zur Verfügung stehenden - gegebenenfalls verlängerten - Probezeit nicht behoben \nwerden, nicht zu.\n\n5\n\nDass das Verwaltungsgericht mit diesen Annahmen - wie der Antragsgegner behauptet - \nden dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraum missachtet und \n\n6\n\nseinen Prüfungsrahmen überschritten hat, ist nicht dargelegt. Zur Begründung dieser \nBehauptung benennt der Antragsgegner lediglich abstrakt diejenigen Gesichtspunkte, die \nGegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung des Dienstherrn über die \nBewährung eines Beamten während der Probezeit sein können, ohne konkret zu erläutern, mit \nwelcher Argumentation das Verwaltungsgericht seine eingeschränkte Prüfungskompetenz \nverletzt haben soll.\n\n7\n\nAbgesehen von der insoweit fehlenden Darlegung ist auch nicht ersichtlich, dass das \nVerwaltungsgericht den ihm vorgegebenen Prüfungsrahmen verlassen hätte. Insbesondere hat \nes der Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich endgültig nicht bewährt, \nkeine eigenen Beurteilungserwägungen entgegengesetzt. Vielmehr hat es die angenommene \nRechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung zu Recht auf die unzureichende \nTatsachengrundlage und die fehlende Plausibilität zurückgeführt, unter der die Feststellung \nder Nichtbehebbarkeit der beim Antragsteller während der Probezeit aufgetretenen \nEignungsmängel leidet.\n\n8\n\nDas weitere Vorbringen des Antragsgegners, unter Würdigung der Gesamtumstände sei \nnicht erkennbar, dass eine Verlängerung der Probezeit das Ergebnis der dienstlichen \nBeurteilung vom 10. Januar 2007 zu Gunsten des Antragstellers ändern könne, verhilft der \nBeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die in der fraglichen \nBeurteilung enthaltenen Formulierungen benannt, die eindeutig darauf hinweisen, dass eine \npositive Entwicklung des Antragstellers in der verbleibenden - gegebenenfalls zu \nverlängernden - Probezeit nicht ausgeschlossen erscheint. Die daraus abgeleiteten Annahmen \ndes Verwaltungsgerichts werden durch die gegenteilige Einschätzung des Antragsgegners, die \nnicht weiter begründet ist, nicht widerlegt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert in \nHöhe von 25.483,77 EUR im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-18/6-b-72-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-18/6-b-72-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256792","retrieved":"2026-07-09 02:20:47.744467+00:00"}}