{"status":"available","doknr":"OLD256889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.7D156.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"7 D 156/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 17 \"N. , In der T. \" der Gemeinde N. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer von mehreren im Geltungsbereich des angegriffenen \nBebauungsplans gelegenen Grundstücken. Er hält die Planung weder für erforderlich noch für \nabwägungsgerecht.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan umfasst einen östlich des Ortskerns, am Rande der Wohnbebauung \nvon N. gelegenen Bereich. Lage und Abgrenzung des Plangebiets werden durch den \nnachfolgenden Kartenausschnitt verdeutlicht.\n\n4\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n5\n\nDas Plangebiet ist weitgehend bebaut. Im westlichen Teil findet sich kleinteilige \nBebauung mit Wohn- und Kleingewerbenutzung. Im südlichen Teil befinden sich \nWohnnutzungen auf großzügigen Grundstücken. In der Mitte des östlichen Teils befindet sich \nder städtische Bauhof, der ausgelagert werden soll. Entlang der X.----------straße , die die \nöstliche Grenze des Plangebiets bildet, haben sich in erster Linie Gewerbebetriebe \nangesiedelt.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan setzt verschiedene Mischgebiete mit einer GRZ von 0,6 und einer \nGFZ von 1,2 fest. Bei unterschiedlich festgesetzter Anzahl der Vollgeschosse ist überwiegend \noffene Bauweise, im nordwestlichen Teil entlang der Hauptstraße und im südöstlichen Teil \ndes Plangebiets - einschließlich des Geländes des Bauhofes - geschlossene Bauweise \nvorgeschrieben. Der von Osten zur das Plangebiet durchquerenden Straße \"In der T. \" \nführende Weg ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und an seinem Ende zu einem \n\"Quartiersplatz\" aufgeweitet. Etwa in Höhe dieses Weges ist westlich der Straße \"In der T. \n\" eine öffentliche Parkfläche ausgewiesen. Die Baufenster greifen die vorhandene Bebauung \nüberwiegend auf. Insbesondere im Kurvenbereich der Straße \"In der T. \" und entlang der \nim Nordosten als Abgrenzung zum H. Bach festgesetzten privaten Grünfläche weichen \ndie auf dem Grundstück des Antragstellers festgesetzten Baufenster von der vorhandenen \nBebauung ab. \n\n7\n\nDie textlichen Festsetzungen verhalten sich zu den im Mischgebiet zulässigen Nutzungen \nund enthalten Regelungen zu zulässigen Einzelhandelssortimenten. Im Bereich A sind im \nEinzelnen angeführte zentrenrelevante Sortimente unzulässig bzw. bestimmte Sortimente nur \nausnahmsweise zulässig. Im Bereich B sind alle im Bereich A unzulässigen oder nur \nausnahmsweise zulässigen Sortimente unzulässig. Nahversorgungsrelevanter Einzelhandel \nmit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren zur Grundversorgung des Plangebietes ist \nin diesem Bereich mit einer Verkaufsfläche bis 100 m2 zulässig. Ferner enthalten die \ntextlichen Festsetzungen Regelungen zu Stellplätzen, Carports, Garagen und Nebenanlagen, \nzu Gestaltungsvorschriften, zur Grünordnung sowie zu einem Geh-, Fahr- und \nLeitungsrecht.\n\n8\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n9\n\nDer Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin (im Folgenden \nPlanungsausschuss) beschloss am 13. November 2002 die Aufstellung des Bebauungsplans. \nDie Offenlage im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte nach öffentlicher \nBekanntmachung am 11. Juli 2003 in der Zeit bis zum 14. August 2003. Die frühzeitige \nTrägerbeteiligung erfolgte mit Anschreiben vom 8. Juli 2003. Bürger - u. a. der \nAntragsteller -, Träger öffentlicher Belange und der Verein \"N. Aktiv\" regten Änderungen \ndes Planentwurfs an, denen der Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. Mai 2004 nur \nteilweise folgte. Der Anregung eines Bürgers, der sich gegen eine zu dichte Bebauung im \nBereich des Bauhofes und gegen von ihm befürchtete neue Verkehrsströme wandte, folgte der \nAusschuss ebenso wie weiteren Anregungen nicht.\n\n10\n\nAm 1. Juli 2004 beschloss der Planungsausschuss die öffentliche Auslegung des \nBebauungsplans, die in der Zeit vom 16. August bis zum 16. September 2004 erfolgte. Die \nOffenlage wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. August 2004 \nbekanntgemacht.\n\n11\n\nIm Rahmen der Offenlage erhoben nur noch die Eheleute L. , der Antragsteller und \nseine Ehefrau, der S. -T1. -Kreis und die Handwerkskammer Einwendungen. Der \nPlanungsausschuss empfahl dem Rat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2004, den \nEinwendungen ganz überwiegend nicht zu folgen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in \nseiner Sitzung am 15. Dezember 2004 über die Anregungen aus der Offenlage und sodann \nden Bebauungsplan Nr. 17 \"N. , In der T. \" als Satzung. Über die Anregungen aus der \nfrühzeitigen Beteiligung beschloss der Rat nicht. Die erste Bekanntmachung des \nBebauungsplans erfolgte am 23. Dezember 2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Nach \nHinweis des Gerichts auf einen Ausfertigungsfehler erfolgte am 23. November 2007 die \nerneute Bekanntmachung, mit der der Bebauungsplan rückwirkend zum 13. Juli 2005 in Kraft \ntrat.\n\n12\n\nAm 19. Dezember 2006 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag erhoben und \ndiesen im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n13\n\nDie Planung sei weder städtebaulich erforderlich noch stehe sie im Einklang mit dem im \nAbwägungsgebot verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n14\n\nEine Planung sei städtebaulich nicht erforderlich, wenn sie sich als nicht vollzugsfähig \nerweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche \nHindernisse im Wege ständen. Zwar lasse allein ein möglicher Widerspruch zwischen \ntatsächlicher, vorhandener baulicher Nutzung und der angestrebten Nutzung nicht auf eine \nfehlende Realisierbarkeit schließen. Etwas anderes gelte aber nach der Rechtsprechung dann, \nwenn der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen eine private Nutzung enthalte, die im \nzentralen Planbereich nach Art und Umfang der bisher ausgeübten baulichen Nutzung \nwiderspreche und den betroffenen Eigentümern für sich genommen keine wirtschaftlichen \nVorteile biete. Das sei hier der Fall. Er - der Antragsteller - habe bereits frühzeitig darauf \nhingewiesen, dass er der Änderung der privaten Grundstücksnutzung keinesfalls zustimmen \nwerde. Dies betreffe die auf dem Grundstück \"In der T. \" Flurstücke 20 und 21 in \nLängsrichtung aufstehenden beiden Wohngebäude mit der sich anschließenden Scheune \nsowie dem daran in Querrichtung anschließenden älteren Bauwerk. Insbesondere hinsichtlich \nder erst in jüngerer Zeit gebauten Wohnhäuser habe er ausgeführt, diese würden in absehbarer \nZukunft schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht abgerissen werden. Ein solcher Abriss sei \njedoch Voraussetzung dafür, dass innerhalb des durch den Bebauungsplan Nr. 17 \nfestgesetzten Baufensters überhaupt gebaut werden könne. Dasselbe gelte für die auf dem \nGrundstück X.----------straße , Flur 31, Flurstück 77 befindliche Halle, für die er noch - wie \nauch für die Hallen auf den Grundstücken Flur 31, Flurstücke 147 und 27 - im Jahre 2001 \neine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung erhalten habe. Auch die auf dem Flurstück 147 \nbefindlichen Hallen ragten zum Teil über die neu festgesetzten Baufenster hinaus. Die \nfestgesetzte offene Bauweise führe dazu, dass die bislang in geschlossener Bauweise \nausgeführten Hallen abgerissen werden müssten. Für die Festsetzung eines \"Gehweges für die \nAllgemeinheit, Fahr- und Leitungsrechtes für Anlieger, Versorgungsträger, Abfallentsorger\" \nsowie für die Festsetzung einer privaten Grünfläche fehle sein Einverständnis oder seine \nBereitschaft.\n\n15\n\nEntgegen ersten Überlegungen habe er - der Antragsteller - nicht vor, die für die \nSchaffung des sog. Quartiersplatzes erforderliche Fläche an die Antragsgegnerin abzugeben. \nSeine ursprüngliche Bereitschaft habe stets unter dem erkennbaren Vorbehalt gestanden, dass \ndie im Übrigen vorgetragenen Anregungen Berücksichtigung fänden. Darüber hinaus fehle \njeder Anhaltspunkt dafür, wie die durch die Planverwirklichung entstehenden Kosten \naufgebracht werden können.\n\n16\n\nDa die tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Straße \"In der T. \" eine \nPlanverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschlössen, sei der Bebauungsplan auch \nfunktionslos. Gleiches gelte für den Bereich der Hallen, deren Abriss wirtschaftlich unsinnig \nsei.\n\n17\n\nDer Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Weder die \nprivate Grünfläche noch die Fläche für den Quartiersplatz und dessen verkehrliche Anbindung \nseien im Flächennutzungsplan dargestellt. Gleiches gelte für die öffentliche Parkfläche.\n\n18\n\nDie Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass der \nAbwägungsvorgang fehlerhaft gewesen sei. Hinsichtlich der Festsetzung eines \nbogenförmigen, den Verlauf der Straße \"In der T. \" nachzeichnenden Baufensters habe der \nRat eine Abwägung seiner, des Antragstellers, Belange nicht vorgenommen. Der Satz \"Die \nLage des Baufensters straßenbegleitend ... ist weiterhin zu priorisieren\" könne allenfalls das \nErgebnis der Abwägung sein, nicht aber die Abwägung selber darstellen. Es fehle jede \nBezugnahme auf die umfangreich vorgetragenen Einwände, die in ganz erheblicher Weise der \nRealisierung des Bebauungsplans entgegenständen. Dieser Mangel sei auch offensichtlich und \nerheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. \n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden Bebauungsplan Nr. 17 \"N. , In der T. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan sei städtebaulich gerechtfertigt. Gebe im unbeplanten Innenbereich \ndas tatsächlich Vorhandene eine von der Gemeinde städtebaulich nicht gewünschte \nEntwicklung vor, könne die Gemeinde dem nur durch Schaffung eigenen örtlichen Baurechts \ndurch einen Bebauungsplan entgegenwirken. Es sei legitim, Unzuträglichkeiten in \nGemengelagen zu beheben und unerwünschten Verdichtungen im unbeplanten Innenbereich \nentgegenzuwirken. \n\n25\n\nDer Bebauungsplan genüge auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Sie, die \nAntragsgegnerin, habe sich ernsthaft und wiederholt darum bemüht, die Wünsche des \nAntragstellers so weit wie möglich zu berücksichtigen. Der Grundbesitz des Antragstellers sei \nweitgehend vollständig als Bauland ausgewiesen und mit großzügigen Baufenstern versehen \nworden. Von den beiden Wohngebäuden auf den Flurstücken 20 und 21 liege das eine \nvollständig und das andere beinahe vollständig innerhalb des festgesetzten Baufensters. Die \nGebäude genössen Bestandsschutz. Gleiches gelte für die Hallen auf den Flurstücken 77 und \n147. Der ungeordnet gewachsene Bestand mit Lager- und Werkstattflächen im östlichen Teil \ndes Plangebiets stelle allerdings einen städtebaulichen Missstand dar, der nicht planerisch \ngesichert werden solle. Soweit auf dem Flurstück 147 eine private Grünfläche festgesetzt \nworden sei, sei es weiterhin möglich, diese Fläche im Rahmen der erteilten Baugenehmigung \nzu nutzen. Erst wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz entfalle, \naktualisiere sich die Festsetzung als private Grünfläche. Für die Festsetzungen \n\"Quartiersplatz\" auf Flurstück 27 und \"Verkehrsfläche\" auf Flurstück 78 bedürfe es keiner \nEinigung mit dem Antragsteller. Die vom Antragsteller gerügten Abweichungen vom \nFlächennutzungsplan ließen dessen für das Plangebiet getroffene Grundaussage \nunberührt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und auf die beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im \nSinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der \nEigentümer von Grundstücken, die im Plangebiet liegen, gegen bauplanerische Festsetzungen \nwendet, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet, weil er an einem durchgreifenden \nAbwägungsmangel leidet.\n\n32\n\nDer Bebauungsplan weist allerdings keine beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler auf. \nDer Bebauungsplan ist aufgrund der nach dem Hinweis des Senats vorgenommenen erneuten \nBekanntmachung nunmehr ordnungsgemäß ausgefertigt; der Zeitpunkt der Ausfertigung liegt \njetzt vor der Bekanntmachung des Planes.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.\n\n34\n\nRügepflichtige Mängel sind nicht gerügt.\n\n35\n\nDer Bebauungsplan verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen das \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Gemeinde hat bei der Umsetzung des \nim Flächennutzungsplan dargestellten groben Rasters in die vorgesehenen Bodennutzungen \ngewisse Spielräume. Sie kann räumlich und sachlich von den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans abweichen, sofern seine wesentlichen Grundentscheidungen gewahrt \nbleiben.\n\n36\n\nDer Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine gemischte Baufläche vor. Dem \nentspricht der Bebauungsplan im Wesentlichen. Dass eine kleine Fläche im Nordosten als \n\"private Grünfläche\" ausgewiesen ist, ist unschädlich.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 BN 31.03 -, in BRS 66 Nr. 44 nur \nteilweise abgedruckt; Bay.VGH, Urteil vom 8. Mai 1981 - Nr. 1 II 78 -, BRS 38 Nr. 19 (für \nFestsetzungen einer öffentlichen Grünfläche) und OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 \n- 7a D 184/97.NE -, BRS 62 Nr. 35 (Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche bei \nWohnbauflächendarstellung im FNP).\n\n38\n\nDie Festsetzung der privaten Grünfläche dient der planerischen Bewältigung der \nProbleme, die sich aus einer Bebauung entlang des H. Baches, eines Zuflusses zur \nWahnbachtalsperre, ergeben. Dass der verkehrsberuhigte Bereich einschließlich des kleinen \nQuartiersplatzes als \"örtlicher Hauptverkehrszug\" (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) anzusehen sein \nsoll, ist mehr als fernliegend. \n\n39\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB \ngerechtfertigt. \n\n40\n\nZu Unrecht meint der Antragsteller, der Bebauungsplan sei ungeeignet, die von ihm \nverfolgte städtebauliche Konzeption zu realisieren, weil die Festsetzungen aus tatsächlichen \nGründen in absehbarer Zeit nicht umgesetzt werden könnten. Nach der - teilweise - auch vom \nAntragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, Juris; Beschluss vom \n8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2; Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, \nBRS 62 Nr. 1; Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 und Beschluss vom \n23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2 \n\n42\n\nist eine Planung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbar, wenn sie sich als nicht \nvollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche oder \ntatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Denn dann kann sie ihre Aufgabe, die bauliche und \nsonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde zu leiten, nicht erfüllen; sie verfehlt ihren \ngestaltenden Auftrag. \n\n43\n\nDer Antragsteller verkennt nicht, dass allein ein möglicher Widerspruch zwischen \ntatsächlicher, vorhandener baulicher Nutzung und der angestrebten, durch den Plan zu \nverwirklichenden Nutzung nicht auf eine fehlende Realisierbarkeit schließen lässt, weil der \nGemeinde aufgrund ihrer Planungshoheit das Recht zusteht, sich im Interesse einer \nlangfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Plangebiets über die tatsächlichen \nVerhältnisse hinwegzusetzen. Er meint jedoch, etwas anderes gelte dann, wenn der \nBebauungsplan in seinen Festsetzungen eine private Nutzung enthalte, die \"im zentralen \nPlanbereich nach Art und Umfang der bisher ausgeübten baulichen Nutzung widerspricht und \nden betroffenen Eigentümern für sich genommen keine wirtschaftlichen Vorteile bietet\"\n\n44\n\nso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2006 - 8 S 1190.04 -, BRS 70 Nr. 43 \nunter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 -, BRS 33 \nNr. 11.\n\n45\n\nIn diesem Fall obliege der planenden Gemeinde der Nachweis konkreter Anhaltspunkte, \nanhand derer sich die Erwartung ableiten lasse, dass die bauliche Nutzung in absehbarer Zeit \naufgegeben und das Grundeigentum anschließend plangemäß genutzt werde.\n\n46\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den Fällen, die den vom Antragsteller \nfür sich in Anspruch genommenen Entscheidungen zugrunde lagen. Dem Urteil des VGH \nBaden-Württemberg vom 10. Juli 2006 lag die Überplanung des Geländes einer \nStahlbaufabrik mit einer privaten Grünfläche zugrunde. Für diesen in der Tat ungewöhnlichen \nFall fordert das Urteil das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit \ndie bisherige bauliche Nutzung aufgegeben und die plangemäße Nutzung realisiert werde. Sei \ndie Nutzungsänderung mit erheblichem Aufwand verbunden - etwa zur Beseitigung des \nBaubestandes und von Altlasten - gehörten dazu auch Angaben zur Finanzierbarkeit. \n\n47\n\nHier fehlt es bereits an einem Widerspruch zwischen der festgesetzten und der ausgeübten \nNutzung \"im zentralen Planbereich\". Auch steht keine derartige Nutzungsänderung in Rede; \ndie Grundstücke des Antragstellers können gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt \nwerden. Im Falle eines Neubaus müssen allerdings die neuen Baugrenzen beachtet werden. \nDie Überplanung mit einer \"Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung\" betrifft nur einen \nsehr kleinen Teil seines Grundbesitzes.\n\n48\n\nIn dem vom VGH Baden-Württemberg in Bezug genommenen Urteil vom 29. September \n1978 (aaO.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die für ein Grundstück getroffenen \nplanerischen Festsetzungen würden im Allgemeinen nur dann freiwillig verwirklicht, wenn \nsich der Berechtigte davon etwas versprechen könne. Dabei pflege die Wirtschaftlichkeit eine \nRolle zu spielen. Seien die Aussichten so schlecht, dass eine Wirtschaftlichkeit selbst auf \nDauer nicht erwartet werden könne, werde in der Regel die (freiwillige) Verwirklichung der \nplanerischen Festsetzung unterbleiben. Dies bedeute, dass von einem bestimmten Punkt an \neine unwirtschaftliche Festsetzung praktisch in eine totale Veränderungssperre umschlage. \nDarin liege im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer, worin ein Abwägungsfehler \nliege.\n\n49\n\nBei der hier zu erörternden Frage der städtebaulichen Rechtfertigung kommt es darauf an, \nob die Festsetzung ungeeignet ist, weil sie auf Dauer vollzugsunfähig ist. Das ist nicht der \nFall. Es ist nicht ersichtlich, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen \nzwingend an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitern würden. Dass ein neues \nGebäude nur innerhalb der ausgewiesenen Baufenster möglich ist, macht die Verwirklichung \ndes Plans nicht auf Dauer wirtschaftlich sinnlos. Selbst der Abriss der aufstehenden \nWohngebäude, um ein neues Gebäude (z. B. ein Geschäftshaus) zu errichten, kann für einen \nanderen Grundeigentümer sinnvoll sein. Dass der Antragsteller solches für unwirtschaftlich \nhält, berührt nicht die Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des Plans, sondern ist eine \nFrage der Abwägung seiner Belange.\n\n50\n\nGleiches gilt für die an der X.----------straße gelegenen Hallen. Die von ihm abgelehnte \nErrichtung von Gebäuden in der offenen Bauweise muss der Antragsteller erst bei einem \nNeubau verwirklichen. Warum eine gewerbliche Nutzung der Baufenster in Übereinstimmung \nmit dem Bebauungsplan unwirtschaftlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.\n\n51\n\nDass der Antragsteller mit der Anlage einer privaten Grünfläche und der Festsetzung \neiner GFL-Fläche sowie mit der Schaffung des Quartiersplatzes nicht - mehr - einverstanden \nist, berührt die Wirksamkeit des Planes ebenfalls nicht. Allein der Wille des \nGrundeigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist \nregelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 BN 8.02 -, BRS 66 Nr. 54.\n\n53\n\nEs mag sein, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht die Absicht hat, seine Haltung zu \nändern. Inwieweit das auch in der Zukunft so sein wird oder ob ein eventueller \nRechtsnachfolger die gleiche Haltung einnimmt, ist zwar ungewiss, schließt aber die \nRealisierung der Planung nicht auf unabsehbare Zeit aus.\n\n54\n\nDer Bebauungsplan ist nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam. \n\n55\n\nDer Antragsteller meint, der Plan sei funktionslos, weil er für den Bereich \"In der T. \" \neine bogenförmige, zur Straßenfront zweigeschossige Bebauung und dort auch die in dem \nBebauungsplan als \"Quartiersplatz\" bezeichnete Fläche festsetze. Damit stimme der Bestand \nnicht überein. Ein Abriss der beiden Wohnhäuser komme weder jetzt noch in absehbarer Zeit \nin Betracht. Sowohl der Quartiersplatz als auch die bogenförmige Bebauung stellten zentrale \nFestsetzungen und Elemente des Bebauungsplanes dar. Die tatsächlichen Verhältnisse \nschlössen eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit aus. Die Verhältnisse seien bereits \nwegen der wirtschaftlichen Unsinnigkeit, die ein Abriss der Häuser, der Garagen oder der \nHallen mit sich brächte, auf unbestimmte Zeit verfestigt. \n\n56\n\nDieses Vorbringen betrifft die oben abgehandelte Frage der Vollzugsfähigkeit des Planes, \nnicht aber seine Funktionslosigkeit.\n\n57\n\nDer Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen ist vom \nBundesverwaltungsgericht\n\n58\n\n- vgl. grundlegend: Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28 -\n\n59\n\nentwickelt worden, um die Fallgestaltungen zu erfassen, in denen tatsächliche \nEntwicklungen die Verwirklichung bestimmter Festsetzungen ausschließen und diese deshalb \naußer Kraft treten. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht \nin einer - soweit ersichtlich vereinzelt gebliebenen - Entscheidung \n\n60\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55\n\n61\n\nausgeführt hat, dass eine Festsetzung auch \"bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des \nBebauungsplans funktionslos gewesen\" sein kann. Diese Fälle sind aber nach neuerer \nRechtsprechung solche der mangelnden Vollzugsfähigkeit. Danach verletzt ein \nBebauungsplan § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen \nauf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, Juris unter Bezugnahme auf \nBVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17.\n\n63\n\nDer jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit \neines Bebauungsplans\n\n64\n\nvgl. Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 und Beschluss vom \n9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52\n\n65\n\nist nach Auffassung des Senats zu entnehmen, dass sich die Frage der Funktionslosigkeit \nweiterhin nur in den Fällen der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stellt. Nach dieser \nRechtsprechung kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die \ntatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit \nausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes \nVertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede \nFestsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen \nGrundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur \nstädtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des \nBebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer \nFestsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im \nPlangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt \nso massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine \nstädtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer \nFunktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, \nob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die \nstädtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern.\n\n66\n\nDer Bebauungsplan wahrt jedoch nicht die Anforderungen des Abwägungsgebotes nach \n§ 1 Abs. 7 BauGB. \n\n67\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander \ngerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die \nAbwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Wichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Abwägungsmangel liegt ferner vor, wenn der \nRat die abschließende Abwägung zur Entscheidung über die eingegangenen Anregungen und \nBedenken nicht selbst getroffen hat. \n\n68\n\nVorliegend hat der Rat nicht ausdrücklich über die in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung \nerhobenen Anregungen und Bedenken entschieden. Darin liegt jedoch kein durchgreifender \nMangel. Die in der frühzeitigen Beteiligung angesprochenen Anregungen und Bedenken sind \nin der Begründung des Bebauungsplans bzw. im Rahmen der Anregungen des Antragstellers \nangesprochen und abgewogen worden, so dass ein Mangel jedenfalls nicht erheblich im Sinne \nvon § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist.\n\n69\n\nAuch ist der Einwand des Antragstellers nicht begründet, die Antragsgegnerin habe den \nfür die Abwägung maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Worin ein \nErmittlungsmangel liegen soll, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Die Anregungen und \nBedenken des Antragstellers sind in der Ratsvorlage zwar gekürzt, aber inhaltlich zutreffend \nund im Wesentlichen vollständig wiedergegeben worden. Soweit der Antragsteller bemängelt, \nder Rat habe den Inhalt des in der Vorlage erwähnten Gesprächs vom 6. April 2004 zwischen \nihm, dem Antragsteller, und Vertretern der Antragsgegnerin, in dem er seine Position erläutert \nhabe, nicht gekannt, und der Rat habe daher die Belange nicht bewerten und gewichten \nkönnen, liegt darin kein Abwägungsfehler. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor, welchen \nInhalt das Gespräch gehabt haben soll, der über die dem Rat vorliegende Unterlage \nhinausgeht. Sein nach der Offenlage des Plans verfasstes Schreiben gibt im Übrigen keinen \nHinweis auf weitere in der Ratsvorlage nicht angesprochene Belange.\n\n70\n\nDie Antragsgegnerin hat aber die Belange des Antragstellers nicht zutreffend bewertet \nund nicht hinreichend abgewogen.\n\n71\n\nDas umfangreiche Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich des bogenförmigen \nBaufensters entlang der Straße \"In der T. \" hat der Rat der Antragsgegnerin wie folgt \nbeschieden: \n\n72\n\n\"Die Lage des Baufensters straßenbegleitend parallel zur Krümmung der Straße \"In der \nT. \" ist weiterhin städtebaulich zu priorisieren. \n\n73\n\nBei konkreten Realisierungsabsichten der Eheleute I. mit der Einhaltung der \nabgestimmten Bebauungsqualitäten gemäß dem gemeinsamen Gespräch vom 06.04.2004 \nstellt die Gemeinde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in \nAussicht.\"\n\n74\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat mit seinem vorstehend wiedergegebenen Beschluss die \nBelange des Antragstellers nicht hinreichend abgewogen. Auch aus den \nAufstellungsvorgängen ergibt sich nicht, dass die Interessen des Antragstellers hinreichend \nbewertet und abgewogen worden sind. Erkennbar ist zwar, dass die Antragsgegnerin eine \nBebauung parallel zur Krümmung der Straße wollte. Warum dieses städtebauliche Ziel für sie \nso gewichtig war, dass ein Grundstück des Antragstellers so überplant wurde, dass ein \noffensichtlich noch lange nutzbares Wohnhaus materiell unzulässig wurde und bei Erhalt der \nbestehenden Bebauung das Baufenster nur schwer ausnutzbar sein würde, hat die \nAntragsgegnerin nicht begründet. Dazu im Einzelnen: \n\n75\n\nDer Antragsteller hat auf seine beiden Wohnhäuser im Kurvenbereich der Straße \nhingewiesen, deren Abriss er nicht beabsichtige. Ohne Abriss sei eine wirtschaftliche \nAusnutzung des Baufensters nicht möglich. Die Antragsgegnerin ist darauf nicht \neingegangen. Sie hat nicht einmal erläutert, warum sie die Baugrenze durch das nördliche der \nbeiden Wohnhäuser und die weiteren nördlich gelegenen Gebäude gezogen hat. Dass \nirgendeine Notwendigkeit gerade für eine Bautiefe von 12 m bestand, ist nicht ersichtlich. \nDiese Bautiefe ist im Plangebiet auch nicht durchgängig festgesetzt. Weitestgehend ist die \nBautiefe der vorhandenen Bebauung angepasst oder geht über sie hinaus. Gerade im Hinblick \ndarauf, dass in der Begründung des Bebauungsplans unter 6.4 ausgeführt ist, die vorhandene \nBebauung solle durch die Festsetzung von Baugrenzen planungsrechtlich gesichert werden, \nwar zu erwarten, dass die Abwägungsentscheidung sich dazu verhielt, warum es gerade im \nFall des Antragstellers anders sein sollte. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass die nördlich \nder Wohnhäuser aufstehenden Gebäude (Scheune und Stall/Werkstattgebäude) sich in einem \nZustand befanden, der einen Ersatzbau nahe legte. Durch die Ausweisung des Baufensters in \nder Straßenkrümmung waren Ersatzbauten an der bisherigen Stelle nicht möglich. Dem \nAntragsteller wurden also Baurechte genommen. Das ist zwar bei einer ordnungsgemäßen \nAbwägung durchaus möglich, daran fehlt es aber hier. Die Antragsgegnerin hat wohl gemeint, \ndie ausgewiesene überbaubare Fläche an der Straße \"In der T. \" sei ein hinreichender \nErsatz. Das trifft so nicht zu. Die Fläche ist mit aufstehenden Gebäuden so belegt, dass eine \nAusnutzung des Baufensters jedenfalls sehr schwierig, wenn auch nicht unmöglich ist. Mit \ndiesem vom Antragsteller immer wieder erhobenen Einwand hat sich der Rat der \nAntragsgegnerin jedenfalls nach den den Gericht vorliegenden Aufstellungsvorgängen nicht \nbefasst.\n\n76\n\nDen Aufstellungsvorgängen ist allerdings zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine \nattraktive, einladende Wegeverbindung zur Stärkung des Kundenverkehrs zwischen den \nMärkten an der X.----------straße und dem Ortskern wünschte. Die im Westen des Plangebiets \nvorhandene unmittelbar den Straßenraum begleitende Bebauung sollte gesichert werden. \nDaraus ist erkennbar, dass der Wille der Antragsgegnerin dahin ging, im Plangebiet \nausgehend von der X.----------straße über den verkehrsberuhigten Bereich durch die Straße \n\"In der T. \" zur L1.----straße hin eine durchgehende straßenbegleitende Bebauung zu \ninitiieren. Insoweit heißt es schon im Aufstellungsbeschluss, die Bebauung an der Straße \"In \nder T. \" und der Bereich an der Hauptstraße würden so überplant, dass sich klar \nausgeprägte Baufluchten ergäben und die Straße gefasst sei.\n\n77\n\nDieses Konzept hat die Antragsgegnerin aber nicht konsequent durchgehalten. So ist auf \ndem Flurstück 19 an der Straße \"In der T. \" direkt neben dem dem Antragsteller \ngehörenden Flurstück 141 keine überbaubare Fläche festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist \naugenscheinlich auch bereit, im Falle des Antragstellers von dieser Konzeption abzuweichen, \nwenn dieser eine konkrete Realisierungsabsicht für ein bereits abgestimmtes Vorhaben hat. \nFür diesen Fall hat sie die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Aussicht \ngestellt. Das zeigt, dass die straßenbegleitende Bebauung für die Antragsgegnerin doch nicht \nvon so hoher Bedeutung ist. Um so mehr hätte es einer sorgfältigen Abwägung bedurft, \nwarum die überbaubare Fläche im vorliegenden - normalen - Bebauungsplan so zu Lasten des \nAntragstellers festgesetzt worden ist. Darüber hinaus hätte auch bei der Umsetzung des Ziels \neiner straßenbegleitenden Bebauung das Baufenster nach Norden hin ausgeweitet werden \nkönnen.\n\n78\n\nDer Abwägungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Plans. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB ist der Mangel, der nicht Gegenstand der Regelung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \nist, erheblich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. \nEin offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen \nsolchen hinweisen. Das ist hier der Fall. Dass dem Antragsteller Baurechte genommen \nwurden und ohne Not sogar eine Baugrenze durch ein Wohngebäude gezogen wurde, ist \noffensichtlich. \"Von Einfluss gewesen\" ist der Mangel dann, wenn sich anhand der \nPlanunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass der \nMangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist bzw. \nwenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne \nden Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. \n\n79\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben. Es liegt nahe, dass der Rat die Baugrenzen anders \ngezogen hätte, wenn er die Belange des Antragstellers, nämlich das Interesse am Erhalt von \nBaurechten, abgewogen hätte. Dafür spricht schon, dass der Rat bereit war, auf die Interessen \ndes Antragstellers einzugehen, sofern dieser sich im Rahmen eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans zur alsbaldigen Errichtung eines Bauwerks verpflichtet hätte.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 709 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/7-d-156-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-03-13/7-d-156-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256889","retrieved":"2026-07-09 02:20:55.657684+00:00"}}