{"status":"available","doknr":"OLD256891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.8A4583.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"8 A 4583/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung des Klägers, auf deren Prüfung der Senat im \nZulassungsverfahren beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht in Frage, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung \nbzw. Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Nr. 5 des N. Kreises \nvom 13. Oktober 2005 zustand und der Versagungsbescheid des Beklagten vom \n28. Februar 2002 rechtmäßig war. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat - vom Kläger unbeanstandet - zugrunde gelegt, dass \nder Standort der geplanten Windkraftanlage im räumlichen Geltungsbereich eines in \ndem Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiets (§ 21 LG NRW) liegt \nund dass es aufgrund der Festsetzungen des Landschaftsplans in dem \nstreitbefangenen Bereich unter anderem verboten ist, bauliche Anlagen zu errichten. \nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die landschaftsrechtliche Zulässigkeit \ndes Vorhabens zu Recht an den diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben des \nLandschaftsplans, nämlich Ziffer 2.2.V. (Ausnahmen) und Ziffer 2.2.IV. (Befreiungen) \nin Verbindung mit dem Landschaftsgesetz gemessen und das Vorliegen der danach \nmaßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen verneint.\n\n6\n\na) Die Auffassung des Klägers, dass ein im Außenbereich privilegiertes \nVorhaben, das in einem durch einen Landschaftsplan förmlich unter Schutz \ngestellten Bereich verwirklicht werden soll, erst dann unzulässig sei, wenn es das \nLandschaftsbild verunstalte, trifft nicht zu. \n\n7\n\nDie bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten \nAußenbereichsvorhaben einschließlich der von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfassten \nWindkraftanlagen sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. \nÖffentliche Belange können insbesondere - schon - dann entgegenstehen, wenn das \nVorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BauGB). Das Gleiche gilt, wenn das Vorhaben Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des \nDenkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren \nErholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). \n\n8\n\nDavon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngeklärt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nWindkraftanlagen als im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bereits dann entgegenstehen, wenn das Vorhaben in \nnicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in \nWiderspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 104.99 -, ZfBR 2000, 428, \nm.w.N.\n\n10\n\nIst der betroffene Bereich hingegen nicht förmlich unter Natur- oder \nLandschaftsschutz gestellt, ist das Vorhaben unter ästhetischen Gründen dann \nunzulässig, wenn es das Landschaftsbild verunstalten würde.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, NVwZ 2002, \n1135.\n\n12\n\nNichts anderes folgt aus der vom Kläger angeführten obergerichtlichen \nRechtsprechung. Die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dem Urteil vom \n24. Juli 2003 - 1 A 10371/02 - beziehen sich nicht auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBauGB, sondern auf die - jeweils verneinten - Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nämlich zunächst auf Belange des Naturschutzes (juris \nRn. 58), sodann auf Belange des Landschaftsschutzes (juris Rn. 59) und schließlich \nauf eine Verunstaltung des Landschaftsbilds (juris Rn. 60). Auch dem Urteil des 7. \nSenats des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006 - 7 A \n568/06 - (BauR 2007, 677) ist eine Aussage des vom Kläger angenommenen Inhalts \nnicht zu entnehmen. Auf die Frage, ob der für den streitbefangenen Vorhabenbereich \ngeltende Landschaftsplan dem Vorhaben entgegenstand, kam es für die \nEntscheidung nicht an, weil das Gericht das Vorhaben - sogar - als verunstaltend \nbewertet hat.\n\n13\n\nEine allgemeine landschaftsrechtliche Privilegierung solcher Vorhaben, die \nbauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, in dem vom Kläger \nangenommenen Sinn, dass - erst - eine Verunstaltung des Landschaftsbilds die \nVersagung der landschaftsrechtlichen Genehmigung rechtfertigt, sieht auch das \nLandschaftsgesetz nicht vor. \n\n14\n\nNach § 34 Abs. 2 LG NRW sind in Landschaftsschutzgebieten nach näherer \nBestimmung im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des \nGebiets verändern können oder dem besonderen Schutzgebiet zuwiderlaufen. Von \ndiesem Verbot können gemäß § 34 Abs. 4a LG NRW solche Ausnahmen zugelassen \nwerden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. \nGemäß der danach maßgeblichen Regelung in Ziffer 2.2.V. Satz 1 des \nLandschaftsplans erteilt die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme von den \nallgemeinen und besonderen Verboten für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht \nbeeinträchtigen. In diesem Zusammenhang trägt der Landschaftsplan der \nbauplanungsrechtlichen Privilegierung bestimmter Außenbereichsnutzungen \nRechnung, indem gesondert bezeichnete, außenbereichstypische Nutzungen, wie \netwa die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, von den Verboten unberührt \nbleiben (Ziffer 2.2.III. des Landschaftsplans) und geringe Anforderungen an die \nErteilung einer Ausnahme für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB \ngestellt werden (Ziffer 2.2.V. Satz 2 des Landschaftsplans). Für die Erteilung einer \nBefreiung von den Verboten des Landschaftsplans gilt - ohne Differenzierung \nzwischen privilegierten und nicht privilegierten Außenbereichsnutzungen - § 69 LG \nNRW (vgl. Ziffer 2.2.IV. des Landschaftsplans). \n\n15\n\nb) Die Antragsbegründung begründet auch keine Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die geplante Errichtung einer Windkraftanlage an dem konkreten \nStandort zu Recht als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von \nZiffer 2.2.V. des Landschaftsplans gewertet hat, die der Erteilung einer Ausnahme \nvon den Verboten des Landschaftsplans entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat \ndarauf abgestellt, dass das Landschaftsbild, das durch bewaldete Höhen und obere \nHanglagen sowie durch im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte niedrigere \nBereiche geprägt werde, ganz überwiegend intakt sei und durch die Anlage, die \naufgrund ihrer Höhe und der Höhenlage des geplanten Standorts weithin sichtbar \nwäre, empfindlich gestört würde. Diese Einschätzung ist anhand der im \nverwaltungsgerichtlichen Ortstermin aufgenommenen Fotos nachvollziehbar und \nentspricht im Übrigen den Ergebnissen der landschaftspflegerischen Untersuchung \n\"Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Erholung, Landschaftsbild und \nNaturhaushalt in einem Teilbereich des N. Kreises\", die die \nLandschaftsarchitekten H. und T. im Jahr 2000 im Auftrag des Beklagten \nerstellt haben. Bei seiner Bewertung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds hat \ndas Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Bereich nicht frei von \nVorbelastungen ist. Die vorhandenen Vorbelastungen durch technische Bauwerke \nwie Sendemasten und eine Hochspannungsleitung sind aber bei einer \nGesamtwürdigung ersichtlich von so geringem Gewicht, dass sie den Bereich nicht \nprägen und dessen Schutzwürdigkeit nicht mindern. Das gilt erst recht hinsichtlich \nder in dem Bereich vorhandenen Weihnachtsbaumkulturen. Die vom \nVerwaltungsgericht verwendete Formulierung, dass das Landschaftsbild \n\"überwiegend intakt\" sei, hat ersichtlich das Fehlen belastender technischer Einflüsse \nim Hinblick. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das so zu Recht als schutzwürdig \nbewertete und unter förmlichem Landschaftsschutz stehende Landschaftsbild durch \ndie Errichtung einer Windkraftanlage erheblich beeinträchtigt würde. \n\n16\n\nDabei kommt es entgegen der Annahme des Klägers nicht darauf an, ob es sich \num ein technisch neuartiges, gewöhnungsbedürftigen Bauwerk handelt. \nEntscheidend ist, dass eine technische Anlage in diesem bislang von baulichen \nEinwirkungen verschonten Bereich einen Fremdkörper darstellen würde, der zudem \nweithin sichtbar wäre. Ebenso wenig verhilft dem Kläger die Überlegung zum Erfolg, \ndass bei einer weiträumigen förmlichen Unterschutzstellung hinsichtlich \naußenbereichsprivilegierter Vorhaben ein großzügigerer Maßstab anzulegen sei als \nbei kleinräumigen Unterschutzstellungen. Denn wie dargelegt kommt es allein darauf \nan, ob das konkrete Vorhaben an dem konkreten Standort unter Berücksichtigung \nder Schutzwürdigkeit des betreffenden Bereichs eine erhebliche Beeinträchtigung \ndes Schutzzwecks darstellt. Das ist hier - wie das Verwaltungsgericht überzeugend \ndargelegt hat - der Fall. \n\n17\n\nDavon ausgehend liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 69 \nLG NRW nicht vor. Das Bauverbot führt hier nicht zu einer unbeabsichtigten Härte, \nsondern entspricht dem Schutzzweck des Landschaftsplans.\n\n18\n\nc) Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten landschaftsrechtlichen \nAusnahmegenehmigung oder Befreiung folgt nicht daraus, dass der Beklagte im \nVerfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans für die Gemeinde I. , der \nden hier streitbefangenen Bereich als Konzentrationszone für Zwecke der \nWindkraftnutzung ausweist, keine durchgreifenden landschaftsrechtlichen Bedenken \ngeltend gemacht, sondern ausdrücklich die Erteilung einer Befreiung in Aussicht \ngestellt hat. \n\n19\n\nDie bauplanungsrechtlichen und die naturschutz- bzw. landschaftsrechtlichen \nZulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich haben einen \neigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ 2002, 1112; \nOVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 -, NWVBl. 2007, 156.\n\n21\n\nDer im vorliegenden Fall zu Tage getretene inhaltliche Widerspruch zwischen \ndem gemeindlichen Flächennutzungsplan und der landschaftsrechtlichen Bewertung \nführt hier nicht dazu, dass die landschaftsrechtliche Genehmigung unabhängig von \nden gesetzlichen bzw. im Landschaftsplan geregelten Voraussetzungen zu erteilen \nwäre. \n\n22\n\nDerartiges ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht \naus § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Träger der \nLandschaftsplanung die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu \nbeachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Hierdurch wird die \nWirksamkeit der hier maßgeblichen Schutzgebietsausweisung nicht in Frage gestellt, \nweil der Landschaftsplan zeitlich vor dem Flächennutzungsplan erlassen wurde. \nDieser Fall wird von § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW erfasst, wonach bei der Aufstellung, \nÄnderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines \nLandschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des \nLandschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder \neiner Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB außer Kraft treten, soweit der \nTräger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem \nFlächennutzungsplan nicht widersprochen hat. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, NWVBl. 2001, \n234, und vom 23. August 2007 - 7 D 71/06.NE -, juris Rn. 46.\n\n24\n\nDass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, legt die Antragsschrift \nnicht dar. \n\n25\n\nIst demnach davon auszugehen, dass das landschaftsrechtliche Verbot, bauliche \nAnlagen zu errichten, auch im Bereich der im Flächennutzungsplan dargestellten \nKonzentrationszone gilt, stellt dies allenfalls die Wirksamkeit des \nFlächennutzungsplans in Frage, soweit dieser sich die Ausschlusswirkung gemäß \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beimisst. Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen \ndes Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, \nwenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle \ngegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein \nschlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den \nallgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht \nwird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten \nund die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, \nvom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261, und vom 13. März 2003 - 4 C \n4.02 -, BVerwGE 118, 33, sowie Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR \n2006, 679.\n\n27\n\nDavon ausgehend ist die Auswahl einer Konzentrationszone, die in einem \nLandschaftsschutzgebiet liegt, nur dann frei von Abwägungsmängeln, wenn die \nErteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommt. \nEine entsprechende Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde im \nPlanaufstellungsverfahren stellt dabei aber lediglich ein - wenn auch regelmäßig \ngewichtiges - Indiz dar. Materiell rechtmäßig ist der Bauleitplan jedoch nur, wenn \neine Befreiungslage objektiv gegeben ist, d.h. wenn seine Verwirklichung nicht an \nunüberwindbaren (landschafts-) rechtlichen Hindernissen scheitern muss. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, \nund Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162.\n\n29\n\nFehlt eine solche Befreiungslage objektiv, ist selbst eine \"verbindlich\" in Aussicht \ngestellte Änderung der landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung unerheblich.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371.\n\n31\n\nWelche Konsequenzen dies für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der \nGemeinde I. hat, bedarf im vorliegenden landschaftsrechtlichen Verfahren \nkeiner Entscheidung.\n\n32\n\nd) Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nbegründet auch nicht die vom Kläger beanstandete Äußerung des \nVerwaltungsgerichts auf Seite 20 des Urteilsabdrucks, dass die Landschaftsplanung \ndes beklagten Kreises, die in dem hier maßgeblichen Landschaftsplan Nr. 5 (I. ) \nund in weiteren entsprechenden Plänen ihren Niederschlag gefunden habe, ein \nweiträumiges, strukturiertes Konzept im Hinblick auf die Zulassung bzw. \nNichtzulassung von Windkraftanlagen im gesamten Kreisgebiet verdeutliche. Diese \nFormulierung ist allerdings missverständlich. Insofern ist klarstellend festzuhalten, \ndass der Landschaftsplan nicht einer planerischen Steuerung von Windkraftvorhaben \nim Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dient. Er zählt nicht zu den in § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB genannten Plänen. Der hier in Rede stehende Landschaftsplan Nr. 5 \nenthält auch keine diesbezüglichen Aussagen, insbesondere keine Festsetzung von \nVorrangzonen für die Windkraftnutzung. Aus dem Zusammenhang der genannten \nAusführungen in dem angefochtenen Urteil ergibt sich aber, dass das \nVerwaltungsgericht der Sache nach lediglich die rechtliche Eigenständigkeit des \nLandschaftsrechts im Verhältnis zum Bauplanungsrecht hervorheben wollte, die es \nder Landschaftsplanung - ausgehend von ihrem überörtlichen Planungsansatz - \nerlaubt, bei entsprechender Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit den gesamten \nAußenbereich einzelner Gemeinden so unter Schutz zu stellen, dass die Errichtung \nbaulicher Anlagen einschließlich Windkraftanlagen verboten ist. Das gilt auch dann, \nwenn die Landschaftsplanung auf mehrere einzelne Pläne aufgeteilt wird. Diese dem \nangefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung ist nicht zu beanstanden.\n\n33\n\ne) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf Vertrauensschutz. \n\n34\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich der Stellungnahme des Beklagten im \nFlächennutzungsplanverfahren, dass eine Befreiung in Aussicht gestellt werde. Den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, dass diese Stellungnahme keine \nZusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW sei, hat der Kläger nichts \nentgegengesetzt. Unabhängig davon sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass \nsich der Kläger auf eine in einem verwaltungsinternen Beteiligungsverfahren \ngegenüber der Gemeinde abgegebene Äußerung des Beklagten berufen könnte. \nDagegen spricht auch, dass diese Erklärung inhaltlich - etwa in Bezug auf eine \nbestimmte Anlagengröße oder einen konkreten Standort innerhalb der \nKonzentrationszone - nicht näher konkretisiert ist. \n\n35\n\nEine sonstige rechtliche Grundlage für die Begründung eines Anspruchs auf \nErteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, obwohl schon deren tatbestandlichen \nVoraussetzungen nicht gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Der dem Kläger am 2. Mai \n2002 erteilte Vorbescheid verhielt sich lediglich zur baurechtlichen Zulässigkeit des \nVorhabens unter Ausklammerung der öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 und 5 BauGB und enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die \nErforderlichkeit einer gesonderten landschaftsrechtlichen Genehmigung.\n\n36\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die für die Entscheidung \nmaßgeblichen Sach- und Rechtsfragen lassen sich, wie vorstehend dargelegt, ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren beantworten. \n\n37\n\n3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie \neine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. \nDaran fehlt es hier. \n\n38\n\nDie Frage, \n\n39\n\n\"ob die Nutzung der Windenergie als außenbereichsprivilegiertes Vorhaben im \nZuständigkeitsbereich einer Landschaftsbehörde, in diesem Fall eines Kreises, durch \nmehrere, rechtlich selbstständige Landschaftspläne gesteuert werden kann,\"\n\n40\n\nstellt sich hier so nicht, weil die Landschaftsplanung nicht im Sinne von § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB einer planerischen Steuerung der Windenergienutzung dient. \nDer hier maßgebliche Plan enthält keine diesbezüglichen Festsetzungen. Dass für \ndas Gebiet eines Kreises mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden können, folgt \nim Übrigen aus § 16 Abs. 3 LG NRW.\n\n41\n\nAuch die Frage,\n\n42\n\n\"ob derartige Landschaftspläne (auch dann) Vorrang vor unter Umständen \nwidersprechenden Darstellungen gemeindlicher Flächennutzungspläne haben \nkönnten, wenn die entsprechenden Darstellungen der Flächennutzungspläne erst \ndurch die positive Stellungnahme der auch für die Aufstellung des Landschaftsplans \nzuständigen Behörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im \nFlächennutzungsplanänderungsverfahren ermöglicht worden sind\",\n\n43\n\nführt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Wie bereits ausgeführt, ist \nin der Rechtsprechung geklärt, dass die bauplanungsrechtliche und die \nnaturschutzrechtliche Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben grundsätzlich \neigenständig zu prüfen sind. Einen Vorrang des dem Landschaftsplan \nwidersprechenden Flächennutzungsplans sieht das Landesrecht erst für den in § 29 \nAbs. 4 LG NRW geregelten Fall vor, dass nachfolgend ein Bebauungsplan oder eine \nAußenbereichssatzung erlassen wird.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n46\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 \nSatz 1 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/8-a-4583-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/8-a-4583-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256891","retrieved":"2026-07-09 02:20:55.880238+00:00"}}