{"status":"available","doknr":"OLD256890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.7D34.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"7 D 34/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. ein Drittel, die\nAntragstellerin zu 2. ein Sechstel und die Antragstellerin zu 3. die Hälfte; die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 58448/04 - \"S. -\nCenter\" in L. X. - der Antragsgegnerin, weil sie befürchten, dass ihre\nGrundstücke aufgrund der Erweiterung des S. -Center erhöhten Immissionen\nausgesetzt sein werden.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein gut 200 m breites Gelände südlich der\nB. Straße, einer der Hauptausfallstraßen der Antragsgegnerin in Richtung\nWesten. Das Plangebiet wird im Westen von der Straße An der B1. Q. sowie im\nOsten von der C. Straße begrenzt und erstreckt sich von der B. Straße aus\nknapp 200 m in Richtung Süden. Derzeit wird der östliche Bereich des Plangebiets\nfür das bestehende, überwiegend zweigeschossige S. -Center mit insgesamt rd.\n30.000 qm Verkaufsfläche genutzt. Zur B. Straße hin befindet sich ein\nviergeschossiger Gebäuderiegel. Unmittelbar an der Westseite der C. Straße\nsteht nahe der B. Straße ein neungeschossiger, nicht vom Bebauungsplan\nerfasster Gebäuderiegel (C. Straße 2), der auch Wohnungen enthält. Im\nwestlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine viergeschossige Parkgarage\nüber einer Einzelhandelsebene, der nach Westen - zur Straße An der B1. Q.\nhin - eine ebenerdige Stellplatzfläche vorgelagert ist. Im Süden des Plangebiets steht\nein Kaufhaus, das im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss an die Mallflächen des\nEinkaufszentrum angebunden ist. Die Zu- und Ausfahrt zu den Garagen und\nStellplätzen sowie zu der zentralen Anlieferzone des S. -Center erfolgt über die\nStraße An der B1. Q. . An der Ostseite des S. -Center zur C. Straße hin\nsind eine zweite Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sowie eine zweite Anlieferzone\nangeordnet.\n\n4\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer umfangreicher Praxisräume und mehrerer\nWohnungen in dem nicht vom Bebauungsplan erfassten neungeschossigen Objekt\nC. Straße 2, die teilweise auch zur B. Straße hin ausgerichtet sind. Die\nAntragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks T.-------straße 1 / B.\nStraße 1210. Dieses liegt an der Nordseite der B. Straße westlich der\nEinmündung der von Norden kommenden T1.-------straße , und zwar der\nbestehenden Parkgarage des S. -Center schräg gegenüber. Bei dem Wohnhaus\nT.-------straße 1 handelt es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude\naus dem Jahr 1913. Das auf demselben Grundstück stehende Wohnhaus B.\nStraße 1210 ist das ehemalige Garagenhaus mit \"Chauffeurswohnung\". Die\nAntragstellerin zu 3. ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Objekte An\nder B1. Q. 22 - 28 sowie P.------straße 30 - 38 und 70 - 72. Diese stehen\nsüdwestlich des Plangebiets westlich der Straße An der B1. Q. .\n\n5\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und seine Umgebung\nwieder.\n\n6\n\n7\n\nDer strittige Bebauungsplan soll nach den Ausführungen in Abschnitt 1 der\nPlanbegründung dazu dienen, durch Erweiterung und Modernisierung des S. -\nCenter die Wettbewerbsfähigkeit des Bezirksteilzentrums, das derzeit eine\nunausgewogene Betriebsstruktur aufweist, nachhaltig zu sichern. In Verfolgung\ndieser Zielsetzung trifft der Bebauungsplan insbesondere folgende\nFestsetzungen:\n\n8\n\nAbgesehen von Teilflächen der das Plangebiet einrahmenden Straßen (An der\nB1. Q. , B. Straße, C. Straße), die als Straßenverkehrsflächen\nausgewiesen sind, ist für das Plangebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung\nEinkaufszentrum festgesetzt. Im Rahmen des Einkaufszentrums sind folgende\nNutzungen zulässig:\n\n9\n\n- Einzelhandelsbetriebe,\n\n10\n\n- Unternehmen des Dienstleistungsgewerbes und sonstige nicht wesentlich\nstörende Gewerbebetriebe,\n\n11\n\n- Schank- und Speisewirtschaften,\n\n12\n\n- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche\nZwecke,\n\n13\n\n- Mallflächen (zentrale Verkehrsflächen für Kunden zur Erschließung der\nEinzelhandelsläden innerhalb des Einkaufszentrums),\n\n14\n\n- Büros,\n\n15\n\n- Stellplätze und Garagen,\n\n16\n\n- Anlieferung und Lagerflächen.\n\n17\n\nDie Gesamtverkaufsfläche für die Einzelhandelsbetriebe ist auf maximal\n40.100 qm begrenzt. In bestimmten gekennzeichneten Bereichen des Sondergebiets\nsind unterhalb des Bezugspunktes 60,50 m über NHN (Normalhöhe Null) bzw.\noberhalb von 12 m Gebäudehöhe keine Verkaufsflächen zulässig. Die im\nWesentlichen durch Baugrenzen - lediglich zum Objekt C. Straße 2 hin ist eine\nBaulinie mit einer zwingend vorgegebenen Wandhöhe von 9,5 m festgesetzt -\neingefassten überbaubaren Grundstücksflächen sind hinsichtlich der zulässigen\nGebäudehöhe unterteilt. Letztere dürfen zwischen 6 m und 25 m über Bezugspunkt\n60,50 m über NHN betragen. Im Bereich mit einer zulässigen Gebäudehöhe von\nmaximal 25 m ist oberhalb 22 m nur ein Garagengeschoss zulässig. Die\nGrundflächenzahl ist mit 1,0, die Geschossflächenzahl mit 2,0 festgesetzt, wobei die\ntextlichen Festsetzungen nähere Vorgaben für die Ermittlung der Geschossfläche\nenthalten. An den zu den Straßen An der B1. Q. , B. Straße und C.\nStraße (hier nur abschnittsweise) ausgerichteten Gebäudefronten des Sondergebiets\nsind unterschiedliche Lärmpegelbereiche (LPB IV bis LPB VI) eingetragen. Das\ngesamte Sondergebiet einschließlich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist\nin drei Teilflächen mit unterschiedlichen Lärmemissionskontingenten aufgeteilt, deren\nEinhaltung zu prüfen ist nach der DIN 45691 (Normentwurf DIN 45691:\nGeräuschkontingentierung, Mai 2005). Entlang der Straßenverkehrsfläche der Straße\nAn der B1. Q. ist - bis auf einen gut 20 m breiten Abschnitt unmittelbar nördlich\nder Südgrenze des Plangebiets, der als Hauptzu- und -ausfahrtbereich dienen soll -\nein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Dieser erstreckt sich von der\nEinmündung An der B1. Q. / B. Straße auch über rd. 40 m entlang der\nVerkehrsfläche der B. Straße. Diese darf auf rd. 135 m Länge mit einer lichten\nHöhe von mindestens 4 m überbaut werden, und zwar in einer Tiefe bis zu 6 m\n(letzteres im Bereich der Fußgängerbrücke über die B. Straße).\n\n18\n\nDer Bebauungsplan enthält ferner zahlreiche Hinweise, u.a. auf die Vorbelastung\ndes Plangebiets durch Luftschadstoffimmissionen und durch Verkehrs- und\nGewerbelärmimmissionen.\n\n19\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden\nVerlauf:\n\n20\n\nAm 12. April 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin\nden am 27. April 2005 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss. Nach\nDurchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen\nBeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschloss der\nStadtentwicklungsausschuss am 10. August 2006 die Offenlegung des Planentwurfs.\nDie erste Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 23. August 2006 in der\nZeit vom 31. August bis 28. September 2006 statt; die Behörden und sonstigen\nTräger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 28. August 2006 erneut\nbeteiligt. Es gingen zahlreiche Einwendungen Privater - darunter auch der\nAntragstellerin zu 2. - ein, die sich gegen die Planung aussprachen. Im Hinblick\ndarauf, dass bei der ersten Offenlegung die gesetzliche Monatsfrist nicht eingehalten\nworden war, wurde der Planentwurf gemäß Bekanntmachung vom 15. November\n2006 erneut in der Zeit vom 23. November bis 22. Dezember 2006 offengelegt. In der\nBekanntmachung wurde u.a. auf die vorliegende Luftschadstoffprognose der J.\nD. GmbH und die schalltechnische Untersuchung der B2. D. hingewiesen.\nAuch aufgrund dieser Offenlegung gingen zahlreiche Einwendungen Privater\nein.\n\n21\n\nAm 13./20. September 2006 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene\neinen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB über die Durchführung von\nBegleitmaßnahmen zur Entlastung des ruhenden Verkehrs in der Umgebung des\nS. -Center, der durch einen Nachtrag Nr. 1 vom 26. Januar / 5. Februar 2007 zur\nHerstellung einer reflektionsmindernden Fassade ergänzt wurde.\n\n22\n\nAm 6. Februar 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den\neingegangenen Stellungnahmen und beschloss, den Erwägungen in der Anlage 2\nzur Beschlussvorlage der Verwaltung - Drucksachen-Nr. 0045/007 - zu folgen.\nAnschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss\nwurde am 14. Februar 2007 erstmals bekannt gemacht. Nach gerichtlichem Hinweis\nauf Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans\nerfolgte eine erneute Bekanntmachung am 12. März 2008.\n\n23\n\nDie Antragsteller haben am 22. März 2007 den vorliegenden\nNormenkontrollantrag gestellt. Ihren zugleich zugleich gestellten Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lehnte der Senat mit\nBeschluss vom 15. Juni 2007 - 7 B 451/07.NE - mit der Begründung ab, die\nAntragsteller hätten keine die Außervollzugsetzung des strittigen Bebauungsplans\nerfordernden Beeinträchtigungen zu gewärtigen. Zur Begründung ihres weiter\nverfolgten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor:\n\n24\n\nIhr Antrag sei zulässig. Sie seien bereits jetzt erheblichen verkehrsbedingten\nUmwelteinwirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe ausgesetzt. Infolge der\nVorhabensrealisierung würden sie von zusätzlichen Verkehrsimmissionen betroffen,\ndie ihre Grundstücke weiter nachhaltig beeinträchtigten. Ihre diesbezüglichen\nBelange seien nicht gerecht abgewogen.\n\n25\n\nIhr Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht\nfehlerhaft sei.\n\n26\n\nDer Plan sei bereits verfahrensfehlerhaft beschlossen. Neben dem Planentwurf\nseien nach § 3 BauGB auch die wesentlichen Unterlagen der interessierten\nÖffentlichkeit zugänglich zu machen, zu denen auch Gutachten gehörten. Aufgrund\nder Umweltinformationsrichtlinie 2003 bestehe ein unmittelbarer europarechtlicher\nAnspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten. Werde die Einsichtnahme völlig\nvereitelt, begründe dies einen Verfahrensfehler, der vor einer Nachholung dieser\nVerfahrenshandlung die Nichtvollziehbarkeit der Planung infolge deren\nUnwirksamkeit nach sich ziehe. Hiernach hätten die im September 2006\nzusammengefassten Ergebnisse der neuerlichen Verkehrszählungen aus August\n2006 sowie alle im laufenden Planungsprozess erfassten Umweltdaten der\ninteressierten Öffentlichkeit auf Verlangen zugänglich gemacht müssen. Das sei nicht\ngeschehen und führe zu einem nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erheblichen\nVerfahrensfehler. Neben den zur Grundlage der Abwägung gemachten und ins\nVerfahren eingebrachten Gutachten gebe es noch weitere Gutachten, die zum\nGegenstand der Bürgerbeteiligung hätten gemacht werden müssen. Dem\nPlanungsträger stehe es nicht frei, die Auswahl der zur Offenlage freigegebenen\nUnterlagen selektiv zu steuern. Auch reiche es nicht aus, wenn die Unterlagen auf\nNachfrage zur Verfügung stehen.\n\n27\n\nIn materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das\nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Erweiterung des S. -Center\nbeeinträchtige die städtebauliche Entwicklung, indem einerseits dem Zentrum der\nAntragsgegnerin Kaufkraft entzogen werde und andererseits ein über die\nStadtgrenzen der Antragsgegnerin hinaus reichender Schwerpunkt geschaffen\nwerde. Die Auswirkungen der Planung auf das gesamte Stadtgebiet seien aus der\nPlanbegründung ablesbar. Bei der Erweiterung des S. -Center gehe es nicht mehr\num die Versorgung der örtlichen Bevölkerung, sondern um die Schaffung eines\nneuen Magneten für die Region. Dies gebe die Konzeption des Flächennutzungsplan\nnicht her. Indiz für die Beachtlichkeit des Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot\nsei, dass die unterbliebene Anpassung des Flächennutzungsplans nicht\ngenehmigungsfähig wäre.\n\n28\n\nDie Planung verstoße ferner in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot\ndes § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n29\n\nEs fehle an einer vollständigen und zutreffenden Prognose der\nVerkehrsentwicklung. In die Untersuchung seien alle Immissionsquellen\neinzubeziehen, die sich im Untersuchungsraum auswirkten, und zwar unabhängig\ndavon, ob sie wahrnehmbar seien. Das Aussparen von potenziell relevanten\nImmissionsquellen begründe die Gefahr von Fehleinschätzungen. In die\nLärmprognose und die Luftschadstoffprognose seien nicht alle zu\nberücksichtigenden Daten eingeflossen. Aus den offen gelegten Gutachten gehe\nauch nicht hervor, ob die - zwischenzeitlich bereits teilweise umgesetzten -\nNeuansiedlungen von ca. 20.000 Menschen und von umfangreichen gewerblichen\nNutzflächen in der Einzugszone I des S. -Center berücksichtigt worden seien.\n\n30\n\nDie Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei fehlerhaft, da sie nicht geeignet sei,\ndie durch die Planung aufgeworfenen Konflikte sachgerecht zu lösen. Bei der\nPrognose sei eine vollständige Ausnutzung der getroffenen Festsetzungen zugrunde\nzu legen, für die Erweiterung des S. -Center um 11.000 qm mithin der Bedarf von\neinem Stellplatz je 10 qm Nettoverkaufsfläche. Da die bisherige Parkplatzsituation\nbereits den Erfordernissen der Nutzungsfrequenz des Centers nicht gerecht werde,\nsei nicht begründbar, wenn im Ergebnis für mehr als 27 qm Verkaufsfläche lediglich\nein Stellplatz in Ansatz gebracht werde. Zentraler Mangel der verkehrlichen\nMachbarkeitsstudie und der darauf aufbauenden Abwägung der Antragsgegnerin sei,\ndass trotz des erkannten Problems des hohen Parkdrucks in den umliegenden\nStraßen ein unzureichendes Parkraumangebot innerhalb des Projekts toleriert werde.\nDie verkehrliche Machbarkeitsstudie unterstelle Veränderungen der\nVerkehrsinfrastruktur, für die im Rahmen des strittigen Bebauungsplans kein\nRechtsanspruch auf Umsetzung hergestellt werden könne. Die Deckung der\nStellplatznachfrage des S. -Center funktioniere ferner nur, wenn ein Teil der\nParkraumnachfrage außerhalb des Geländes abgedeckt werde; \"Fehlparken\" sei\nmithin Bestandteil des Konzepts. Schließlich könne die zum Parkdeck führende\nRampe bautechnisch nur in einer solchen Ausgestaltung angelegt werden, dass sie\nvon den Nutzern nicht angenommen werde, so dass das Umfeld des S. -Center\nerheblich stärker belastet werde als von der Antragsgegnerin angenommen\nwurde.\n\n31\n\nDefizitär sei die schalltechnische Untersuchung auch bezüglich des vom\nGrundstück ausgehenden Gewerbelärms. Dass die zu erwartenden Immissionen\n\"unter Berücksichtigung praktikabler Lärmminderungsmaßnahmen verträglich\" seien,\nsei lediglich Ausdruck einer Hoffnung des Gutachters. Es sei kein Versuch\nunternommen worden, eine Verbesserung der Immissionssituation aufgrund des\nGewerbelärms herbeizuführen; vielmehr würden die Immissionsrichtwerte der\nTA Lärm vollständig ausgenutzt, obwohl die betroffene Bevölkerung auch einer\nhohen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt sei. Es fehle zudem jegliche Betrachtung\nzum Nachtzeitraum. So sei bei Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr mit Abfahrten von\nKunden und Mitarbeitern nach 22.00 Uhr zu rechnen. Die für die Nacht festgesetzten\nEmissionskontingente von 48 bis 43 dB (A) seien bei einer Hochgarage mit offenem\nDach nicht einzuhalten.\n\n32\n\nDie Abwägung sei auch selbst unter Zugrundelegung der eingeführten\nImmissionsprognosen rechtswidrig. Dass die Wohngebiete der Antragsteller\nvorbelastet seien, rechtfertige es nicht, ihnen zusätzliche erhebliche Belastungen\naufzuerlegen. Mit solchen hätten sie sowohl vom Betrieb des S. -Center selbst her\nals auch infolge erhöhter Verkehrsbelastungen der umgebenden Straßen zu\nrechnen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV und die den gesundheitsgefährdenden\nBereich angebenden Richtwerte der TA Lärm würden überschritten. Jede weitere\nauch nur geringfügige Lärmerhöhung sei unzumutbar, da sich die Lärmwirkungen im\ngesundheitsschädigenden Bereich befänden. Nach der schalltechnischen\nUntersuchung vom 17. März 2006 sei mit Erhöhungen des DTV auf der B.\nStraße um 700 Kfz, auf der C. Straße um 400 Kfz und auf der Straße An der\nB1. Q. um 100 Kfz zu rechnen.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin sei der Immissionsproblematik nicht mit einem\nsachgerechten Konflikttransfer entgegen getreten. Der planerische Ansatz, nach der\nErweiterung im Jahr 2008 eine Verkehrszählung und Neuberechnung der Schadstoff-\nund Lärmbelästigung vorzunehmen, werde dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht\ngerecht. Eine Verkehrszählung im Jahr 2008 würde bedeuten, dass die Anwohner\nbis auf Weiteres unzumutbar mit Immissionen belastet würden.\n\n34\n\nEin weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass die Antragsgegnerin sich nicht\nmit der Betroffenheit der Grundstücke der Antragsteller und damit mit deren\nEigentumsrechten auseinander gesetzt habe. Das kleinere Wohngebäude der\nAntragstellerin zu 2. (B. Straße 1210) sei im Lärmgutachten nicht dargestellt.\nDass hierfür keine Lärmbelastung ermittelt worden sei, stelle einen völligen\nAbwägungsausfall dar.\n\n35\n\nEs fehle auch an einer Berücksichtigung der mit der Verwirklichung des\nBebauungsplans verbundenen Lichtimmissionen. Die Leuchtreklame des S. -\nCenter bleibe durchgehend - auch nach 22.00 Uhr - eingeschaltet. Trotz Rüge dieser\nProblematik sei nicht geprüft worden, ob die zulässigen Werte eingehalten\nwürden.\n\n36\n\nDer denkmalschutzrechtlich verbürgte Umgebungsschutz sei nicht hinreichend\nberücksichtigt worden. Das Plangebiet grenze an ein Ensemble denkmalgeschützter\nHäuser an, deren Erscheinungsbild bereits jetzt negativ beeinträchtigt werde. Der Rat\nund der Stadtentwicklungsausschuss hätten sich nicht mit der Problematik des\nDenkmalschutzes befasst. Die kritische Stellungnahme des Stadtkonservators sei\nnicht zum Gegenstand der Offenlegung gemacht worden.\n\n37\n\nDie angeführten Abwägungsmängel seien auch offensichtlich und von Einfluss\nauf das Abwägungsergebnis gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die\nAntragsgegnerin bei sorgsamer Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu\neiner anderen Planung entschieden hätte.\n\n38\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n39\n\nden Bebauungsplan Nr. 58448/04 - \"S. -Center\" in L. -X. - der\nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n40\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n41\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n42\n\nSie trägt insbesondere vor, im Rahmen der Offenlegung seien alle\numweltrelevanten Gutachten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Die\nVerkehrszählung vom 19. bis 25. August 2008 habe lediglich dazu gedient, den in\nden Gutachten prognostizierten Lkw-Anteil von 10 % zu kontrollieren, der von dem\nAnsatz von 20 % nach der RLS-90 abweiche. Die einwöchige Dauerzählung habe\nergeben, dass der Lkw-Anteil sogar unter 10 % liege.\n\n43\n\nEin Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Das Plangebiet sei im\nFlächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Diese Darstellung würde\nauch die Ausweisung eines Kerngebiets rechtfertigen, in dem das Einkaufszentrum\nund seine Erweiterung zulässig wären. Hier sei an Stelle der Kerngebietsausweisung\ndie eines Sondergebiets gewählt worden, um zum Schutz der zentralen\nVersorgungsbereiche Beschränkungen vornehmen zu können.\n\n44\n\nAbwägungsfehler in Bezug auf die vorhabenbedingte Verkehrsentwicklung und\ndie Auswirkungen auf die umliegende Bebauung lägen nicht vor. Zu\nLärmerhöhungen komme es nur tags, und zwar an der B. Straße, der C.\nStraße sowie der Straße An der B1. Q. mit Werten von 0,2 bis 0,6 dB (A).\nDerartige Pegeldifferenzen lägen im Schwankungsbereich von Lärmmessungen und\nseien nicht exakt zu ermitteln. Der auf ganze Zahlen abgerundete Beurteilungspegel\nan der B. Straße von 71 dB (A) bleibe unverändert.\n\n45\n\nAuch die weiter gerügten Mängel lägen nicht vor. Bei den von den Antragstellern\nangesprochenen Verkehrszählungen und Neuberechnungen nach vollständiger\nEröffnung der Erweiterung handele es sich um Maßnahmen des Monitoring nach\n§ 4c BauGB und nicht um Mittel der Konfliktbewältigung. Die gerügten\nLichtimmissionen seien nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern erst im\nRahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. In\ndenkmalschutzrechtlicher Hinsicht seien vom Stadtkonservator in seiner\nStellungnahme vom 3. April 2006 keine Bedenken in Bezug auf die in der Umgebung\nvorhandenen Baudenkmäler geäußert worden.\n\n46\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n47\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n48\n\nSie meint, ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe selbst\nentscheiden können, welche der ihr vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen\nsie als wesentlich erachte und deshalb ausgelegt würden. Der Öffentlichkeit seien\nauch keine Gutachten vorenthalten worden. Im Zusammenhang mit der\nGutachtenerstellung seien zwar verschiedene spezielle Arbeitspapiere erstellt\nworden, die für vorbereitende Fachgespräche genutzt worden seien, auf eine\nweitergehende Aufbereitung und Darstellung im Rahmen des Schlussberichts der\nVerkehrsuntersuchung sei jedoch verzichtet worden.\n\n49\n\nEin Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Dem\nErläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan sei zu entnehmen, dass mit den\nDarstellungen gemischter Bauflächen in den Bezirksschwerpunkten, zu denen auch\nL. -X. gehöre, einer Belastung der Innenstadt durch weitere zentrenbezogene\nEinrichtungen entgegengewirkt werden solle. Die Sondergebietsfestsetzung sei mit\nder Grundkonzeption des Flächennutzungsplans vereinbar und nur deshalb anstelle\neiner Kerngebietsausweisung gewählt worden, um die Verkaufsflächen zum Schutz\nder zentralen Versorgungsbereiche zu beschränken. Es widerspreche nicht der\nKonzeption des Flächennutzungsplans, dass der Einzugsbereich des S. -Center\nüber den unmittelbaren Nahversorgungsbereich hinausreiche, was von Anfang an\nder Fall gewesen sei. Bei der Erweiterung des S. -Center gehe es nicht um die\nSchaffung eines neuen Magneten für die ganze Region, sondern darum, verloren\ngegangene Attraktivität und Sogkraft zurückzugewinnen. Dies stehe auch aus\nraumordnerischer Sicht in Einklang mit der oberzentralen Funktion der Metropole L.\n.\n\n50\n\nDen Prognosen der verkehrlichen Auswirkungen habe ein\nSachverständigengutachten zugrunde gelegen, das den allgemein anerkannten\nUntersuchungsmethoden entspreche. Die Bestandssituation wie auch die\nEntwicklungen und Auswirkungen unter Berücksichtigung der aktuellen Planungen\nder Stadt seien untersucht worden. Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs habe die\nVergleichbarkeit des S. -Center mit einem Fachmarktzentrum und die günstige\nÖPNV-Anbindung berücksichtigt werden können. Zudem liege der Ermittlung eine\ndifferenzierte Untersuchung der Stellplatznachfrage aufgrund von Kundenfrequenzen\nsowie Kunden- und Mitarbeiterbefragungen zugrunde. Dem Ergebnis des\ngutachterlich ermittelten Bedarfs lägen zudem flankierende Maßnahmen zugrunde,\ndie durch einen städtebaulichen Vertrag der Antragsgegnerin mit ihr - der\nBeigeladenen - rechtlich abgesichert seien. Eine Verbesserung der strukturellen\nProbleme im L. -X. müsse außerhalb des Bebauungsplans angestrebt werden,\netwa durch Einführung von Anwohnerparkzonen. Wenn die der Planung zugrunde\nliegende Verkehrsuntersuchung nicht ignoriere, dass in gewissem Umfang\n\"Fehlparken\" nicht zu verhindern sei, unterstreiche dies die Objektivität der\nUntersuchung. Die Erfassungssysteme in Parkhäusern arbeiteten jedenfalls\nzunehmend genau, so dass die angenommenen Stellplatzreserven nicht zu\nbeanstanden seien.\n\n51\n\nDer fließende Verkehr, insbesondere die hohe Belastung der B. Straße, sei\ngleichfalls fehlerfrei berücksichtigt worden. Aus dem um 17,5 % erhöhten\nKundenaufkommen folge keineswegs eine gleiche Erhöhung des\nVerkehrsaufkommens; dieses erhöhe sich in der maßgebenden Spitzenzeit am\nNachmittag nur um 12,5 %, die durchaus bewältigbar seien. Der\nBeschäftigtenverkehr falle demgegenüber in die verkehrsärmere Zeit und sei bei der\nLeistungsfähigkeitsberechnung nicht relevant. Die Prüfung und Bewältigung der\nEinflüsse weiterer großflächiger Planungen im Bereich L. -X. sei nicht Aufgabe\ndes strittigen Bebauungsplans. Unerheblich sei auch, wenn in jüngeren\nWerbezeitungen der Beigeladenen aufgerundete Kundenzahlen - 25.000 statt 23.500\n- angeführt würden. Entscheidend sei, dass der Abwägung über den Bebauungsplan\neine fachlich seriös ermittelte Prognose zu Grunde gelegen habe. In deren Rahmen\nhätten auch künftige entlastende Veränderungen der Rahmenbedingungen\nberücksichtigt werden können. Den angenommenen Kundenfrequenzen hätten\nspezifische gutachterliche Erkenntnisse über die Umsatz- und Einwohnerherkunft\ndes Einzelhandelsvorhabens zugrunde gelegen.\n\n52\n\nEine gesonderte Ermittlung des Prognose-Null-Falls sei nicht erforderlich\ngewesen. Es habe sich abgezeichnet, dass aufgrund der veränderten\nVerkehrsinfrastrukturmaßnahmen für den Prognose-Null-Fall - künftige Entwicklung\nohne die Erweiterung des S. -Center - keine signifikanten Belastungsunterschiede\nzur heutigen Verkehrssituation zu erwarten gewesen seien, so dass diese der\nPrognose für die Realisierung der Planung habe gegenüber gestellt werden\nkönnen.\n\n53\n\nHinsichtlich der Lärmimmissionen sei zunächst klarzustellen, dass die Richtwerte\nder TA Lärm nicht den Übergang zum gesundheitsgefährdenden Bereich darstellten.\nAuch seien die Teilimmissionen der Autobahnen A 1 und A 4 wegen der großen\nAbstände zum Plangebiet und der abschirmenden Wirkung der das Plangebiet\numgebenden Bebauung nicht relevant. Nach den zutreffend eingegrenzten\nplanbedingten Veränderungen seien nur Erhöhungen der Lärmpegel von tagsüber\n0,6 bis 0,2 dB (A) zu erwarten, die im Schwankungsbereich von Lärmmessungen\nlägen. Nachts komme es zu keinen Veränderungen oder gar zu Minderungen. Im\nRahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin auch auf ihre\nLärmminderungsplanung und ihr Lärmvorsorgeprogramm verweisen können, die im\nZuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie aufgestellt würden und die\nWohnnutzung an der B. Straße konkret mit einbezögen. Die Einwände der\nAntragsteller gegenüber den festgesetzten Emissionskontingenten gingen fehl. Die\nKontingente stellten entsprechend der DIN 45691 die Einhaltung der Richtwerte der\nTA Lärm sicher. Im Baugenehmigungsverfahren seien demgemäß Maßnahmen\naktiven Schutzes - etwa im Bereich des Parkhauses - und Beschränkungen zur\nEinhaltung der Immissionsgrenzen in der Nachtzeit getroffen worden.\n\n54\n\nBei der Luftschadstoffprognose seien gleichfalls alle relevanten Einflussfaktoren\nberücksichtigt worden. Insgesamt weise die Untersuchung in allen zu\nuntersuchenden Parametern eine zumindest gleichbleibende, häufig auch eine\nverbesserte Situation gegenüber dem Ist-Zustand auf. Die Bewertung und ggf.\nSteuerung von Lichtimmissionen, insbesondere von Werbeanlagen, habe die\nAntragsgegnerin zu Recht dem nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren\nüberlassen. Mit den betroffenen Eigentumsbelangen habe sich die Antragsgegnerin\nintensiv auseinander gesetzt. Das Gebäude B. Straße 1210 der Antragstellerin\nzu 2. sei bei der Immissionsprüfung mit erfasst worden. Die vorgesehene spätere\nVerkehrszählung als Monitoring-Maßnahme stelle keine unzulässige\nKonfliktverlagerung dar. Mit dem Denkmalschutz habe sich der Rat der\nAntragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung befasst.\n\n55\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Antragsteller mehrere\nBeweisanträge gestellt. Die Ablehnung dieser Anträge ist in der mündlichen\nVerhandlung begründet worden.\n\n56\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 451/07.NE sowie der\nvon der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen\nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n57\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n58\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unterliegt hinsichtlich des\nAntragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. keinen Bedenken. Zweifelhaft\nerscheint hingegen die Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 3.\n\n59\n\nDie Antragsbefugnis der Antragsteller setzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO\nvoraus, dass sie hinreichend geltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in\nihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit\nkönnen alle Antragsteller nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf\nAbwägung ihrer Belange\n\n60\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60\nNr. 46 -\n\n61\n\nverletzt zu sein. Dabei kann das hier nur in Betracht kommende Interesse der\nAntragsteller, vor zusätzlichen planbedingten Immissionen insbesondere durch Lärm\nbewahrt zu werden, abwägungsrelevant sein. Die Abwägungsrelevanz setzt voraus,\ndass eine planbedingte Zunahme des Lärms zu erwarten ist. Diese darf allerdings\nnicht nur geringfügig sein bzw. sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück\nauswirken. Hiernach kann auch eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen\nrechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum\nwahrnehmbar ist, bereits zum Abwägungsmaterial gehören, woraus allerdings nicht\nzu folgern ist, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als\nAbwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr stets einer wertenden\nBetrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen\nVorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.\n\n62\n\nZu alledem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR\n2007, 2041 m.w.N..\n\n63\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich die Antragsbefugnis des\nAntragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. aus folgenden Erwägungen:\n\n64\n\nBezogen auf den von der B. Straße ausgehenden (Straßen)Verkehrslärm\nhaben beide Antragsteller nach der Schalltechnischen Untersuchung zu den\nLärmemissionen und -immissionen aus dem Straßenverkehr sowie dem Gewerbe zur\nBauleitplanung \"S. -Center in L. -X. \" der B2. cologne vom 6. Oktober 2006\n- \"B2. -Gutachten X/06\" -, gegen deren sachgerechte Erstellung und damit zu\nbejahende Verwertbarkeit aus den im Nachfolgenden noch anzusprechenden\nGründen keine Bedenken bestehen, planbedingt nur Erhöhungen um ca. 0,2 dB (A)\nzu erwarten. Eine solch geringfügige Zunahme der Lärmbelastung liegt so deutlich\nunterhalb der Schwelle der Hörbarkeit, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten\nDauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A) anzusetzen ist\n\n65\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, JURIS-\nDokumentation m.w.N. -,\n\n66\n\ndass eine Abwägungsrelevanz dieser Erhöhung grundsätzlich zu verneinen\nist.\n\n67\n\nUnter den hier gegebenen besonderen Umständen ist die Abwägungsrelevanz\nder genannten Erhöhung und damit die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. und\nder Antragstellerin zu 2. gleichwohl noch zu bejahen. Die genannte, an sich nur\nmarginale Erhöhung trifft diese Antragsteller nämlich bei einer Vorbelastung, die\nihrerseits hinsichtlich des im vorliegenden Fall nur interessierenden Tagwerts - eine\nplanbedingte Erhöhung der Lärmbelastung in der Nachtzeit scheidet, wie im\nNachfolgenden noch näher anzusprechen ist, hier aus - jedenfalls an den der B.\nStraße zugewandten Fronten ihrer Wohnräume in Bereichen von mehr als 70 dB (A)\nliegt. Hierbei handelt es sich, wie gleichfalls im Nachfolgenden noch näher\ndarzulegen ist, jedenfalls um einen aus grundrechtlicher Sicht kritischen Wert, bei\ndessen Überschreitung Gesundheitsgefährdungen und/oder\nGesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr ausgeschlossen werden können. In einer\nsolchen Situation hat der Plangeber stets abwägend zu prüfen, ob rechnerisch\nermittelbare Erhöhungen des Lärmpegels zu erwarten sind und ob diese, auch wenn\nsie letztlich nur marginal sind, mit Blick auf eventuelle Gesundheitsrisiken\nhingenommen werden können bzw. zumindest durch anderweitige Maßnahmen\nkompensiert werden müssen.\n\n68\n\nHinsichtlich der Antragstellerin zu 3. erscheint hingegen zweifelhaft, ob die an\nihren Wohnungen zu erwartende planbedingte Erhöhung des (Verkehrs)lärms die\nSchwelle der Abwägungsrelevanz überschreitet.\n\n69\n\nAllerdings ist nach dem B2. -Gutachten X/06 an dem den Wohnungen der\nAntragstellerin zu 3. nächstgelegenen Immissionsort 9 (IO 9 = An der B1. Q.\n 20) mit einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms am Tag von 0,6 dB (A) zu\nrechnen. Dieser Immissionsort liegt jedoch der an der Straße An der B1. Q.\ngelegenen Hauptzu- und -abfahrt zum S. -Center unmittelbar gegenüber, während\ndie Wohnungen der Antragstellerin zu 3. hiervon deutlich abgerückt sind, so dass\ndort eher etwas geringere Lärmbelastungen und auch geringere planbedingte\nLärmerhöhungen zu erwarten sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei\ndiesen Wohnungen gleichwohl noch eine Lärmzunahme in etwa gleicher\nGrößenordnung zu erwarten ist, liegt auch der Anstieg um 0,6 dB (A) noch so\ndeutlich unterhalb der Schwelle der Hörbarkeit, dass eine Abwägungsrelevanz zu\nverneinen sein dürfte. Bei den Wohnungen der Antragstellerin zu 3. liegt - anders als\nbei den weiteren Antragstellern - keine Vorbelastung vor, die dem aus\ngrundrechtlicher Sicht kritischen Wert von 70 dB (A) am Tag auch nur nahe kommt.\nSelbst am IO 9 sind nur Tagwerte von allenfalls 64 dB (A) festzustellen. Ob\nangesichts dessen eine Abwägungsrelevanz der die Antragstellerin zu 3. treffenden\nplanbedingten Lärmzunahme zu verneinen ist, kann letztlich jedoch dahinstehen, da\nder Normenkontrollantrag der Antragsteller aus den noch darzulegenden Gründen\njedenfalls unbegründet ist.\n\n70\n\nDie Unbegründetheit des Normenkontrollantrags aller Antragsteller folgt daraus,\ndass der strittige Bebauungsplan an keinen Mängeln leidet, die zu seiner Ungültigkeit\nführen, so dass er für unwirksam zu erklären wäre.\n\n71\n\nSoweit die Ausfertigung des Bebauungsplans ursprünglich (wohl) mangelhaft\nwar, weil die Ausfertigung zwar nach dem Satzungsbeschluss, aber nicht vor der\nSchlussbekanntmachung erfolgt ist\n\n72\n\n- zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Ausfertigung vgl.: BVerwG,\nBeschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129/98 -, BRS 62 Nr. 29 -,\n\n73\n\nist dieser Mangel durch die erneute Bekanntmachung vom 12. März 2008\nbehoben worden.\n\n74\n\nZur Fehlerbehebung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 -\n4 BN 20.07 -, JURIS-Dokumentation und Beschluss vom 1. August 2007 -\n4 BN 32.07 -, BauR 2007, 1838 = NVwZ 2007, 1310.\n\n75\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist der strittige Bebauungsplan auch\nnicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 3\nAbs. 2 Satz 1 BauGB nicht alle erforderlichen Unterlagen öffentlich ausgelegt\nhat.\n\n76\n\nNach der genannten Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung, die sie durch\ndas Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 - BGBl. I\nS. 1359 - erhalten hat, sind bei der Offenlegung zum Zwecke der Beteiligung der\nÖffentlichkeit die Entwürfe der Bauleitpläne \"mit der Begründung und den nach\nEinschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen\nStellungnahmen\" öffentlich auszulegen. Diese Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB\ndient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog.\nÖffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Union (EU).\n\n77\n\nRichtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai\n2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter\numweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien\n85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und\nden Zugang zu den Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003 S. 17).\n\n78\n\nBei der Umsetzung dieser Richtlinie im BauGB ist die Offenlegungspflicht\neuroparechtskonform auf die wesentlichen der Gemeinde bereits vorliegenden\numweltbezogenen Berichte und Empfehlungen beschränkt worden. Artikel 3 Nr. 4\nAbsatz 3 Buchstabe b) der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie fordert nur, dass der\nbetroffenen Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften\ndie \"wichtigsten\" Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der\nzuständigen Behörde vorliegen. Die Bestimmung dessen, welche vorliegenden\nBerichte zu den \"wichtigsten\" gehören und damit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1\nBauGB \"wesentlich\" sind, obliegt nach dem nationalen Recht den Gemeinden, wie\nder Zusatz \"nach Einschätzung der Gemeinde\" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB\nverdeutlicht. Damit ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der\ngerichtlich letztlich nur dahin zu prüfen ist, ob die Gemeinde bei der Auswahl der als\n\"wesentlich\" erachteten Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich\ngehandelt hat.\n\n79\n\nVgl. zu alledem die amtliche Begründung zum EAG Bau in BT-Drs. 15/2220,\nS. 44; im Ergebnis ebenso: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3.\nAuflage, Stand Dezember 2005, § 3 RdNr. 17.\n\n80\n\nHiernach lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der\nOffenlegung gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Gegenstand der\nzweiten, fristgerechten Offenlegung waren nach der Bekanntmachung vom\n15. November 2006 auch die Gutachten, in denen die wesentlichen Grundlagen für\ndie umweltrelevanten Aspekte der Lärm- und Schadstoffimmissionen im Einzelnen\ndargelegt sind. Die von den Antragstellern vermissten Unterlagen über die\nVerkehrszählung vom August 2006 konnte die Antragsgegnerin hingegen fehlerfrei\nals \"nicht wesentlich\" einschätzen. Bei ihnen ging es, wie auf Seite 26 der\nEndfassung der Planbegründung dargelegt ist, lediglich darum, die Prämisse der\nGutachten abzusichern, dass der Lkw-Anteil auf der B. Straße mit 10 % trotz der\nhierin liegenden Abweichung von der RLS 90 sachgerecht angesetzt war.\n\n81\n\nWelche sonstigen, von der Antragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung\nzugrunde gelegten Unterlagen als \"wesentlich\" hätten eingeschätzt werden müssen,\nlegen die Antragsteller konkret nicht dar. Soweit die Beigeladene ihrerseits darauf\nhingewiesen hat, im Zuge der Erarbeitung der von der Antragsgegnerin ihrer\nAbwägung letztlich zugrunde gelegten Gutachten seien diverse Arbeitspapiere,\nZwischenberichte und Zusammenfassungen erstellt worden, unterliegt es keinen\nBedenken, wenn die Antragsgegnerin solche Unterlagen nicht als \"wesentlich\"\neingeschätzt hat.\n\n82\n\nDer Einwand der Antragsteller, dem Plangeber stehe es nicht frei, die Auswahl\nder zur Offenlage freigegebenen Unterlagen selektiv zu steuern, verkennt den\ndargelegten, eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die von den\nAntragstellern weiter zur Stützung ihrer Auffassung angeführte sog.\nUmweltinformationsrichtlinie\n\n83\n\n- Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur\nAufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003\nS. 26) -\n\n84\n\nhat mit der hier interessierenden Frage, welche Unterlagen bei der Aufstellung\numweltrelevanter Bebauungspläne der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind,\nnichts zu tun.\n\n85\n\nDie Umweltinformationsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung ergangene\nnationale Recht, wie etwa das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember\n2004 (BGBl. I S. 3704), befassen sich mit der Frage, welche Umweltinformationen\nvon informationspflichtigen Stellen einzelnen Personen auf Antrag zugänglich\ngemacht werden müssen und wie dieses Informationsrecht im Einzelfall abzuwickeln\nist. Darum geht es hier jedoch nicht. Es ist den Antragstellern oder anderen\nPersonen unbenommen, ihre Informationsrechte nach dem UIG außerhalb des\nförmlichen Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan wahrzunehmen und\nentsprechende Anträge auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen zu stellen.\nDie planaufstellende Gemeinde hat im Rahmen der Offenlegung von Planentwürfen\njedoch nicht über die gesetzlichen Erfordernisse des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB\nhinaus gleichsam von Amts wegen jedermann alle umweltrelevanten Informationen\nzur Verfügung zu stellen, die irgendeine Beziehung zu der in Rede stehenden\nPlanung haben können.\n\n86\n\nBedurfte es nach alledem nicht einer Offenlegung der \"Ergebnisse der Ende\nAugust 2006 durchgeführten Verkehrszählungsdaten\", war der hierauf bezogene in\nder mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Antragsteller (Beweisantrag\nzu 2. gemäß Schriftsatz vom 13. März 2008) schon mangels\nEntscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, dass die\nAntragsgegnerin eine Einsicht in die Ergebnisse der Verkehrszählung vom August\n2006 unterließ und auch auf Nachfrage verweigerte, abzulehnen.\n\n87\n\nSonstige Verfahrens- oder Formmängel, die nur auf Rüge beachtlich sind,\nwurden nicht gerügt. Mängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht\nvor.\n\n88\n\nDie strittige Planung ist auch materiell nicht zu beanstanden.\n\n89\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1\nBauGB steht außer Streit. Sie folgt ohne weiteres aus den Ausführungen in\nAbschnitt 1 der Planbegründung. Hiernach erfüllt das S. -Center als\nBezirksteilzentrum X. Versorgungsfunktionen, die über den Stadtteil X.\nhinausgehen. Die Stadtteile M. und K. werden teilweise mitversorgt,\ndarüber hinaus erfasst der Einzugsbereich auch Teilbereiche der Stadtteile N.\nund X1. sowie des F. . Im Hinblick darauf, dass nach den vorliegenden\ngutachterlichen Untersuchungen das zugleich eine Entlastungsfunktion für die\nInnenstadt erfüllende Bezirksteilzentrum strukturelle Mängel aufweist, die seine\nFunktionsfähigkeit gefährden, soll die vorgesehene Erweiterung einem\nAttraktivitätsverlust entgegen wirken und die Wettbewerbsfähigkeit des S. -Center\nerhalten. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Zielsetzungen.\nDie Planung zielt auf die Erhaltung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener\nOrtsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ab, zu der nunmehr ausdrücklich auch die hier\nspeziell angestrebte Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -\nnämlich des Bezirksteilzentrums X. als eines Nebenzentrums - zählt.\n\n90\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch kein Verstoß gegen das\nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dieses bindet die Gemeinde\nbei der Aufstellung von Bebauungsplänen zwar intern an den Flächennutzungsplan.\nEs lässt dabei aber solche Abweichungen vom Flächennutzungsplan zu, die sich aus\ndem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden -\nÜbergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen, sofern der\nBebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des\nFlächennutzungsplans nicht widerspricht.\n\n91\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 74.72 -, BRS 29\nNr. 8.\n\n92\n\nDie vom Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringen Detailschärfe offen\ngelassenen Gestaltungsspielräume dürfen von der gemeindlichen\nBebauungsplanung ausgefüllt werden, solange die Konzeption, die dem\nFlächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt.\n\n93\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67\nNr. 55.\n\n94\n\nGemessen hieran ist die im strittigen Bebauungsplan getroffene\nSondergebietsausweisung noch vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1\nBauGB gedeckt.\n\n95\n\nDer Flächennutzungsplan stellt den gesamten Bereich des S. -Center -\neinschließlich des Objekts C. Straße 2 mit seiner insbesondere auch\nWohnzwecken dienenden Nutzung - als gemischte Baufläche dar. Eine weitere, nach\n§ 1 Abs. 2 BauNVO durchaus zulässige Differenzierung, etwa durch Darstellung\neines Mischgebiets (MI) oder Kerngebiets (MK), wie sie in anderen Bereichen - z.B.\nweiter östlich an der B. Straße - vorgenommen wurde, liegt hier nicht vor. Den\nvom Flächennutzungsplan damit eröffneten Gestaltungsspielraum konnte die\nAntragsgegnerin im Rahmen des Entwicklungsgebots nicht nur dadurch ausfüllen,\ndass sie durch Bebauungsplan ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet festsetzte. Sie\nkonnte sich vielmehr auch darauf beschränken, aus dem Spektrum der in diesen\nBaugebietstypen zulässigen Nutzungen - jedenfalls für den hier interessierenden\nBereich des S. -Center - nur einzelne Nutzungsarten herauszugreifen und für sie\nein Sondergebiet auszuweisen. Insoweit ist hier zu beachten, dass das Sondergebiet\nzwar mit der Zweckbestimmung \"Einkaufszentrum\" versehen wurde, die dort\nzulässigen Nutzungsarten jedoch deutlich über das hinausgehen, was gemeinhin als\n\"Einkaufszentrum\" im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO verstanden wird,\nnämlich als reine Zusammenfassung verschiedener Einzelhandelsnutzungen, die\nallenfalls noch durch einige Dienstleistungen und gastronomische Nutzungen ergänzt\nwerden. Das hier ausgewiesene Sondergebiet lässt neben den vorgenannten\nNutzungen, von denen für die Einzelhandelsbetriebe insgesamt eine Obergrenze der\nVerkaufsfläche festgesetzt wurde, insbesondere auch sonstige nicht wesentlich\nstörende Gewerbebetriebe, Büros und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\ngesundheitliche und sportliche Zwecke zu. Damit wird einerseits ein durchaus breites\nSpektrum der nach § 7 BauNVO in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungsarten\nfestgesetzt. Andererseits unterscheidet sich das hier ausgewiesene Sondergebiet\naber insofern deutlich von einem Kerngebiet, als gerade die ein Wesenselement von\nKerngebieten ausmachenden zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung\nund der Kultur fehlen und das Schwergewicht des Sondergebiets eindeutig auf dem -\nfür Kerngebiete allerdings ebenso typischen - Handelsektor liegt.\n\n96\n\nMit diesem Nutzungsspektrum kommt das ausgewiesene Sondergebiet einem\nKerngebiet, das ohne weiteres aus der Darstellung des Flächennutzungsplans hätte\nentwickelt werden können, zumindest nahe, so dass schon deshalb ein Verstoß\ngegen das Entwicklungsgebot zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass - wie die\nAntragsgegnerin zutreffend angesprochen hat - hier letztlich nur deshalb auf die\nAusweisung eines Kerngebiets verzichtet und stattdessen ein Sondergebiet gewählt\nwurde, weil damit für die Verkaufsflächen im Interesse einer Begrenzung nachteiliger\nstädtebaulichen Auswirkungen eine Obergrenze festgesetzt werden konnte (vgl.\nauch Seite 9 der Planbegründung).\n\n97\n\nFehl gehen auch die Einwände der Antragsteller, das hier ausgewiesene\nSondergebiet sei mit der Konzeption des Flächennutzungsplans nicht vereinbar. In\nAbschnitt 2.5 der Planbegründung hat die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass gemischte Bauflächen in den Bezirkszentren entsprechend der\nräumlich-funktionalen Ordnung des Gesamtkonzepts Stadtentwicklung mit dem Ziel\ndargestellt seien, zu einer Entlastung der Innenstadt durch zentrenbezogene\nEinrichtungen beizutragen. Dementsprechend solle die gemischte Baufläche für den\nStadtteil X. im Sinne der Zentrenstruktur als Bezirksteilzentrum mit dem\nSchwerpunkt Handel (Versorgungsschwerpunkt) entwickelt werden. Davon, dass\ndiese Zielsetzung bei Zulassung einer Verkaufsflächenobergrenze von rd. 40.000 qm\nverlassen wäre und es bei der Erweiterung des S. -Center, wie die Antragsteller\nmeinen, um die Schaffung eines neuen Magneten für die Region ginge, kann keine\nRede sein. In einer Metropole wie der Antragsgegnerin können auch\nEinzelhandelsagglomerationen der genannten Größenordnung durchaus noch\nweitgehend bezirksbezogene Funktionen als sog. Nebenzentren neben dem\neigentlichen Innenstadtzentrum\n\n98\n\n- zu dieser Abgrenzung vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 -\n7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 -\n\n99\n\nerfüllen, auch wenn sie - wie hier - wegen ihrer Lage nahe dem Stadtrand in\ngewissem Umfang auch auf Bereiche des an das Oberzentrum angrenzenden\nUmlands ausstrahlen.\n\n100\n\nErgänzend bleibt anzumerken, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass ein\neventueller Verstoß gegen das Entwicklungsgebot im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2\nBauGB beachtlich wäre. Nach dieser Vorschrift sind Verletzungen des\nEntwicklungsgebots nur beachtlich, wenn hierbei die sich aus dem\nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung\nbeeinträchtigt worden ist. Insoweit ist die planerische Konzeption des\nFlächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte\nGemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden\nOrtsteil, in den Blick zu nehmen und darauf abzustellen, ob die über den Bereich des\nBebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des\nFlächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist, ob der\nFlächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der\nstädtebaulichen Entwicklung \"im großen und ganzen\" behalten oder verloren\nhat.\n\n101\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n102\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die übergeordnete Konzeption des\nFlächennutzungsplans, den Bereich des S. -Center als einen zentralen\nVersorgungsbereich im Sinne eines Bezirksteilzentrums zu sichern, das im\nstädtebaulichen Gefüge der Antragsgegnerin die Funktion eines das\nInnenstadtzentrum ergänzenden und in gewissem Umfang auch entlastenden\nNebenzentrums erfüllen kann, wird durch die hier in Rede stehende\nBebauungsplanung nicht ernsthaft in Frage gestellt.\n\n103\n\nDer angegriffene Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des\nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n104\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange,\nmithin das Abwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3\nBauGB). Auch die hieran anknüpfende Gewichtung der gegenläufigen Belange ist\nnicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller greifen nicht\ndurch.\n\n105\n\nIm Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die sachgerechte\nAbwägung der Belange des Immissionsschutzes. Das Plangebiet liegt in einem\nBereich, in dem bereits eine hohe Immissionsbelastung anzutreffen ist. Infolge der\nPlanung ist auch - jedenfalls in gewissem Ausmaß - mit einer Zunahme der\nEmittenten und damit auch der in der Nachbarschaft auftretenden Immissionen zu\nrechnen, nämlich zum einen mit Lärmimmissionen, zum anderen auch mit\nImmissionen von Luftschadstoffen. Die diesbezüglichen planbedingten Folgen hat\ndie Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ermittelt und bewertet sowie im Rahmen ihrer\neigenverantwortlich vorzunehmenden abwägenden Gewichtung in nicht zu\nbeanstandender Weise als der Nachbarschaft - noch - zumutbar angesehen.\n\n106\n\nIn erster Linie in den Blick zu nehmen waren die Lärmimmissionen durch\nplanbedingte Veränderungen des Verkehrsaufkommens auf den Straßen im Umfeld\ndes Plangebiets.\n\n107\n\nGenerell ist hierzu zunächst anzumerken, dass es bei der Ermittlung des\nplanbedingten Zusatzverkehrsaufkommens und damit auch des zusätzlichen Lärms\num eine Prognose geht. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher\nEntwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch\neinwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von\nPrognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende\nPrognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die\nPrognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt\nist.\n\n108\n\nSo grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33\nNr. 1.\n\n109\n\nKonkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer\ngeeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt\nzutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.\n\n110\n\nVgl: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133)\nm.w.N..\n\n111\n\nGemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller nichts\ndafür her, die Sachgerechtheit der der Planungsentscheidung zugrunde gelegten\nPrognose der planbedingten Verkehrszunahme und der damit einhergehenden\nzusätzlichen Belastungen durch Verkehrslärm zu verneinen.\n\n112\n\nSoweit die Antragsteller mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten\nBeweisantrag zu 1. generell durch Sachverständigengutachten geklärt haben\nwollten, das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Lärmgutachten sei \"nicht auf\nder Grundlage der anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik erteilt\nworden\", war dieser Antrag schon deshalb abzulehnen, weil ihm und der hierzu\ngegebenen Begründung auch nicht ansatzweise zu entnehmen war, welche\nkonkreten Ansätze und Erwägungen des umfangreichen B2. -Gutachtens X/06 den\nanerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik widersprechen sollen. Hinzu\nkommt, dass die Ermittlungen des Gutachtens, wie die nachfolgenden Erwägungen\nbelegen, sich gerade im Rahmen der einschlägigen Regelwerke bewegen und -\ngemessen an den vorgenannten Maßstäben für die gerichtliche Prüfung von\nPrognoseentscheidungen - plausibel und nachvollziehbar begründet sind. Im\nEinzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n113\n\nZur sachgerechten Abschätzung der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen\nLärmimmissionen bedurfte es zunächst einer Ermittlung der aktuell gegebenen\nVerkehrsaufkommen und einer Prognose des planbedingt zu erwartenden\nZuwachses. Insoweit wurden in dem hierfür maßgeblichen B2. -Gutachten X/06\nfolgende Straßenzüge näher betrachtet:\n\n114\n\n- B. Straße,\n\n115\n\n- An der B1. Q. ,\n\n116\n\n- C. Straße,\n\n117\n\n- H.-----straße ,\n\n118\n\n- T2. M1. Straße,\n\n119\n\n- E. Straße,\n\n120\n\n- P.------straße und\n\n121\n\n- Am L1. .\n\n122\n\nNicht in die Betrachtung mit einbezogen wurden insbesondere die in weiterer\nEntfernung zum Plangebiet verlaufenden beiden Autobahnen A 4 im Süden und A 1\nim Osten. Diese beiden Autobahnen sind jeweils über 800 m vom Plangebiet entfernt\nund von diesem zudem durch dichte Bebauung getrennt. Die Bebauung im Osten,\nzur A 1 hin, nimmt den gesamten Zwischenraum von über 800 m ein. Die Bebauung\nzur A 4 hin ist immerhin mindestens rd. 300 m tief. Südwestlich des Plangebiets\nschließt sich an diese Bebauung bis zur Autobahn unbebautes Gelände an, im\nBereich südöstlich des Plangebiets befinden sich nach 300 m weitere Bebauung und\nSportanlagen, an die sich zur A 4 wie auch zum Autobahnkreuz A 4/A 1 hin\nLärmschutzwälle anschließen.\n\n123\n\nIn dieser Situation war die Antragsgegnerin nicht etwa - wie die Antragsteller\nmeinen - verpflichtet, alle potentiellen Immissionen exakt zu ermitteln, auch wenn sie\nersichtlich keinen nennenswerten Einfluß auf die Gesamtbelastung haben können.\nSie konnte vielmehr fehlerfrei eventuelle Einflüsse der Autobahnen auf das\nVerkehrslärmgeschehen im näheren Umfeld des Plangebiets vernachlässigen, da\nder Verkehrslärm der beiden Autobahnen wegen der großen Abstände und der\nAbschirmwirkung der Bebauung auf die Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft\ndes Plangebiets keinen nennenswerten zusätzlichen Einfluss auf die dort bereits\ngegebene hohe Lärmbelastung hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei einer\nÜberlagerung von zwei Schallpegeln, die um 15 dB (A) oder mehr differieren, der\nWert des höheren Schallpegels praktisch kaum verändert wird und bei einer\nDifferenz von 20 dB (A) eine rechnerische Erhöhung völlig ausscheidet. Selbst eine\nDifferenz von nur 10 dB (A) führt im Ergebnis lediglich dazu, dass der höhere Pegel\num deutlich weniger als 0,5 dB (A) zu erhöhen ist.\n\n124\n\nVgl. Diagramm V der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV\n- vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036).\n\n125\n\nDafür, dass die genannten Autobahnen an den hier interessierenden\nImmissionsorten in der Nachbarschaft des Plangebiets noch solche Immissionen\nverursachen, die weniger als 15 bis 20 dB (A) unter dem Wert der Lärmimmissionen\nder betrachteten Straßen liegen, ist nichts dargetan. Angesichts der massiven\nAbschirmwirkung einer dichten Bebauung\n\n126\n\n- vgl. hierzu etwa beispielhaft die Darstellung 4.11 in Lärmschutz in der Praxis,\n1986, Teil 4 Straßenverkehrslärm, S. 349 -\n\n127\n\nsowie angesichts der Abstände von mindestens 800 m, die als solche bereits\neine Pegelreduzierung von nahezu 20 dB (A) bewirken\n\n128\n\n- vgl. Diagramm III der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung -\n16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) -,\n\n129\n\nist hierfür auch nichts ersichtlich.\n\n130\n\nGleichermaßen konnte die Antragsgegnerin die Lärmimmissionen der rd. 500 m\nnördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecken unberücksichtigt lassen.\nInsoweit hat sie sich ersichtlich davon leiten lassen, dass nach den im Rahmen der\nBeteiligung der städtischen Ämter abgegebenen Stellungnahmen des Amts 57\n(Umwelt- und Verbraucherschutzamt) vom 20. April und 2. Mai 2006 die\nSchienenverkehrslärmimmissionen gegenüber dem Straßenverkehr vernachlässigt\nwerden können. Dies leuchtet anhand der großen Abstände zwischen dem\nPlangebiet und den Bahnstrecken sowie der Dichte der dazwischen liegenden\nBebauung gleichfalls ohne weiteres ein.\n\n131\n\nDie konkreten Belastungszahlen der hiernach sachgerechterweise\nberücksichtigten Straßen sind nach den Darlegungen auf Seite 15 des B2. -\nGutachten X/06 der Verkehrsuntersuchung \"Verkehrsdaten zur geplanten\nErweiterung des S. -Centers in L. -X. \" der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co\nKG vom Januar 2006 - \"IVV-Untersuchung 06\" - entnommen, der ihrerseits\nZählungen aus den Jahren 2002 und 2005 zugrunde liegen. Konkrete Anhaltspunkte\ndafür, dass diese Grundlagen methodisch fehlerhaft erarbeitet wären, sind weder\ndargetan noch sonst ersichtlich.\n\n132\n\nAuf der Basis dieser Daten konnte die Immissionsbelastung, die im Jahr 2008\nohne die Umsetzung des strittigen Plans zu erwarten war, anhand des\nBerechnungsverfahrens nach der RLS 90 ermittelt werden. Die Berechnung des\nVerkehrslärms anstelle von Messungen ist auch bei bereits vorhandenen Straßen\nsachgerecht.\n\n133\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, Buchholz 406.25\n§ 43 BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation.\n\n134\n\nFür die rechnerische Ermittlung der von Straßenverkehr ausgehenden\nLärmimmissionen sind die RLS 90 ferner das einschlägige fachtechnische\nRegelwerk.\n\n135\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 D 89/06.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n136\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachter bei den nach der RLS 90\nangestellten Berechnungen Fehler unterlaufen sind, liegen nicht vor.\n\n137\n\nNicht zu beanstanden sind auch die konkret gewählten Ansätze für den Anteil\ndes Lkw-Verkehrs auf den betrachteten Straßen. Dem der Planungsentscheidung\nletztlich zugrunde gelegten B2. -Gutachten X/06 liegen nach der Tabelle 6-1\nweitgehend die pauschalen Lkw-Anteile zugrunde, die aus Tabelle 3 der RLS-90\nfolgen. Lediglich hinsichtlich der B. Straße ist der Gutachter einem anderen\nAnsatz gefolgt, indem er einen Lkw-Anteil von 10 % sowohl tags als auch nachts an\nStelle der in Tabelle 3 der RLS 90 für Bundesstraßen angesetzten 20 % zugrunde\ngelegt hat. Abschnitt 4.4.1.1.1 der RLS 90 lässt eine solche Abweichung zu, wenn\ngeeignete projektbezogene Untersuchungen vorliegen, die zur Ermittlung des\nmittleren Lkw-Anteils herangezogen werden können. So liegt der Fall hier. Die\nVerkehrszählung vom August 2006 diente - wie bereits angesprochen - der\nÜberprüfung, ob für den Lkw-Anteil in der Tat ein geringerer als der pauschale\nAnsatz nach Tabelle 3 der RLS 90 gewählt werden konnte. Diese Zählung ergab\nsogar nur einen Lkw-Anteil von 8,1 % tags und 7,1 % nachts. Die Beibehaltung des\nAnsatzes von 10 % für die B. Straße bewirkt somit, ebenso wie die Wahl der\npauschalen Ansätze der RLS 90 für die übrigen Straßen, dass die\nLärmberechnungen im Interesse der Lärmbetroffenen \"auf der sicheren Seite\"\nliegen.\n\n138\n\nEbenso wenig ist die Ermittlung der künftigen Belastung unter Berücksichtigung\nder planbedingten Veränderungen zu beanstanden. Der Gutachter hat sich insoweit\nauf die zu erwartenden Veränderungen des Verkehrs auf den betrachteten Straßen\ngestützt, die sich aus der Untersuchung \"Verkehrliche Machbarkeitsstudie für die\ngeplante Erweiterung des S. -Centers in L. X. \" der Ingenieurgruppe IVV\nGmbH & Co KG vom Oktober 2005 - \"IVV-Untersuchung 05\" - ergeben. Diese ist auf\nSeite 20 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das tägliche Verkehrsaufkommen\nder Kunden/Besucher des S. -Center als Folge der Erweiterung um 1.830 Pkw\nerhöhen wird.\n\n139\n\nDie gegen diese Ermittlungen vorgetragenen Einwände der Antragsteller greifen\nnicht durch. Ebensowenig war dem in der mündlichen Verhandlung von den\nAntragstellern gestellten Beweisantrag zu 4. stattzugeben, der darauf abzielt, die auf\nkonkreten Zählungen beruhende Aussage der IVV-Untersuchung 05 in Frage zu\nstellen, das S. -Center habe seinerzeit an einem starken Werktag ein\nKundenaufkommen von 20.000 Personen aufgewiesen. Auf die konkrete Anzahl der\ndas S. -Center aufsuchenden Kunden als solche kommt es für die hier allein\ninteressierende planbedingte Zunahme des Verkehrsaufkommens im Umfeld des\nS. -Center nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wie viele zusätzliche Kunden das\nS. -Center nach der Erweiterung mit dem Pkw aufsuchen und damit das\nVerkehrsnetz zusätzlich belasten werden. Die diesbezüglichen Ansätze der IVV-\nUntersuchung 05 sind nach den dargelegten Maßstäben für die gerichtliche\nÜberprüfung von Prognoseentscheidungen nicht zu beanstanden. Ergänzend ist zum\nBeweisantrag anzumerken, dass im Nachhinein ohnehin nicht mehr exakt ermittelt\nwerden kann, wie viele Kunden das S. -Center in vergangener Zeit - vor dem\nSatzungsbeschluss vom 6. Februar 2007 - besucht haben; ein nunmehr beauftragter\nGutachter wäre darauf angewiesen, auf die früheren Ermittlungen zum\nKundenverhalten zurückzugreifen, wie dies bei Erstellung der IVV-Untersu-chung 05\ngeschehen ist.\n\n140\n\nDie IVV-Untersuchung 05 geht - gestützt auf das städtebauliche Gutachten\n\"Erweiterung des S. -Centers in L. -X. \" der Beratungsgesellschaft\nDr. M2. & Partner vom August 2005 (\"M2. -Gutachten 05\") - davon aus,\ndass sich das Kundenaufkommen nicht um denselben Prozentsatz erhöhen wird wie\ndie Erweiterung der Verkaufsfläche. Dies ist nach den Ausführungen im M2. -\nGutachten 05 (vgl. etwa Seite 47) u.a. darauf zurückzuführen, dass der Umsatz eines\nvergrößerten Vorhabens nicht stets linear mit der Verkaufsflächenerweiterung\nansteigt. Im vorliegenden Fall ist die geringere Steigerung des Kundenaufkommens\ngegenüber der Verkaufsflächenerweiterung schon deshalb plausibel abgeleitet, weil\nes bei der hier strittigen Erweiterung des S. -Center darum geht, strukturelle\nMängel des S. -Center - u.a. zu kleine Flächeneinheiten - zu beheben, um einem\nAttraktivitätsverlust entgegen zu wirken und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten,\nwie bereits im Zusammenhang mit der städtebaulichen Rechtfertigung angesprochen\nwurde. Es ist daher fachlich nicht zu beanstanden und auch einleuchtend, wenn in\ndem M2. -Gutachten 05 davon ausgegangen wird, dass die Erweiterung des\nS. -Center voraussichtlich mit einer geringeren Flächenproduktivität einhergehen\nwird, was im Ergebnis zu einer geringeren Steigerung des Kundenaufkommens im\nVergleich zur Steigerung der Verkaufsfläche führen wird. Auch die weiteren Ansätze\nder IVV-Untersuchung 05 zur prognostischen Abschätzung des planbedingten\nZusatzverkehrs unterliegen keinen methodischen Bedenken und sind plausibel\nbegründet. Dies gilt zum einen für die Annahme einer leichten Erhöhung des Pkw-\nAnteils sowie zum anderen auch für die Annahme einer geringen Reduzierung des\nBesetzungsgrads der Pkw, die letztlich im Interesse der Anwohner eine worst-case-\nBetrachtung (vgl. Seite 21 der IVV-Untersuchung 05) darstellen und damit jedenfalls\nauf der sicheren Seite liegen.\n\n141\n\nDem Einwand der Antragsteller, es sei eine hohe Zusatzbelastung an Pkw-\nKunden zu erwarten, ist nicht zu folgen. Bei der Erweiterung des S. -Center muss\nnicht etwa davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Verkaufsflächen im\nWesentlichen von zusätzlichen Anbietern genutzt werden, die - wie etwa\nLebensmitteldiscounter und andere Einzelhandelsbetriebe mit hoher\nFlächenproduktivität - ein überdurchschnittlich hohes Aufkommen an Pkw-Kunden\naufweisen. Zutreffend hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2007\ndarauf hingewiesen, dass das S. -Center nach seiner vorhandenen und\nhinsichtlich der Erweiterung beabsichtigten Nutzungsstruktur eher einem\nFachmarktzentrum zu vergleichen ist, das zudem bei der hier gegebenen Lage eine\ngute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aufweist.\nLetzteres wird belegt durch die auf Seite 7 der IVV-Untersuchung 05 dargelegten\nEntwicklungen des Kunden/Besucherverkehrs, der seit 2000 eine deutliche Abnahme\nder Pkw-Kunden - von 66 % auf 56 % - und eine Zunahme der den ÖPNV nutzenden\nKunden - von 10 % auf gut 20 % - bei etwa gleich bleibendem (hohen) Anteil - über\n20 % - der Kunden, die das Center zu Fuß bzw. mit dem Rad aufsuchen.\n\n142\n\nNicht zu beanstanden ist auch die prognostische Abschätzung der auf die\nBeschäftigten zurückzuführenden Zunahme des Pkw-Verkehrs. Insoweit geht die\nIVV-Untersuchung 05 nachvollziehbar davon aus, dass - unter Berücksichtigung der\nhinsichtlich des Ist-Bestands gewonnenen Erkenntnisse - eine zu erwartende\nZunahme der Beschäftigtenzahl um 250 auf 1.250 Personen einen Anstieg des Pkw-\nAufkommens um 75 auf maximal 385 Pkw/Tag zur Folge haben wird. Auch dem liegt\nnach den einleuchtenden Ausführungen auf Seite 22 der Untersuchung eine worst-\ncase-Betrachtung zugrunde, die verschiedene Faktoren unberücksichtigt lässt, die\neher eine geringere Zunahme des Pkw-Aufkommens der Beschäftigten nahelegen.\nInsoweit führt die IVV-Untersuchung 05 insbesondere Verbesserungen im ÖPNV und\neine wohl zu erwartende Zunahme von Fahrgemeinschaften mit der Folge eines\nhöheren Besetzungsgrads der Pkw an. Hinzu kommen die in den §§ 2 und 3 des\nstädtebaulichen Vertrages vom 13. / 20. September 2006 zwischen der\nAntragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarten Maßnahmen zur Reduzierung\ndes Pkw-Aufkommens der Beschäftigten, nämlich das Angebot relativ günstiger\nDauerparkkarten für die Beschäftigten und die Bezuschussung des Erwerbs von\nÖPNV-Monatskarten bzw. Jobtickets.\n\n143\n\nSchließlich ist hinsichtlich der Ermittlung der künftigen verkehrlichen Entwicklung\nauch die prognostizierte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das\nNetz der im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen nicht zu beanstanden. Die\nVerkehrsverteilung der Kfz-Kunden des S. -Center, wie sie in Bild 4 auf Seite 11\nder IVV-Untersuchung 05 wiedergegeben ist, basiert auf empirischen\nUntersuchungen und leuchtet ohne weiteres ein. So liegt auf der Hand, dass der weit\nüberwiegende Teil des vom S. -Center ausgelösten Kfz-Verkehrs über die B.\nStraße als einer der Haupt-Ost-West-Achsen der Antragsgegnerin abgewickelt wird.\nGleichermaßen ist offensichtlich, dass die konkrete Andienung des S. -Center im\nWesentlichen über die Straße An der B1. Q. mit der dort vorhandenen und\nauch künftig vorgesehenen Zu- und Abfahrt vom Parkhaus erfolgt und nur zu einem\ngeringen Anteil - rd. 20 % - über die weitere Zu- und Abfahrt an der C. Straße.\nAuf Grund dieser Verteilung erscheinen die prognostizierten planbedingten\nZusatzbelastungen wie etwa\n\n144\n\n- 700 Kfz im Bereich der B. Straße zwischen An der B1. Q. und\nC. Straße (gegenüber den Häusern der Antragstellerin zu 2.),\n\n145\n\n- 600 Kfz im Bereich An der B1. Q. südlich der Zu- und Abfahrt zum S. -\nCenter (neben den Wohnhäusern der Antragstellerin zu 3.) und\n\n146\n\n- 400 Kfz im Bereich der C. Straße südlich der B. Straße (neben den\nWohn- und praxisräumen des Antragstellers zu 1.)\n\n147\n\nplausibel. Gegen ihren prognostischen Ansatz bestehen daher keine\nBedenken.\n\n148\n\nEbensowenig bestehen Bedenken gegen die aus den genannten Zuwächsen und\nden weiteren Zuwächsen des Verkehrsaufkommens an anderen Straßenabschnitten\nim B2. -Gutachten X/06 an Hand von Berechnungen nach der RLS 90 hergeleiteten\nZuwächse der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen, die sich nach der\nTabelle 6-5 in Größenordnungen von 0,2 bis 0,6 dB (A) am Tag bewegen. Dabei ist\ninsbesondere auch nicht zu beanstanden, dass den Ermittlungen in dieser Tabelle zu\nGrunde liegt, die Erweiterung des S. -Center werde mit einer hinsichtlich der\nReflexion ertüchtigten Fassade versehen. Eine solche Bauausführung ist\nGegenstand des am 26. Januar / 5. Februar 2007 - mithin noch vor dem\nSatzungsbeschluss vom 6. Februar 2007 - unterzeichneten Nachtrags Nr. 1 zum\nstädtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die\nAntragsgegnerin konnte daher eine solche Bauausführung ihrer\nAbwägungsentscheidung zugrunde legen.\n\n149\n\nDass für die Nachtzeit keine Erhöhungen des Verkehrsaufkommens und damit\nauch keine Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen angesetzt wurden, ist\nebensowenig zu beanstanden. Nach den Ausführungen auf Seite 24 der\nPlanbegründung ist die Antragsgegnerin insoweit fehlerfrei davon ausgegangen,\ndass das S. -Center nachts - mithin ab 22.00 Uhr - nicht betrieben wird. Sie konnte\nfehlerfrei darauf vertrauen, dass (auch) künftige Baugenehmigungen wie bisher\neinen Nachtbetrieb nicht zulassen. Dies gilt umso mehr, als auch die festgesetzten\nEmissionskontingentierungen, die im Nachfolgenden noch anzusprechen sind, für\ndas S. -Center selbst nur geringe Kontingente in der Nachtzeit zulassen.\n\n150\n\nDie nach alledem sachgerecht ermittelten planbedingten Erhöhungen der\nStraßenverkehrslärmimmissionen in Bereichen bis maximal 0,6 dB (A) am Tag\nkonnte die Antragsgegnerin auch in Anbetracht der teilweise bereits hohen\nVorbelastungen als zumutbar werten.\n\n151\n\nZutreffend ist sie nach den Ausführungen auf Seite 28 der Planbegründung\ndavon ausgegangen, dass die Erhöhungen sich unterhalb der\nWahrnehmbarkeitsschwelle bewegen. Diese beginnt, wie bereits angesprochen,\nbezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden\nvon 1 bis 2 dB (A).\n\n152\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, JURIS-\nDokumentation m.w.N..\n\n153\n\nHiervon ausgehend ist eine Erhöhung des Lärmpegels in Bereichen von 0,2 bis\n0,6 dB (A), wie sie im vorliegenden Fall am Tag allenfalls zu erwarten ist, von den\nLärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen. Die Zumutbarkeit von zusätzlichen\nLärmimmissionen hängt maßgeblich auch von der jeweiligen Vorbelastung ab.\n\n154\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007,\n2041.\n\n155\n\nDies gilt auch dann, wenn die Vorbelastung bereits (deutlich) oberhalb der\nOrientierungswerte der DIN 18005 liegt, die hinsichtlich des hier nur interessierenden\nTagwerts für reine Wohngebiete bei 50 dB (A), für allgemeine Wohngebiete bei 55\ndB (A) und für Mischgebiete bei 60 dB (A) liegen. So ist anerkannt, dass es mit dem\nGebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, selbst neue Wohngebäude an der\nlärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten\nliegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Inneren der Gebäude durch die\nAnordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile\nangemessener Lärmschutz gewährleistet wird.\n\n156\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BauR 2007, 1365 = NVwZ\n2007, 831.\n\n157\n\nErst Recht ist es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über\nden Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Außenpegeln des\nStraßenverkehrslärms ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten, marginale\nErhöhungen dieser Außenpegel hinzunehmen, die - wie hier - weit unterhalb der\nSchwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Insoweit irren die Antragsteller, wenn sie\nmeinen, bereits erduldete Nachteile rechtfertigten es nicht, den Betroffenen\nzusätzliche Lasten aufzuerlegen. Es entspricht vielmehr der bereits angesprochenen\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Zumutbarkeit zusätzlicher Immissionen\nauch und gerade von Vorbelastungen abhängt und solche es gerade nicht\nausschließen, dass im Rahmen der planerischen Abwägung noch gewisse\nErhöhungen als zumutbar gewertet werden können.\n\n158\n\nDie von den Antragstellern angesprochene Kommentierung zu der hier ohnehin\nnicht einschlägigen Vorschrift des § 34 BauGB\n\n159\n\n- vgl.: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 RdNr. 38 -\n\n160\n\ngebietet schon deshalb nicht eine andere Beurteilung, weil dort ausdrücklich\nauch hervorgehoben wird, vorhandene Störungen könnten bewirken, dass sich neue\nStörungen nicht als Nachteile auswirken, weil sie in den vorhandenen Immissionen\n\"untergehen\".\n\n161\n\nAuch marginale Lärmerhöhungen des hier in Rede stehenden geringen\nAusmaßes können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung\nihrerseits bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der\nGesundheitsgefährdung nähert oder diesen gar erreicht, wenn sie sich mithin der\nGrenze nähert, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der\nStaat ist verpflichtet, durch sein Verhalten nicht die Gesundheit des Einzelnen zu\nverletzen; demgemäß dürfen zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen nicht zu einer\nGesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.\n\n162\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, BRS 64 Nr. 19 (insoweit\nnur Leitsatz) = JURIS-Dokumentation (dort RdNrn. 88/89).\n\n163\n\nDass diese Grenze nicht, wie die Antragsteller meinen, bereits durch die\nRichtwerte der TA Lärm bzw. die noch deutlich höher liegenden Grenzwerte der\n16. BImSchV markiert wird, hat der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes - 7 B 451/07.NE - ergangenen Beschluss vom 15. Juni 2007 bereits\nnäher ausgeführt.\n\n164\n\nZur 16. BImSchV vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 1.02 -, JURIS-\nDokumentation (RdNr. 22).\n\n165\n\nWo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche\nSchutzanforderungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw.\nüberschritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt\nund dürfte auch schwerlich mit einem bestimmten dB (A)-Wert allgemeingültig zu\numschreiben sein. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit\nlangem anerkannt, dass die Bewertung zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen\nZumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter\nImmissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden darf. Vielmehr lässt sich die\nGrenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalls ziehen, wobei auch die\nGebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.\n\n166\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NVwZ 2000, 567 =\nJURIS-Dokumentation (RdNr. 65) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. März\n1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76.\n\n167\n\nDer Senat geht daher in Übereinstimmung mit der vorliegenden jüngeren\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass der aus grundrechtlicher Sicht\nkritische Wert in Wohngebieten weiterhin bei einer Gesamtbelastung oberhalb der\nWerte von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts beginnt\n\n168\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BRS 69 Nr. 21 (S. 151)\nm.w.N. -\n\n169\n\nund dass für Gebiete, die - auch - dem Wohnen dienen, die\nverfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75\ndB (A) tags zu ziehen ist.\n\n170\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 70 Nr. 29 (nur\nLeitsätze) = JURIS-Dokumentation (RdNr. 376) m.w.N..\n\n171\n\nSo kann die Annahme, dass Lärm bei permanenter Einwirkung eines\näquivalenten Dauerschallpegels von mehr als 70 dB (A) in der Zeit von 6.00 bis\n22.00 Uhr zur Genese von Herz-Kreislauf-Krankheiten beiträgt, zum gegenwärtigen\nZeitpunkt nicht zurückgewiesen werden. Ein äquivalenter Dauerschallpegel von\n70 dB (A) stellt unter dem Blickwinkel der Vermeidung extraauraler\nGesundheitsschäden einen kritischen Toleranzwert dar, der signalisiert, dass\nGesundheitsgefährdungen und/oder -beeinträchtigungen nicht mehr ausgeschlossen\nwerden können.\n\n172\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 70 Nr. 29 (nur\nLeitsätze) = JURIS-Dokumentation (RdNr. 377).\n\n173\n\nHiervon ausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die bestehende\nBelastung bereits im vorgenannten kritischen Bereich - Lärmimmissionen von mehr\nals 70 dB (A) in der hier nur interessierenden Tagzeit - bewegt, im Hinblick auf den\ngebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen\nüberhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie - wie hier hinsichtlich des\nkritischen Bereichs an der B. Straße - in der Relation zur bereits gegebenen\nVorbelastung an sich nur marginal sind, bzw. ob sie jedenfalls dann noch als\nzumutbar gewertet werden können, wenn zugleich die Auswirkungen in gewissem\nUmfang kompensiert werden. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die wertende\nGewichtung der Antragsgegnerin, die (Lärm)Immissionen des hier prognostizierten\nZusatzverkehrs als (noch) zumutbar zu werten, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n174\n\nAuszugehen ist davon, dass entlang der B. Straße, an der - wie bereits\ndargelegt - bei einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 700 Kfz/Tag\nErhöhungen des Lärmpegels um 0,2 dB (A) zu erwarten sind, die derzeitigen und\nkünftigen Tagespegel bis zu mehrere dB (A) über dem genannten \"kritischen\nToleranzwert\" von 70 dB (A) liegen. Nach den Abbildungen A5 und A7 des B2. -\nGutachtens X/06 betragen sie an besonders kritischen Stellen in Eckbereichen der\nKnotenpunkte B. Straße / An der B1. Q. bzw. B. Straße / C.\nStraße maximal 74 dB (A). Dabei handelt es sich - abgesehen von dem Objekt\nC. Straße 2, dem ersichtlich zutreffend der Schutzmaßstab eines Mischgebiets\nbeigemessen wurde - durchgehend um Schutzobjekte, denen in der Tabelle 7-1 des\nB2. -Gutachtens X/06 der Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets\nzuerkannt wurde, was angesichts der aus dem vorliegenden Kartenmaterial\nablesbaren örtlichen Verhältnisse durchaus einleuchtet und auch außer Streit\nsteht.\n\n175\n\nMit den genannten Werten bis zu 74 dB (A) wird der \"kritische Toleranzwert\"\nzwar bereits überschritten, er liegt aber noch innerhalb des Spektrums von 70 bis\n75 dB (A), in dem sich nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung die\nSchwelle zur Gesundheitsgefahr bewegt. Hiervon ausgehend kann die im\nvorliegenden Fall in Rede stehende Erhöhung von rechnerisch 0,2 dB (A) noch, wie\ndie Antragsgegnerin angenommen hat, als zumutbar gewertet werden.\n\n176\n\nDies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass eine Erhöhung um 0,2 dB (A), wie\nauf Seite 30 der Planbegründung ausgeführt ist, \"innerhalb messtechnischer\nToleranzen\" liegt, \"so dass diese Mehrbelastung aufgrund wetterbedingter und\ntagesspezifischer Besonderheiten kaum messbar wäre\". Diese Sicht vernachlässigt,\ndass die rechnerische Ermittlung des Verkehrslärms gerade dazu dient, auf eine\nrepräsentative Größe abzustellen, die nicht - wie konkrete Messungen vor Ort - von\nständig wechselnden Faktoren (aktuelle Verkehrsbelastung, jeweilige\nWitterungsbedingungen u.a.m.) abhängt.\n\n177\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, Buchholz 406.25\n§ 43 BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation.\n\n178\n\nDemgemäß können auch rechnerische Erhöhungen des ermittelten Rechenwerts\nnicht unter Hinweis auf messtechnische Gründe schlicht vernachlässigt werden.\n\n179\n\nVon Bedeutung für die Frage der Zumutbarkeit der ermittelten Erhöhung der\nVorbelastung ist jedoch, dass bei der hier in Rede stehenden Größenordnung der\nVorbelastung am Tag - auf die Auswirkungen in der Nachtzeit und damit\ninsbesondere auf ein noch zumutbares Schlafen im Gebäude ist wegen des Fehlens\neiner planbedingten Erhöhung des nächtlichen Verkehrs nicht abzustellen - eine\nangemessene Nutzung sowohl der Außenwohnbereiche als auch der Räume im\nGebäude bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster von vornherein ausscheidet.\n\n180\n\nAußenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in\nErgänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt\nsind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige\nAußenanlagen. Diese sind zwar nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht zum\ndauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Während der Tagzeit ist ihre\nangemessene Nutzung nur gewährleistet, wenn sie keinem Dauerschallpegel\nausgesetzt sind, der 62 dB (A) nicht überschreitet, denn dieser Wert markiert die\nSchwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung\nnicht zu erwarten sind.\n\n181\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, JURIS-\nDokumentation (RdNrn. 362, 368).\n\n182\n\nDiese Schwelle wird bei den zur B. Straße hin ausgerichteten\nWohngrundstücken bzw. Wohnungen mit Werten von 70 dB (A) und mehr bei weitem\nüberschritten, so dass schon die gegebene Vorbelastung eine angemessene\nNutzung von Außenwohnbereichen faktisch ausschließt. Anderes mag gelten, soweit\ndie bautechnischen Gegebenheiten der jeweiligen Grundstücksnutzung es zulassen,\nauch im Freien noch zu Aufenthaltszwecken geeignete Plätze gleichsam im\n\"Lärmschatten\" bestehender Gebäude oder sonstiger Abschirmungen anzulegen, wie\ndie Antragstellerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich\nihres Grundstücks erläutert hat.\n\n183\n\nAuch ein angemessenes Wohnen in den Gebäuden bei - gelegentlich -\ngeöffnetem Fenster scheidet entlang der B. Straße im Dauergeräuschmilieu von\n70 dB (A) und mehr von vornherein aus. Insoweit ist davon auszugehen, dass nur bei\neinem Außenpegel von bis zu 60 dB (A) auch bei gekipptem Fenster noch ein im\nHinblick auf eventuelle Störungen zumutbarer Innenpegel von 45 dB (A)\ngewährleistet ist. Zwar hängt die Schalldämmung durch ein gekipptes Fenster von\nvielen Faktoren ab, ein Pegelunterschied von 15 dB (A) zwischen Innen und Außen\nbietet sich jedoch als plausibler und seriöser Einsatzwert an. Bei einem Außenpegel\nvon 60 dB (A) hat der Einzelne danach noch die Wahl, ob er ein Fenster kippt oder\nanlehnt bzw. sonstige Fensterstellungen nutzt, um sich ein Mindestmaß an\nLuftaustausch und an Kontakt nach außen zu bewahren.\n\n184\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, JURIS-\nDokumentation (RdNrn. 337 ff).\n\n185\n\nBei den hier in Rede stehenden Außenpegeln von 70 dB (A) und mehr ist die\nMöglichkeit dieses - noch angemessenen - Kontakts nach außen hingegen nicht\nmehr gewahrt.\n\n186\n\nIm Ergebnis ist bereits auf Grund der gegebenen Vorbelastung bei Wohnungen\nentlang der B. Straße angemessenes Wohnen im Gebäude mithin nur\ngewährleistet, wenn hinreichender passiver Schallschutz besteht, da aktiver\nSchallschutz schon aufgrund der vielen Einmündungen und Zufahrten sowie der\nanliegenden Baustrukturen ausscheidet. Dies hat die Antragsgegnerin nach den\nDarlegungen auf Seite 30 der Planbegründung zutreffend erkannt und sich zugleich\ndazu bekannt, dass Maßnahmen zum passiven Lärmschutz anzustreben sind. Daher\nhat sie nicht nur auf die städtische Lärmminderungsplanung und ihr\nLärmvorsorgeprogramm verwiesen, sondern entsprechend der im\nPlanaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Amts 57 (Umwelt- und\nVerbraucherschutzamt) vom 2. Mai 2006 ausdrücklich betont, dass der Bereich der\nB. Straße in das städtische Lärmschutzfensterprogramm aufgenommen wurde.\nDie Antragsgegnerin hat damit den Betroffenen, deren Wohnungen bislang noch\nnicht hinreichend passiv geschützt sind, obwohl ein solcher Schutz bei der\ngegebenen Vorbelastung zur Gewährleistung eines angemessenen Wohnens im\nGebäude an sich unverzichtbar ist, erleichterte Möglichkeiten zur Sicherstellung\nhinreichenden passiven Lärmschutzes eröffnet. Dies rechtfertigt es in der hier\ngegebenen Situation, die ohnehin nur marginale rechnerische Erhöhung des am Tag\nauftretenden Lärmpegels um 0,2 dB (A) an der hoch belasteten B. Straße noch\nals zumutbar zu werten.\n\n187\n\nNeben den nach alledem abwägungsgerecht berücksichtigten Lärmimmissionen\ndes Straßenverkehrs waren im vorliegenden Fall auch die vom Planvorhaben selbst -\nErweiterung des S. -Center - ausgehenden betriebsbedingten Lärmimmissionen\nvon Bedeutung. Diese hat die Antragsgegnerin ebenso in nicht zu beanstandender\nWeise ermittelt und bewertet.\n\n188\n\nDie betriebsbedingten Immissionen des S. -Center sind gleichfalls Gegenstand\ndes B2. -Gutachtens X/06, nämlich der dort dargelegten Ermittlungen zur\nFestsetzung von Emissionskontingenten. Dass auch in Sondergebieten das\nEmissionsverhalten von Betrieben durch die Festsetzung von\nEmissionskontingenten, die nunmehr an die Stelle der früher üblichen\nimmissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) treten\n\n189\n\n- vgl. hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004,\nRdNr. 360 -,\n\n190\n\ngesteuert werden kann, unterliegt keinen Bedenken.\n\n191\n\nZur Zulässigkeit der Steuerung des Emissionsverhaltens durch IFSP in\nSondergebieten vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, BRS 66\nNr. 221.\n\n192\n\nAuch die konkreten Ermittlungen in Abschnitt 7 des B2. -Gutachtens X/06 zur\nFestlegung der abgestuften Emissionskontingente unterliegen keinen Bedenken. Sie\nsind nach den Ausführungen in Abschnitt 7.3 und der Darstellung in Tabelle 7-1\ndarauf ausgerichtet, dass an den rund um das S. -Center vorhandenen\nmaßgeblichen Immissionspunkten - mit Ausnahme des zutreffend einem Mischgebiet\nzugeordneten Objekts C. Straße 2 - vom betrieblichen Geschehen des S. -\nCenter einschließlich des Betriebs des Parkhauses nur Immissionen auftreten, die\ndie Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete, nämlich 55 dB (A) tags und\n40 dB (A) nachts, einhalten. Diese Ansätze unterliegen, wie bereits angesprochen\nwurde, keinen Bedenken.\n\n193\n\nDie geringe Höhe der festgesetzten Emissionskontingente stellt an den\nmaßgeblichen Immissionspunkten in den Wohngebieten entlang der B. Straße\nzugleich sicher, dass die betriebsbedingten Immissionen um 15 dB (A) und mehr\nunter der bereits infolge des Straßenverkehrs gegebenen Vorbelastung liegen. Damit\nliegt angesichts der bereits angesprochenen Auswirkungen bei der Summierung\nunterschiedlicher Pegel auch kein Anhalt dafür vor, dass die betriebsbedingten\nImmissionen einschließlich der hier geplanten Erweiterung in der Summierung mit\ndem Straßenverkehrslärm einen nennenswerten Beitrag zu einem Überschreiten des\nBereichs der Schwelle zur Gesundheitsgefahr leisten.\n\n194\n\nFehl geht der Einwand der Antragsteller auf den Seiten 6/7 ihres Schriftsatzes\nvom 5. Oktober 2007, die gewählte Emissionskontingentierung führe \"zu einer\nunzulässigen Konfliktverlagerung in das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren\"\nund sei \"lediglich der Ausdruck einer Hoffnung des Gutachters\". Bei der\nEmissionskontingentierung geht es nicht etwa darum, von vornherein bereits\nbestimmte bauliche Ausgestaltungen, betriebliche Modalitäten, Betriebszeiten u.a.m.\nverbindlich vorzugeben, um die Wahrung zumutbarer Immissionen in der\nNachbarschaft des Emittenten sicherzustellen. Der Festsetzung von\nEmissionskontingenten ist vielmehr gerade immanent, dass Vorhaben, deren\nEmissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes\nin jedem Fall zulässig sind. Dabei bleibt dem Vorhabenträger die Entscheidung\nüberlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung seines Kontingents\nverhindert.\n\n195\n\nIn diesem Sinne zur Festsetzung von IFSP bereits: BVerwG, Beschluss vom\n27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26.\n\n196\n\nDurch die Kontingentierung wird das Emissionsverhalten mithin lediglich\nhinsichtlich ihres Ergebnisses gesteuert und belässt dem jeweiligen Emittenten die\nFreiheit, die seinen Bedürfnissen gerecht werdenden Mittel auszuwählen, damit die\nEmissionen das festgesetzte Kontingent wahren. Dazu können auch zeitliche\nBetriebseinschränkungen gehören, etwa um die Einhaltung vorgegebener\nNachtwerte sicherzustellen.\n\n197\n\nBedenken unterliegen die hier getroffenen Festsetzungen zu den\nEmissionskontingenten schließlich auch nicht deshalb, weil im letzten Satz der\ntextlichen Festsetzung Nr. 3 ausgeführt ist:\n\n198\n\n\"Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Norm-Entwurf DIN 45691:\nGeräuschkontingentierung Mai 2005).\"\n\n199\n\nZwar sind textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans unter dem\nGesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam, wenn in ihnen\nschlicht auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass eine Fundstelle oder\nBezugsquelle genannt bzw. darauf hingewiesen ist, dass diese DIN-Vorschrift z.B. zu\njedermanns Einsicht bei der Gemeinde bereits gehalten wird. Dies gilt jedenfalls\ndann, wenn der Inhalt der DIN-Norm durch die Bezugnahme zum geltenden\nSatzungsrecht erhoben werden soll.\n\n200\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, JURIS-\nDokumentation (RdNrn. 79 ff.) m.w.N..\n\n201\n\nLetzteres trifft hier jedoch nicht zu. Der angeführte Satz der textlichen\nFestsetzung Nr. 3 enthält keine Regelung, die den Inhalt der DIN 45691 zum Inhalt\ndes festgesetzten Satzungsrechts macht. Bei ihr handelt es sich vielmehr lediglich\num einen Hinweis darauf, nach welchen Modalitäten im Baugenehmigungsverfahren\nzu prüfen ist, ob das jeweils zur Genehmigung anstehende Vorhaben die\nfestgesetzten Emissionskontingente einhält. Auch ohne diesen ausdrücklichen\nHinweis folgt aus der Festsetzung als solcher in Verbindung mit den Ausführungen\nauf Seite 25 der Planbegründung, dass sich die Prüfung im\nBaugenehmigungsverfahren nach demselben Regelwerk zu richten hat, das\nseinerseits Grundlage für die Ermittlung der festgesetzten Emissionskontingente\nwar.\n\n202\n\nDass die planbedingten Folgen hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen\nebenso wie die vorstehend erörterten Lärmimmissionen sachgerecht ermittelt und\nbewertet worden sind, ergibt sich aus folgendem:\n\n203\n\nDie gegebenen und planbedingt zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen\nwaren Gegenstand der im Planaufstellungsverfahrens eingeholten und von der\nAntragsgegnerin eingehend gewürdigten Luftschadstoffprognose zu den Kfz-\nbedingten Immissionen im Rahmen der Bauleitplanung \"S. -Center in L. -X. \"\nder J2. D.2 GmbH vom Oktober 2006 - \"J3. -Gutachten X/06\". Dieses Gutachten\nbezieht sich von den Schadstoffen, die von der insoweit einschlägigen Verordnung\nüber Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September\n2002 (BGBl. I S. 3626) erfasst werden, auf die Schadstoffe, die in erster Linie auf den\nhier interessierenden Kfz-Verkehr zurückzuführen sind, nämlich Stickstoffdioxid\n(NO2), Feinstaub (PM10) und Benzol. Dabei wurden Belastungen durch die jeweiligen\nSchadstoffe für drei Fälle, nämlich\n\n204\n\n- den Ist-Zustand 2005,\n\n205\n\n- die Null-Variante 2008 (ohne planbedingte Veränderungen) und\n\n206\n\n- die Plan-Variante 2008 (mit Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des\nS. -Center)\n\n207\n\nmit den einschlägigen Grenzwerten (Jahresmittelwerte) und zulässigen\nÜberschreitungshäufigkeiten (der Stunden- bzw. Tagesmittelwerte) nach der\n22. BImSchV verglichen, wie aus Tabelle 3-1 und den Tabellen 7-5 und 7-6 folgt.\n\n208\n\nGrundlage der Ermittlungen sind zum einen die Emissionen auf den als\nmaßgeblich erachteten Straßenzügen im Umfeld des Plangebiets. Dabei hat sich das\nJ2. -Gutachten X/06 auf dieselben Straßenzüge mit denselben Belastungen bezogen\nwie das auf den Lärm bezogene B2. -Gutachten X/06. Auf die zu jenem Gutachten\nbereits dargelegten Erwägungen zur Sachgerechtheit dieser Ansätze kann daher\nverwiesen werden. Eingeflossen sind in die Berechnungen, deren Details auf den\nSeiten 14 ff des J.2. -Gutachtens X/06 näher dargelegt sind und gegen deren\nfachliche Unbedenklichkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind,\nnach den Darlegungen auf Seite 16 des Gutachtens auch das Emissionsverhalten\ndes Anlieferverkehrs und das Parkgeschehen auf dem bisherigen Parkplatz bzw. in\ndem künftigen Parkhaus mit durchaus plausiblen Ansätzen etwa bezüglich des\nFahrmodus (Stop&Go) und der Kaltstartanteile. Schließlich wurden in die\nBetrachtung auch die in Abschnitt 7.2 des Gutachtens näher erläuterten\nHintergrundbelastungen einbezogen, gegen deren sachgerechten Ansätze konkrete\nBedenken gleichfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\n209\n\nInsoweit gehen auch in diesem Zusammenhang die Hinweise der Antragsteller\nauf die Autobahnen A 1 und A 4 sowie die auf diese bezogenen Untersuchungen\nfehl. Welche Immissionen im Nahbereich bis zu 200 m entlang der Autobahnen\nermittelt wurden, ist für das hier interessierende Plangebiet, das - wie bereits\ndargelegt - mindestens 800 m von diesen Autobahnen entfernt und zudem durch\ndichte Bebauung abgeschirmt ist, ersichtlich ohne Belang. Methodisch ist es daher\nnicht zu beanstanden, wenn bezüglich der Hintergrundbelastung durch andere\nQuellen als die näher betrachteten Straßenzüge auf repräsentative Werte\nzurückgegriffen wurde, denen verschiedene konkrete Untersuchungen und\nMessungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zugrunde liegen.\n\n210\n\nDas nach alledem als sachgerechte Prognose nicht zu beanstandende J.2 -\nGutachten X/06 kommt letztlich zu dem Ergebnis, der allgemein zu erwartende\nRückgang der spezifischen Fahrzeugemissionen führe dazu, dass sich die\nImmissionssituation trotz des etwas höheren Verkehrsaufkommens durchgehend\nverbessern wird. Die Jahresmittelwerte der 22. BImSchV werden an allen detailliert\nbetrachteten Aufpunkten (vgl. hierzu Abbildung 7-2) nach den Tabellen 7-5 und 7-6\ndeutlich unterschritten. Auch die zulässigen Überschreitungshäufigkeiten werden im\nWesentlichen gewahrt. Eine Ausnahme bilden insoweit nur die\nÜberschreitungshäufigkeiten hinsichtlich des PM10-Werts am Aufpunkt AP3, die mit\neinem Wert von 37 für die hier interessierende Plan-Prognose 2008 geringfügig über\nder Vorgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1 der 22. BImSchV - maximal 35 Überschreitungen\ndes ab 1. Januar 2005 einzuhaltenden, über 24 Stunden gemittelten\nImmissionsgrenzwerts für PM10 von 50 µg/m3 im Jahr - liegen. Hierbei handelt es\nsich jedoch um einen Aufpunkt an der der B. Straße zugewandten Nordfassade\ndes S. -Center, mithin um einen Aufpunkt, der - wie auf Seite 29 der\nPlanbegründung zutreffend ausgeführt ist - zum dauernden Aufenthalt von Menschen\nnicht vorgesehen wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich - wie von den\nAntragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde -\nin dem betroffenen Bereich vor dem S. -Center eine Bushaltestelle befindet, denn\nder Aufenthalt von Menschen an solchen Haltestellen ist nur temporär.\n\n211\n\nWenn die Antragsgegnerin nach alledem die zu erwartenden\nLuftschadstoffimmissionen als noch zumutbar gewertet hat, ist auch dies aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin\nzutreffend auch berücksichtigt hat, dass die zu erwartenden Verringerungen sowohl\nder Hintergrundbelastung als auch der fahrzeugspezifischen Emissionen zu einer\nKonfliktentschärfung führen, so dass Grenzwertüberschreitungen langfristig\nvermieden werden können, wobei die Verkehrserzeugung durch das Vorhaben\nlediglich zu einer Verzögerung dieses Effektes führt. Ebenso konnte die\nAntragsgegnerin auch darauf abstellen, dass mit der Planung keine Auswirkungen\nverbunden sind, die den Zielen des derzeit in der Aufstellung befindlichen\nLuftreinhalteplans entgegenstehen oder die Zielerreichung wesentlich erschweren.\nInsoweit ist anerkannt, dass das Gebot der Konfliktbewältigung - erst - verletzt ist,\nwenn Vorhaben durch planerische Entscheidungen zugelassen werden, obgleich\nabsehbar ist, dass deren Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung\nder Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu\nsichern.\n\n212\n\nVgl. zur Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -,\nBRS 69 Nr. 20.\n\n213\n\nDie Antragsgegnerin hat auch die sonstigen, nicht auf Lärm- und\nLuftschadstoffimmissionen bezogenen Auswirkungen fehlerfrei ermittelt und\nbewertet, die mit den planbedingten Veränderungen des Verkehrsaufkommens\nverbunden sind.\n\n214\n\nDer insoweit von den Antragstellern insbesondere angesprochene ruhende\nVerkehr ist gleichfalls Gegenstand eingehender Prüfungen im\nPlanaufstellungsverfahren gewesen, namentlich der IVV-Untersuchung 05. Diese hat\nauch das bisherige Parkverhalten der Kunden und Beschäftigten des S. -Center\nuntersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht unerhebliche Anteile der\nPkw-Kunden (14 bzw. 17 % nach Bild 6) sowie der Beschäftigten (65 % nach Bild 7)\ndie im Umfeld des S. -Center vorhandenen Flächen des öffentlichen Straßenraums\nzum Parken nutzen. Insofern ist in der Tat, wie im Planaufstellungsverfahren von\nzahlreichen Einwendern auch bemängelt wurde, von einem erheblichen Anteil von\n\"Fehlparkern\" auszugehen. Diese Diagnose hat die Antragsgegnerin zum Anlass\ngenommen, ein Konzept zur Reduzierung des \"Fehlparkens\" zu entwickeln, dessen\nUmsetzung der bereits erwähnte städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen vom\n13. / 20. September 2006 dient. Dieses Konzept umfasst nach den Darlegungen in\nAbschnitt 3.5.4 der Planbegründung insbesondere die Elemente\n\n215\n\n- erste halbe Stunde gebührenfreies Parken (Kurzparker) für\nKunden/Besucher,\n\n216\n\n- finanzielle Bezuschussung von Job-Tickets bzw. ÖPNV-Monatskarten für die\nBeschäftigten und\n\n217\n\n- Sondertarife für die Benutzung der Stellplätze durch Beschäftigte (begrenzte\nAnzahl Dauerparker).\n\n218\n\nDie Antragsgegnerin hat die Realisierung dieses Konzepts zum Anlass\ngenommen, trotz des zu erwartenden Mehraufkommens von Pkw-Kunden die Zahl\nder Stellplätze im S. -Center von 1.500 nicht zu erhöhen, und geht gleichwohl\ndavon aus, eine Nutzung von Stellplätzen im Umfeld des S. -Center durch Kunden\nund Beschäftigte in Zukunft sogar reduzieren zu können. Diese prognostische Sicht\nerscheint angesichts der nachvollziehbaren Begründungen für das bisherige\n\"Fehlparken\" durchaus plausibel. So hat die Diagnose nach den Ausführungen auf\nSeite 14 der IVV-Untersuchung 05 ergeben, dass die vorhandenen Parkkapazitäten\nim S. -Center am normalen Werktag nur zu maximal 50 % und an starken\nSamstagen nur zu maximal 70 % ausgelastet sind, so dass noch deutliche Reserven\nvorhanden sind. Wenn die Antragsgegnerin sich nach den Ausführungen in Abschnitt\n3.5.4 der Planbegründung ferner dazu entschlossen hat, die konkreten\nAuswirkungen des solchermaßen vereinbarten Konzepts zur Reduzierung des\n\"Fehlparkens\" nach Inbetriebnahme der Erweiterung des S. -Center untersuchen\nzu lassen, um ggf. weitere Maßnahmen durchzuführen, so liegt hierin keineswegs ein\n\"unzulässiger Versuch des Konflikttransfers\", wie die Antragsteller meinen. Die\nAntragsgegnerin konnte vielmehr darauf vertrauen, dass die vorgesehenen,\nhinsichtlich der erwarteten Auswirkungen durchaus plausiblen Maßnahmen bereits\ndeutliche Entlastungseffekte bewirken werden. Die diesbezüglichen konkreten\nAbschätzungen in Abschnitt 7 der IVV-Untersuchung 05 sind durchaus\nnachvollziehbar. Zwar trifft der Einwand der Antragsteller zu, dass nach diesen\nAbschätzungen (vgl. Bilder 11 und 12) in der Prognose immer noch bis zu knapp 200\n\"Fehlparker\" - am Samstag 75 Kunden/Besucher und 110 Beschäftigte -\nangenommen werden. Dies bedeutet gegenüber der Diagnose - am Samstag 200\nKunden/Besucher und 200 Beschäftigte - jedoch immerhin eine Reduzierung um\nmehr als 50 % trotz eines Anstiegs der Pkw-Nutzer insgesamt.\n\n219\n\nDer von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nhervorgehobene Umstand, zu gewissen Spitzenzeiten würden einen Parkplatz\nsuchende Kunden am Parkhaus wegen Überfüllung abgewiesen, gebietet keine\nanderweitige Beurteilung der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Es\nentspricht in dicht besiedelten innerörtlichen Bereichen gerade von Großstädten\ndurchaus der Normalität, dass jedenfalls zu gewissen Spitzenzeiten Parkhäuser - wie\nauch Parkplätze - temporär bis an die Grenze ihrer Aufnahmekapazität belegt sind.\nEine planende Gemeinde ist demgemäß nicht verpflichtet, Parkhäuser generell so zu\ndimensionieren, dass auch in besonderen Spitzenzeiten stets eine zügige Aufnahme\naller einen Parkplatz suchenden Kunden möglich ist.\n\n220\n\nNicht zu beanstanden sind auch die übrigen im Zusammenhang mit der Prüfung\ndes ruhenden Verkehrs von der Antragsgegnerin berücksichtigten Annahmen. Dies\ngilt - wie bereits angesprochen - namentlich auch insoweit, als die Antragsgegnerin\nfür die Erweiterung keineswegs auf ein solch hohes Aufkommen an Pkw-Kunden\nabstellen musste, wie es etwa bei Lebensmitteldiscountern zu erwarten ist.\n\n221\n\nFerner geht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene\nEinwand der Antragsteller fehl, eine Andienung der Parkdecks über die an der\nStraße An der B1. Q. gelegene Rampe scheide aus, weil diese Rampe von den\nPkw-Kunden nicht angenommen würde. Der beantragten Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Frage der Tauglichkeit der Rampe - Beweisantrag\nzu 3. gemäß Schriftsatz vom 13. März 2008 - bedurfte es schon deshalb nicht, weil\ndiese Frage von den Mitgliedern des Senats auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen als\nKraftfahrer ohne weiteres bejaht werden kann. Die von den Antragstellern in der\nmündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegten Lichtbilder der bereits realisierten\nRampenkonstruktion belegen anschaulich, dass die Rampe bautechnisch so\nausgestaltet ist, dass der \"normale\" Kraftfahrer ersichtlich nicht von einer Benutzung\nabgehalten wird. Im Übrigen lässt der strittige Bebauungsplan es zu, die nach § 4 der\nGaragenverordnung maximal zulässige Längsneigung von 15 % für Rampen in\nMittel- und Großgaragen anzulegen.\n\n222\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die Einwände der\nAntragsteller gegen die von der Antragsgegnerin auf Grund der IVV-\nUntersuchung 05 angenommene \"verkehrliche Machbarkeit\" nicht greifen. Das\nkünftige Verkehrsaufkommen mit seiner planbedingten Erhöhung ist - wie dargelegt -\nin nicht zu beanstandender Weise prognostiziert worden. Dafür, dass die konkrete\nUmlegung dieses Verkehrsaufkommens auf das hier gegebene Netz und seine\nLeistungsfähigkeit fachlich verfehlt wäre, sind keine konkreten Anhaltspunkte\ndargetan oder sonst ersichtlich.\n\n223\n\nAbschließend bleibt zu den Ermittlungen und Bewertungen, die mit dem\nfließenden und ruhenden Verkehr einschließlich der hiervon ausgehenden\nImmissionen zusammenhängen, noch anzumerken, dass auch der Einwand der\nAntragsteller fehl geht, die Antragsgegnerin hätte alle die künftig noch zu\nerwartenden Auswirkungen mit berücksichtigen müssen, die sich aus diversen\nanderen Planungen im weiteren Umfeld des hier strittigen Plangebiets ergeben\nkönnen. Dem hält die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2007 zutreffend\nentgegen, dass die Auswirkungen der von den Antragstellern angesprochenen\ngroßflächigen Planungen im Rahmen dieser Planungen zu prüfen sein werden und\nnicht bereits im vorliegenden Planaufstellungsverfahren abschließend berücksichtigt\nwerden mussten. Dieses konnte sich zulässigerweise darauf beschränken, die\ngenerellen Erkenntnisse über die zukünftige Siedlungsstruktur und Angebotssituation\nim Straßennetz und öffentlichen Liniennetz zu berücksichtigen. Dass dies geschehen\nist, folgt aus den Ausführungen in Abschnitt 3 der IVV-Untersuchung 06 und wird\nauch verdeutlicht durch die Ausführungen in dem bei den Aufstellungsvorgängen\nbefindlichen Schreiben der Ingenieurgruppe IVV vom 13. Februar 2006. Hiernach\nwaren die Auswirkungen der nach 2005 geplanten, im Einzelnen angeführten\nStruktur- und Netzveränderungen - bezogen auf die Belastung der hier in Rede\nstehenden Straßen im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets - in der Summe als\nweitestgehend belastungsneutral zu werten.\n\n224\n\nFehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die\nBelange des Eigentums nicht hinreichend berücksichtigt. Wie aus den Ausführungen\netwa in Abschnitt 5.2 der Planbegründung folgt, war sich die Antragsgegnerin\ndurchaus dessen bewusst, dass die Lärmbelastung etwa der Wohnnutzungen an der\nB. Straße, die in das Schallschutzfensterprogramm aufgenommen wurden, sich\nim Bereich gesundheitsbeeinträchtigender Belastungen bewegt. Dies bedeutet\njedoch nicht, dass sie damit für jedes Wohnhaus oder gar jede Wohnung exakt die\njeweiligen Lärmimmissionen zu ermitteln hatte. So ist etwa auch unschädlich, dass\nhinsichtlich des im Eigentum der Antragstellerin zu 2. stehenden Hauses B.\nStraße 1210 keine konkreten Lärmberechnungen angestellt wurden. Zum einen\nkönnen für dieses Wohnhaus, das nach der Erörterung in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat in den vorliegenden Plänen korrekt eingetragen ist, die\nErmittlungen bezüglich des unmittelbar westlich gelegenen Objekts B. Straße\n1212 durchaus herangezogen werden. Zum anderen lassen sich die Belastungen an\ndiesem Wohnhaus - wie auch die Belastungen anderer Wohnhäuser, für die keine\nkonkreten Berechnungen angestellt wurden - jedenfalls ihrer ungefähren\nGrößenordnung nach den Abbildungen A1 bis A4 des Anhangs zum B2. -Gutachten\nX/06 entnehmen. Entscheidend für die abwägungsgerechte Berücksichtigung des\nvon Immissionen betroffenen Eigentums ist, dass jedenfalls für die in erster Linie\nkritischen Stellen genauere Ermittlungen angestellt werden, was hier geschehen\nist.\n\n225\n\nDie von den Antragstellern angesprochenen Lichtimmissionen können zwar\ndurchaus ein abwägungsbeachtlicher Belang sein. Dies gilt namentlich dann, wenn\nder Plan die Zulassung solcher Vorhaben ermöglichen soll, von denen\nvoraussichtlich erhebliche Lichtimmissionen ausgehen können.\n\n226\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004,\nRdNr. 347.\n\n227\n\nEin solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die von den Antragsteller insoweit\nangesprochene Lichtreklame des S. -Center ist, wie die Antragsgegnerin und die\nBeigeladene zutreffend anführen, nicht Gegenstand der hier strittigen\nBebauungsplanung. Diese verhält sich nicht über die Möglichkeiten, das S. -\nCenter mit einer Lichtreklame zu versehen. Die diesbezüglichen Belange der\nNachbarschaft sind vielmehr auf der Grundlage der hierfür einschlägigen\nfachtechnischen Orientierungswerte\n\n228\n\n- vgl. den Runderlass \"Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und\nVerminderung\" vom 13. September 2000 (MBl. NRW S. 1283) -\n\n229\n\nim Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.\n\n230\n\nSchließlich greifen auch die denkmalschutzrechtlichen Einwände der\nAntragsteller nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich nach den Ausführungen auf\nSeite 25 der Planbegründung davon leiten lassen, dass vorhandene Baudenkmäler\nnördlich des Planbereichs durch die Erweiterungsplanung nicht berührt werden.\nDiese Wertung stimmt mit der Einschätzung des zuständigen Fachamts (Amt 480;\nKonservator = untere Denkmalbehörde) überein. So hat anlässlich des internen\nBeteiligungsverfahrens das Amt 480 mit Schreiben vom 3. April 2006 ausdrücklich\nausgeführt, aus seiner Sicht seien keine Ergänzungen oder Korrekturen zum\nPlanentwurf erforderlich. Wenn die Antragsteller demgegenüber meinen, das S. -\nCenter füge sich bereits jetzt nicht in die nähere Umgebung des nördlich der B.\nStraße befindlichen Villenviertels ein, bestätigen sie letztlich, dass die hier in Rede\nstehende Erweiterung des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Einkaufszentrums\nim Hinblick auf den Umgebungsschutz von Baudenkmälern zu keinen beachtlichen\nnachteiligen Folgen führen kann. Zutreffend ist auf Seite 30 der Stellungnahme zu\nden im Planverfahren eingegangenen Einwänden (Anlage 2 zur Vorlage\nNr. 0045/007, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden\nBeschlussfassung über den Bebauungsplan gefolgt ist) demgemäß ausgeführt, der\nBruch zu den Baugebieten östlich und nördlich der B. Straße gehe auf die\nursprüngliche Konzeption für das M3. Zentrum aus den 1960er Jahren -\nErrichtung eines Einkaufszentrums, das durch neun- bis sechzehngeschossigen\nWohnungsbau eingefasst wird - zurück und werde nicht durch die\nErweiterungsplanung ausgelöst; auch stelle die B. Straße eine städtebauliche\nZäsur dar.\n\n231\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m.\n§ 100 ZPO und berücksichtigt die jeweiligen Anteile der Antragsteller an dem\nGesamtstreitwert des Verfahrens.\n\n232\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n233\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.\n\n234","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/7-d-34-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/7-d-34-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256890","retrieved":"2026-07-09 02:20:55.765434+00:00"}}