{"status":"available","doknr":"OLD256856","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0314.15A480.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"15 A 480/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Antragsverfahrens tragen die Kläger. \n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Die Kläger haben keinen \ntragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen \nUrteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n3\n\nDer Einwand der Kläger, es hätte eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie des \nRates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG \n1991 L 135/40) angenommen werden müssen, die dem Anschlusszwang \nentgegenstehe, begründet keine ernstlichen Zweifel. Das wäre nur dann der Fall, \nwenn der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen ein Verbot zu entnehmen wäre, \neine Kanalisation zu erstellen und den Anschluss daran zu verlangen. Die Richtlinie \ngibt den Mitgliedstaaten auf, unter bestimmten Voraussetzungen für eine Ausstattung \nder Gemeinden mit einer Kanalisation zu sorgen. Voraussetzung für eine \nunmittelbare Wirkung ist u.a., dass dem Mitgliedsstaat durch die Richtlinie eine \nunbedingte und hinreichend genaue Pflicht auferlegt wird.\n\n4\n\nVgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, \nLoseblattsammlung (Stand: Oktober 2007), Art. 249 EGV Rn. 161 ff.; von Danwitz, \nRechtswirkungen von Richtlinien in der neueren Rechtsprechung des EuGH, JZ \n2007, 697 (699).\n\n5\n\nEine Pflicht, Kanalisationsmaßnahmen und ein Anschlussverlangen zu \nunterlassen, begründet die in Rede stehende Richtlinie an keiner Stelle noch nicht \neinmal im Ansatz, vielmehr geht es genau um das Gegenteil, nämlich die Pflicht zur \nErstellung einer Kanalisation.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch keine erhebliche Tatsache unberücksichtigt \ngelassen, insbesondere nicht, dass - wie die Kläger vortragen - die häuslichen \nAbwässer in einem Drei-Kammer-System gereinigt würden und somit keine Gefahr \nfür die Volksgesundheit vorliege. Damit können die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 \nder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht in Abrede gestellt \nwerden, der den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Kanalisation vom \nErfordernis, der Volksgesundheit zu dienen, abhängig macht. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung des Senates, dass sich hinsichtlich des Schmutzwassers der \nAnschluss- und Benutzungszwang schon daraus rechtfertigt, dass die zentralisierte \nBeseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen \nGesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die \nFunktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder \nentsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die \nSicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. \n\n7\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 15 A 3396/06 -, S. 2 f. \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NVWBl. 2003, \n435 (436).\n\n8\n\nAuch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu kostengünstigeren Lösungen \nunter Einbeziehung von Nachbargrundstücken begegnen keinen Bedenken. Das gilt \nschon deshalb, weil dieser Gesichtspunkt vom Verwaltungsgericht nur als obiter \ndictum und damit nicht entscheidungstragend für den Umstand angeführt wird, dass \ndie Anfechtung des Anschlusszwangs treuwidrig sein \"dürfte\". Im Übrigen bestreiten \ndie Kläger mit ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit der Eintragung einer Baulast \ngegen ein entsprechendes Entgelt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht \nsubstantiiert, dass sie beim Beklagten um einen Anschluss in der E.-----straße \nnachgesucht hätten. \n\n9\n\nSchließlich führen auch die Angriffe gegen den vom Verwaltungsgericht \nprognostizierten Kostenaufwand für den Kanalanschluss nicht zum Erfolg des \nAntrags. Das Verwaltungsgericht hat sich der substantiierten Kostenschätzung des \nBeklagten in dessen Schriftsätzen vom 2. Juni und 13. September 2006 \nangeschlossen. Die Beklagten wiederholen im Zulassungsverfahren lediglich ihren \nerstinstanzlichen Vortrag, die Kosten der Verlegung einer Druckleitung beliefen sich \nauf 550,-- Euro je Meter. Solch exorbitante Kosten widersprechen dem allgemein \nbekannten Umstand, dass die Verlegung einer Druckleitung wegen des geringeren \nDurchmessers und der oberflächennahen Verlegung regelmäßig weniger kostet als \neine Freigefälleleitung, sodass ein Druckanschluss trotz der Notwendigkeit eines \nPumpwerks sogar günstiger sein kann als die Entwässerung im Freigefälle.\n\n10\n\nVgl. zum Verhältnis von Druckentwässerung und Freigefälleentwässerung \nOVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2005 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 (152).\n\n11\n\nVon daher erweisen sich die Ausführungen der Kläger als unglaubhafter Vortrag \nins Blaue hinein, der im Laufe des Verfahrens ständig gesteigert wurde (\"Die Kosten \nfür diesen Anschluss dürften bereits überschlägig einen 5-stelligen Eurobetrag \nerreichen.\" - Widerspruchsschreiben vom 27. August 2005 -; \"teilen wir mit, daß nach \neiner Schätzung der Kläger die Anschlußkosten ca. 25.000,00 EUR betragen \nwerden.\" - Schriftsatz vom 3. April 2006, ebenso Schriftsatz vom 20. April 2006 -; \"Es \nerrechnet sich somit ein Investitionsbedarf von ca. 37.750,00 EUR für die sach- und \nfachgerechte Verlegung der Druckleitungen und den Einbau einer Hebeanlage.\" \nSchriftsatz vom 14. Juli 2006 -).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-14/15-a-480-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-14/15-a-480-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256856","retrieved":"2026-07-09 02:20:52.903367+00:00"}}