{"status":"available","doknr":"OLD256826","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0317.8A929.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"8 A 929/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\nDie von der Klägerin der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte immissionsschutzrechtliche \nEinschreiten des Beklagten ist § 24 Satz 1 BImSchG bzw. § 25 Abs. 2 BImSchG. \nDanach kann die Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und \nder auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen \nerforderlichen Anordnungen treffen bzw. soll die Behörde den Betrieb der Anlage \nganz oder teilweise untersagen, wenn die von einer Anlage hervorgerufenen \nschädlichen Umwelteinwirkungen die Gesundheit von Menschen gefährden und die \nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt \nwerden kann.\n\n6\n\nVgl. zum Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 (93 f.); Hansmann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Kommentar, § 25 BImSchG Rn. 6 a und \n22.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte nicht auf \nGrund dieser Vorschriften zum Einschreiten verpflichtet ist, weil die durch nächtliche \nSchallimmissionen allein beeinträchtigte tatsächliche Wohnnutzung im Haus der \nKlägerin baurechtlich nicht genehmigt (I.) und auch nicht genehmigungsfähig (II.) \nist.\n\n8\n\nVgl. zum grundsätzlich fehlenden Anspruch auf immissionsschutzrechtliches \nEinschreiten bei formeller und materieller Illegalität der Nutzung, für die Schutz \nbegehrt wird: BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53 \n(56), und vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 (96).\n\n9\n\nI. Die Klägerin ist zu Unrecht der Auffassung, die tatsächlich ausgeübte \nWohnnutzung entspreche der Baugenehmigung vom 10. Dezember 1971.\n\n10\n\n1. Die Baugenehmigung vom 10. Dezember 1971 ist, soweit sie das Wohnen \nerlaubt, mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs unwirksam geworden. Eine erteilte \nBaugenehmigung wird zumindest in Bezug auf die genehmigte Nutzung nach § 43 \nAbs. 2 VwVfG NRW gegenstandslos und damit unwirksam, wenn die zugelassene \nNutzung endgültig aufgegeben wird.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, NVwZ 2001, 557 \n(558); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2751/01 -, BauR 2003, 1539 \n(1540).\n\n12\n\nMit der hier in Rede stehenden endgültigen Aufgabe des Betriebs teilen die \nzugehörigen Betriebswohnungen das Schicksal des Betriebs mit der Folge, dass die \nBaugenehmigung für die Betriebswohnungen gegenstandslos geworden ist. Denn \ndie ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebswohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 \nNr. 1 BauNVO kann nur in Bezug auf den konkreten Betrieb, dem die Wohnnutzung \nzugeordnet werden soll, festgestellt werden. Sie knüpft sowohl an die Größe als auch \nan die Struktur eines bestimmten Betriebes an. Soll die Wohnnutzung einem anderen \nBetrieb dienen, stellt sich die Frage neu, ob die Wohnungen - wie es § 8 Abs. 3 Nr. 1 \nBauNVO verlangt - dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in \nGrundfläche und Baumasse untergeordnet sind und ob das Wohnen in der Nähe des \nBetriebs erforderlich ist.\n\n13\n\n2. Selbst wenn die Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzung zum Wohnen als \nnoch wirksam angesehen würde, führt dies nicht zur formellen Legalität der \ntatsächlich vorhandenen Wohnnutzung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \nzutreffend angenommen, die derzeitige Nutzung der Wohnungen in dem Gebäude \nL.-----weg XX verstoße gegen die Bestimmung unter Nr. 18 der Baugenehmigung. \nNach dem Wortlaut dieser Bestimmung dürfen die in den Gebäuden L.-----weg XX \nund YY enthaltenen Wohnungen nur an Beschäftigte des damals auf dem gleichen \nGrundstück liegenden Betriebes vermietet werden. Die Klägerin stellt nicht in Frage, \ndass dies hier nicht der Fall ist.\n\n14\n\nDie Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe hieraus nicht schließen \ndürfen, die allgemeine Wohnnutzung sei baurechtswidrig, bleibt ohne Erfolg.\n\n15\n\na) Der Auffassung der Klägerin, bei der unter Nr. 18 der Baugenehmigung \ngetroffenen Regelung handele es sich nicht um eine bodenrechtlich relevante \nNutzungsfestsetzung, sondern eine Vermietungsbeschränkung, welche die nach \ndem Inhalt der Baugenehmigung allgemein zulässige Wohnnutzung nicht berühre, ist \nnicht zu folgen. Sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung dieser Regelung.\n\n16\n\nNach dem im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden \nAuslegungsgrundsatz des § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung \nder wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des \nAusdrucks zu haften. Maßgeblich ist, wie der Genehmigungsadressat und potentiell \nDrittbetroffene die Erklärung unter Berücksichtigung der ihnen bekannten oder \nerkennbaren Umstände, insbesondere der durch Zugehörigkeitsvermerk \ngekennzeichneten Bauvorlagen, bei objektiver Auslegung verstehen mussten.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, DVBl. 1983, 810 (811), \nund vom 7. Juni 1991 - 7 C 43.90 -, NVwZ 1993, 177 (179); OVG NRW, Urteil vom \n17. November 1983 - 4 A 1791/82 -, DVBl. 1984, 1081 (1082), und Beschluss vom \n20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BauR 2008, 81 (82).\n\n18\n\nUnter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze ist die Regelung unter Nr. 18 der \nBaugenehmigung als die zulässige Nutzung begrenzende Inhaltsbestimmung zu \nverstehen, wonach das Wohnen im Gebäude L.-----weg XX nur dem jeweiligen \nBetriebsleiter und dem jeweiligen Hausmeister des seinerzeit auf demselben \nGrundstück liegenden Betriebs erlaubt war.\n\n19\n\nFür ein solches gegenüber der Vorstellung der Klägerin enges Verständnis \nspricht bereits, dass nach der Baubeschreibung vom 14. Juni 1971 die jeweilige \nWohnung im 1. bzw. 2. Obergeschoss des Gebäudes L.-----weg XX für den \nBetriebsleiter bzw. den Hausmeister vorgesehen war. Im Übrigen ist anzunehmen, \ndass der Oberkreisdirektor des Kreises H. bei Erteilung der Baugenehmigung \nim Zweifel im Einklang mit dem Gesetz handeln wollte. Schon die seinerzeit \ngeltenden gesetzlichen Vorgaben zwangen aber zu einem restriktiven Verständnis \nzulässiger Wohnnutzung. Denn das Gebäude L.-----weg XX lag bereits zum \nZeitpunkt der Baugenehmigungserteilung innerhalb eines durch den Bebauungsplan \nNr. 7 festgesetzten Gewerbegebiets. Innerhalb dieses Gebiets konnten gemäß § 8 \nAbs. 3 Nr. 1 BauNVO 1962 nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen \nwerden. Eine darüber hinaus gehende Erweiterung des berechtigten \nPersonenkreises war allenfalls im Wege einer hier nicht ersichtlichen Befreiung nach \n§ 31 Abs. 2 BBauG 1960 denkbar.\n\n20\n\nVgl. hierzu: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 3. Auflage, \n1971, § 9 BauNVO Tn. 117.\n\n21\n\nb) Der weitere Einwand der Klägerin, dass auch im Falle eines Verstoßes gegen \ndie unter Nr. 18 der Baugenehmigung getroffene Regelung keine Änderung der \nBenutzungsart vorliege, weil das öffentliche Baurecht für eine Wohnnutzung durch \nBeschäftigte eines auf dem Grundstück etwa vorhandenen Betriebes keine anderen \noder weiteren Anforderungen stelle als für eine Wohnnutzung durch den Eigentümer \noder andere Personen, meint der Sache nach, die derzeit ausgeübte Wohnnutzung \nhalte sich innerhalb der Variationsbreite der zulässigen Wohnnutzung und stelle \nkeine Nutzungsänderung dar. Dem ist nicht zuzustimmen.\n\n22\n\nDie Umwandlung von in einem Gewerbegebiet gelegenen Betriebswohnungen im \nSinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in allgemeine Wohnungen ist eine \nNutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Denn beim Übergang von der \neinen auf die andere Nutzungsweise stellt sich in bodenrechtlicher Hinsicht die \nGenehmigungsfrage neu. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass das \nBauplanungsrecht das Wohnen von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, des \nBetriebsinhabers und des Betriebsleiters in § 7 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 \nAbs. 3 Nr. 1 BauNVO anders behandelt als das allgemeine Wohnen, wie es etwa in \nden Wohn-, Dorf- und Mischgebieten im Sinne der §§ 3 - 6 BauNVO zulässig ist. Die \nallgemeine Wohnnutzung begründet im Gewerbegebiet bodenrechtlich beachtliche, \nerst noch ausgleichsbedürftige Spannungen, weil sie schädlichen \nUmwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder künftig werden könnte. Demgegenüber \nsetzt der Gesetzgeber voraus, dass Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie \nBetriebsinhaber und -leiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum \nBetrieb wohnen, ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen \nmüssen, als dies für die allgemeine Wohnnutzung gilt. § 8 Abs. 1 BauNVO geht \nnämlich davon aus, dass Gewerbegebiete der Unterbringung belästigender Betriebe \nauch dann dienen sollen, wenn dort ausnahmsweise die genannten \nBetriebswohnungen zugelassen werden.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, BauR 1983, 443 f.\n\n24\n\nII. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die erfolgte Umwandlung von \nBetriebswohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in allgemeine \nWohnungen nach der jetzigen Rechtslage nicht genehmigungsfähig ist, hat die \nKlägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Angesichts der \nvom Gesetzgeber gewollten Unzulässigkeit allgemeiner Wohnbebauung im \nGewerbegebiet ist für eine Zulässigkeit der Nutzungsänderung auch nichts \nersichtlich.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in \nAnlehnung an die Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. \n2004, 1525).\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-17/8-a-929-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-17/8-a-929-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256826","retrieved":"2026-07-09 02:20:50.491997+00:00"}}