{"status":"available","doknr":"OLD256854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0314.8B34.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"8 B 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2007 ist\nwirkungslos.\n\nDie Beigeladenen als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin tragen ihre\naußergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der\naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR\nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125\nAbs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den\nRechtsstreit für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene\nBeschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m.\n§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO)\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift\nhat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des\nVerfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die\nAntragsgegnerin und die Beigeladenen, deren Kostentragungspflicht aus § 154\nAbs. 3 VwGO folgt, mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die\nAntragstellerin voraussichtlich obsiegt hätte, wenn die Beigeladenen nicht durch\nihren weit gehenden Verzicht auf die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen\nGenehmigung die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hätten. \n\n4\n\nEs ist bereits davon auszugehen, dass ein die Anordnung der sofortigen\nVollziehung rechtfertigendes überwiegendes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO insoweit nicht gegeben war. Denn nach dem eigenen\nVorbringen der Beigeladenen bestand für die Anordnung der sofortigen Vollziehung\nhinsichtlich eines erheblichen Teils der von der angefochtenen Genehmigung\nerfassten Erweiterung des Schweinemastbetriebs keine Notwendigkeit, weil die\nErrichtung der zusätzlich genehmigten Betriebsbestandteile ohnehin nicht in näherer\nZukunft beabsichtigt war. \n\n5\n\nDarüber hinaus wäre die im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO\nvorzunehmende Interessenabwägung aller Voraussicht nach zu Gunsten der\nAntragstellerin ausgefallen, weil gegenwärtig Überwiegendes dafür spricht, dass die\nangefochtene Genehmigung vom 15. August 2007 in der berichtigten Fassung vom\n7. November 2007 den Nachbarrechten der Antragstellerin hinsichtlich des Schutzes\nvor unzumutbaren Geruchsbelästigungen nicht hinreichend Rechnung trägt. \n\n6\n\nGemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben,\ndass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile\nund erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht\nhervorgerufen werden können.\n\n7\n\nDas gewährleistet die angefochtene Genehmigung, nach der die Zahl der Tiere\nauf über 10.000 (davon 8.550 Ferkel) und die Güllekapazität auf 14.120 m3 erhöht\nwird, nicht. \n\n8\n\nAllerdings ist nach der Nebenbestimmung IV.4.3 durch betriebliche Maßnahmen\nsicherzustellen, dass die von den Betriebsanlagen verursachten\nGeruchsimmissionen, auch in Verbindung mit dem Beitrag bereits genehmigter\nAnlagen, im Einwirkungsbereich außerhalb des Betriebs den Immissionswert IW 0,15\n(entspricht 15 % der Jahresstunden) nicht überschreiten. Die Antragstellerin stellt\nnicht in Frage, dass die Geruchsbelastung bei Einhaltung dieses Immissionswerts die\nGrenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet. Der Wert entspricht der unmittelbar für\nGewerbe- und Industriegebiete geltenden Regelung in Nr. 3.1 der nordrhein-\nwestfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 21. September 2004 und\ndürfte auf den bauplanungsrechtlichen Außenbereich grundsätzlich entsprechend\nanzuwenden sein. Auch die Beigeladenen wenden sich nicht dagegen, dass dieser\nImmissionswert von ihnen einzuhalten ist. \n\n9\n\nDie bloße Festschreibung eines Immissionswerts reicht zur Gewährleistung des\ngebotenen Nachbarschutzes aber allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine\ntragfähige, \"auf der sicheren Seite\" liegende Prognose, aus der sich ergibt, dass der\nImmissionswert unter Berücksichtigung von Art und Umfang des genehmigten\nBetriebs auch eingehalten werden kann. Daran fehlt es hier. \n\n10\n\nDie im Genehmigungsverfahren vorgelegte Prognose des Ingenieurbüros S.\n& I. vom November 2006, deren Plausibilität das Landesamt für Natur, Umwelt und\nVerbraucherschutz NRW (LANUV) geprüft und bestätigt hat, ist in diesem\nZusammenhang unerheblich, weil sie sich nicht auf Gerüche, sondern auf den\nLuftschadstoff Ammoniak bezieht. Insoweit ist festzuhalten, dass die Aussage in der\ndiesbezüglichen Stellungnahme des LANUV, die \"Emissionssituation für Geruch\" sei\nplausibel dargestellt (vgl. Bl. 273 des Verwaltungsvorgangs), auf einem Schreibfehler\nberuht. Eine Prüfung der Geruchsbelastung hat das LANUV, wie es im\nBeschwerdeverfahren klargestellt hat, nicht vorgenommen.\n\n11\n\nAuf die Geruchsbelastung bezieht sich die ebenfalls im Genehmigungsverfahren\nvorgelegte Geruchsimmissionsprognose des Bauingenieurs U. vom 15. Dezember\n2006. Diese Prognose, die auf einer Anwendung der VDI-Richtlinie 3471 beruht, ist\nindessen ebenso unzureichend wie die während des Beschwerdeverfahrens\nnachgereichte Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I. vom 14. Februar\n2008. Das ergibt sich aus Folgendem:\n\n12\n\nBei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften -\nauf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie vom 21. September\n2004 zurückgegriffen werden. Die TA Luft enthält keine Vorschriften zum Schutz vor\nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Bei den in Nr. 5.4.7.1\nder TA Luft für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von\nNutztieren geregelten Mindestabständen handelt es sich, wie sich aus der Überschrift\ndes 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen\nschädliche Umwelteinwirkungen. \n\n13\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie und die\nVDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine) aus dem Jahr\n1985 bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen\nals Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische\nNormen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen\nund insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten\ngenerellen Sachverständigengutachten haben.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG\nNRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS),\nund vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni\n2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -,\nNWVBl. 2006, 337.\n\n15\n\nNach Nr. 1 der GIRL kann die Genehmigungsbehörde auf die Erstellung einer\nGeruchsimmissionsprognose verzichten und das Vorliegen der\nGenehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms\n(Nr. 5.4.7.1 TA Luft) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des\nEinzelfalles (z.B. besondere topographische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung)\neine andere Vorgehensweise erfordern. Bei nicht genehmigungsbedürftigen\nTierhaltungen kann in derartigen Fällen die Genehmigungsbehörde die Entscheidung\nauf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 und\nVDI 3472 gründen.\n\n16\n\nDie Anwendung der in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandsregelung,\ndie - anders als die Vorsorgeregelung gemäß Nr. 5.4.7.1 der TA Luft - gegenüber\nWohnnutzungen im Außenbereich eine Halbierung des Mindestabstands vorsieht\n(vgl. Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471) kommt danach im vorliegenden Fall schon\ndeshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine genehmigungsbedürftige Tierhaltung\nhandelt (vgl. § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.1 Spalte 1 der 4.\nBImSchV). Diese Regelung der GIRL, wonach die in der VDI-Richtlinie 3471\nvorgesehene Halbierung der Mindestabstände zu Wohnnutzungen im Außenbereich\nbei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen keine\nAnwendung findet, führt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht dazu, dass\ndie unterschiedlichen Schutzwürdigkeiten außer Betracht bleiben. Die in\nAbhängigkeit vom jeweiligen Gebietstypus unterschiedliche Schutzwürdigkeit\nberücksichtigt die GIRL durchaus, indem sie für Gewerbe- und Industriegebiete einen\num 50 % höheren Immissionswert zulässt als für Wohn- und Mischgebiete. Die\nAbstandsregelung steht hier aber in Zusammenhang mit der Frage, ob die\nEinhaltung der in der VDI-Richtlinie aus dem Jahr 1985 vorgesehenen, halbierten\nMindestabstände bei \"modernen\" Tierintensivhaltungsbetrieben, die einer\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, noch eine hinreichend\nverlässliche Prognose erlaubt, dass die dadurch verursachten Geruchsimmissionen\nzumutbar sind. Auch aus der von den Beigeladenen angeführten Rechtsprechung\ndes Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. März 2006 - 7\nME 159/04 -, NuR 2006, 524) ergibt sich im Übrigen nichts anderes; in jenem Fall\nhielt der streitbefangene genehmigungsbedürftige Tierhaltungsbetrieb sowohl den\n(Vorsorge-) Abstand nach der TA Luft als auch den (nicht halbierten) Abstand nach\nder VDI-Richtlinie 3471 ein.\n\n17\n\nAusgehend von den gutachterlich berechneten Großvieheinheiten und dem sich\naus dem Abstandsdiagramm in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft ergebenden (nicht zu\nhalbierenden) Mindestabstand von 413 m (so die Stellungnahme des Ingenieurbüros\nS. & I. vom 14. Februar 2008) ist festzustellen, dass das nur etwa 230 m\nentfernte Wohnhaus der Antragstellerin eindeutig innerhalb des Mindestabstands\nzum Betrieb der Beigeladenen liegt. Erhebliche Geruchsbelastungen sind schon\ndeshalb nicht auszuschließen.\n\n18\n\nAber selbst wenn hier - wie die Beigeladenen meinen - in Anlehnung an\nNr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471 grundsätzlich in Bezug auf das im baurechtlichen\nAußenbereich befindliche Wohnhaus der Antragstellerin nur der halbierte\nMindestabstand zu berücksichtigen sein sollte, bleibt die vorgelegte Prognose\nunzureichend. Die in der VDI-Richtlinie 3471 festgelegten Mindestabstände sind zur\nBerücksichtigung einer vorhandenen Vorbelastung untauglich. Daran knüpft die\nRegelung in Nr. 1 der GIRL an, wonach die Einhaltung der aus dem\nAbstandsdiagramm folgenden Abstände zur Beurteilung der Geruchsimmissionen\nnicht ausreicht, wenn eine Geruchsvorbelastung besteht. Nach den konkreten\nEinzelfallumständen kommt die Annahme einer relevanten Vorbelastung hier\nernstlich in Betracht. Eine Geruchsvorbelastung kann sich am Wohnhaus der\nAntragstellerin insbesondere aus der Schweinehaltung des Landwirts E. ergeben.\nAusgehend davon, dass in diesem nur ca. 90 m entfernten Betrieb 205 Sauen und\n15 Mastschweine gehalten werden, ergibt sich ein gutachterlich berechneter (nicht\nhalbierter) Mindestabstand von 162 m (nach der VDI-Richtlinie 3471) bzw. 159 m\n(nach der TA Luft). Dass das Wohnhaus der Antragstellerin somit auch im\nEinwirkungsbereich des Betriebs E. liegt, kann deshalb nicht zweifelhaft sein.\nDabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Mindestabstände der VDI-Richtlinie 3471\nmit Blick auf deren Nr. 3.2.3.4, wonach im Nahbereich unter 100 m eine\nSonderbeurteilung erforderlich ist, überhaupt Anwendung finden können.\n\n19\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, NVwZ 1999,\n63.\n\n20\n\nDie Annahme, dass eine der Geruchsimmissions-Richtlinie entsprechende\nGeruchsprognose jedenfalls mit Blick auf die Vorbelastung erforderlich ist, wird durch\ndie Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I. vom 14. Februar 2008 nicht in\nFrage gestellt. \n\n21\n\nDer vom Gutachter hervorgehobene Aspekt, dass sich die halbierten\nAbstandskreise nicht überschneiden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.\nDie Tatsache, dass das Wohnhaus der Antragstellerin innerhalb der nicht halbierten,\nsich überschneidenden Mindestabstandskreise um die Schweinehaltungsbetriebe\nU1. und E. liegt, indiziert, dass es sich im potentiellen Einwirkungsbereich\nbeider Anlagen befindet. Denn den Abstandskreisen liegt nicht die Erkenntnis\nzugrunde, dass außerhalb der Abstandskreise keine Gerüche wahrnehmbar wären.\nDie Mindestabstände beruhen vielmehr auf der Wertung, dass sich außerhalb der\nAbstandskreise keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen ergeben. Dabei\nberücksichtigen die hinsichtlich der für Wohnnutzungen im Außenbereich halbierten\nAbstände schon eine erhöhte Zumutbarkeitsgrenze. \n\n22\n\nFehl geht auch die Folgerung des Gutachters S. aus dem Umstand, dass\ndie beiden Hofstellen aus völlig unterschiedlichen Windrichtungen auf das Wohnhaus\neinwirken. Eine Kumulation der von diesen beiden Betrieben ausgehenden\nGeruchsbelastungen kann nämlich gerade deshalb eintreten, weil die Antragstellerin\nbei südwestlichem Wind den Einwirkungen des Betriebs der Beigeladenen und bei\nnordöstlichem Wind den Einwirkungen des Betriebs E. ausgesetzt ist. Dadurch\nkann sich die Anzahl der Jahresgeruchsstunden sehr wohl erhöhen.\n\n23\n\nOb und in welchem Umfang am Wohnhaus der Antragsteller darüber hinaus mit\nweiteren Geruchsbelastungen von sonstigen Tierhaltungsbetrieben oder auch von\nder im Verfahren angesprochenen Kompostierungsanlage und Deponie zu rechnen\nist, wird in der nach Maßgabe der GIRL zu erstellenden Geruchsimmissionsprognose\nzu klären sein.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG. Sie\norientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ\n2004, 1327). \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5\ni.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-14/8-b-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-14/8-b-34-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256854","retrieved":"2026-07-09 02:20:52.734828+00:00"}}