{"status":"available","doknr":"OLD256855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0314.9A4889.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"9 A 4889/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.941,77 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgen nicht aus dem \nVorbringen, es sei bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt im Sinne von §§ 1 Satz 1, 2 \nAbs. 2 und 9 Abs. 1 AbwAG als Einleiter der Cyanid- und Kupferfrachten angesehen werden \nkönne, weil von außen auf die Kläranlage einwirkende Ereignisse den Tatbestand des \nEinleitens als finale Handlung nicht erfüllen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nausgeführt, der Kläger sei als Direkteinleiter gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig. Der \nKläger hat das Abwasser aus der Kläranlage T. -T1. im Sinne von § 2 Abs. 2 \nHalbsatz 1 AbwAG eingeleitet, weil er es unmittelbar in die J. verbracht hat. Die Einleitung \nist zweckgerichtet im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis an der dafür vorgesehenen \nEinleitungsstelle erfolgt. \n\n5\n\nVgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 -, DÖV \n1985, 685, 686; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 2 Rn. 57. \n\n6\n\nSie kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht als unmittelbare Einleitung durch einen \n(unbekannten) Indirekteinleiter angesehen werden. Denn die Sachherrschaft über das kupfer- \nund cyanidhaltige Abwasser ist mit Eintreten in die Kläranlage beim Kläger angefallen, der \ndadurch seinerseits für dessen Hineingelangen in die J. verantwortlich geworden ist.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1990 - 8 C 71.88 -, NVwZ 1991, 482, 483.\n\n8\n\nAllein der Umstand, dass in der Kläranlage des Klägers, für die sogar ein \nÜberwachungswert für Kupfer festgesetzt ist, keine gezielte Entfernung dieses Schwermetalls \nstattfindet, lässt seine Sachherrschaft und die damit einhergehende Verantwortlichkeit nicht \nentfallen. Nicht maßgeblich ist, ob der Kläger bewusst und willentlich gerade die streitigen \nKupferfrachten dem Gewässer zugeführt hat. Abzustellen ist vielmehr auf das Abwasser als \nGanzes einschließlich der darin gelösten und mit ihm vermischten Bestandteile. \n\n9\n\nVgl. Köhler/Meyer, a.a.O., § 2 Rn. 58; siehe zum Verständnis des Begriffs „Abwasser\" \nauch BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 - III ZR 190/71 -, BGHZ 62, 351, 355 f.\n\n10\n\nDieses - das Abwasser einschließlich der Cyanid- und Kupferfracht - ist über die offiziell \nvorgesehene Einleitungsstelle der Kläranlage des Klägers, für die er verantwortlich ist, in das \nGewässer verbracht worden. Es ist in seiner Gesamtheit auch nicht etwa, wie der Kläger unter \nHinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/2272, S. 27) meint, durch Unfälle oder \nandere vom Verursacher nicht vorhergesehene Ereignisse sonstwie in das Gewässer gelangt. \nHiermit sind unter anderem Ereignisse gemeint, die zu unkontrollierbaren Einleitungen an \nanderen als den offiziell dafür vorgesehenen Stellen führen.\n\n11\n\nVgl. Köhler/Meyer, a.a.O., § 2 Rn. 63.\n\n12\n\nDerartige Umstände stehen nicht in Frage.\n\n13\n\nSoweit sich der Kläger auf Rechtsprechung zum Begriff des „Einleitens\" im \nZusammenhang mit dem Gefährdungshaftungstatbestand des § 22 WHG beruft, führt dies \nschon im Ansatz nicht weiter. Das „Einleiten\" von Abwässern, die einer ordnungsgemäß \narbeitenden Kläreinrichtung zugeführt und von dort nur weitergeleitet werden, fällt nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich nicht unter § 22 WHG. \n\n14\n\nVgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 - III ZR 190/71 -, a.a.O., 359 f.\n\n15\n\nDiese speziell am Gesetzeszweck (nur) des Gefährdungshaftungstatbestands \nausgerichtete, wertende Betrachtung hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Auslegung von § 2 \nAbs. 2 AbwAG. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Definition des § 2 Abs. 2 AbwAG mit \nVerwendung des Oberbegriffs des Verbringens umfassender und damit weiter ist, als der \nallgemeine wasserrechtliche Einleitungsbegriff nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG.\n\n16\n\nVgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand: 1. September 2007, \n§ 2 AbwAG Rn. 14 ff.; Köhler/Meyer, a.a.O., § 2 Rn. 54.\n\n17\n\nDenn selbst wenn man wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen dem \nAbwasserabgabengesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz auf die - gleichfalls ein \nzweckgerichtetes Verhalten voraussetzende -, \n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1973 - 4 C 44.69 -, NJW 1974, 815; OLG \nHamm, Beschluss vom 13. Mai 1985 - 3 Ss OWi 269/85 -, MDR 1985, 872,\n\n19\n\n Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Einleitenstatbestand zurückgriff,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 -, a.a.O., 686; Berendes, \nAbwAG, 3. Aufl. 1995, S. 40,\n\n21\n\nzog die haftungsrechtliche Rechtsprechung zu § 22 WHG die Einleitereigenschaft des \nKlägers nach §§ 2 Abs. 2, 9 AbwAG nicht in Zweifel. Denn das der Abwasserabgabe \nunterliegende zweckgerichtete Verbringen des maßgeblichen gesamten Abwassers durch den \nBetreiber einer Kläranlage im Rahmen seiner wasserrechtlichen Erlaubnis wird - wie bereits \nausgeführt - nicht einmal teilweise dadurch in Frage gestellt, dass sich im Abwasser ohne sein \nEinverständnis unter anderem unzulässigerweise bestimmte Schadstofffrachten befinden. Ob \ner darüber hinaus gemäß § 22 WHG auch für Schäden haftbar ist, die darauf zurückzuführen \nsind, dass letztlich Dritte bestimmte Stoffe in ein Gewässer einbringen, einleiten oder hierauf \neinwirken, ist eine hiervon zu unterscheidende rein haftungsrechtliche Frage der \nSchadenszurechnung im Rahmen der Gefährdungshaftung. Der Bundesgerichtshof verneint \ndiese Frage mit der Begründung, es sei nicht gerechtfertigt, den Betreiber einer Kläranlage zur \nHaftung für einen entstandenen Schaden heranzuziehen, wenn er keine schadensstiftende \nWasserverschlechterung verursacht habe, sondern lediglich eine Einrichtung betreibe, die den \nWasserzustand verbessern solle. Diese Erwägung mag zwar die Schadenshaftung in Frage \nstellen können, nicht aber die an das Einleiten von Abwasser geknüpfte \nAbwasserabgabepflicht. Denn hierfür genügt es gerade nicht, eine Anlage zu betreiben, die \ndie Gewässerbelastung überhaupt verringert. Vielmehr richtet sich die Höhe der Abgabe \nausschließlich nach dem Verschmutzungsgrad des eingeleiteten Abwassers. Dadurch soll ein \nAnreiz geboten werden, die Einleitung von Schmutzfrachten möglichst gering zu halten oder \nsogar zu unterbinden.\n\n22\n\nVgl. BT-Drs. 7/2272, S. 22; BT-Drs. 10/5533, S. 8 ff.\n\n23\n\nSteht das Einleiten von Abwasser wie hier nicht insgesamt in Zweifel, so kommt lediglich \nein (teilweiser) Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn der durch eine \nvom Gesetz vorgesehene Abgabeerhöhung angestrebte Anreiz für eine möglichst wirksame \nVorsorge im Einzelfall nicht erfüllt werden konnte.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007\n\n25\n\n - 9 A 1403/05 -, S. 11 d. UA. \n\n26\n\nAuch die weitere vom Kläger angeführte Entscheidung stellt das Einleiten durch ihn nicht \nin Frage. Sie betrifft gleichfalls allein die Gefährdungshaftung nach § 22 WHG in einem Fall \nmissbräuchlicher Anlagenbenutzung. \n\n27\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002\n\n28\n\n - III ZR 214/01 -, NuR 2003, 254.\n\n29\n\nb) Es ist ferner nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 \nSätze 2 bis 4 AbwAG zu erhöhen war, obwohl der Kläger die Betriebsstörung selbst gemeldet \nhatte. Nach den Schilderungen des Klägers in seinem Bericht gegenüber dem ehemaligen \nStaatlichen Umweltamt B. vom 24. September 2001 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, \ndie Durchführung einer behördlichen Überwachungsmessung am 17. August 2001 beruhe auf \neiner fehlerhaften Ermessensausübung im Rahmen des ordnungsrechtlichen \nOpportunitätsprinzips. Ein Bedürfnis für eine amtliche Überwachung fehlte nicht schon \ndeshalb, weil der Kläger Sofortmeldungen an die zuständigen Stellen abgegeben und sich \nselbst bemüht hatte, durch umfangreiche Proben die Ursachen für die festgestellte Störung zu \nermitteln sowie Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der vom Kläger geschilderte Ablauf seiner \nErmittlungen lässt erkennen, dass sich ihm die eigentlichen Störungsursachen trotz \numfangreicher Untersuchungen erst nach und nach erschlossen. In den Störmeldungen vom \n15. und 17. August 2001 waren verschiedene Ursachen angegeben worden, während erst \nnachträglich schon für das Ereignis vom 15. August 2001 ein Zusammenhang mit einer \nEinleitung von Cyanid und Kupfer vermutet worden ist. Die Hintergründe der bereits am \n10. August 2001 festgestellten Ammoniumüberschreitung sind vom Kläger gar nicht \naufgeklärt worden. Gerade mit Blick auf die schließlich vor allem im Zulauf der Anlage \nfestgestellten erheblichen Cyanid- und Kupferfrachten unbekannter Herkunft und \nGesamtmenge, die zur Auslösung eines Giftalarms am frühen Morgen des 17. August 2001 \nführten, ist die Annahme eines Bedürfnisses für eine amtliche Überwachung des Ablaufs in \ndie J. im Interesse größtmöglichen Gewässerschutzes durch die Überwachungsbehörde \nneben den Aktivitäten des Klägers nicht ermessensfehlerhaft. Dies wird nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass die Feststellungen des Klägers für sich gesehen im Vergleich zur \namtlichen Überwachung insgesamt repräsentativer gewesen sein mögen, obwohl sie sich \nüberwiegend auf den Zulauf zur Anlage bezogen. Die sich zuspitzende Einleitungssituation \nwar durch Messungen des Klägers gerade nicht in jeder Hinsicht klar, sondern unterlag \nständigen Schwankungen und unterschiedlichen Deutungen. \n\n30\n\nEs besteht im übrigen nicht deshalb ein Verwertungsverbot für die Bemessung der \nAbwasserabgabe hinsichtlich der amtlichen Messergebnisse vom 17. August 2001, weil der \nKläger seiner Pflicht nach § 57 Abs. 3 Satz 4 LWG zur Meldung der Betriebsstörung \nnachgekommen ist und seine Meldung erst die Überwachung ausgelöst hat. Dabei kann offen \nbleiben, ob die Unterrichtungspflicht im Hinblick auf den darin möglicherweise liegenden \nZwang zur Selbstbezichtigung und etwaigen Verstoß gegen das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG auch in Bezug auf juristische Personen wie den \nKläger einer Ergänzung durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot bedarf.\n\n31\n\nVgl. Günther, ZfW 1996, 290, 292 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 13. Januar \n1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37 ff.\n\n32\n\nDenn ein derartiges verfassungsrechtlich unter Umständen gebotenes Verwertungsverbot \nwürde sich nicht auch auf das die wasserrechtliche Überwachung flankierende System der \nAbwasserabgabeerhebung erstrecken. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten \nEntscheidung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nur dann \nangenommen, wenn eine unter Zwang herbeigeführte Selbstbezichtigung gegen den Willen \ndes Betroffenen zweckentfremdet und der Verwertung für eine Strafverfolgung zugeführt \nwürde. Im Anwendungsbereich des Abwasserabgabengesetzes besteht eine solche \nZweckentfremdung nicht, wenn eine Störungsmeldung eine wasserrechtliche Überwachung \nzur Folge hat, die ihrerseits zur Erhöhung der Abwasserabgabe führt. § 4 Abs. 4 AbwAG geht \ngeradezu davon aus, dass die Feststellung unzulässiger Abwassereinleitungen im Rahmen der \nÜberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften Grundlage für die Abgabefestsetzung \nsein soll.\n\n33\n\nVgl. Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 21 Rn. 38.\n\n34\n\nSoweit der Kläger der Sache nach meint, ein Verwertungsverbot liege auch im \nZusammenhang mit der Abwasserabgabe im Interesse des Gewässerschutzes, handelt es sich \nlediglich um eine rechtspolitische Bewertung. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers zu \nentscheiden, ob der Gefahr, dass Anlagenbetreiber ihren wasserrechtlichen \nMitteilungspflichten zwecks Verhinderung einer erhöhten Abwasserabgabe nicht \nnachkommen könnten, zu verhindern, durch die Einführung eines Verwertungsverbots zu \nbegegnen ist.\n\n35\n\nc) Es ist weiter nicht ernstlich zweifelhaft, dass der höchste Messwert der \nAbgabeerhöhung zugrunde zu legen war, obwohl während „der Betriebsstörung\" in relativ \nkurzer zeitlicher Abfolge von jeweils wenigen Tagen mehrere Messungen durchgeführt \nworden sind. Der Einwand des Klägers, es dürfe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben \nund dem Gebot der Repräsentativität der Messergebnisse nur das erste während einer \nBetriebsstörung gewonnene Messergebnis verwertet werden, greift nicht durch. Die Erhöhung \nder Abwasserabgabe richtet sich gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG bei einer \neinmaligen Überschreitung des Überwachungswerts nach dem halben Vomhundertsatz, um \nden der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Auslegung des Begriffs \n„höchster gemessener Einzelwert\" nicht darauf an, ob dieser Wert ein Wert ist, hinsichtlich \ndessen der Überwachungswert als eingehalten gilt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 - 7 C 5.06 -, NVwZ-RR 2007, 124.\n\n37\n\nDie dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen sind auch auf die Fälle zu \nübertragen, in denen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Willkürverbot \nim Rahmen des behördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen Überwachung anlässlich \neines Störfalls jedenfalls in der Regel nicht mehr als ein Messergebnis bei der \nAbgabeerhebung einbezogen werden darf.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408, 410; \nBerendes, a.a.O., S. 98.\n\n39\n\nDenn von der vom Gesetz ausdrücklich vorgegebenen Maßgeblichkeit des höchsten \nMesswerts kann nicht im Rahmen der Ermessensausübung bei der behördlichen \nÜberwachung abgesehen werden, sofern nicht der höchste Messwert bereits durch eine \nfehlerhafte oder gar willkürliche Überwachungspraxis gewonnen worden ist. Ist die \nÜberwachung eines Störfalls durch mehrere Messungen als solche nicht zu beanstanden, geht \nes nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Abgabenerhebung lediglich noch darum, \nanlässlich eines einheitlichen und eng umgrenzten Schadensereignisses nur eine \nÜberschreitung des Überwachungswerts zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 \nAbwAG soll eine einmalige Überschreitung nur eine Abgabeerhöhung um den halben \nVomhundertsatz der Überschreitung zur Folge haben. Dieses Ergebnis soll durch mehrfache - \nebenfalls sachlich gerechtfertigte - Beprobung eines eng umgrenzten Schadensereignisses \nnicht in Frage gestellt werden. Der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, es dürfe \ngrundsätzlich nicht mehr als ein Messergebnis „einbezogen\" werden, lässt sich nichts anderes \nentnehmen: Ein Einbeziehen aller Messwerte aus einem Schadensereignis in die \nAbgabeberechnung erfolgt nicht schon - wie der Kläger meint - dadurch, dass nach den \ngesetzlichen Vorgaben das höchste Messergebnis ermittelt wird. \n\n40\n\nUngeachtet dessen könnte auch die nach Auffassung des Klägers gebotene alleinige \nBerücksichtigung nur des ersten während einer Betriebsstörung gewonnenen \nMessergebnisses, auch wenn es den Überwachungswert nicht überschreitet, hier zu keinem \nanderen Ergebnis führen. Denn eine Betriebsstörung durch überhöhte Cyanid- und \nKupferfrachten im Ablauf der Kläranlage hat der Kläger erstmals am 17. August 2001 \ngemeldet. Bei der ersten hierauf folgenden amtlichen Messung wurde der höchste gemessene \nEinzelwert und zugleich die einzige Überschreitung des Überwachungswerts festgestellt. In \nder Meldung vom 15. August 2001 ging es nach den Angaben des Klägers in seinem \nSchreiben vom 24. September 2001 noch um eine gänzlich andere Störung: Es war lediglich \neine Überschreitung des Ammoniumüberwachungswerts angezeigt worden, was auf den \nBruch der Gewindestange eines Schiebers an der Schlammentnahme zurückgeführt worden \nwar. Erhöhte Kupferwerte spielten zu diesem Zeitpunkt sowohl nach Einschätzung des \nKlägers als auch nach den insoweit unauffälligen amtlichen Messergebnissen vom 15. August \n2001 noch keine Rolle. Dies wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger im \nNachhinein in Rückstellproben des Zulaufs vom 14. auf den 15. August 2001 erhebliche \nCyanid- und Kupferfrachten nachgewiesen hatte. Denn die hierdurch ausgelöste Störung des \nfür die Schadstoffeinleitung maßgeblichen Ablaufs trat erst in der Nacht auf den 17. August \n2001 ein. Erst nach diesem Zeitpunkt konnte eine amtliche Messung vorgenommen werden, \ndie sich auf die Störung des Ablaufs durch Cyanid- und Kupferfrachten bezog (vgl. Schreiben \ndes Staatlichen Umweltamts B. vom 21. Oktober 2002, Bl. 65 der Beiakte 2).\n\n41\n\nSoweit der Kläger für unklar hält, ob mehrere Messergebnisse während einer \nBetriebsstörung der Abgabenerhebung insoweit zugrunde zu legen sein könnten, als jeweils \ndie höchsten Werte für verschiedene Parameter in unterschiedlichen Probenahmen ausgewählt \nwerden, zeigt er nicht auf, inwieweit diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit \nentscheidungserheblich sein könnte. Auf die Höhe der nur hinsichtlich des Parameters Kupfer \nangefochtenen Abgabefestsetzung haben neben der Beprobung vom 17. August 2001 weitere \nMessungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem fraglichen Störfall keinen Einfluss \ngehabt.\n\n42\n\nd) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erhöhung der \nAbwasserabgabe mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist. \nDer Kläger stellt dies in Frage, weil die Überschreitung im konkreten Fall auf Einleitungen \nvon erheblichen Schadstofffrachten in das der Kläranlage vorgeschaltete städtische Kanalnetz \nzurückzuführen gewesen sei, die er durch Vorsorgemaßnahmen nicht habe verhindern \nkönnen. Auch könne er bei dem letztlich für die Einleitung Verantwortlichen keinen \nRückgriff nehmen, weil dieser selbst unter Einschaltung der Unteren Wasserbehörde und der \nStaatsanwaltschaft nicht habe bestimmt werden können. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass \ndie Abwasserabgabe typisierend ausgestaltet ist, um den wasserrechtlichen \nVerwaltungsvollzug abgabenrechtlich effektiv zu flankieren. Diese Wirkung soll auch \ndadurch erreicht werden, dass die Abwasserabgabe dem Einleiter als dem abwasserrechtlichen \n„Verursacher\" auferlegt wird, der primär für die Einleitung verantwortlich sein soll. Dieser \nsoll sich bei von anderen verursachten Schadstoffeinleitungen grundsätzlich lediglich im \nInnenverhältnis zu den letztlich Verantwortlichen schadlos halten können. Die typisierende \ngesetzliche Lösung, die teilweise auch auf die Problematik von Störfällen Rücksicht nimmt, \nist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie wird nicht allein dadurch unverhältnismäßig, dass ein an sich möglicher \nRückgriff gegen einen Dritten scheitert, weil dieser nicht ermittelt werden kann. Denn hierin \nrealisiert sich lediglich das allgemein mit der Regelung zulässigerweise in Kauf genommene \nRisiko, dass ein Rückgriff im Innenverhältnis aus welchen Gründen auch immer letztlich \nnicht durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus kann gleichwohl verbleibenden Härtefällen, \nin denen die Abwasserabgabe die mit ihr verfolgte Anreizfunktion für den Einleiter nicht \nmehr erfüllen kann, im Wege des Billigkeitserlasses Rechnung getragen werden.\n\n43\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, a.a.O.\n\n44\n\nDer der Auffassung von Köhler/Meyer folgenden Ansicht des Klägers, es sei nicht \nverfassungsgemäß, Überschreitungen von Überwachungswerten bei Betriebsstörungen nur im \nWege eines Billigkeitserlasses zu berücksichtigen,\n\n45\n\nvgl. Köhler/Meyer, a.a.O., § 4 Rn. 254,\n\n46\n\nist nicht weiter nachzugehen. Der Kläger zeigt ebenso wenig wie die angegebene \nZitatstelle auf, gegen welche verfassungsrechtliche Bestimmung es verstoßen soll, die trotz \nBerücksichtigung der Störfallproblematik in der typisierenden Regelung des § 4 Abs. 4 \nAbwAG verbleibenden Unzuträglichkeiten (nur) im Wege einer einzelfallbezogenen \nBilligkeitskorrektur vermeiden zu können.\n\n47\n\ne) Gleichfalls rechtlich unbedenklich ist der Umstand, dass selbst eine kurzfristige \nÜberschreitung von Überwachungswerten zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe für das \nganze Jahr führt. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des VG \nMünster vom 15. März 2005 - 7 K 2120/01 - hält die Festsetzung der Abwasserabgabe vor \ndiesem Hintergrund für rechtlich unbedenklich. Insoweit hat der Senat die Berufung mit \nBeschluss vom 29. Oktober 2007 - 9 A 1820/05 - nicht zugelassen. Soweit das VG Münster in \nseiner Entscheidung allerdings die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass darin gesehen \nhat, dass eine Erhöhung vorgenommen worden ist, obwohl ein Überwachungswert nur für \neinen kurzen Zeitraum von etwa \n\n48\n\n1¾ Stunden überschritten worden war, ist der erkennende Senat dieser Einschätzung im \nUrteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 - nicht gefolgt. Er hat hierzu ausgeführt, die \nErhöhung der Schadeinheiten um den halben Vomhundertsatz einer Überschreitung stehe \nauch bei nur kurzer Überschreitung des Überwachungswerts mit der dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden gesetzlichen Zielsetzung in Einklang. \n\n49\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) entnehmen. Die Frage, welches Messergebnis während einer Betriebsstörung \nheranzuziehen ist, wirft im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 4 Sätze 3 \nund 4 AbwAG keine besonderen Schwierigkeiten auf, die sich nicht bereits im \nZulassungsverfahren klären lassen. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Klärung, die durch \ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichs vom 2. November 2006 - 7 C 5.06 -, a.a.O., zum \nTatbestandsmerkmal „höchster gemessener Einzelwert\" erfolgt ist. \n\n50\n\nÜberdurchschnittliche Schwierigkeiten werden auch nicht im Hinblick auf die Frage \naufgeworfen, ob bei Betriebsstörungen die Erhöhung der Abwasserabgabe für das ganze \nKalenderjahr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Diese Frage lässt sich im \nbejahenden Sinne auf der Grundlage der bisherigen höchst- und obergerichtlichen \nRechtsprechung im Zulassungsverfahren beantworten.\n\n51\n\n3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die als \nrechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,\n\n52\n\nob ein Indirekteinleiter oder der Betreiber einer Kläranlage als Einleiter im Sinne von \n§§ 1 Satz 1, 2 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AbwAG anzusehen ist, wenn der Indirekteinleiter Stoffe \neinleitet, die die biologische Stufe der Kläranlage außer Funktion setzen und die Kläranlage \nmehr oder weniger ungehindert und unverändert in das Gewässer passieren,\n\n53\n\nbedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ergibt sich unmittelbar aus \ndem Gesetz, dass Einleiter im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 2 Abs. 2 AbwAG derjenige ist, der \nAbwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt. Dies ist der Betreiber einer Kläranlage und \nnicht ein Indirekteinleiter, der Abwasser allenfalls mittelbar einleitet. Diese klare \ngesetzgeberische Entscheidung wird - wie oben unter 1.a) ausgeführt worden ist - durch die \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 22 WHG nicht in Frage gestellt.\n\n54\n\nDie weiter aufgeworfene Frage,\n\n55\n\nob Ergebnisse der amtlichen Überwachung auch dann uneingeschränkt für die \nAbgabenüberwachung verwertbar sind, wenn der Einleiter die Störung selbst gemeldet hat \nund wegen der Eigenüberwachung des Einleiters ein Bedürfnis für eine zusätzliche amtliche \nÜberwachung eines Störfalls nicht besteht,\n\n56\n\nist nicht entscheidungserheblich. Denn im konkreten Fall bestand entgegen der \nEinschätzung des Klägers zumindest im Hinblick auf die unklare Ursache und das nicht \nabzusehende Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeiten ein Bedürfnis für eine \nzusätzliche amtliche Überwachung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.b) Bezug \ngenommen.\n\n57\n\nSoweit es um die Frage eines Verwertungsverbots von Messungen geht, die anlässlich \neiner Störungsmeldung des Einleiters vorgenommen worden sind, genügt der Kläger nicht \ndem Darlegungserfordernis. Insoweit gehört zur erforderlichen Darlegung auch die Angabe, \nauf welcher Grundlage ein solches Verwertungsverbot gerade im Hinblick auf die \nAbwasserabgabenerhebung de lege lata beruhen soll. Rechtspolitische Erwägungen werfen \nnämlich keine nicht geklärten Fragen des geltenden Rechts auf, über die allein in einem \nBerufungsverfahren zu entscheiden wäre.\n\n58\n\nDie Frage,\n\n59\n\nob das höchste oder das erste Ergebnis der amtlichen Überwachung während einer \nBetriebsstörung der Abgabeerhebung zugrunde zu legen ist, \n\n60\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich bereits unmittelbar aus \n§ 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG beantworten, wonach der höchste gemessene Einzelwert \nmaßgeblich ist. Ungeachtet dessen würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren nicht \nentscheidungserheblich stellen, weil das erste Messergebnis der Störung, die in der Einleitung \nüberhöhter Cyanid- und Kupferfrachten in die J. bestand, zugleich der höchste Einzelwert \nwar (vgl. oben 1.c).\n\n61\n\nDie schließlich als klärungsbedürftig angesehene Frage,\n\n62\n\nob die Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG auch dann erhöht werden kann, wenn \ndie Betriebsstörung nur einen kurzen Zeitraum gedauert hat, \n\n63\n\nist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Unabhängig davon, dass eine einmalige \nÜberschreitung wegen § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG nicht dieselbe Abgabenhöhe zur Folge hat \nwie eine entsprechend hohe dauerhafte Gewässerbelastung, ist bereits rechtsgrundsätzlich \ngeklärt, dass der Gesetzgeber sich bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitungen \nder Überwachungswerte entschieden hat und ausdrücklich schon eine einmalige \nÜberschreitung als Rechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung hat \nausreichen lassen. Gleichfalls ist geklärt, dass diese Typisierung zulässig und die gesetzliche \nRegelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Oktober 2007 - 9 A 1820/05 -.\n\n65\n\nEinen darüber hinausweisenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.\n\n66\n\nSoweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 weitere Einwendungen \nerhebt, können diese schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sie nicht \ninnerhalb der Begründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden \nsind.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n68\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-14/9-a-4889-05","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-14/9-a-4889-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256855","retrieved":"2026-07-09 02:20:52.816990+00:00"}}